LVwG T LVwG-2014/19/0894-3

LVwG-2014/19/0894-3Tribunale amministrativo regionale13 feb 2015

Regest

Jahresbilanz, Meldung, Übernahme Baustellenabfälle

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/19/0894-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.0894.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des A B, vertreten durch C D, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 03.02.2014, Zahl *-8-2013, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe mit Euro 100,00, Freiheitsstrafe 10 Stunden, neu festgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 10,00 neu bestimmt.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt:

„Herr A B, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, S, hat als verantwortliche Person der XY-GmbH, Adresse, U (gemäß § 26 Abs. 6 AWG 2002) zu verantworten, dass von der genannten Gesellschaft, die auf Grund der zur Kenntnisnahme des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.01.2011 zu U-***/3 über die Erlaubnis zum Sammeln von diversen Abfallarten verfügt,

1. ) nicht bis längstens 31.07.2013 die Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2011 und 2012 über das EDM an den Landeshauptmann von Tirol gemeldet wurden, obwohl gemäß § 21 Abs. 3 AWG 2002 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler (§ 17 Abs. 1 AWG 2002), nach Maßgabe der Verordnung über Jahresabfallbilanzen (Abfallbilanzverordnung), BGBl. II Nr. 497/2008, über das vorangegangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib einschließlich Art und Mengen der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz) und im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 bis spätestens 15. März jeden Jahres an den Landeshauptmann zu melden haben.

2. ) zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 14.08.2012, wie aus der per Email vom 16.08.2012 übermittelten Materialstatistik vom 14.08.2012 ersichtlich ist, Abfälle mit der SN 91206 „Baustellenabfälle (kein Bauschutt)“ übernommen wurden, obwohl für die Sammlung dieser Abfallart mit der SN 91206 keine Erlaubnis des Landeshauptmannes von Tirol nach § 24a Abs. 1 AWG 2002 vorlag.“

Der Beschuldigte habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach

1. §§ 17 Abs 1, 21 Abs 3, 23 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, idgF iVm § 8 Abs 3 Abfallbilanzverordnung, BGBl II Nr 497/2008, idgF iVm § 79 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, idgF und

2. § 24a Abs 1 iVm § 79 Abs 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl I Nr 102/2002, idgF begangen

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von

1. Euro 500,-- und

2. Euro 2.100,--

verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich die Frist zur Abgabe der Statistik habe verlängern lassen, was ihm auch schriftlich bestätigt worden sei. Diesbezüglich möge mit Frau E in V Kontakt aufgenommen werden. Alles in allem hätte er genaue Aufzeichnungen über EDM übermittelt und zwar fristgerecht und so schnell wie es ihm möglich gewesen sei, da sie die Jahre 2011, 2012 und 2013 beinhaltet habe und dies einiges an Arbeit gewesen sei. Auch sei bereits Verjährung eingetreten.

Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens.

Bei der am 12.12.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Höhe der verhängten Geldstrafe eingeschränkt.

II.Sachverhalt:

Erstmals mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.10.2013, Zahl *-8-2013, wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlicher Person der XY-GmbH zur Last gelegt, zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 14.08.2012, Abfälle mit der SN 91206 „Baustellenabfälle (kein Bauschutt)“ übernommen zu haben, obwohl für die Sammlung dieser Abfallart mit der SN 91206 keine Erlaubnis des Landeshauptmannes von Tirol nach § 24a Abs 1 AWG 2002 vorlag.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

1. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl I Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr. 33/2013:

„Strafbemessung

§ 19

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

2. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr. 102, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr. 103/2013:

„Schlussbestimmungen

Strafhöhe

§ 79.

(…)

(3)Wer

1. entgegen § 5 Abs. 4, 5 oder 7, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3, 4 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 22 Abs. 6, § 22a, § 22b, § 22c, § 24a Abs. 2 Z 3 oder 5, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 3a, § 47 Abs. 3 Z 8 § 48 Abs. 2a, § 51 Abs. 2a § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder 12 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 13a Abs. 1a, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4, § 65 Abs. 1 Z 4 oder § 71a Abs. 6 oder entgegen der EG-PRTR-V den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungs-, Mitwirkungs-, Mitteilungs- oder Berichtigungspflichten nicht nachkommt,

Verjährung

§ 81

(1)Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.

Da bei der mündlichen Verhandlung das Rechtsmittel gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich zu überprüfen, inwiefern die Geldstrafe dem Gesetz entsprechend bemessen wurde.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.500,00, ist sorgepflichtig für die Lebensgefährtin und ein zweijähriges Kind, ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, wobei im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses Schulden im Ausmaß von insgesamt Euro 278.000,00 aushaften.

Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung als nicht unerheblich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall konnte jedoch glaubhaft dargetan werden, dass aufgrund mangelhaftem Equipments die erforderlichen jährlichen Abfallbilanzen mittels E-Mail bzw Telefax übermittelt worden sind und letztendlich im November 2013 die Jahresabfallbilanzen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 dem Landeshauptmann von Tirol auch über das EDM gemeldet worden sind.

Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten.

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe wird eine Geldstrafe in der nunmehr festgesetzten Höhe als schuld- und tatangemessen erachtet.

Zu Spruchpunkt II.

Dem Beschwerdeführer wurde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet, zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 14.08.2012, Abfälle mit der Schlüsselnummer 91206 übernommen zu haben, obwohl die für die Sammlung dieser Abfallart erforderliche Erlaubnis des Landeshauptmannes von Tirol nicht vorgelegen hat. Im Hinblick auf die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist erweist sich die erstmalige Anlastung dieser Verwaltungsübertretung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30.10.2013, als verspätet, weshalb zu diesem Spruchpunkt Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Festzuhalten ist abschließend, dass die Zustellverfügung des Straferkenntnisses mit „An die XY-GmbH ZH: Herrn A B (…)“ unzutreffend ist. Nur eine natürliche Person kann Adressat eines Straferkenntnisses sein. Nachdem dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bescheidadressat jedoch zweifelsfrei zu entnehmen ist, kann der Fehler bei der Zustellverfügung im gegenständlichen Fall als unbeachtlich angesehen werden.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Barbara Glieber

(Richterin)

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