Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/45/1100-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.1100.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde der Frau X und des Herrn Y, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom xx.xx.xxxx, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde über den Mindestsicherungsantrag der beiden Beschwerdeführer wie folgt entschieden:
„Über den Antrag der Frau X, Geburtsdatum, und des Herrn Y, Geburtsdatum, Adresse, vom xx.xx.xxxx wird gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft S für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen wie folgt entschieden:
I.Leistungszuerkennung
1. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 1.074,86. Die Leistung wird auf das Konto****, von X angewiesen.
2. Gemäß § 6 TMSG vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 875,76. Die Leistung wird auf das Konto****, Bank des Vermieters R angewiesen.
II.Kostenersatz
Die Mindestsicherung wird als Vorschuss auf das am xx.xx.xxxx beantragte Wochengeld gewährt und wird in Anwendung der Bestimmungen der §§ 22 u. 23 TMSG und §§ 185 ff GSVG gegenüber den Ansprüchen der Obgenannten bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen Ersatzanspruch erhoben.
III.Auflage
Gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 TMSG ist Herr Y verpflichtet sich um eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20 Stunden die Woche zu bemühen und zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.) monatlich bis längstens 22. des Monats vorzulegen, widrigenfalls die Mindestsicherung vorerst gestoppt wird bzw. eine Kürzung der Leistung gemäß § 19 TMSG erfolgt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft S einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Sie können die Beschwerde gegen diesen Bescheid schriftlich oder per Telefax bzw. per E-Mail und auch mit unseren Online-Formularen rechtswirksam einbringen, die Sie unter www.tirol.gv.at/formulare finden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder technischen Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist in Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ein Beschwerdeverzicht nicht zulässig. Gemäß § 31 Abs. 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ist auch im Falle der Beschwerde die von der Bezirksverwaltungsbehörde zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.
Begründung
Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnung zum Stichtag, xx xxxx:
Basisanerkannt
Volljährige im gem. Haushalt, X, Geburtsdatum
Richtsatz465,65465,65
Kinderbetreuungsgeld-443,17-443,17
22,48
Volljährige im gem. Haushalt, Y, Geburtsdatum
Richtsatz465,65465,65
Richtsatzkürzung § 19 (1) d-232,83
Zeigt keine Arbeitsbereitschaft nach schriftlicher Ermahnung
232,82
Minderjährige im Haushalt, A, Geburtsdatum
Richtsatz204,89204,89
204,89
Minderjährige im Haushalt, B, Geburtsdatum
Richtsatz204,89204,89
204,89
Minderjährige im Haushalt, C, Geburtsdatum
Richtsatz204,89204,89
204,89
Minderjährige im Haushalt, D, Geburtsdatum
Richtsatz204,89204,89
204,89
Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge)
Betriebskosten123,90123,90
Miete751,86751,86
875,76
Lebensunterhalt1.074,86
Mietzuschuss875,76
Mindestsicherung1.950,62
Für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den xx.xx.xxxx ist es erforderlich, neuerlich einen formlosen Antrag zu stellen nachstehende Unterlagen vorzulegen:
-Freistellzeugnis betreffend Frau X bzw. Nachweis über die Höhe und Dauer des Wochengeldes,
-Nachweis der Bemühungen um Arbeitsaufnahme/Arbeitssuche.“
Dagegen haben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: „Mein Mann und ich erheben jetzt auch Einspruch auf Ihre Streichung vom Y seiner Mindestsicherung, denn es steht auch im Bescheid der Amtsärztin, das ich totales Beschäftigungsverbot habe, seit xx.x.xxxx. Es war auch die E bei uns, der Y kann sich zur Zeit gar nicht arbeitswillig melden, er darf nämlich nicht.“
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch wurde von keiner Partei ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführer wurden in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides explizit darauf hingewiesen, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden können; ein solcher Antrag wurde wie erwähnt nicht gestellt.
II.Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die beiden Beschwerdeführer beziehen für sich bzw ihre minderjährigen Kinder seit August xxxx laufende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. In diesem Zusammenhang sind vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid acht Bescheide der belangten Behörde ergangen und sind diese alle in Rechtskraft erwachsen.
Bereits im ersten Bescheid der belangten Behörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde die Auflage erteilt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist in ständigem Kontakt mit der/den für ihn zuständigen Vermittler/in des Arbeitsmarktservices M zwecks Arbeitsvermittlung zu stehen und den monatlichen Nachweis (Terminkarte) dem Sozialreferat M zur Einsicht vorzulegen, widrigenfalls die Mindestsicherung umgehend gestoppt bzw eine Kürzung der Leistung gemäß § 19 TMSG erfolgt. Diese Auflage wurde in den rechtskräftigen Bescheiden vom xx.xx.xxxx, dem xx.xx.xxxx, dem xx.xx.xxxx, dem xx.xx.xxxx, dem xx.xx.xxxx sowie dem xx.xx.xxxx wiederholt. Im Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt „zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Terminkarte, Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc) monatlich vorzulegen, widrigenfalls die Mindestsicherung umgehend gestoppt wird bzw eine Kürzung der Leistung gemäß § 19 TMSG erfolgt“.
Parallel dazu wurde der Mindestsatz gemäß § 5 TMSG für den Beschwerdeführer in den Bescheiden vom xx.xx.xxxx, vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx auf 80% sowie in der Folge in den Bescheiden vom xx.xx.xxxx, vom xx.xx.xxxx, vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx auf 70% der Leistungen gekürzt. Im Bescheid vom xx.xx.xxxx erfolgte eine Kürzung auf 50% des Mindestsatzes gemäß § 5 TMSG. Alle diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Im nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte wiederum eine Kürzung auf 50%.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben zertifizierter Fugentechniker und seit August xxxx ohne Beschäftigung. Der Beschwerdeführer zeigt trotz wiederholten schriftlichen Hinweises auf seine diesbezügliche Verpflichtung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft und hat sich auch nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht.
III.Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt und ist im Übrigen unstrittig. Insbesonders hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht, dass er sich um eine konkrete Arbeitsstelle bemüht hat; auch entsprechende Nachweise sind dem vorliegenden Akt nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat lediglich einmal beim AMS vorgebracht, die Absicht zu haben sich selbständig zu machen; ihm wurden dazu entsprechende Unterlagen sowie der Kontakt des Partnerunternehmens des AMS ausgehändigt, der Beschwerdeführer hat diese Unterlagen nicht weitergeleitet und sich auch nicht mit dem angebotenen Kontakt in Verbindung gesetzt (vgl AV vom xx.xx.xxxx).
Vielmehr ist es so, dass der Beschwerdeführer wiederholt die vorgeschriebene Auflage (Vorlage der Terminkarte des AMS beim Sozialreferat der belangten Behörde) nicht eingehalten hat, sondern legte diese erst nach dezidierter Aufforderung der Behörde vor. Im gesamten Akt befindet sich – trotz erfolgter Aufforderung dazu – kein einziger Nachweis einer Bewerbung oder eines Vorstellungsgespräches und dies nunmehr über einen Zeitraum von beinahe zwei Jahren.
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, dezidiert auf eine ausgeschriebene Stellenausschreibung hingewiesen und dabei auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt, indem sie ihm eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden übermittelt hat. Seitens des Beschwerdeführers erfolgte keine Reaktion.
IV.In rechtlicher Hinsicht folgt:
1. Zur Zustellung bzw Parteistellung
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Mindestsicherung wurde als Folgeantrag der beiden Beschwerdeführer in deren beider Namen am xx.xx.xxxx bei der belangten Behörde eingebracht. Beide Beschwerdeführer sind daher Partei im anhängigen Verfahren nach dem TMSG. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom xx.xx.xxxx wurde in der Folge nur der Beschwerdeführerin zugestellt (dies ergibt sich zum einen aus der im Bescheid enthaltenen Zustellverfügung und wurde auch in einem Telefonat mit der belangten Behörde (vgl AV des LVwG vom xx.xx.xxxx) bestätigt). Für eine ordnungsgemäße Zustellung ist auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Sendungen erforderlich (vgl VwGH vom 30.04.2013, 2013/05/0003).
Dem Beschwerdeführer wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid nicht zugestellt und handelt es sich insofern um eine „übergangene Partei“, da ihm, der rechtliche Interessen bzw einen Rechtsanspruch an der Verwaltungssache hat, im Verfahren nicht die Stellung einer Partei eingeräumt wurde und keine Bescheiderlassung an ihn erfolgte (vgl VwGH vom 02.06.2005, 2002/07/0013). Soweit mit einem Bescheid Rechtswirkungen für eine übergangene Partei verbunden sind, die sie belasten – was im konkreten Fall durch die Kürzung des Mindestsatzes auf 50% unzweifelhaft der Fall ist – kann die Partei Zustellung des Bescheides begehren oder – auch ohne solche – ein Rechtsmittel erheben (vgl VwGH vom 24.03.1992, 91/08/0141). Damit gibt die Partei zu erkennen, dass sie auf die Zustellung des Bescheides verzichtet (vgl VwGH vom 04.07.1989, 88/05/0225). Letztgenannter Fall liegt vorliegend vor: Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid nicht zugestellt, er hat allerdings fristgerecht gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und war daher über die Beschwerde zu entscheiden.
2. Zur inhaltlichen Begründetheit
§ 19 TMSG sieht die Möglichkeit der Kürzung von Leistungen vor und lautet wie folgt:
„(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt oder
f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme nicht teilnimmt.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 50 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden.
(2) Durch die Kürzung darf der Lebensunterhalt der mit dem Mindestsicherungsbezieher in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen nicht beeinträchtigt werden.“
Wie festgestellt zeigt der Beschwerdeführer trotz wiederholter schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft und bringt er auch selbst nicht vor, dass er sich um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht hat. Vielmehr verweisen die Beschwerdeführer in der Beschwerde auf das „totale Beschäftigungsverbot“ der Beschwerdeführerin nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG).
Gemäß § 3 Abs 1 MSchG dürfen werdende Mütter in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung (Achtwochenfrist) nicht beschäftigt werden. Über die Achtwochenfrist (Abs 1) hinaus darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn nach einem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre § 3 Abs 3 leg cit). Im vorliegenden Fall liegt ein amtsärztliches Zeugnis vom xx.xx.xxxx, Zl **** vor, der einen Fall des § 3 Abs 3 MSchG bescheinigt. Das Mutterschutzgesetz bezieht sich gemäß seinem Geltungsbereich (§ 1) allerdings auf Dienstnehmerinnen und Heimarbeiterinnen. Nach dem vorliegenden Akt ist die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig und unterliegt daher nicht den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Jedenfalls sind die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes hinsichtlich des Beschäftigungsverbotes nicht auf den Vater anzuwenden und schlägt die Berufung der Beschwerdeführer auf dieses Verbot daher fehl.
Die familiäre Situation der Beschwerdeführer mit der Betreuung mehrerer minderjähriger Kinder ist sicherlich nicht einfach, doch kann diese Situation nicht dazu führen, dass sich beide Elternteile ausschließlich der Kinderbetreuung widmen. Die belangte Behörde hat auf die familiäre Situation der Beschwerdeführer auch Rücksicht genommen und hat dem Beschwerdeführer in der Auflage des bekämpften Bescheides eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden auferlegt und ihm auch wie ausgeführt die Stellenausschreibung einer Teilzeitstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden übermittelt; selbst darauf erfolgte keine Reaktion des Beschwerdeführers. Insgesamt kommt das Landesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass die Wertung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer zeige keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft und bemühe sich nicht um eine zumutbare Beschäftigung zu Recht besteht.
Hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens normiert § 19 Abs 1 TMSG, dass die Kürzung des Mindestsatzes mit 50 vH des Mindestsatzes nach § 5 begrenzt ist und nur stufenweise erfolgen darf. Wie festgestellt ist die belangte Behörde im konkreten Fall mit einer stufenweisen Kürzung vorgegangen, in dem sie den Mindestsatz gemäß § 5 TMSG für den Beschwerdeführer in den Bescheiden vom xx.xx.xxxx, vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx auf 80% sowie in der Folge in den Bescheiden vom xx.xx.xxxx, vom xx.xx.xxxx, vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx auf 70% der Leistungen gekürzt hat. Im Bescheid vom xx.xx.xxxx erfolgte bereits eine Kürzung auf 50% des Mindestsatzes gemäß § 5 TMSG. Alle diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Somit war die nunmehr erfolgte wiederholte Kürzung auf 50% rechtmäßig und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Nicole Stemmer
(Richterin)