LVwG T LVwG-2015/38/1324-1

LVwG-2015/38/1324-1Tribunale amministrativo regionale23 giu 2015

Regest

Änderung von Zustands- auf Dauerdelikt; Verlängerung der Frist zur Verfolgungsverjährung; es ist das "Günstigkeitsprinzip" anzuwenden; in dubio pro reo

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/38/1324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.38.1324.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.04.2015, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie, Frau AA, geb. am xx.xx.1952, haben es als Eigentümerin der Gp. ***1/2, KG Y, zu verantworten, dass auf der angeführten Grundparzelle ein Zubau ohne Baubewilligung errichtet wurde. Hierbei handelt es sich um folgenden Zubau, der an der Nord-West-Seite des Bestandes auf Grundparzelle ***1/2 KG Y liegt. Der konsenslos ausgeführte Zubau hat ein Ausmaß von ca. 7,80 m Länge, 3,40 m Breite und eine Höhe von ca. 3,70 m. Nach oben ist der Zubau mit einem flachgeneigten Pultdach im Anschluss an den Bestand abgeschlossen. Die aufgehende Wand an der Nordseite ist in Holzriegelbau ausgeführt und außenseitig mit vier horizontalen Blechbahnen verkleidet. Die Dachkonstruktion ist als Pfettensparrendach hergestellt. Dieser Zubau wurde jedenfalls bis 08. Oktober 2012 ausgeführt bzw. errichtet, was durch entsprechende Lichtbilder nachgewiesen ist und ist bis dato konsenslos errichtet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 57 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung in der geltenden Fassung

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlichFreiheitsstrafe von

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 3.600,00 33 Stunden § 57 Abs. 1 lit. a TBO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG zu zahlen:

Euro 360,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch Euro 10,--.“

In der fristgerecht von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde nachstehend vorgebracht:

Das Straferkenntnis werde zur Gänze bekämpft. Besonders werde darauf hingewiesen, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Im Spruch des angefochtenen Straferkennntnisses werde als Tatzeitraum jedenfalls der Zeitraum bis zum 01.10.2012 ausgeführt.

Entgegen der Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Z handle es sich beim Vergehen gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO um ein Zustandsdelikt.

Das strafbare Verhalten höre sohin in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen sei. Der in Rede stehende Zubau sei bereits im Jahre 1996 errichtet worden. Die Errichtung der Einhausung sei im Zusammenhang mit der Genehmigung der Verladerampe (genehmigt mit Bescheid vom 13.05.1996, Zl ****) in Zusammenhang gestanden.

Nachdem innerhalb der damals noch maßgeblichen Verfolgungsverjährungsfrist (sechs Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Die Aufforderung der Behörde an die Beschwerdeführerin sei am 04.10.2013 erfolgt und auch wenn man annehmen würde, dass der Zubau jedenfalls bis zum 08.10.2012 ausgeführt worden sei, sei Verfolgungsverjährung eingetreten.

Weiters stütze die Behörde auch den Schuldausspruch auf die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011.

Nach den Übergangsbestimmungen der Tiroler Bauordnung sei diese aber nicht anwendbar, sodass auch der Schuldspruch auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt sei.

Des Weiteren gehe die Behörde von einer Vorsatztat aus, wobei es an jeglichen Feststellungen zu diesem fehle.

Auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe wurde bekämpft. Ihre Unbescholtenheit sei in keiner Weise als mildernd herangezogen worden und es sei fragwürdig, ob eine „lange Dauer des konsenslosen Zustandes“ als Erschwerungsgrund tatsächlich gewertet werden könne. Auch sei die Rechtsmittelbelehrung falsch.

Aus diesem Grund werde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes ***1/2 in EZ **56, Grundbuch **** Y, ist. Weiters steht fest, dass sich an der Nordwestseite des Bestandes auf Grundparzelle ***1/2 ein konsenslos ausgeführter Zubau befindet, der ein Ausmaß von ca 7,80 m Länge, 3,40 m Breite und eine Höhe von ca. 3,70 m hat. Nach oben ist der Zubau mit einem flachgeneigten Pultdach im Anschluss an den Bestand abgeschlossen. Die aufgehende Wand an der Nordseite ist in Holzriegelbau ausgeführt und außenseitig mit vier horizontalen Blechbahnen verkleidet. Die Dachkonstruktion ist als Pfettensparrendach hergestellt.

Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin über keine baurechtliche Genehmigung für diesen Zubau verfügt.

Der Zubau an sich ist im Zeitraum zwischen 1996 und dem 08.10.2012 errichtet worden.

III.Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z zur Zl ****, sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zl ****.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen, da sich bereits aus den vorliegenden Akten ergeben hat, dass das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen ist.

IV.Rechtslage:

Gemäß § 57 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,-- zu bestrafen, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs 3 3. Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs 2 ausführt.

Gemäß § 57 Abs 3 TBO endet im Fall einer Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

Gemäß § 1 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (kurz VStG) kann eine Tat als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Gemäß Abs 2 leg cit richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zustand.

Gemäß § 66b Abs 19 Z 3 VStG tritt die Bestimmung des § 31 samt Überschrift mit 01. Juli 2013 in Kraft.

V.Rechtliche Beurteilung:

Von Seiten der Beschwerdeführerin wird zunächst die Verfolgungsverjährung im gegenständlichen Verfahren eingewandt.

Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Zubau in der Zeit zwischen 1996 und dem 08. Oktober 2012 ausgeführt wurde.

In diese Zeit fallen zwei in diesem Fall relevante Änderungen der gesetzlichen Grundlagen hinein.

Einerseits trat mit 01.07.2013 gemäß § 66b Abs 19 Z 3 VStG eine Änderung des § 31 VStG in Kraft. Mit dieser Novelle wurde die Verfolgungsverjährung von bisher sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt.

Des Weiteren wurde die Tiroler Bauordnung mit Novelle Landesgesetzblatt 48/2011 (bzw Landesgesetzblatt 57/2011 – Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2001) um die Bestimmung des § 57 Abs 1 lit a insofern erweitert, dass in Abs 3 nunmehr die Bestimmung aufgenommen wurde, dass das strafbare Verhalten im Sinne des § 57 Abs 1 lit a TBO nunmehr als Dauerdelikt zu handhaben ist.

Entgegen der von der Beschwerdeführerin ausgeführten Rechtsauffassung handelt es sich bei einer Übertretung gemäß § 57 Abs 1 lit a TBO 2011 seit 1.7.2011 um kein Zustandsdelikt mehr.

Dennoch kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Berechtigung zu.

Gemäß § 1 Abs 2 VStG gilt der allgemeine Grundsatz des „ Günstigkeitsprinzips“, wonach keine strengere als die zum Tatzeitpunkt angedrohte Strafe zu verhängen ist.

Grundsätzlich gilt im VStG das Tatzeitrecht, soweit nicht das Recht zum Entscheidungszeitpunkt für den Täter günstiger ist.

Dies bedeutet im Sinne des Art 7 EMRK, dass ein Günstigkeitsvergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung durchzuführen ist. Zum Vergleichen ist die Rechtslage vom Tatzeitpunkt mit jener Rechtslage, die bei Erlassung der jeweiligen Entscheidung vorhanden ist.

Im gegenständlichen Fall ist die Situation so gelagert, dass bis zum 01.07.2011 die Errichtung einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage bzw die Abweichung von der Baubewilligung als Zustandsdelikt zu werten war.

Danach hätte das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt aufgehört, in dem die Bauführung abgeschlossen war.

Dies wiederum hätte bedeutet, dass für den Fall, dass tatsächlich 1996 bereits die Bauarbeiten durchgeführt worden sind, zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigte Verfolgungsverjährung eingetreten wäre.

Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleiches bedeutet dies, dass, da konkrete Feststellungen von der Bezirkshauptmannschaft Z zum Tatzeitpunkt nicht erfolgt sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt des 01. Juli 2011, also dem Zeitpunkt, in dem die Qualifikation der Übertretung nach § 57 Abs 1 lit a TBO durch die Einführung des § 57 Abs 3 TBO vom Zustand – zum Dauerdelikt gändert wurde, bereits verjährt war.

Eine Verlängerung der Verjährungsbestimmungen darf aber – aus verfassungsrechtlichen Gründen – eine bereits verjährte Tat nicht wieder verfolgbar/strafbar machen (vgl Verfassungssammlung 11212/1987).

Durch die Anwendung des Günstigkeitsvergleichs ist die Strafbarkeit für eine Bauführung bis zum 01.07.2011 jedenfalls bereits verjährt.

Da eine Rekonstruktion des Tatzeitpunktes durch die Bezirkshauptmannschaft Z in keinster Weise erfolgte und zudem auch sehr schwierig wäre, kann die Tat als nicht erwiesen angesehen werden.

Kann eine Tat nicht erwiesen werden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen, ist das Verfahren in dubio pro reo einzustellen (vgl VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195).

Aus diesem Grund war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Martina Lechner

(Richterin)

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