LVwG T LVwG-2015/23/1018-3

LVwG-2015/23/1018-3Tribunale amministrativo regionale28 mag 2015

Regest

Spruch eines Straferkenntnisses muss alle Tatbestandselemente enthalten.

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/23/1018-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.1018.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch die Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.03.2015, zur Zahl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.03.2015, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Frau AA, geboren am xx.xx.1983, nach § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. I Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Vorschriften der X GmbH, Standort **** E, hat es zu verantworten, dass im Zuge einer am 24.11.2014 im Betrieb X GmbH, **** E, E-Straße 3*, durchgeführten Lebensmittelkontrolle ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz iVm. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Kapitel IX Abs. 5 i.V.m. der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl, Nr. 1994/2014 dahingehend festgestellt wurde, als bei einer Tiefkühltruhe von der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesttemperatur von -18°C der gesetzlich zulässige kurzzeitige Anstieg der Temperatur von 3°C (bis höchstens -15°C) überschritten wurde und sohin täglich zwei Tiefkühlunterbrechungen stattgefunden haben.

Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 90 Abs. 3 Z 1 i.V.m. 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2014 (kurz: LMSVG) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Kapitel IX Abs. 5 i.V.m. der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 1994/201 i.V.m. § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013;

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über die Beschuldigte folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich istGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

400 Euro 4 Tage§ 90 Abs 3 Z 1 LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 67/2014

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 440,00,-„

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschuldigte fristgerecht Beschwerde.

Dieser Beschwerde kommt bereits aus formalen Gründen Berechtigung hinzu.

II.Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 95/2010, lauten wie folgt:

§ 90

(3) Wer

1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

….

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl Nr 201/1994, lauten wie folgt:

§ 1

(1) Tiefgefrorene Lebensmittel gemäß dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

1. einem Gefrierprozeß („Tiefgefrieren“) unterzogen worden sind, bei dem der Temperaturbereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Erzeugnisses so schnell wie möglich durchschritten wird, mit der Wirkung, daß die Temperatur des Erzeugnisses an allen seinen Punkten - nach thermischer Stabilisierung - ständig bei Werten von minus 18 ºCelsius oder niedriger (= -18 ºC) gehalten wird, und

2. mit dem Hinweis abgegeben werden, daß sie diese Eigenschaft besitzen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Speiseeis.

(3) Für Verzehrprodukte gelten die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

Ausgangsstoffe - Zubereitung

§ 4

(1) Die Temperatur tiefgefrorener Lebensmittel muss gleichbleibend sein und an allen Punkten des Erzeugnisses auf -18 ºC oder niedriger gehalten werden.

(2) Beim Versand sowie beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühltruhen des Einzelhandels ist im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren ein kurzzeitiger Anstieg der Temperatur um 3 ºC (bis höchstens -15 ºC) zulässig.

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lautet wie folgt:

§ 17

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 38

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 44

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

III.Erwägungen:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach § 44 a lit a VStG 1950 ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (VwSlg 11894 A/1985). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 a lit a und b VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis „..als bei einer Tiefkühltruhe von der gesetzlichen vorgeschriebenen Mindesttemperatur von -18°C der gesetzlich zulässige kurzzeitige Anstieg der Temperatur von 3° C (bis höchstens -15°C) überschritten wurde“ keinem gesetzlichen Tatbestand zuordenbar. Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel gibt, insbesondere in § 4 Höchsttemperaturen von Lebensmitteln aber nicht von verwendeten technischen Geräten vor. Insofern hätte sich ein Tatvorwurf auf bestimmte tiefgekühlte Lebensmittel beziehen müssen.

Der Beschuldigte hat weiters ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 26.01.1998. 97/10/0156). Das Fehlen des Spruchteils nach § 44 a Z 2 VStG ist aufzugreifen, weil es in die subjektiven Rechte des Beschuldigten eingreift, dass er einer als erwiesen angenommenen Tat schuldig erkannt werde, hiebei aber die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht genannt wird (VwGH 07.11.1986, 86/18/0196).

Da die Beschuldigte ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Zitierung der verletzten Verwaltungsvorschrift im Spruch (VwGH 23.02.2001, 99/02/0057) hat und im angefochtenen Straferkenntnis nur auf die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel als Ganzes verwiesen wurde, war auch dieser Mangel aufzugreifen. Der zitierten Verordnungen lassen sich mehrere gänzlich unterschiedliche strafbare Tatbestände entnehmen. Es wäre daher eine Zitierung jener Bestimmung, im vorliegenden Fall allenfalls § 4 leg cit, notwendig unter der die Behörde das strafbare Verhalten der Beschuldigten subsumiert.

Schon aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

IV.Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.