Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/23/0824-2; LVwG-2015/23/0825-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0824.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerden des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2015, zur Zahl ****, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2015, zur Zahl ****, nach öffentlich mündlicher Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2015, zur Zahl ****, als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat der Beschuldigte 20 % der verhängten Strafe, das sind € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten.
3. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2015, zur Zahl ****, als unbegründet abgewiesen.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren:
Ausgehend von einer Anzeige der Polizeiinspektion X vom 03.11.2014, zur GZ ****, leitete die Bezirkshauptmannschaft Y, sowohl ein Führerscheinentzugsverfahren, als auch ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 5 StVO ein.
Mit Mandatsbescheid vom 03.12.2014, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer von 10 Monaten und sprach gleichzeitig begleitende Maßnahmen aus. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Vorstellung erhoben und erließ die Bezirkshauptmannschaft Y am 04.03.2015 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen worden war.
In dem ebenfalls eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, erließ die Bezirkshauptmannschaft Y am 04.03.2015 folgendes Straferkenntnis:
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: Am 31.10.2014 um 17:36 Uhr
Tatort: Gemeinde Y, Xer Straße, auf Höhe der Nr. 9*
Fahrzeuq(e): PKW, ****
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
2. 000,00 § 99 Abs. 1a StVO 18 Tag(e)
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 2.200.00
Gegen beide Bescheide wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der anlässlich des Alkomattestes am 31.10.2014 festgestellte Alkoholisierungsgrad nicht jene Alkoholisierung wieder geben würde, die der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Lenkens aufgewiesen habe. Tatsächlich habe der Beschuldigte zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Durchführung des Alkomattestes einen Nachtrunk getätigt, da er aus einem im Fahrzeug mitgeführten Flachmann, fast dessen gesamten Inhalt konsumiert habe.
II.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Zumal beiden angefochtenen Bescheiden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und beide Rechtssachen dem selben Richter zugewiesen wurden, erfolgte eine Verbindung der beiden getrennt protokollierten Rechtssachen zu einer gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Am 23.04.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer wie folgt verantwortete:
„Ich bin Außendienstmitarbeiter (kaufmännischer Angestellter) der Firma S. Ich verdiene monatlich ca. € 2.000,00 netto. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder, für die ich nicht mehr sorgepflichtig bin.
Das heißt, ich bin für ein Kind noch unterhaltspflichtig.
Ich kann mich an den 31.10.2014 noch erinnern, ich war damals zuerst im Außendienst arbeiten, bin dann in die Firma gefahren und habe dort meinen Freund PP getroffen. Das heißt, er ist ein Arbeitskollege. Wir sind dann zuerst ins M gefahren, dort waren wir ca. eine halbe Stunde und dann sind wir weiter gefahren und wollten in die Pizzeria „U“ gehen, in der die Lebensgefährtin meines Arbeitskollegen arbeitet.
Ich bin dann auf Anraten meines Begleiters in die Tiefgarage in der Pizzeria gefahren. Ich bin damals etwas schneller in die Tiefgarage gefahren. Es sind dann zwei Männer auf mich zugekommen und haben mich darauf angesprochen. Es ist dann zu einem Streitgespräch mit den beiden gekommen. Wir hatten damals vor, es krachen zu lassen. Ich hatte einen super Abschluss gemacht und mein Begleiter ist operiert worden. Wir haben dann ausgemacht, dass wir in die Pizzeria fahren und dort etwas essen.
Ich war ca. 10 Tage davor rodeln und hatte einen Flachmann im Auto. Das ist eine Glasflasche, in die ich Wodka eingefüllt hatte.
Ich hatte eigentlich zwei Flachmänner im Auto, aber einen haben wir beim Törggelen ausgetrunken und der zweite war noch voll. Dieser Flachmann hat ungefähr einen halben Liter gefasst. Als wir dann aus der Tiefgarage hinausgegangen sind, habe ich diesen am Weg zur Pizzeria fast ganz ausgetrunken.
Am Weg zur Pizzeria sind wir dann noch ein paar Mal stehen geblieben, weil wir geratscht haben und eine geraucht haben. In der Pizzeria haben wir dann etwas getrunken. Als wir dann in der Pizzeria saßen, ist dann die Polizei gekommen. Sie sagten zu mir, ich solle mitgehen. Ich habe ihnen mitgeteilt, dass ich zuerst meine Pizza fertig essen würde. Wir sind dann zum Wachzimmer in X gegangen und dort habe ich einen Alkomattest gemacht. Wenn mir die Angaben des anzeigenden Beamten in der Anzeige der PI X vom 31.10.2014 vorgehalten werden, so gebe ich an, ich habe zuvor im M ein großes und ein kleines Bier getrunken und in der Pizzeria „U“ nur ein Mineralwasser – das wars.
Auf Nachfrage meines Rechtsvertreters, gebe ich an, dass ich damals in der Pizzeria den Alkohol schon gespürt habe. Deswegen habe ich eine Pizza gegessen und ein Mineralwasser getrunken und nicht gleich ein Bier dazu bestellt.
Weiters gebe ich an, dass ich den Polizisten damals zuerst nicht sah und wollte sagen, dass ich aus einem Flachmann getrunken habe, da ich dachte, es wird dann anders ausgelegt, dass ich ihn während der Fahrt oder vor der Fahrt getrunken hätte.“
Weiters wurde dessen damaliger Begleiter und Beifahrer als Zeuge vernommen und machte dieser nachfolgende Angaben:
„Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich war damals zuerst in der Firma, dann ist der Beschuldigte gekommen. Er hat einen großen Abschluss und ich hatte meinen letzten Arbeitstag, da ich an der Hand operiert wurde. Wir haben dann beschlossen, dann noch etwas trinken zugehen. Wir waren dann zuerst im M und sind dann in die Pizzeria „U“ gefahren, da dort meine Lebensgefährtin arbeitet. Wir sind damals in die Tiefgarage in der Xer Straße gefahren, wo die Parkplätze der Pizzeria sind. Als wir dort hinein gefahren sind, ist mein Begleiter etwas zu schnell gefahren. In der Tiefgarage haben uns dann schon die zwei alten Männer erwartet und angepöbelt. Wir sind dann aus der Tiefgarage hinausgegangen und haben noch eine geraucht und sind in die Pizzeria gegangen. Wir sind damals aus der Tiefgarage hinausgegangen und haben noch eine geraucht. Wir sind dann ungefähr eine viertel Stunde – 20 Minuten heraußen gestanden und sind dann in die Pizzeria gegangen. Der Beschuldigte hatte eine Glasfalsche mit, einen Flachmann und darin war Wodka. Ich habe allerdings nur einen kleinen Schluck getrunken.
Ich bin damals nicht gefahren und habe deshalb etwas mehr getrunken und hatte schon genug.
Wenn mir die wiedersprechenden Angaben der zwei zuvor vernommenen Zeugen vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich bei meinen Angaben bleibe.
Auch bei neuerlicher Belehrung der Wahrheitspflicht gebe ich an, da müssen erst die anderen Zeugen das beweisen.
Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschuldigten, gebe ich an, dass ich damals auch nicht gesehen habe, dass ein Auto aus der Tiefgarage hinaus gefahren ist. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschuldigten, ob wir damals nur auf eine Zigarettenlänge stehen geblieben sind, gebe ich an, nein, wir sind länger stehen geblieben da wir noch über den Vorfall in der Tiefgarage gesprochen haben.“
Weiters wurde der Hausmeister jener Tiefgarage, in dem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug abgestellt hatte, als Zeuge einvernommen und machte dieser folgende Angaben:
„Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich stand damals mit Herrn II in der Tiefgarage. Ich habe dann gesehen, dass ein Auto sehr schnell hereingefahren ist, abgebremst hat zurückgefahren ist und wieder stark angefahren ist. Als das Fahrzeug bei uns vorbei fuhr habe ich dem Fahrzeug gedeutet und der Beifahrer hat dann die Fensterscheiber herunter gedreht. Ich habe ihn dann gesagt, dass in dieser Tiefgarage eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 15 km/h sei. Der Beifahrer sagte dann zu mir, ja 15 km/h für ihn und 15 km/h für den Fahrer. Nachdem sie das Fahrzeug abgestellt hatten, sind sie dann zu uns gekommen. Ich habe ihn dann noch einmal darauf hingewiesen, dass hier eine Geschwindigkeitsbeschränkung sei. Der Fahrer hat mir dann mitgeteilt, dass ihn das nicht interessiere. Er ist während des Gespräches sehr nahe zu mir her gekommen und da habe ich die Alkoholfahne gerochen. Ich habe ihn noch darauf hingewiesen, dass die Tiefgarage videoüberwacht sei. Er hat dann gesagt, dass ihn das nicht interessieren würde. Er ist dann weiter gegangen mit der Auffahrt hinauf in Richtung Pizzeria. Ich und mein Begleiter sind dem Beschuldigten dann nachgegangen und hatten ihn eigentlich immer in Sichtweite. Wir waren ca. 10 Meter hinter ihm. Wir sind deswegen in diese Richtung gegangen, da mein Begleiter Herr II den Frisörladen neben der Pizzeria „U“ hatte und am Weg dorthin war.
Ich habe gesehen, dass die beiden in die Pizzeria gegangen sind und dann bin ich zuerst zu meinen Bekannten in den Frisörsalon gegangen und bin dann weiter zur Polizei. Ich bin deshalb zur Polizei gegangen, da ich kein Handy mit hatte.
Ich habe zum Beschwerdeführer schon in der Garage gesagt, dass ich die Polizei rufen würde, ich hatte allerdings kein Handy mit.
Wenn mir die Angaben des Beschuldigten vorgehalten werden, der zufolge er zwischen Tiefgarage und Pizzeria stehen geblieben ist und eine geraucht hat und einen Flachmann getrunken hat, so gebe ich an, das hat er nicht getan. Ich habe ihn durchgehend in Sichtweite gehabt bis er zur Tür zur Pizzeria hinüber gegangen ist.
Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass sowohl der Fahrer als auch der Beifahrer eine geraucht haben, gebe ich an, das kann sein, dass sie unten in der Tiefgarage eine geraucht haben, aber das weiß ich nicht mehr.“
Weiters wurde als Zeuge auch der Begleiter des Hausmeisters einvernommen und machte dieser folgende Angaben:
„Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, ich war damals am Weg in die Tiefgarage zu meinem Auto. Ich habe mich mit dem Hausmeister unterhalten, bis dann ein Auto mit erhöhter Geschwindigkeit in die Tiefgarage gefahren ist und dort abgebremst hat. Der Hausmeister hat das Auto dann angehalten und sie darauf hingewiesen. Die zwei Männer haben dann das Auto eingeparkt und sind ausgestiegen und ich habe ihnen dann gesagt, dass das der Hausmeister sei und für die Tiefgarage verantwortlich ist. Die beiden haben uns dann als „alte Trottel“ bezeichnet. Ich habe dann noch mitbekommen, dass sie Richtung Tiefgaragenausgang gegangen sind. Ich bin dann aber in mein Auto gestiegen und bin mit dem Auto nach Hause gefahren.
Wenn mir die Verantwortung des Beschuldigten vorgehalten wird, so gebe ich an, mir ist damals in der Tiefgarage kein Flachmann aufgefallen.
Wenn ich nach den Örtlichkeiten gefragt werde, so gebe ich an, dass die Auffahrt der Tiefgarage meiner Meinung nach ca. 10 Meter lang ist und dann geht es rechts rüber ca. 4-5 Meter zum Eingang der Pizzeria.
Weiters gebe ich auf Nachfrage an, dass ich damals nach dem Gespräch mit den beiden in mein Auto eingestiegen bin und auch aus der Tiefgarage gefahren bin. Ich bin damals dieselbe Ausfahrt hinaus gefahren, die die beiden zuvor hinausgegangen sind. Ich habe sie dann aber nicht mehr gesehen. Ich war ca. 1 Minute hinter den beiden am Weg.
Ich kann heute nicht mehr angeben, ob die beiden damals in der Tiefgarage eine Zigarette geraucht haben.
Auf Nachfrage des Rechtsvertreters des Beschuldigten, gebe ich an, dass wenn man aus der Tiefgarage hinaus fährt, dann trifft man D-fömig auf die Xer Straße und kann dort entweder nach links oder nach rechts abbiegen, ich bin damals nach links abgebogen. Zur Polizeiinspektion geht es nach rechts. Wenn ich gefragt werde, ob der Zeuge RR damals den beiden nach gegangen ist, oder auf der anderen Seite hinaus gegangen ist, so gebe ich an, das weiß ich heute nicht mehr. Wenn ich gefragt werde, ob ich damals nach dem Vorfall mit dem Hausmeister noch in der Tiefgarage diskutiert habe, so gebe ich an, das kann ich heute nicht mehr sagen, ich weiß nur dass ich in das Auto eingestiegen bin und Heim gefahren bin. Ich kann heute nicht mehr sagen, wohin der Zeuge RR nach meiner Abfahrt gegangen ist.“
Der als Zeuge vernommene anzeigenerstattende Polizeibeamte machte folgende Angaben:
„Ich kann mich an jenen Tag noch erinnern, wir sind damals zu den Häusern Xer Straße 9*-9* gerufen worden, da der Hausmeister dieser Anlage einen Streit mit einem Fahrzeuglenker gehabt hat. Als wir dort eingetroffen sind, haben wir den Hausmeister angetroffen und der erzählte uns, dass ein Fahrzeuglenker zu schnell in die Tiefgarage eingefahren sei und er diesen zur Rede gestellt habe. Dabei habe er eine Alkoholfahne festgestellt. Der Hausmeister teilte uns dann auch noch mit, dass sich die Person in der Pizzeria „U“ unmittelbar neben der Tiefgarage befinden würde. Der Hausmeister sagte damals zu uns, dass er den beiden nachgegangen sei und gesehen habe, wie diese hinein gegangen wären.
Wir sind dann in die Pizzeria hinein gegangen und haben dort den Beschuldigten angetroffen. Ich habe ihm dann den Sachverhalt vorgehalten und ihm zum Vortest aufgefordert und dem hat er sofort zugestimmt. Er sagte damals zu mir, dass er nur ein Mineralwasser getrunken habe. Als wir dann in die Tiefgarage hinunter gegangen sind, zu seinem Fahrzeug, teilte er mit, dass er doch etwas getrunken habe und zwar Ramazzotti. Daraufhin bin ich zurück in die Pizzeria gegangen und hab mit der Kellnerin gesprochen und diese sagte zu mir, dass sie ihm nur Mineralwasser und eine Pizza serviert habe. Ich habe dann die Rechnung ausdrucken lassen mitgenommen. In der Tiefgarage selbst hat er dann 4 oder5 verschiedene Varianten erzählt.
In die Tiefgarage sind wir deswegen gegangen, da dort unser Dienstfahrzeug stand.
Ich kann mich auch erinnern wo das Fahrzeug des Beschuldigten gestanden ist. Man ist die Auffahrtsrampe hinunter gegangen und ein paar Parkplätze weiter ist es dann schon gestanden.
Wenn mir die Verantwortung des Beschuldigten vorgehalten wird, dass er zwischen Tiefgarage und Pizzeria einen Flachmann getrunken hat, so gebe ich an, dass er diese Variante im Zuge der Amtshandlung nie vorgebracht hat. In seiner ersten Aussagen während der Amtshandlung hat er gesagt, dass er gar nichts getrunken hat, dann hat er die Ramazzottis in der Pizzeria angeführt, nachdem auch diese wiederlegt wurden, hat er dann gesagt, er habe in der Tiefgarage beim Auto was getrunken, daraufhin habe ich ihn auf die Videoüberwachung der Tiefgarage hingewiesen, dann hat er angegeben, dass er im M ein Bier getrunken habe. Letztendlich hat er aber nie von einem Flachmann den er mitgeführt habe, gesprochen.
Ich habe mir nachher die Videoaufzeichnung in der Tiefgarage angeschaut und man sieht dort die Tiefgarage und ein Teil der Rampe, jedoch nicht den Ausfahrtsbereich.“
Der zweitbeteiligte Polizeibeamte machte folgende Aussage:
„Ich kann mich an jenen Vorfall dem Grunde nach noch erinnern. Wir sind damals in die Xer Straße zur Pizzeria „U“ gerufen worden, da es dort in der Tiefgarage einen Streit zwischen dem Hausmeister und einem Fahrzeuglenker gegeben habe. Als wir dann hingekommen sind, hat uns der Hausmeister erzählt, dass er von einem Fahrzeuglenker und seinem Beifahrer in der Tiefgarage beschumpfen worden sei und dass er dies Anzeigen möchte. Er hat uns dann mitgeteilt, dass der Lenker in der Pizzeria sitze und dass er glaublich eine grüne Jacke an habe. Wir sind dann hinein gegangen und es waren nur wenige Gäste anwesend und wir haben dann den Beschuldigten sofort identifiziert. Wir haben ihn dann auf den Vorfall angesprochen und haben ihn dann aufgefordert, mit uns in die Tiefgarage zu gehen, da er seinen Führerschein im Auto hatte. Zuerst hat er uns gegenüber angegeben, dass er in der Pizzeria Ramazzotti getrunken habe, wir haben dann die Kellnerinnen befragt und diese sagten zu uns, sie hätten ihm nur Mineralwasser serviert. Daraufhin sagte uns der Beschuldigte dann, dass er zuvor im M was getrunken habe. Dann hat er zu uns gesagt, dass er jetzt gar nichts mehr sage.
Wenn ich gefragt werde, ob von einem Flachmann die Rede war, gebe ich an, dass ich mich daran nicht erinnern kann und das hat auch keiner gesagt.
Der Beifahrer des Beschuldigten, der Zeuge PP, ist damals in der Pizzeria gegenüber gesessen und ist dann auch mit hinunter in die Tiefgarage gegangen.
Wenn mir die Verantwortung des Beschwerdeführers vorgehalten wird, dass er einen Flachmann mitgehabt oder getrunken habe, so gebe ich an, das hat er damals nicht gesagt. Wir haben dann nachher auch noch das Überwachungsvideo der Tiefgarage angeschaut und da sieht man auch nichts. Mit der Videoüberwachung in der Tiefgarage sieht man den Ausfahrtsbereich, das heißt bis zur Ausfahrtsrampe auf den Außenbereich des Objektes sieht man absolut nichts mehr.
Wenn ich heute gefragt werde, ob mir damals im Video aufgefallen ist, ob er einen Flachmann mitgehabt habe, so gebe ich an, auf das haben wir nicht geachtet, das war ja nie Thema.“
Weiters wurden die im erstinstanzlichen Akt einliegenden Urkunden (wie Führerschein-Abnahmebescheinigung und Alkomatteststreifen) dargetan.
III.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte seinen PKW am 31.10.2014 in der Xer Straße und fuhr gegen 17.36 Uhr in die Tiefgarage Höhe Haus Nr Xer Straße 9*-9* ein. Im dortigen Einfahrtsbereich ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Tiefgarage von 15 km/h kundgemacht. Der Beschwerdeführer lenkte seinen PKW mit überhöhter Geschwindigkeit. Aufgrund dessen wurde er auch in der Tiefgarage vom Hausmeister des Objektes angesprochen und zur Rede gestellt. Nachfolgend entwickelte sich zwischen dem Hausmeister und dem Beschwerdeführer ein Streitgespräch. Bei diesem Streitgespräch waren weiters anwesend, der Beifahrer des Beschwerdeführers, sowie ein Begleiters des Hausmeisters. Nach diesem Streitgespräch gingen der Beschwerdeführer und sein Begleiter in die Pizzeria „U“. Der Hausmeister ging zur nahe gelegenen Polizeiinspektion X und zeigte dort diesen Streit an und wies auf eine vermeintliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers hin, da er eine Alkoholfahne wahrgenommen habe.
Aus diesem Grund begaben sich zwei Polizeibeamte zur Pizzeria „U“ und trafen dort den Beschwerdeführer, den sie aufgrund einer Beschreibung des anzeigenerstattenden Hausmeisters identifizieren konnten, an.
Auf den Vorfall angesprochen, bestätigte der Beschwerdeführer der Lenker des PKWs gewesen zu sein. Befragt nach seinem Alkoholkonsum gab der Beschwerdeführer vorerst an, überhaupt keinen Alkohol konsumiert zu haben, nachdem er zum Alkomatvortest aufgefordert worden war, gab er als Erstverantwortung an, dass er in der Pizzeria „U“ Ramazzotti konsumiert habe. Daraufhin wurde die Kellnerin des Lokales befragt und gab diese an, dass sie dem Beschwerdeführer lediglich ein Mineralwasser und eine Pizza serviert habe.
Nachfolgend berichtigte der Beschwerdeführer seine Trinkverantwortung dort hingehend, dass er in der Tiefgarage unmittelbar beim Auto Alkohol konsumiert habe. Als der Beschwerdeführer daraufhin von den Beamten informiert wurde, dass die Tiefgarage Video-überwacht sei und die Beamten Einsicht in die Videoaufzeichnungen nehmen würden, um diesen Nachtrunk zu überprüfen, gab der Beschwerdeführer letztendlich an, keine weiteren Angaben mehr machen zu wollen.
Nachfolgend wurde der Beschwerdeführer zur PI X verbracht und wurde dort um 18.36 Uhr bzw um 18.37 Uhr jeweils ein Alkomattest durchgeführt, der insgesamt ein verfahrensrelevantes Ergebnis von 0,71 mg/l erbrachte.
IV.Beweiswürdigung:
Als Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen PKW am 31.10.2014 von der Xer Straße kommend in die Tiefgarage lenkte. Weiters unbestritten sind auch die näheren Zeit- und Ortsangaben zur Durchführung des Alkomattests.
Hinsichtlich des behauptenden Nachtrunkes des Beschwerdeführers, ergeben sich jedoch derartige Wiedersprüche, dass ein solcher für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht feststellbar ist. Auffallend war, dass sich in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung die Zeugenaussagen zum Teil diametral widersprochen haben. Auch die Angaben des Beschuldigten sind nur bedingt glaubwürdig und nachvollziehbar.
Sowohl den Aussagen der beiden Beamten folgend, als auch den Aussagen des Beschwerdeführers folgend, wurde dieser im Zuge der Amtshandlung wiederholt auf einen Nachtrunk befragt und machte dieser mehrfach unterschiedliche Angaben. Allerdings gab er zu keinem Zeitpunkt dezidiert an, (vor der Tiefgarage) aus einem mitgeführten Flachmann getrunken zu haben. Insbesondere machte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Amtshandlung auch keine konkreten Angaben über Art und Menge des Nachtrunks.
In der öffentlich mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer, ebenso wie der Zeuge PP vor, dass der Beschwerdeführer nach Verlassen der Tiefgarage vor Betreten der Pizzeria „U“ aus seinem mitgeführten Flachmann getrunken habe. Den Angaben des Zeugen PP folgend, seien die beiden zu diesem Zeitpunkt ca. 15-20 Minuten vor der Pizzeria gestanden.
Wenn man den Angaben des Zeugen RR folgt, so ergibt es sich, dass dieser damals dem Beschwerdeführer und seinem Begleiter aus der Tiefgarage heraus nachgegangen ist und danach weiter in Richtung Polizeiinspektion X, um dort den Beschwerdeführer anzuzeigen.
Der Zeuge II gab an, dass er damals nach dem Streitgespräch in der Tiefgarage in sein Auto eingestiegen sei und ca 1 Minute nach dem Beschwerdeführer die Tiefgarage über dieselbe Ausfahrt verlassen habe und zu diesem Zeitpunkt weder den Beschwerdeführer, noch dessen Begleiter im Eingangsbereich der Pizzeria gesehen habe.
Sowohl wenn man den Angaben der beiden Zeugen RR und II folgt, als auch bei Würdigung der Angaben der beiden ebenfalls als Zeugen vernommenen Polizeibeamten ergibt sich bei aller Widersprüchlichkeit der Aussagen, dass ein Nachtrunk sowie er vom Beschwerdeführer behauptet und vom Zeugen PP bestätigt wurde nicht denkmöglich stattfinden konnte. Aus diesen Gründen kann der vom Beschuldigten geltend gemachte Nachtrunk nicht festgestellt werden.
Die Beurteilung einer Nachtrunkbehauptung unterliegt der freien Beweiswürdigung und ist in diesem Zusammenhang zunächst generell auf die Bedeutung der Erstaussage hinzuweisen, wonach es der ständigen Rechtssprechung des VwGH und der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 u.a.). Im gegenständlichen Fall wurde ein Nachtrunk vom Beschuldigten im Zuge seiner Befragung durch die Polizei am 30.10.2014 nie konkret und detailiert vorgebracht. Es müssen der Judikatur des VwGH folgend die Nachtrunkangaben detailliert sein (VwGH 25.05.2007, 2007/02/0141), wobei Circa-Angaben nicht ausreichend sind (VwGH 20.04.2004, 2003/02/0270). Dementsprechend konnten weder vom Beschuldigten noch vom Zeugen PP konkrete Angaben gemacht werden. Weder die Gebindegröße der Flasche, noch die genaue Füll- bzw Trinkmenge konnten schlüssig und nachvollziehbar angegeben werden.
Weiters ist der ständigen Rechtssprechung des VwGH in Bezug auf die Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes zu folgen, wonach der Zeitpunkt, zu welchem der Beschuldigte die Behauptung aufstellt maßgeblich ist. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit – von sich aus – hinweist (VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144 u. a.). Unabhängig davon, ob die Beamten der PI X den Beschuldigten auf einen allfälligen Nachtrunk angesprochen haben, hätte der Beschuldigte im Zuge der ersten amtlichen Tatbestandsaufnahme von sich aus den später erst eingewendeten Nachtrunk bereits angeben müssen. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass ein eventueller Nachtrunk das Ergebnis des bevorstehenden Alkomatests für ihn ungünstig verfälscht.
Insgesamt waren die Nachtrunkbehauptungen des Beschuldigten unglaubwürdig und daher die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen.
V.Rechtslage:
1. )Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 idF BGBl I Nr 27/2014 (StVO), lauten wie folgt:
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
…
….
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
2. )Zudem sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 52/2014 (FSG), maßgeblich:
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
(6) Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(7) Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat - außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM - diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5) Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
4. die Meldepflichten an die Behörde,
5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
7. die Kosten der Nachschulung.
(6) Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle - nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist - die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings
2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und
3. die Kosten des Verkehrscoachings.
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
§ 26.
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
1. zwei Wochen,
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.
VI.Erwägungen:
I.
Zum angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.3.2015, ****:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat.
Für die Behörde bestand keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers Insp CC sowie die schlüssigen und übereinstimmenden Zeugenaussagen des RI LL anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 in Zweifel zu ziehen.
Unstrittig ist, dass der Berufungswerber eine Übertretung nach § 5 StVO begangen hat. Der Nachtrunkverantwortung des Beschwerdeführers war aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen nicht zu folgen.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welche sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschuldigten – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – jedoch nicht gelungen.
VII.Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Einkommens- und Vermögenssituation ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendungen entsprechender Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass es sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung hinwegsetzt.
Erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer einschlägig strafvorgemerkt ist und zuletzt im Jahre 2013 ein Alkoholvorfall verzeichnet ist, in dessen Zuge eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,00 verhängt wurde.
Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des § 99 Abs 1a StVO sieht einen Strafrahmen von Euro 1.200,-- bis Euro 4.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 bis 6 Wochen) vor. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich wegen einer einschlägigen Strafvormerkung im mittleren Bereich des Strafrahmens und erweist sich daher selbst unter Berücksichtigung der angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers als schuld- und tatangemessen.
II.
Zum Angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.3.2015, ****:
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen ist die Entziehung der Lenkberechtigung dem Grunde nach jedenfalls zu recht erfolgt.
Sofern sich die vorliegende Berufung auch gegen die ausgesprochene Dauer der Entziehung richtet erweist sie sich ebenfalls als unberechtigt.
Bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt ist insbesondere zu beachten, dass einerseits § 26 Abs 1 FSG eine gesetzliche Mindestentzugszeit vorgibt und andererseits § 26 Abs 5 FSG zu beachten ist.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe auch VwGH v 29.3.2011, 2009/11/0231) stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die - im Sinne einer Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG - auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0023, mwN.).
Für den vorliegenden Sachverhalt folgt daraus, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Dauer der Entziehung nur dann als rechtmäßig erweisen kann, wenn Umstände vorlagen, die - sei es auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung, sei es aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers - die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
Ein derartiger und von der Bezirkshauptmannschaft Y auch richtig angesprochener Umstand liegt darin, dass die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nicht nur bereits einmal entzogen war, sondern dass der damalige Entzug bereits über der gesetzlichen Mindestdauer lag (sie das Erk. des UVS v 26.3.2013, 2013/22/0863) und der Beschwerdeführer innerhalb einer kurzen Frist, nämlich von rund 16 Monaten, abermals ein Entzugsdelikt beging.
Aus diesem Grund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VIII.Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)