Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/25/0528-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.05.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.25.0528.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 22.02.2015, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin von Z vom 21.01.2015, Zl ****, betreffend Übertretungen nach dem Tabakgesetz,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen zu Spruchpunkten 1., 3., 5. und 7. in der Höhe von jeweils Euro 1500,-- auf jeweils Euro 600,-- (bei Uneinbringlichkeit je 19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und die Geldstrafen zu Spruchpunkten 2., 4. und 6. in der Höhe von jeweils Euro 300,-- auf jeweils Euro 100,-- (im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt werden.
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 270,-- neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im gegenständlichen Straferkenntnis werden Herrn AA folgende Übertretungen angelastet und Strafen über ihn verhängt:
„Sie, AA, geb. am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA, Adresse, sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das nach außen vertretungsbefugte Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der X GmbH mit Firmensitz in Adresse, die Gewerbeinhaberin der Wettlokale „X“ an den Standorten in **** Z, K-Straße 4*, L-Straße 4*-4* und Per Straße 9* sowie in **** G, T-Straße 1*, ist, bei welchen es sich um öffentliche Orte im Sinne des (idF iSd) § 1 Z 11 des Tabakgesetzes (idF TabakG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008, handelt.
Entgegen der Ihnen als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher iSd § 9 Abs. 1 VStG auferlegten Verpflichtungen gemäß § 13c Abs. 2 Z 3 und 7 TabakG trugen Sie nicht dafür Sorge, dass
-
im einzigen für Gäste zugänglichen Raum nicht geraucht wurde, weil am 05.06.2013 von 11:20 bis 11:27 Uhr in **** Z, K-Straße 4*, 4 Personen anwesend waren, eine Person davon Tabak in Form von Zigaretten rauchte und ein mit Zigarettenkippen befüllter Aschenbecher auf dem Tisch aufgestellt war;
-
am 05.06.2013 von 11:20 bis 11:27 Uhr in **** Z, K-Straße 4*, a. an der Eingangstüre (vorhanden war eine Kennzeichnung als „Mischbetrieb“) b. im Innenbereich (vorhanden war keine Kennzeichnung) eine ordnungsgemäße, den Vorschriften des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl II Nr 424/2008 idgF, entsprechende Kennzeichnung („Nichtraucherbetrieb“) angebracht war;
-
im einzigen für Gäste zugänglichen Raum nicht geraucht wurde, weil am 04.06.2013 von 11:55 bis 12:05 Uhr in **** Z, L-Straße 4*-4*, eine Person Tabak in Form von Zigaretten rauchte und ein mit Zigarettenkippen befüllter Aschenbecher auf dem Tisch aufgestellt war;
-
am 04.06.2013 von 11:55 bis 12:05 Uhr in **** Z, L-Straße 4*-4*,
a. an der Eingangstüre (vorhanden war eine Kennzeichnung als „Mischbetrieb“)
b. im Innenbereich (vorhanden war keine Kennzeichnung) eine ordnungsgemäße, den Vorschriften des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechende Kennzeichnung („Nichtraucherbetrieb") angebracht war;
-
im einzigen für Gäste zugänglichen Raum nicht geraucht wurde, weil am 05.06.2013 von 11:03 bis 11:08 Uhr in **** Z, P´er Straße 9*. eine Person Tabak in Form von Zigaretten rauchte und ein mit Zigarettenkippen befüllter Aschenbecher auf dem Tisch aufgestellt war;
-
am 05.06.2013 von 11:03 bis 11.08 Uhr in **** Z, P´er Straße 9*, an der Eingangstüre (vorhanden war eine Kennzeichnung als „Mischbetrieb“) eine ordnungsgemäße, den Vorschriften des Tabakgesetzes und der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechende Kennzeichnung („Nichtraucherbetrieb“) angebracht war;
-
im Nichtraucherraum des Mehrraumbetriebes nicht geraucht wurde, weil am 23.05.2013 um 15:50 Uhr in **** G, T-Straße 1* zwei Personen Tabak in Form von Zigaretten rauchten und ein mit Zigarettenkippen befüllter Aschenbecher auf dem Tisch aufgestellt war.
Somit haben Sie als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher iSd § 9 Abs. 1 VStG sieben Verwaltungsübertretungen begangen:
• ad 1), 3), 5) und 7):
§ 14 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z 2 iVm § 13c Abs. 2 Z 3 TabakG
• ad 2), 4) und 6):
§ 14 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 1 iVm § 13b Abs. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z 2 iVm § 13c Abs. 2 Z 7 TabakG
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe Falls diese uneinbringlichgemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
ad 1) € 1.500,00 2 Tage § 14 Abs. 4
Tabakgesetz
ad 2) € 300,00 12 Stunden § 14 Abs. 4
Tabakgesetz
ad 3) € 1.500,00 2 Tage § 14 Abs. 4
Tabakgesetz
ad 4) € 300,00 12 Stunden§ 14 Abs. 4
Tabakgesetz
ad 5) € 1.500,00 2 Tage § 14 Abs. 4
Tabakgesetz
ad 6) € 300,00 12 Stunden § 14 Abs. 4
Tabakgesetz
ad 7) € 1.500,00 2 Tage § 14 Abs. 4
Tabakgesetz
Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag
ad 1) € 150,00 € 1.650,00
ad 2) € 30,00 € 330,00
ad 3)€ 150,00 € 1.650,00
ad 4)€ 30,00 € 330,00
ad 5)€ 150,00 € 1.650,00
ad 6) € 30,00 € 330,00
ad 7) € 150,00 € 1.650,00“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass zu Spruchpunkt 7. die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft G gegeben wäre, da der Tatort am Ort des Lokals gegeben sei. Es bleibe unklar, welche Handlungen der Beschuldigte setzen hätte sollen, damit Personen im Nichtraucherraum des Mehrraumbetriebes nicht rauchen. Die Tatanlastung sei somit nicht hinreichend konkretisiert. Eine Verwaltungsübertretung sei auch gar nicht gesetzt worden, da der Beschuldigte seine Mitarbeiter entsprechend angewiesen habe, auf die Einhaltung des strikten Rauchverbots im Nichtraucherbereich zu achten. Bezüglich der Spruchpunkte 1. bis 6. sei die Annahme der Behörde, dass es sich hierbei um Einraumbetriebe handle, unzutreffend. Die Betriebe seien konkret als Mischbetriebe gekennzeichnet gewesen. In den gegenständlichen Räumen hätte deswegen geraucht werden dürfen, was mangels konkreter Überprüfungsmöglichkeit jedoch bestritten werde. Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. sowie 3. und 4. und 5. und 6. liege auch nur jeweils ein Delikt vor. Die entsprechende Kennzeichnung habe gerade den Zweck, dass in den zu kennzeichnenden Räumlichkeiten nicht geraucht wird. Falls aufgrund einer unzureichenden Kennzeichnung dennoch geraucht wird, lägen denkunmöglich zwei Verwaltungsübertretungen vor. Es liege allenfalls nur eine Verwaltungsübertretung vor. Die Spruchpunkte 2., 4. und 6. seien durch das bestätigende Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom 25.06.2013, 2013/22/1590-3, konsumiert. Die verhängten Strafen seien deutlich überhöht. Die entsprechenden Kennzeichnungen wären mittlerweile längst angebracht worden. Es werde ersatzlose Aufhebung der Entscheidung und Verfahrenseinstellung beantragt.
Im Schriftsatz vom 30.04.2015 wurde die Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt und dazu ergänzend vorgebracht, dass die Erstbehörde die äußerst lange Verfahrensdauer als gewichtigen Milderungsgrund außer Acht gelassen habe. So lägen die inkriminierten Tatzeiträume mittlerweile beinahe zwei Jahre zurück und der letzte Aktenvorgang vor Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses – ohne dass hiefür ein Grund erkennbar wäre – ca eineinhalb Jahre zurück. Mittlerweile sei für jeden betrieblichen Standort ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden, welcher im Besonderen auch für die Einhaltung der tabakrechtlichen Bestimmungen Sorge trägt. Dass sich dieses System äußerst positiv bewährt habe, zeige der Umstand, dass seither keine behördlichen Beanstandungen mehr erfolgt seien. Spezialpräventive Erwägungen seien somit nicht mehr erforderlich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich mittlerweile insofern verändert, als er aus einem Privatdarlehen ca 35.000,-- Euro zu bedienen habe. Es werde darum ersucht, diese Gründe bei der Strafbemessung angemessen zu berücksichtigen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen:
Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde sich nur mehr gegen die Höhe der Geldstrafe richtet und der Schuldspruch damit unangefochten bleibt, ist dieser in Rechtskraft erwachsen und unterliegt nicht mehr der Kontrolle unter allfälligen Änderung der Rechtsmittelbehörde.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang seiner Anfechtung zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer schränkte in seinem Schriftsatz vom 30.04.2015 seine Beschwerde auf die Höhe der verhängten Strafen ein, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Landesverwaltungsgericht ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 14 Abs 4 Tabakgesetz sieht im Wiederholungsfall einen Strafrahmen bis zu Euro 10.000,-- vor.
Herr AA hat in seinem Schriftsatz vom 30.04.2015 völlig zutreffend vorgebracht, dass die Erstbehörde den Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt hat. Tatsächlich liegt der letzte Aktenvorgang der Erstbehörde vor Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses ca eineinhalb Jahre zurück, ohne dass dafür ein Grund aus dem Akt erkennbar wäre. Die Tatzeiten liegen nunmehr fast zwei Jahre zurück.
Zutreffend ist auch, dass die X GmbH mit Schreiben vom 10.07.2013 an den Stadtmagistrat Z die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die gegenständlich betroffenen Lokalitäten angezeigt hat. Damit sind diese Personen auch für die Einhaltung der tabakrechtlichen Vorschriften verantwortlich, womit spezialpräventive Erfordernisse bei gegenständlicher Bestrafung nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Die Erstbehörde ging beim Beschuldigten von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. Euro 1.550,-- und der Sorgepflicht für ein Kind sowie vom Fehlen von Vermögen und Schulden aus. Nunmehr hat Herr AA die Rückzahlungsverpflichtung für ein Privatdarlehen in der Höhe von Euro 35.000,-- geltend gemacht.
Aufgrund der oben aufzeigten Gründe geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass die nunmehr spruchgemäß herabgesetzten Strafhöhen den Vorgaben des § 19 Abs 1 und 2 VStG entsprechen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alexander Hohenhorst
(Richter)