LVwG T LVwG-2014/29/2716-5

LVwG-2014/29/2716-5Tribunale amministrativo regionale8 gen 2015

Regest

Beschwerde gegen die Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages für das Grundstück Nr 333, KG Heiterwang;<br/>vorgezogener Erschließungsbeitrag für unbebautes Teilgrundstück einer Liegenschaft.

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/29/2716-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.29.2716.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner in der Beschwerdesache des A B, Adresse, S, aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidungen der Bürgermeisterin der Gemeinde S vom 15.09.2014, Zahl ****, über die Beschwerde des A B vom 24.07.2014 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde S vom 11.07.2014, Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde S vom 11.07.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 14, 15, 16 Abs 1 und 2 und 18 TVAG 2011 iVm der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 14.12.2011 über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages sowie der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 14.12.2011, den Erschließungsbeitrag mit einem Einheitssatz von 5 Prozent des von der Tiroler Landesregierung festgesetzten Erschließungsfaktors einzuheben (sohin Euro 3,74 pro Einheit der Bemessungsgrundlage) für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück Nr 3, KG S, ein vorgezogenen Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 4.224,33 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage ein Bauplatzanteil mit 753 m² zugrunde gelegt wurde, dies bei einem Erschließungsbeitragssatz in Höhe von Euro 3,74, multipliziert mit 1,5.

Gleichzeitig wurde spruchgemäß festgehalten, dass der Betrag in fünf gleichbleibenden Teilbeträgen zur Zahlung fällig ist.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die gegenständliche Grundparzelle GP 3 ein landwirtschaftliches Grundstück von der Straße bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze mit einer Grundparzelle sei und auch so genutzt werde. Die Umzäunung (Bretterzaun) sei für den Beschwerdeführer kein Bauplatz sondern ein landwirtschaftlicher Auslauf die Tiere (Kühe, Kälber, Schafe).

Eine Zufahrt von der Straße (Gatter) sei früher immer vorhanden gewesen, sei aber wegen dem enormen Verkehrsaufkommen aus Sicherheitsgründen auf die Rückseite verlegt worden. Es liege daher nicht in seinem Interesse als Besitzer für etwas Erschließungskosten zu bezahlen, wo dies nicht zutreffe (landwirtschaftliche Grundfläche).

In der Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Gemeinde S vom 15.09.2014 zur Zl **** die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Am 30.09.2014 wurde vom Beschwerdeführer der Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt. Ergänzend zum Beschwerdevorbringen wurde ausgeführt, dass das betroffene GSt Nr 3 derzeit überhaupt nicht bebaubar sei, weil der weitaus überwiegende Teil im Freiland liege und das Grundstück nicht parzelliert sei. Es bestehe auch keine Absicht einer Parzellierung und Bebauung der als landwirtschaftliches Mischgebiet gewidmeten Teilfläche, weil für eine Bebauung kein Bedarf bestehe und das Grundstück auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werde. Da das GSt Nr 3 nicht bebaubar sei, erscheine es dem Beschwerdeführer nicht gerechtfertigt, dafür einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag vorgeschrieben zu bekommen.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie das Schreiben der Bürgermeisterin der Gemeinde S vom 30.10.2014 samt Beilagen (TIRIS-Auszüge und die beiden Verordnungen der Gemeinde S betreffend die Erhebung eines Erschließungsbeitrages sowie über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages vom 14.12.2011 samt Kundmachungsvermerk) sowie den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Bau- und Raumordnungsrecht, vom 04.12.2006, Zahl ****, samt Beilagen samt Kundmachungsvermerk der Gemeinde S gem § 67 TROG (idF 2006) vom 11.12.2006 bis 03.01.2007.

Am 07.01.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher unter Beisein des Beschwerdeführers persönlich sowie der Bürgermeisters der Gemeinde S die Sach- und Rechtslage erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des GSt Nr 3, KG S. Das gegenständliche Grundstück ist teilweise als Bauland (Widmung als landwirtschaftliches Mischgebiet) sowie zum überwiegenden Teil als Freiland gewidmet und unbebaut. Der als Bauland gewidmete Teil des GSt Nr 3 hat eine Gesamtfläche von 753 m².

Die Widmung als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet) erfolgte mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde S vom 05.07.2006 und wurde dem beschlossenen Gesamtflächenwidmungsplan gemäß § 66 Abs4 Tiroler Raumordnungsgesetz mit Bescheid der Tiroler Landesregierung, Bau- und Raumordnungsrecht, vom 04.12.2006, Zl **** die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.

Das GSt Nr 3, insbesondere jener Teil, welcher als Bauland gewidmet ist, grenzt direkt an die öffentliche Verkehrsfläche, L *** Straße, an.

III.Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des GSt Nr 3, KG S, ist, wurde von ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass dieses Grundstück teilweise als landwirtschaftliches Mischgebiet und als Freiland gewidmet ist, ergibt sich aus den von Seiten der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und wird dieser Umstand von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dass jener Teil des GSt Nr 3, welcher als Bauland (landwirtschaftliches Mischgebiet) gewidmet ist, 753 m² beträgt, wird von Seiten des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Die Berechnung erfolgte von Seiten der Behörde über das TIRIS-Programm und wurde eine Toleranz im Ausmaß von - 5 % berücksichtigt. Anlässlich der Verhandlung wurde von Seiten der Belangten Behörde noch ein vergrößerter Auszug aus dem TIRIS, auf welchem auch die Widmung eingezeichnet ist, vorgelegt, und weiters vorgebracht, dass ein Teilstreifen des landwirtschaftlichen Mischgebietes (auf der Beilage 2 durch die Richterin schraffiert gekennzeichnet), bei der Berechnung der Grundfläche nicht berücksichtigt wurde, weiters wurde bei der Flächenberechnung eine Toleranz von 5 % in Abzug gebracht. Dass das gegenständliche Grundstück direkt an die öffentliche Verkehrsfläche, die L *** Straße angrenzt, ist zum einen aus den vorliegenden TIRIS-Auszügen ersichtlich und wurde dies auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol von beiden Parteien bestätigt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs 1 lit b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG) regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).

Gem § 2 Abs 1 TVAG ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Gemäß § 13 Abs 1 TVAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung auf unbebaute Grundstücke, die als Bauland gewidmet sind, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei Grundstücken, die nur teilweise als Bauland gewidmet sind, darf ein vorgezogener Erschließungsbeitrag nur hinsichtlich der als Bauland gewidmeten Teilflächen erhoben werden. In diesem Fall treten die betreffenden Teilflächen an die Stelle des Grundstückes.

Kein vorgezogener Erschließungsbeitrag darf gem § 13 Abs 2 TVAG erhoben werden auf:

a)Grundstücke, für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt ist, dass eine Baulandumlegung erforderlich ist,

b)Grundstücke nach § 54 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011,

c)Grundstücke, die unmittelbar an ein bebautes, als Bauland gewidmetes Grundstück desselben Eigentümers, das aufgrund der vermessungsrechtlichen Vorschriften vor dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes, BGBl Nr 306/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 100/2008, gebildet worden ist, angrenzen, wenn auf sie die Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs1 lit a bis d der Tiroler Bauordnung 2011 fallen.

Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem § 13 Abs 3 TVAG auf der Grundlage des nach § 7 Abs 3 festgelegten Erschließungsbeitragssatzes.

Gem § 7 Abs 3 TVAG ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v H des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

Abgabenschuldner ist gem § 14 TVAG der Eigentümer des Grundstückes, auf das der vorgezogene Erschließungsbeitrag erhoben wird.

Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist gem § 15 Abs 1 TVAG das Produkt aus der Fläche des Grundstückes bzw Grundstückteiles in Quadratmetern und 150 v H des Erschließungsbeitragssatzes.

Der Abgabenanspruch entsteht gem § 16 Abs 1 TVAG mit dem Inkrafttreten der Widmung als Bauland, im Fall von Grundstücken im Sinn des § 13 Abs 2 lit a und b jedoch erst mit dem Abschluss des Umlegungsverfahrens bzw. mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 54 Abs 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, in jedem Fall aber frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.

Der vorgezogene Erschließungsbeitrag ist gem § 16 Abs 2 TVAG beginnend mit dem Entstehen des Abgabenanspruches in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben. Der erste Teilbetrag wird mit dem Ablauf eines Monats nach der Vorschreibung fällig. Die weiteren Teilbeträge werden jeweils nach dem Ablauf eines Jahres fällig.

Bei unbebauten Grundstücken, die im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages bereits als Bauland gewidmet sind, entsteht der Abgabenanspruch gem § 18 Abs 1 vorbehaltlich des Abs 3

a)mit 1. Juli 2014, wenn der Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, vor diesem Termin liegt,

b)mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den vorgezogenen Erschließungsbeitrag erstmalig erhebt, wenn dieser nach dem 30. Juni 2014 liegt.

Ein Abgabenanspruch nach Abs 1 oder 2 entsteht gem § 18 Abs 3 TVAG frühestens mit dem Zeitpunkt, in dem eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Verbindung des Grundstückes mit einer bestehenden öffentlichen Verkehrsfläche tatsächlich vorhanden oder zumindest rechtlich sichergestellt ist. Eine solche rechtliche Sicherstellung erfordert nicht das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung nach § 5 des Tiroler Straßengesetzes.

Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde S vom 14.12.2011 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde S erhebt die Gemeinde S zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrsaufschließung einen Erschließungsbeitrag.

Gemäß § 2 der gegenständlichen Verordnung wird die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes gemäß § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet mit 5 v H des von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 13.11.2001, LGBl Nr 103, für die Gemeinde S festgelegten Erschließungskostenfaktors bestimmt. Gem § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 13.11.2001 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren beträgt der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde S Euro 74,85.

Gemäß § 1 der Verordnung der Gemeinde S über die Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages der Gemeinde S erhebt die Gemeinde S zur teilweisen Abdeckung der Kosten der Verkehrserschließung einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag.

Die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages erfolgt gem § 2 der zitierten Verordnung auf Grundlage des nach § 7 Abs 3 TVAG 2011 für das gesamte Gemeindegebiet durch Beschluss des Gemeinderates vom 14.12.2011 festgelegten Erschließungsbeitrags-satzes.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist sohin festzuhalten, dass die Gemeinde S von ihrem Recht, einen vorgezogenen Erschließungsbeitrag durch Verordnung zu erheben, mit Verordnung vom 14.12.2011 Gebrauch gemacht hat.

Das gegenständliche GSt Nr 3 KG S steht im Eigentum des Beschwerdeführers und ist zumindest im Ausmaß von 753 m² als landwirtschaftliches Mischgebiet, sohin als Bauland, gewidmet, dies seit 04.01.2007 (Datum der Kundmachung gem § 67 TROG in damals geltenden Fassung). Weiters ist das gegenständliche Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden (grenzt direkt an die L ***) bzw war dies bereits vor dem 01.07.2014. Der Abgabenanspruch entstand sohin für die unbebaute Teilfläche mit 01.07.2014.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass das als Bauland gewidmete Grundstück – so wie das gesamte GSt Nr 3 als landwirtschaftliches Grundstück genützt werde und die Zufahrt von der Straße aus wegen des enormen Verkehrsaufkommens aus Sicherheitsgründen auf die Rückseite verlegt worden sei sowie dass das Grundstück überhaupt nicht bebaubar sei, weil der weitaus überwiegende Teil im Freiland liege und nicht parzelliert und dass eine Bebauung nicht vorgesehen sei, sind rechtlich nicht relevant, da es gemäß den Bestimmungen des TVAG nicht auf die tatsächliche Nutzung des Grundstückes oder dessen Bebaubarkeit, sondern lediglich auf die entsprechende Widmung als Bauland ankommt, welche Voraussetzung für die Erhebung des vorgezogenen Erschließungsbeitrag ist. Auch das Vorbringen, dass bei einer entsprechenden Parzellierung das als Freiland gewidmete Grundstück keine Anbindung mehr an die öffentliche Verkehrsfläche mehr habe – was dahingestellt bleiben mag - hat auf die Möglichkeit der Erhebung eines vorgezogenen Erschließungsbeitrages keinen Einfluss.

Die von Seiten der belangten Behörde erfolgte Vorschreibung des vorgezogenen Erschließungsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer für die als Bauland gewidmete Teilfläche seines Grundstückes im Ausmaß von 753 m² und dem Erschließungskostenfaktor von Euro 3,74 (multipliziert mit 1,5) erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Theresia Kantner

(Richterin)

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