Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/19/0494-3
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.02.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.19.0494.3
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde der HP, wohnhaft in Adresse, gegen die Höhe der mit Bescheid der K vom 14.01.2014, Zahl ***, verhängten Geldstrafen gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte A1, B1, B2, D1 und D2 wird insoferne Folge gegeben, dass die Geldstrafen auf jeweils Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden, herabgesetzt werden.
2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte A2, A3a), A3b), A3c), A3d), B3a), B3b), B3c), B3d), B3e), C1, C2a), C2b), C2c), C2d), C2e), D3a), D3b), D3c), D3d) und D3e) wird insoferne Folge gegeben, dass die Geldstrafen auf jeweils Euro 20,00, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Stunden, herabgesetzt.
3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit insgesamt Euro 260,00 neu bestimmt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Beschuldigten als Lebensmittelunternehmerin Verwaltungsübertretungen
A)Tiroler Goastraubentee
1)nach § 90 Abs. 1 Ziff. 1, 3. Fall, i.V.mit § 5 Abs. 3 LMSVG
2)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
3)a)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 1 LMKV
b)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 2 LMKV
c)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 4 LMKV
d)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 6 LMKV
B)Tiroler Fichtenwipfelsirup
1)nach § 90 Abs. 1 Ziff. 1, 3. Fall, i.V.mit § 5 Abs. 3 LMSVG
2)nach § 90 Abs. 1 Ziff. 1, 2. Fall, i.V.mit § 5 Abs. 2 LMSVG
3)a)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 2 LMKV
b)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 6 LMKV
c)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 5 LMKV
d)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 7 lit. a) LMKV
e)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 7 lit. e) LMKV
C)Tiroler Löwenzahnsirup
1)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
2)a)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 2 LMKV
b)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 6 LMKV
c)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 5 LMKV
d)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 7 lit. a) LMKV
e)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 7 lit. e) LMKV
D)Latschenkieferblüten-Sirup
1)nach § 90 Abs. 1 Ziff. 1, 3. Fall, i.V.mit § 5 Abs. 3 LMSVG
2)nach § 90 Abs. 1 Ziff. 1, 2. Fall, i.V.mit § 5 Abs. 2 LMSVG
3)a)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 2 LMKV
b)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 6 LMKV
c)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 5 LMKV
d)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 7 lit. a) LMKV
e)nach § 90 Abs. 3 Ziff. 1 LMSVG i.V.mit § 4 Abs. 1 Ziff. 7 lit. e) LMKV
zur Last gelegt und über sie Geldstrafen in der Höhe von
Zu A1) € 120,00, zu A2) € 50,00, zu A3a) bis A3d) jeweils € 50,00 = € 370,00
Zu B1) € 120,00, zu B2) € 120,00, zu B3a) bis B3e) jeweils € 50,00 = € 490,00
Zu C1) € 50,00, zu C2a) bis C2e) jeweils € 50,00 = € 300,00
Zu D1) € 120,00, zu D2) € 120,00, zu D3a) bis D3e) jeweils € 50,00 = €490,00
verhängt.
Weiters wurde sie zu einem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde und zum Ersatz der Untersuchungskosten verpflichtet.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin folgendes aus:
„In der Straferkenntnis des K wurde ich zu einer Zahlung von € 2.274,78 aufgefordert.
Gegen dieses Erkenntnis möchte ich Einspruch erheben, da die Höhe der Strafe mit meinem Einkommen in keiner Verhältnismäßigkeit steht.
Die gemeinsame Pension mit meinem Mann laut Pensionsbescheid vom Jänner 2014 beträgt € 1.072,87 und lukriere aus meiner gewerblichen Tätigkeit (Flohmarkverkauf) einen Gewinn von € 700.- jährlich. Ich habe neben den monatlichen Fixausgaben von ca. € 600,- im nächsten Monat eine Grabgebühr von € 458.- zusätzlich zu bezahlen. Zusätzlich kommen Ausgaben im März und April für das Pickerl und die Sommerreifen zusätzlich hinzu. Ich habe keinerlei Ersparnisse und so ersuche ich Sie, zumindest bei der Straferkenntnis die Strafhöhe entweder zu reduzieren oder gänzlich zu erlassen.
Ich beantrage, eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuberaumen.“
Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, dass sich ihre Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen richtet; die Übertretungen als solche gestand sie zu.
II.Rechtliche Erwägungen:
Nachdem sich die Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich zu überprüfen, inwiefern die Geldstrafen dem Gesetz entsprechend bemessen wurden.
Nach § 9 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 90 Abs 1 und 3 LMSVG sah zum Tatzeitpunkt für Übertretungen, wie sie der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden, Geldstrafen bis zu 20 000 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vor.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sowie die Intensität der Beeinträchtigung können nicht als unerheblich angesehen werden.
Als Verschuldensgrad war von Fahrlässigkeit auszugehen.
Mildernd war zu werten, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.
Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass die gemeinsame Pension mit ihrem Mann Euro 1.072,87 beträgt und sie aus ihrer gewerblichen Tätigkeit (Flohmarktverkauf) einen Gewinn von jährlich Euro 700,00 erzielt.
Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungsgründe und insbesondere unter Berücksichtigung der als unterdurchschnittlich einzustufenden Einkommenssituation und Vermögensausstattung der Beschwerdeführerin werden die nunmehr verhängten Geldstrafen als schuld- und tatangemessen erachtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Barbara Glieber
(Richterin)