Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/23/0942-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.07.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0942.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn RA Mag. A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Ort Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.03.2015, Zl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Punkt 4. Folge gegeben und das diesbezügliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Strafe, dies sind jeweils € 20,00 bzw zu Spruchpunkt 2. € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:
Am 09.08.2013 wurde von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Auftrag des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen, Jagd und Fischerei, beim Golfclub B in Ort Z, Adresse 2, nach Vorgabe des § 13 Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 (TPfSchMG), LGBl. Nr. 56/2012 in der geltenden Fassung, eine Pflanzenschutzmittelkontrolle, in Anwesenheit des Beschwerdeführers als auskunftserteilende Person, durchgeführt. Über die Kontrolle wurde vom anwesenden Kontrollorgan auf einem vorgedruckten Formblatt eine Niederschrift über die Pflanzenschutzmittelkontrolle angefertigt, in welcher festgehalten wurde:
1. Im Nahbereich des Lagerraumes und des Lagerschrankes befinde sich keine Augendusche, kein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C und kein geeignetes Absorptionsmittel (§ Abs 1 TPfMSchVO)
2. Es würden keine Aufzeichnungen über die Art und Menge der erworbenen Pflanzenschutzmittel (§ 5 Abs 1 TPfSchMG) geführt werden;
3. Es würden keine Aufzeichnungen über die verwendeten Pflanzenschutzmittel (§ 5 Abs 2 TPMG) geführt werden;
4. Die Aufzeichnungen würden nicht gesondert nach Kalenderjahr über die letzten drei Jahre sicher und überprüfbar aufbewahrt werden (§ 5 Abs 3 TPfSchMG);
5. Bei der Ausbringung von bienen- bzw. minderbienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln würde nicht ausreichend auf den Schutz der Bienen geachtet werden (§ 7 Abs 1-5 TPSchMG).
Vom Kontrollorgan wurde dazu ergänzend ausgeführt, dass die Aufzeichnungen über die Art und Menge der erworbenen Pflanzenschutzmittel nicht überprüfbar seien. Rechnungen über den Zukauf würden laut Beschwerdeführer zwar in der Buchhaltung vorliegen, seien jedoch im Zuge der Kontrolle nicht überprüfbar gewesen. Es würden, nach Angaben des Beschwerdeführers, die Lieferscheine über erworbene Pflanzenschutzmittel ab sofort sicher und überprüfbar aufbewahrt werden. Aufzeichnungen über erworbene Pflanzenschutzmittel würden geführt. Im Zuge der Kontrolle hätten jedoch nur die Aufzeichnungen für 2013 vorgelegt werden können. Folgende Angaben seien nicht aufgezeichnet worden: Pflanzenschutzmittelregisternummer, Verwendungszeitpunkt, Größe der behandelten Fläche, Name und Adresse des beruflichen Verwenders. Aufzeichnungen seien derzeit nicht über die letzten drei Jahre sicher und überprüfbar aufbewahrt worden. Bei den Aufzeichnungen sei beim Einsatz von bienengefährlichen Mitteln der Zeitpunkt (Beginn und Ende) der Anwendung nicht dokumentiert worden. Laut auskunftserteilender Person würden alle Pflanzenschutzmittel zwischen 10:00 und 15:00 Uhr ausgebracht.
In weitere Folge wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 07.07.2014 zur Rechtfertigung aufgefordert, da aufgrund der Pflanzenschutzmittelkontrolle der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 bestehe.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 nahm der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass gemäß § 14 Abs 2 des TPfSchMG 2012 Personen, die nach Abs 1 von der Landesregierung Kontrollaufgaben übertragen bekommen haben, wie Organe der Behörde als Aufsichtsorgane gelten würden. Unter diesem Gesichtspunkt hätten diese Personen gemäß den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsgesetzes, als auch des Verwaltungsstrafgesetzes eine Belehrung hinsichtlich der Folgen der Überprüfung sowohl in Bezug auf Art und Umfang des Prüfungsauftrages als auch in Bezug auf die Möglichkeit der Weiterleitung an die zuständige Behörde zwecks Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, mit den sich daraus ergebenden Belehrungen über Entschlagungs- und Aussageverweigerungsrechten, durchführen müssen. Eine solche Belehrung sei bei der Kontrolle unterlassen worden.
Zu den einzelnen Tatbeständen führte er aus wie folgt:
1. ) Im Nahebereich, und als solcher müsse das ganze Gebäude gesehen werden, in welchem die Pflanzenschutzmittel aufbewahrt werden, würden sich zwei Feuerlöscher der Klasse C befinden. Auch das Absorptionsmittel (Quarzsand) sei im Nahebereich vorhanden gewesen. Lediglich im Lagerraum sei es zum Zeitpunkt der Nachschau nicht verfügbar gewesen. Eine Augendusche sei im Erste Hilfe Kasten vorhanden gewesen, welcher sich ebenfalls im Haus befinde. Das Kontrollorgan habe lediglich im Lagerraum selbst Nachschau gehalten. Der Begriff Nahbereich könne nicht auf den Raum selbst ausgelegt werden, sondern es genüge, wenn sich die vorgeschriebenen Gegenstände im gleichen Gebäude befinden.
2. ) Beim landwirtschaftlichen Betrieb des Dr. C C handle es sich um eine protokollierende Landwirtschaft und sei diese buchführungspflichtig. Sämtliche Rechnungen der gelieferten Pflanzenschutzmittel seien somit in der Buchhaltung abgelegt.
3. ) Es ergebe sich aufgrund der Größe der behandelten Flächen, dass eine Aufzeichnungspflicht hinsichtlich der verwendeten Pflanzenschutzmittel ohnehin nicht vorgelegen hätte. Das PfSchMG sehe eine Aufzeichnungspflicht nur für Anwendungsflächen über 1.000,00 m², welche nicht der landwirtschaftlichen Produktion dienen, vor. Die Mittel würden nur auf dem Golfplatz oder der Gartenanalage verwendet werden. Es käme daher der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 2 TPfSchMG 2012 zur Anwendung. Zu dem Vorwurf, dass die Aufzeichnungspflicht auch insofern unvollständig gewesen sei, als der Zeitpunkt der Ausbringung besonders bei bienengefährdenden Pflanzenschutzmitteln nicht aus den Aufzeichnungen ersichtlich gewesen sei, hätte zunächst eine Überprüfung stattfinden müssen, ob überhaupt bienengefährliche Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Eine solche sei jedoch nicht erfolgt.
Dass die Aufzeichnungen allenfalls nicht vollständig seien oder in einigen Punkten von der gesetzlichen Bestimmung abweichen, sei nicht Grundlage für die Verhängung einer Strafe. Ein Hinweis und eine Ermahnung wären mehr als ausreichend um den Schutzzweck der Norm zu erfüllen.
4. ) Der Tatvorwurf, die Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen von drei Jahren wäre nicht eingehalten worden, sei ungerechtfertigt, da eine rückwirkende Geltung von Rechtsvorschriften allein auf Grundlage der geltenden Verfassungsbestimmungen ausgeschlossen sei. Das TPfSchMG 2012 sei im LGBl Nr. 56/2012 am 14. Juni kundgemacht worden. Gemäß § 28 Abs 1 trete dieses Gesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
5. ) Eine Feststellung, dass bienengefährdende Pflanzenschutzmittel zur Anwendung kommen würden bzw vorhanden seien, sei dem bisherigen Ermittlungsverfahren und dem Kontrollbericht nicht zu entnehmen.
Alles in Allem ergebe sich daher, dass die erhobenen Vorwürfe nicht zu Recht bestünden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.03.2015, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer daraufhin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Der Beschuldigte, RA Mag. A A, geb. am xx.xx.xxxx, hat als Verantwortlicher für die Pflanzenschutzmittel beim Golfclub B mit den Sitz in Z, Zustellanschrift Ort Z, Adresse 3, und damit als beruflicher Verwender der Pflanzenschutzmittel gemäß § 2 Abs. 21 Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 (TPfSchMG), LGBl. Nr. 150/2012 in der geltenden Fassung, zu verantworten, dass am 09.08.2013, von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr, beim Golfclub B mit dem Sitz in Ort Z, Adresse 3,
1. der Feurlöscher der Brandklassen A, B und C (es war lediglich ein Feuerlöscher der Brandklassen A und B vorhanden), die Augendusche sowie ein geeignetes Absorptionsmittel im Nahbereich des Lagerschrankes fehlten, obwohl sich gemäß § 3 Abs 1 der Verordnuing der Landesregierung vom 11. Dezember 2012 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Verwendungsbeschränkungen sowie über die Ausbildungsbescheinigung und gleichwertige Ausbildungsnachweise (Tiroler Pflanzenschutzmittelverordnung 2012 – TPfSchMVO), LGBl. Nr. 2/2013 in der geltenden Fassung, im Nahbereich des Lagerraumes und des Lagerschrankes eine Augendusche, ein Feurlöscher, der für die Brandklassen A, B und C geeigent ist und ein geeignetes Absorptionsmittel, wie beispielsweise Sägemehl, befinden müssen;
2. die Aufzeichnungen über die Art und die Menge der erworbenen Pflanzenschutzmittel nicht geführt wurden, obwohl gemäß § 5 Abs 1 Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 (TPfSchMG), LGBl. Nr. 150/2012 in der geltenden Fassung, berufliche Verwender verpflichtet sind, Aufzeichnungen über die Art und Menge der erworbenen Pflanzenschutzmittel und, sofern diese nicht verwendet werden über ihre Entsorgung zu führen. Die Aufzeichnungen haben jedenfalls die Handelsbezeichnung und die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer des Pflanzenschutzmittels (lit a) sowie die Menge in Liter oder Kilogramm oder, wenn die Menge in diesen Einheiten nicht mit zumutbarem Aufwand festgestellt werden kann, in Stück (lit b), zu enthalten;
3. die Aufzeichnungen über die verwendeten Pflanzenschutzmittel nicht vollständig waren, zumal die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer, der Verwendungszeitpunkt (bei bienengefährlichen Pflanzenschutzmittelbn muss zusätzlich Beginn und Ende der Anwednung angegeben werden), die Größe der behandelten Fläche, sowie der Name und die Adresse des beruflichen Verwedners fehlten, obwohl § 5 Abs 2 Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 (TPfSchMG), LGBl . Nr. 150 (2012 in der geltenden Fassung, berufliche Verwender verpflichtet sind, Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel zu führen. (…) Die Aufzeichnungen haben jedenfalls Handelsbezeichnungen und die Pflanzenschutzregister-Nummer des Pflanzenschutzmittels (lit a), die Verwendungszeit mit Ende der Anwendung (lit b), die Aufwandmenge pro ha oder die Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist (lit c), die Grundstücksnummer oder die Bezeichnung des Feldes sowie die Größe der behandelten Fläche (lit d), den Grund der Behandlung (Schadfaktor bzw. Schadorganismus)(lit e), die Kultur, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde (lit f) sowie den Namen und die Adresse des beruflichen Verwenders sowie gegebenenfalls des Verfügungsberechtigten (lit g) zu enthalten;
4. auf die Bestimmungen zum Schutz der Bienen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 7 Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 (TPfSchMG), LGBl. Nr. 150/2012 in der geltenden Fassung, nicht ausreichend geachtet wurde, da bei den Aufzeichnungen beim Einsatz von bienengefährlichen Mitteln der Zeitpunkt (Beginn und Ende) der Anwendungen nicht dokumentiert war.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1. § 19 Abs 2 lit k TPfSchMG 2012 in Verbindung mit § 3 Abs 1 TPfSchMVO 2012 und in Verbindung mit § 2 Abs 21 TPfSchMG 2012
2. § 19 Abs 2 lit a TPfSchMG 2012 in Verbindung mit § 5 Abs 1 TPfSchMG 2012 und in Verbindung mit § 2 Abs 21 TPfSchMG 2012
3. § 19 Abs 2 lit a TPfSchMG 2012 in Verbindung mit § 5 Abs 2 TPfSchG 2012 und in Verbindung mit § 2 Abs 21 TPfSchMG 2012
4. § 19 Abs 2 lit c TPfSchMG 2012 in Verbindung mit § 7 TPfSchMG 2012 und in Verbindung mit § 2 Abs 21 TPfSchMG 2012
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über den Beschhuldigten folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
zu 1. 100,00 Euro
zu 2. 50,00 Euro
zu 3. 100,00 Euro
zu 4. 100,00 Euro
Falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von:
zu 1. 7 Stunden
zu 2. 3 Stunden
zu 3. 7 Stunden
zu 4. 7 Stunden
Gemäß
zu 1. § 19 Abs 2 lit k TPfSchMG
zu 2. § 19 Abs 2 lit a TPfSchMG
zu 3. § 19 Abs 2 lit a TPfSchMG
zu 4. § 19 Abs 2 lit c TPfSchMG
Ferner haben sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
zu 1. 10,00 Eruo
zu 2. 10,00 Eruo
zu 3. 10,00 Euro
zu 4. 10,00 Euro
als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch 10,00 Euro)“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin zusammengefasst vor:
Das Straferkenntnis werde aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. Gleichzeitig werde auf die Stellungnahme vom 30.07.2014 verwiesen und diese vollinhaltlich zum Gegenstand dieser Beschwerde erhoben.
1. Allgmeines:
Es habe keine Belehrung über ein Entschlagungs- und Aussageverweigerungsrecht stattgefunden. Es könne nicht als Begründung für das Unterbleiben einer solchen Belehrung ausreichen, dass gemäß § 13 TPfSchMG 2012 kein Hinweis auf eine Pflicht zur Belehrung angeführt ist. Jeder Staatsbürger habe das verfassungsmäßig gewährleistete Recht im Falle, dass eine getroffene Aussage zu seinem Nachteil gereicht oder in einem Verfahren verwendet werden kann, darüber belehrt zu werden. In § 25 TPfSchMG 2012 sei darauf verwiesen, dass das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, welches die Belehrungspflicht entsprechend beinhalte. Es liege somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und sei das Straferkenntnis schon allein deshalb aufzuheben.
Zu den einzelnen Tatbeständen:
Zu 1., das Fehlen eines Feuerlöschers der Brandklasse C im Nahbereich:
Es seien im gesamten Objekt 14 Feuerlöscher, davon zwei der Klasse C vorhanden. Auch eine Augendusche und ein Absorptionsmittel seien im Gebäude vorhanden gewesen. Direkt im Nebenraum würde sich ein Erste Hilfe Kästen befinden und ein weiterer in einem anderen Raum im Haus, in welchem auch eine Augendusche gwesen wäre. Als geeignetes Absorptionsmittel stehe Quarzsand im Hause abgesackt ständig zur Verfügung. Unter dem Begriff Nahebereich könne bei weitester Auslegung sogar ein Nebengebäude gemeint sein.
Zu Spruchteil 2.:
Sämtliche Unterlagen seien im landwirtschaftlichen Betrieb des Dr. C C buchhalterisch erfasst. Das Gesetz gehe von einer Aufzeichnungspflicht aus, welche sowohl die Menge, den Umfang, die Handelsbezeichnung und die Pflanzenschutzmittelregisternummer umfasse, was durch die Rechnungen vollständig erfüllt sei.
Zu Spruchpunkt 3.:
Ein Großteil der Pflanzenschutzmittel werde nur auf den sogenannten Grüns verwendet, welche einzeln die Fläche von 1.000 m² nicht überschreiten würden. Ein Zusammenzählen der Flächen sei im Sinne des Gesetzes nicht gerechtfertgt und somit sei eine Aufzeichnung der Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Zeitpunkt und Verwendung nicht erforderlich. Es liege in der Verantwortung der Behörde, den Tatvorwurf mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern. Insofern sei das Ermittlungeverfahrens der Behörde unvollständig geblieben, da eine Flächenerhebung der mit Pflanzenschutzmittel versorgten Flächen unterblieben ist.
Zu Punkt 4. über die Verwendung von Bienenschutz:
Aus den Aufzeichnungen ergebe sich, dass die Verwendung von bienengefährdenden Schutzmitteln praktisch ausgeschlossen sei. Die Behörde habe es nicht für notwendig erachtet, in Erfahrung zu bringen, welche Pflanzenschutzmittel verwendet werden würden. Dies wäre im Rahmen eines entsprechenden Ermittlungsverfahren geboten gewesen. Es sei Aufgabe der Behörde, die maßgeblichen Umstände vollständig, umfangreich und lückenlos zu erheben und verwaltungsstrafrechtlich maßgebliche Beweise beizuschaffen.
Alles in allem ergebe sich, dass das Straferkenntnis rechtswirdrig und verfahrenswidrig ergangen sei.
Am 18.05.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge D D einvernommen wurden.
Der Beschwerdeführer gab an, Betriebsleiter sowohl des landwirtschaftlichen Betriebes seines Vaters, Dr. C C, im Umfang von 13 ha, als auch des Golfplatzes (Golfclub B) im Umfang von 5 ha, welcher einen Teil des landwirtschaftlichen Betriebes bildet, zu sein.
Der Zeuge D D gab zusammengefasst an, dass er als Mitarbeiter der E Tirol im Auftrag der Tiroler Landesregierung Pflanzenschutzmittelkontrollen bei den landwirtschaftlichen Betrieben durchführe. Bei diesen Kontrollen gehe man eine vorgegebene Checkliste durch und halte drauf die jeweiligen Verstöße fest. Die Kontrolle sei damals vorab vereinbart worden. Als Rechtgrundlage auf derer die Kontrolle beruhe, habe er das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz und die Tiroler Pflanzenschutzmittelverordnung genannt. Zu Beginn der Kontrolle seien die gesetzlichen Grundlagen auch aufgelegen. Die Pflanzenschutzmittel seien damals in einem 1x2 Meter großen Pflanzenschutzmittelkasten gelagert worden. Bezüglich der bienengefährlichen Mittel könne er sich erinnern, dass solche bei der Kontrolle vorhanden waren, welche es waren, wisse er nicht mehr.
II.Sachverhaltsfeststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Betriebsleiter sowohl des landwirtschaftlichen Betriebes seines Vaters, Dr. C C, im Umfang von 13 ha, als auch des Golfplatzes (Golfclub B) im Umfang von 5 ha, welcher einen Teil des landwirtschaftlichen Betriebes bildet. Pflanzenschutzmittel werden nur auf der Fläche des Golfplatzes ausgebracht. Auf den restlichen landwirtschaftlichen Flächen im Ausmaß von 8 ha werden keine Pflanzenschutzmittel angewendet.
Bei der am 09.08.2013 von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr im Golfclub B durchgeführten Pflanzenschutzmittelkontrolle befanden sich im Lagerraum keine Augendusche, kein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C und kein geeignetes Absorptionsmittel. Weiters waren Aufzeichnungen über Art und Menge der erworbenen Pflanzenschutzmittel nicht überprüfbar. Die Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel waren bei der Kontrolle unvollständig. Es fehlten Angaben zur Pflanzenschutzmittelregisternummer, zum Verwendungszeitpunkt, zur Größe der behandelten Fläche sowie Name und Adresse des beruflichen Verwenders. Dass am Golfplatz auch bienengefährliche Pflanzenschutzmittel zum Einsatz kommen, konnte nicht festgestellt werden.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der Niederschrift über die Pflanzenschutzmittelkontrolle vom 09.08.2013 und der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen D D, welcher den Ablauf der Kontrolle schlüssig und glaubhaft schilderte, sodass keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung bestehen.
Im Übrigen gibt es für das Kontrollorgan keinen Grund, eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig zu belasten. Das Kontrollorgan als Aufsichtsorgan gemäß § 14 Abs 2 TPfSchMG 2012 ist verpflichtet, den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wahrheitsgemäß wiederzugeben, ansonsten es mit strafrechtlichen und auch disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat. Auch muss einem Aufsichtsorgan zugemutet werden, objektiv einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt gemäß den Strafbestimmungen des TPfSchMG 2012 feststellen zu können. Insgesamt geht das Gericht somit von der Richtigkeit der Angaben des Aufsichtsorgans aus.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgebliche Bestimmungen des der Tiroler Pflanzenschutzmittelverordnung, LGBl Nr 2/2013 idgF lautet wie folgt:
„§ 3
Pflichten bei der Lagerung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Im Nahbereich des Lagerraumes und des Lagerschrankes müssen sich eine Augendusche, ein Feuerlöscher, der für die Brandklassen A, B und C geeignet ist, und ein geeignetes Absorptionsmittel, wie beispielweise Sägemehl, befinden.“
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl Nr 56/2012 idgF lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(21) Beruflicher Verwender ist jede Person, die
a) in ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren,
b) in ihrer beruflichen Tätigkeit Personen beim Verwenden von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anleitet oder beaufsichtigt oder
c) über eine gültige Ausbildungsbescheinigung nach § 9 verfügt.
Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeiten nach lit. a und b in Erwerbs- oder Gewinnabsicht oder ohne eine derartige Absicht durchgeführt werden.
§ 5
Aufzeichnungen über den Erwerb und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Spritztagebuch)
(1) Berufliche Verwender sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Art und die Menge der erworbenen Pflanzenschutzmittel und, sofern diese nicht verwendet werden, über ihre Entsorgung zu führen. Die Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:
a) die Handelsbezeichnung und die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer des Pflanzenschutzmittels,
b) die Menge in Liter oder Kilogramm oder, wenn die Menge in diesen Einheiten nicht mit zumutbarem Aufwand festgestellt werden kann, in Stück.
(2) Berufliche Verwender sind verpflichtet, Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel zu führen. Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, sind hierzu ebenso verpflichtet, es sei denn, dass die Verwendung der Pflanzenschutzmittel ausschließlich im Haus- und Kleingartenbereich oder auf Flächen unter 1000 m², die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, erfolgt.
Die Aufzeichnungen haben jedenfalls zu enthalten:
a)die Handelsbezeichnung und die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer des Pflanzenschutzmittels,
b) die Verwendungszeit mit Datum, bei bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 zusätzlich den Beginn und das Ende der Anwendung,
c) die Aufwandmenge pro ha oder die Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist,
d) die Grundstücksnummer oder die Bezeichnung des Feldes sowie die Größe der behandelten Fläche,
e) den Grund der Behandlung (Schadfaktor bzw. Schadorganismus),
f) die Kultur, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde,
g) den Namen und die Adresse des beruflichen Verwenders sowie gegebenenfalls des Verfügungsberechtigten.
(3) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 sind gesondert nach Kalenderjahren gegliedert drei Jahre lang sicher und überprüfbar aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen sind der Behörde schriftliche Ausfertigungen der Aufzeichnungen vorzulegen.
§ 7
Schutz der Bienen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
(1) Die Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 lit. a auf blühende Pflanzen und auf andere Pflanzen, wenn und solange sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden, ist verboten.
(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. b dürfen auf blühende Pflanzen und auf andere Pflanzen, wenn und solange sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden, nur nach dem Ende des täglichen Bienenflugs bis 23.00 Uhr angewendet werden. Die Behandlung muss jedenfalls so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist.
(3) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln hat so zu erfolgen, dass Unter-, Zwischen- oder Randkulturen während ihrer Blüte oder in Zeiten, in denen sie auch außerhalb ihrer Blüte von Bienen beflogen werden,
a) im Fall von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 lit. a nicht sowie
b) im Fall von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Abs. 15 lit. b nach dem täglichen Bienenflug bis 23.00 Uhr nur unter der Voraussetzung, dass die Behandlung so rechtzeitig abgeschlossen ist, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist, von den Pflanzenschutzmitteln getroffen werden.
(4) Innerhalb eines Umkreises von 30 Metern um Bienenstände sowie in der offensichtlichen Fluglinie der Bienen dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. a nicht angewendet werden. Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nach § 2 Abs. 15 lit. b dürfen in diesem Bereich nur nach dem Ende des täglichen Bienenflugs bis 23.00 Uhr unter der Voraussetzung angewendet werden, dass die Behandlung so rechtzeitig abgeschlossen wird, dass der Spritzbelag des Pflanzenschutzmittels bis zum voraussichtlichen Flugbeginn der Bienen am darauffolgenden Tag abgetrocknet ist.
(5) Unbeschadet der Abs. 1 bis 4 müssen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, dass Bienen mit ihnen nicht in Berührung kommen können.
(6) Die Abs. 1, 2 und 5 gelten nicht für die Verwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.
(7) Zur Verringerung einer Gefährdung der Bienen durch bienengefährliche Pflanzenschutzmittel hat der Imker für die Aufstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen, es sei denn, es steht eine ausreichende natürliche Wasserversorgung in unmittelbarer Nähe des Bienenstandes zur Verfügung.
(8) Die Landesregierung kann mit Bescheid Ausnahmen bewilligen:
a) für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke vom Verbot des Abs. 1 und von der Beschränkung des Abs. 2,
b) nach Anhören der Landwirtschaftskammer und des Landesverbandes für Bienenzucht in Tirol von den Verboten und Beschränkungen der Abs. 1 bis 4, soweit dies zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste von Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist.
(9) Bewilligungen nach Abs. 8 sind mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, um sicherzustellen, dass die Imker, deren Bienenstände innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet liegen, von den Anwendern von Pflanzenschutzmitteln so rechtzeitig, zumindest aber 48 Stunden vor dem Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels, verständigt werden können, dass entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Bienen getroffen werden können.
§ 19
Strafbestimmungen
(2) Wer
a) als beruflicher Verwender keine dem § 5 Abs. 1 entsprechenden Aufzeichnungen über erworbene Pflanzenschutzmittel führt oder als beruflicher Verwender oder als Verfügungsberechtigter, der Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lässt, keine dem § 5 Abs. 2 entsprechenden Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel führt, oder diese Aufzeichnungen nicht entsprechend dem § 5 Abs. 3 aufbewahrt bzw. der Behörde nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,
c) bienengefährliche Pflanzenschutzmittel anwendet und dabei die Bestimmungen zum Schutz der Bienen nach § 7 Abs. 1 bis 5 missachtet,
k) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,– Euro zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Belehrungspflicht des Kontrollorgans ist Folgendes anzuführen: Gemäß Art 6 Abs 3 lit a EMRK hat jeder Beschuldigte das Recht innerhalb möglichst kurzer Frist in einer verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung informiert zu werden. Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren ist gemäß § 32 VStG die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Unter einer Verfolgungshandlung kann nur eine Handlung verstanden werden, die von der Behörde gegen eine bestimmte Person gerichtet ist, wobei vorausgesetzt wird, dass gegen die Person der Verdacht einer konkret bestimmten Verwaltungsübertretung besteht (vgl VwSlg 461 A/1948). Da gegen den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der durchgeführten Pflanzenschutzmittelkontrolle kein Verdacht einer konkret bestimmten Verwaltungsübertretung bestand, war er zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht als Beschuldigter anzusehen und bestand auch keine Belehrungspflicht seitens des Kontrollorgans. Außerdem ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine Bestimmung fremd, die die Behörde verpflichten würde, einen Beschuldigten dahin zu belehren, dass er die Aussage auch verweigern könne (N. Raschuaer, W. Wesley (Hrsg.), VStG, § 33 Rz 4).
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 3 TPfSchMVO 2012 müssen sich im Nahbereich des Lagerraumes und des Lagerschrankes eine Augendusche, ein Feuerlöscher, der für die Brandklassen A, B und C geeignet ist, und ein geeignetes Absorptionsmittel befinden. Zweck dieser Bestimmung ist es sicherzustellen, dass die in der Bestimmung genannten Einrichtungen, sollte die Benützung dieser notwendig werden, unverzüglich zum Einsatz kommen können. Es ist somit nicht ausreichend, dass sich die genannten Einrichtungen lediglich im selben Gebäude befinden, in welchem die Pflanzenschutzmittel gelagert werden, da eine unverzügliche Anwendbarkeit dann nicht mehr gewährleistet ist und der Zweck dieser Bestimmung dadurch nicht erfüllt wird. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verstoß gegen § 3 TPfSchMVO 2012 einer Verordnung aufgrund des TPMG 2012 zuwidergehandelt hat und erfüllt dadurch den Straftatbestand des § 19 Abs lit k TPfSchMG 2012.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Nach § 5 Abs 1 TPfSchMG 2012 sind berufliche Verwender verpflichtet, Aufzeichnungen über die Art und die Menge der erworbenen Pflanzenschutzmittel und, sofern diese nicht verwendet werden, über ihre Entsorgung zu führen. Die Aufzeichnungen haben jedenfalls die Handelsbezeichnung, die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer des Pflanzenschutzmittels und die Menge in Liter oder Kilogramm oder, wenn die Menge in diesen Einheiten nicht mit zumutbarem Aufwand festgestellt werden kann, in Stück, zu enthalten.
Beruflicher Verwender ist gemäß § 2 Abs 21 lit a TPfSchMG 2012 jede Person, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren. Der Beschwerdeführer ist somit in seiner Funktion als Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebes und des Golfplatzes jedenfalls beruflicher Verwender im Sinne dieser Bestimmung.
Im Zuge der Pflanzenschutzmittelkontrolle vom 09.08.2013 war eine Überprüfung der Aufzeichnungen seitens des Kontrollorgans nicht möglich. Es wurden dem Erkennenden zwar als Anhang zur Beschwerde Rechnungen über die erworbenen Pflanzenschutzmittel zugesandt, diese entsprechen jedoch nicht der Aufzeichnungspflicht nach § 5 Abs 1 TPfSchMG 2012, da nicht bei allen erworbenen Pflanzenschutzmitteln auch die Pflanzenschutzmittelregister-Nummer angeführt ist.
Es ist daher auch der Straftatbestand des § 19 Abs 2 lit a TPfSchMG 2012 erfüllt, da vom Beschwerdeführer als beruflicher Verwender die Aufzeichnungspflicht gemäß § 5 Abs 1 TPfSchMG nicht eingehalten wurde.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 5 Abs 2 TPfSchMG haben berufliche Verwender auch Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel zu führen. Verfügungsberechtigte, die Pflanzenschutzmittel von beruflichen Verwendern anwenden lassen, sind hierzu ebenso verpflichtet, es sei denn, dass die Verwendung der Pflanzenschutzmittel ausschließlich im Haus- und Kleingartenbereich oder auf Flächen unter 1.000 m², die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, erfolgt.
Bei der Pflanzenschutzmittelkontrolle am 09.08.2013 wurde vom Kontrollorgan festgestellt, dass die Aufzeichnungen über verwendete Pflanzenschutzmittel unvollständig waren. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass die Pflanzenschutzmittel nur auf den sogenannten Grüns verwendet würden und diese jeweils nur eine Fläche von weniger als 1.000 m² aufweisen würden, wobei das Zusammenzählen der einzelnen Flächen unzulässig sei, so geht diese Argumentation ins Leere. Als Anwendungsfläche für die Pflanzenschutzmittel gilt der gesamte Golfplatz. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung, aus der Gesamtanwendungsfläche einzelne Teilbereiche herauszurechnen, da insbesondere eine Überprüfung, ob lediglich an diesen einzelnen Stellen Pflanzenschutzmittel zur Anwendung kommen, nicht möglich ist und es so zu einer Umgehung der gesetzlichen Bestimmung kommen würde.
Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Zum Vorwurf, dass bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die Bestimmung zum Schutz der Bienen gemäß § 7 TPfschMG 2012 nicht ausreichend geachtet wurde, ist auszuführen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass überhaupt bienengefährliche Mittel zum Einsatz kamen, da in der Niederschrift über die Pflanzenschutzmittelkontrolle nicht angeführt wurde, um welche Mittel es sich dabei handelt. Auch bei der Einvernahme des Kontrollorgans, D D, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.05.2015 konnte dieser keine Angaben darüber machen, welche bienengefährlichen Pflanzenschutzmittel bei der Kontrolle vorhanden waren. Es war der Beschwerde daher hinsichtlich Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses statt zu geben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen in Spruchpunkt 1., 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen hätten können. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren auszugehen.
Als erschwerend war im gegenständlichen Fall nichts, als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb zumindest von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen war.
Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils € 100,00 zu Spruchpunkt 1. und 3. und € 50,00 zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses sind im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt und in Anbetracht der im Gegenstandsfall möglichen Höchststrafe von je € 5.000,00 gemäß § 19 Abs 2 TPfSchMG als jedenfalls schuld- und tatangemessen anzusehen. Eine Herabsetzung kam aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Insgesamt war aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)