LVwG T LVwG-2015/37/1119-1

LVwG-2015/37/1119-1Tribunale amministrativo regionale15 giu 2015

Regest

Wasserkraftwerk, Pflichtwassermenge, Auflage nicht eingehalten

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/37/1119-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.37.1119.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des A B, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 25.03.2015, Zl *****, betreffend Übertretung nach dem WRG 1959,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensablauf:

Mit dem Straferkenntnis vom 25.03.2015, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft C dem A B, Adresse, zur Last gelegt, er habe am xx.xx.xxxx zwischen 09.49 und 09.57 Uhr im Rahmen des Betriebes seiner mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.09.1986, Zl *****, bewilligten Kleinwasserkraftanlage am D Bach die unter Spruchpunkt A/2 dieses Bescheides vorgeschriebene Nebenbestimmung, jahresdurchgängig am Entsander in die Entnahmestrecke des D Baches eine Pflichtwassermenge von 60 l/s abzugeben, nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 137 Abs 2 Z 7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm der Nebenbestimmung A/2 des Bescheides der belangten Behörde vom 05.09.1986, Zl *****, übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- verhängt wurde.

Die belangte Behörde stützt ihre Sachverhaltsfeststellungen auf den Bericht des Amtssachverständigen für Hydrographie und Hydrologie E F vom 03.05.2012, Zl *****, samt Lichtbildbeilagen. Angesichts dieses Berichtes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Auflage zur Abgabe der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge nicht eingehalten habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Betreiber der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.09.1986, Zl *****, wasserrechtlich bewilligten Kleinwasserkraftanlage am D Bach im Gemeindegebiet von D am xx.xx.xxxx zwischen 09.49 Uhr und 09.57 Uhr entgegen der Auflage Spruchpunkt A/2 des angeführten Bewilligungsbescheides die vorgeschriebene Pflichtwassermenge von 60 l/s nicht abgegeben und damit den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt habe.

Zur subjektiven Tatseite hielt die belangte Behörde fest, die gegenständliche Verwaltungsübertretung stelle sich als „Ungehorsamsdelikt“ dar. Es trete somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen habe, während es Sache des Täters sei, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies sei A B jedoch nicht gelungen, weshalb jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen sei.

Unter Hinweis auf § 19 Abs 1 und 2 VStG bewertete die belangte Behörde den Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretung als nicht gering, diene doch die Vorschreibung einer Mindestrestwassermenge va der Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers. Erschwerend seien zwei (rechtskräftige) Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe sei die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht anzusehen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des A B, Adresse, vom 27.04.2015. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens

II.Rechtslage:

1. Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 137 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Strafen

§ 137. (1)

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen wer

[…]

7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;

[…]“

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

[…]“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

[…]“

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

[…]“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Anzuwendendes Recht:

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

[…]

Erkenntnisse

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“

III.Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit:

Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 25.03.2015, Zl *****.

2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.03.2015 zugestellt. Die am 27.04.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft C eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.

3. Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Die Beschwerde richtet sich gegen das angefochtene Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang. Dementsprechend stellt sich der Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens dar.

4. In der Sache:

4. 1Allgemeines:

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der vorliegenden Übertretung des § 137 Abs 2 Z 2 WRG 1959 (durch Nichteinhaltung einer Auflage) um ein Ungehorsamsdelikt, sodass es gemäß § 5 Abs 1 2. Satz VStG dem Beschwerdeführer oblag, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe (vgl VwGH 26.03.2015, Zl 2013/07/0011-5).

Die mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.09.1986, Zl *****, vorgeschriebene Auflage, eine genau definierte Pflichtwassermenge abzugeben, ist ausreichend bestimmt und schlüssig. Es bestehen keine Zweifel an deren Auslegung (vgl VwGH vom 26.03.2015, Zl 2013/07/0011-5).

4.2. Zur Verjährung der Strafbarkeit:

Dem Beschwerdeführer wird in dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, am xx.xx.xxxx zwischen 09.49 und 09.57 Uhr im Rahmen des Betriebes seiner mit Bescheid vom 05.09.1986, Zl *****, bewilligten Kleinwasserkraftanlage am D Bach die vorgeschriebene Pflichtwassermenge von 60 l/s nicht abgegeben und daher nicht eingehalten zu haben. Das verfahrensgegenständliche strafbare Verhalten hat somit am xx.xx.xxxx ab 09.58 Uhr aufgehört.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2012, Zl *****, und damit innerhalb der im § 31 Abs 1 VStG bestimmten Frist von einem Jahr aufgefordert, sich zu rechtfertigen.

Die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist aber gemäß § 31 Abs 2 VStG mit Ablauf des 26.04.2015 erloschen. Zwar hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erlassen und auch zugestellt, diese Frist ist aber am letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist - an diesem Tag ist das Rechtsmittel des A B bei der belangten Behörde eingelangt - abgelaufen. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung während des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs 2 VStG von den Verwaltungsgerichten wahrzunehmen [Johanna Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 31 Rz 13].

IV.Ergebnis:

Die Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens, am xx.xx.xxxx zwischen 09.49 und 09.57 Uhr im Rahmen des Betriebes seiner mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.09.1986, Zl *****, bewilligten Kleinwasserkraftanlage am D Bach die unter Spruchpunkt A/2 dieses Bescheides vorgeschriebene Nebenbestimmung, jahresdurchgängig am Entsander in die Entnahmestrecke des D Baches eine Pflichtwassermenge von 60 l/s abzugeben, nicht eingehalten zu haben, ist mit Ablauf des 26.04.2015 und damit während des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens erloschen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs 2 VStG wahrzunehmen. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung steht der Durchführung des weiteren Verfahrens in prozessualer Hinsicht entgegen. Es liegen somit Umstände vor, die die Verfolgung des Beschwerdeführers iSd § 45 Abs 1 Z 3 VStG ausschließen.

Der Beschwerde des A B, Adresse, war daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das auf das WRG 1959 gestützte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG unterbleiben, da der angefochtene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war aufgrund der klaren Rechtslage der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu beurteilen (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wolfgang Hirn

(Richter)

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