LVwG T LVwG-2015/43/0568-1

LVwG-2015/43/0568-1Tribunale amministrativo regionale11 ago 2015

Regest

Zwingende Erforderlichkeit Bebauungsplan

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/43/0568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.43.0568.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der XY GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 21.11.2014, Zl ***/2014,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Bauansuchen nicht „gemäß § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 iVm § 55 Abs 1 TROG 2011“ sondern „in analoger Anwendung des § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 iVm 118 Abs 3 TROG 2011 iVm § 54 Abs 5 TROG 2006“ abgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 21.11.2014, Zl ***/2014, hat die belangte Behörde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Einheiten, Nebenräumen und 49 Stellplätzen auf Gst Nr 12/1, KG T, gemäß § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 iVm § 55 Abs 1 TROG 2011 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 09.01.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Das für die Gemeinde T in Geltung stehende Örtliche Raumordnungskonzept ist am 20.02.2002 in Kraft getreten und wurde bislang nicht fortgeschrieben. Die Fortschreibungsfrist wurde mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 12.06.2012 (LGBl 100/2012) auf 14 Jahre ab Inkrafttreten verlängert.

Das gegenständliche Bauprojekt sieht die Errichtung von mehr als 18 Wohneinheiten auf dem Gst Nr 12/1, KG T, vor. Für den bisher unbebauten Bauplatz besteht weder ein allgemeiner noch ein ergänzender Bebauungsplan.

III.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt bzw den eingereichten Projektunterlagen. Dass der Bauplatz bisher unbebaut ist, ergibt sich einerseits aus dem in den Projektunterlagen vorhandenen Lageplan (vgl § 1 Abs 2 lit e Planunterlagenverordnung) und bestätigt andererseits eine Nachschau im TIRIS. Da es sich bei der Fortschreibung eines Örtlichen Raumordnungskonzepts ebenso wie bei einem Bebauungsplan um Verordnungen handelt, bedarf die Tatsache, dass solche von der Gemeinde T nicht erlassen wurden, keines Beweises. Wenn die belangte Behörde im offensichtlichen Widerspruch dazu ausführt, dass die Gemeinde T das Örtliche Raumordnungskonzept per Gemeinderatsbeschluss fortgeschrieben habe, übersieht sie, dass ein derartige Verordnung erst Rechtskraft erlangt, wenn sie nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung über den erforderlichen Zeitraum hinweg kundgemacht worden ist.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011, idF LGBl Nr 187/2014, lautet wie folgt:

„§ 118

Bauverfahren

(1) Auf Grundstücken, die nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 als Bauland oder als Sonderflächen gewidmet worden sind, und auf Grundstücken, für die Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bestehen, darf abweichend vom § 55 Abs. 1 erster Satz die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 auch erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan für das betreffende Grundstück noch nicht besteht. Die Baubewilligung darf nur unter den Voraussetzungen nach § 55 Abs. 2 erteilt werden. In die Frist nach dem ersten Satz sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 72 nicht einzurechnen.

(2) Die zeitliche Einschränkung nach Abs. 1 erster Satz gilt nicht für Bauverfahren, die am 1. Jänner 1994 bereits anhängig waren.

(3) Bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs. 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren sind § 54 Abs. 5 und § 55 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. § 55 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2006 findet auf Grundstücke, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, keine Anwendung. § 54 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.“

Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 (TROG 2006), LGBl Nr 27/2006, lauten wie folgt:

„Bebauungspläne

§ 54

Allgemeines

[…]

(5) die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden darf außer in den Fällen des § 55 Abs 1 und 2 nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der allgemeine und der ergänzende Bebauungsplan bestehen und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

§ 55

Ausnahmen, Befreiung

(1) die Verpflichtung zur Erlassung allgemeiner und ergänzender Bebauungspläne nach § 54 Abs 1 besteht nicht

a)für einzelne unbebaute Grundstücke im Bereich zusammenhängend bebauten Gebiete oder im unmittelbaren Anschluss an solche Gebiete, die aufgrund ihrer Größe nur mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen oder mit Gebäuden für Kleinbetriebe bebaut werden können, und

b)für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten Bebauung bzw weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl. Nr. 57/2011, idF LGBl Nr 187/2014, lautet wie folgt:

„§ 27

Baubewilligung

[…]

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a)das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 72 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder

d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder

e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nach § 3 Abs. 2 oder 3, gegebenenfalls in Verbindung mit § 3 Abs. 6, nicht geeignet ist,

c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,

d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 26 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,

e)im Fall des § 24 Abs. 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder

f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.“

V.Erwägungen:

Zum landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren

Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt – siehe Punkt II. – feststeht. Aus diesem Grund wird davon abgesehen, die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsmeinung der belangten Behörde im Detail zu kommentieren sondern pauschal auf die folgenden Ausführungen verwiesen.

Zum Erfordernis eines Bebauungsplans

Wie bereits oben festgehalten, besteht für den Bauplatz weder ein allgemeiner noch ein ergänzender Bebauungsplan und wurde das Örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde T bislang nicht fortgeschrieben. Es handelt sich demnach um einen Anwendungsfall des zitierten § 118 Abs 3 TROG 2011. Daher sind auf Bauvorhaben bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts § 54 Abs 5 und § 55 TROG 2006 anzuwenden (§ 118 Abs 3 Satz 1 erster Fall). Dies gilt auch noch für jene Bauvorhaben, über welche zwar nach Inkrafttreten der Fortschreibung entschieden, welche jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden (§ 118 Abs 3 Satz 1 zweiter Fall).

Da es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben – Errichtung einer Wohnanlage mit 18 Einheiten, Nebenräumen und 49 Stellplätzen – um einen Neubau und keinesfalls um ein Nebengebäude handelt, darf eine Baubewilligung nach § 54 Abs 5 TROG 2006 grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Bebauungsplans (vgl § 118 Abs 3 TROG – „mit der Maßgabe […], dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt“) erteilt werden. Aufgrund der Dimension der projektierten Wohnanlage mit 18 Wohneinheiten liegt auf der Hand, dass der Bauplatz die kritische Größe nach § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 (Bebaubarkeit mit Wohngebäuden mit höchstens 5 Wohnungen) deutlich überschreitet. Die Ausnahmebestimmung des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 kann daher ebenso wenig zum Tragen kommen wie jene des lit b leg cit, da der Bauplatz bisher unbebaut ist.

Zur Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens nach § 27 TBO 2011

Der oben zitierte § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 normiert, dass ein Bauvorhaben ua dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, wenn dessen Unzulässigkeit nach § 55 Abs 1 TROG 2011 bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist. Die letztgenannte Vorschrift legt insbesondere fest, dass eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur dann erteilt werden darf, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht. Im Sinne eines Auffangtatbestands sieht § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 vor, dass das Bauvorhaben Weiters abzuweisen ist, wenn es „sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht“.

Wie bereits dargelegt, kommt § 55 Abs 1 TROG 2011 auf den vorliegenden Fall mangels Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts nicht zur Anwendung, sondern ist hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans auf § 54 Abs 5 und § 55 TROG 2006 abzustellen. Der im vorliegenden Fall festgestellte Widerspruch zu § 54 Abs 5 TROG 2006 lässt sich dem Wortlaut des Gesetzes folgend weder unter § 27 Abs 3 lit c noch unter § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 subsumieren und ist auch von den anderen in § 27 TBO 2011 aufgezählten Fällen nicht umfasst.

Diesbezüglich ist einerseits darauf zu verweisen, dass sich § 26 Abs 4 lit c TBO 2001 (die Vorgängerbestimmung des § 27 Abs 4 lit d TBO 2011) in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 48/2011 (und bereits seit der TBO 1998) auf sonstige Widersprüche zu „baurechtlichen oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften“ bezogen hat. Erst mit der genannten Novelle wurde der Wortlaut auf den noch heute in Geltung stehenden geändert. In den erläuternden Bemerkungen wird diesbezüglich ausgeführt, dass nach der jahrzehntelangen Praxis der Baubehörden abgesehen von Widersprüchen zum Flächenwidmungsplan und zu Bebauungsplänen, die nach Abs 3 lit a und 4 lit a des § 26 TBO 2001 als Abweisungsgründe gelten, keinen weiteren raumordnungsrechtlichen Bestimmungen Relevanz im Bauverfahren zukomme. Diese Rechtsansicht werde auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung geteilt. Insofern sei Abs 4 lit d, wonach auch die Nichteinhaltung von sonstigen raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Grund für die Abweisung eines Bauansuchens darstelle, nicht konsequent.

Andererseits enthalten die §§ 55 Abs 1 TROG 2011 und 54 Abs 5 TROG 2006 (wie bereits § 55 Abs 4 TROG 1994) übereinstimmend die Formulierung, dass eine Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden […] grundsätzlich „nur erteilt werden darf“, wenn für den Bauplatz eine entsprechende Bebauungsplanung vorliegt.

Es ergibt sich demnach, dass aufgrund des Zusammenhalts der jeweils in Geltung stehenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften bereits seit Inkrafttreten der TBO 1998 das Fehlen von Bebauungsplänen (von im Einzelnen normierten Ausnahmen abgesehen) eine Abweisung des Bauansuchens für den Neubau von (Haupt-)Gebäuden zur Folge hatte und nach aktueller Rechtslage weiterhin hat. Unter Berücksichtigung der wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen kann dem Gesetzgeber keinesfalls die Absicht unterstellt werden, dass von diesem Prinzip einzig hinsichtlich der Fälle der Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011, wonach sich das Erfordernis einer Bebauungsplanung aus dem in § 27 TBO 2011 nicht genannten Abweisungsgrund des §54 Abs 5 TROG 2006 ergibt, abgegangen werden soll.

Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass hier eine echte Gesetzeslücke – eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes – vorliegt. So kann hinsichtlich der Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens aus einem nicht in § 27 TBO 2011 genannten Grund vom Gesetzeswortlaut abgewichen werden, da eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (vgl VwGH 2013/15/0086 vom 30.04.2015 ua). Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers ein Bauvorhaben bei Unzulässigkeit nach § 54 Abs 5 TROG 2006 analog § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin

Dem Beschwerdevorbringen zufolge gehe die belangte Behörde fälschlicherweise von der Anwendbarkeit des § 55 Abs 1 lit a TROG 2006 aus, wenn sie hinsichtlich des Erfordernisses eines Bebauungsplans auf das Kriterium der „mehr als 5 Wohneinheiten“ abstelle. Richtigerweise müsse jedoch § 55 Abs 1 TROG 2011 zur Anwendung kommen, welcher eine Einschränkung des Befreiungskriteriums auf Wohngebäude mit höchstens 5 Wohnungen nicht kenne. Selbst für den Fall, dass das Raumordnungskonzept noch nicht fortgeschrieben sein sollte, seien entsprechend der Übergangsbestimmung des § 118 Abs 3 TROG 2011, welche sich lediglich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts anhängige Verfahren beziehe – nicht die Regelungen der §§ 54 Abs 5 und 55 TROG 2006 sondern jene des TROG 2011 anzuwenden.

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass entsprechend den obigen Ausführungen die vorliegende Angelegenheit den ersten der in § 118 Abs 3 TROG 2011 geregelten Fälle darstellt. Folglich ist das Erfordernis von Bebauungsplänen nach § 54 Abs 5 und § 55 TROG 2006 zu beurteilen.

Wenn nunmehr mangels Vorliegen eines Bebauungsplans eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann, stellt dies entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Verletzung des subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin, die von ihr käuflich erworbenen Baugrundstücke einer den gesetzlichen Bestimmungen der TBO und des TROG entsprechende Bebauung zuzuführen, dar. Ebenso wenig kann das erkennende Gericht eine Verletzung derer Grundrechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Erwerbsausübungsfreiheit oder Freiheit des Liegenschaftsverkehrs erkennen.

Da, wie oben dargestellt § 55 Abs 2 TROG 2011 gegenständlichen nicht zur Anwendung kommt, ist das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vorliegen der in dieser Bestimmung festgelegten Kriterien nicht von Relevanz.

Ebenso wenig zielführend ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf die 3-Jahresfrist des § 118 Abs 1 TROG 2011 – diese Bestimmung deckt im Gegensatz zum hier maßgeblichen § 118 Abs 3 TROG 2011 jene Fälle ab, in denen die Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts bereits in Kraft getreten ist.

In Bezug auf die Tatsache, dass ein offenbar bereits in Ausarbeitung befindlicher Bebauungsplan für ihren Bauplatz letztlich durch den Gemeinderat der Gemeinde T nicht erlassen wurde, erklärt die Beschwerdeführerin, dass der Gemeinderat der Gemeinde T nach den Bestimmungen des TROG 2011 verpflichtet gewesen wäre, den vom örtlichen Raumplaner ausgearbeiteten Bebauungsplan zu genehmigen, da die vorgetragenen Einwendungen gänzlich widerlegt worden seien. Im Übrigen hätte die nämliche Stellungnahme gar nicht berücksichtigt werden dürfen, da der Verfasser sie nicht im eigenen Namen sondern für diverse namentlich nicht genannte Anrainer eingebracht habe Die Stellungnahme sei daher nichtig, weil die Voraussetzungen des § 66 Abs 1 TROG 2011 hinsichtlich der Einschreiter nicht geprüft hätten werden können.

Zu dieser Thematik ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich (wie bereits erwähnt) bei einem Bebauungsplan um eine Verordnung der Gemeinde handelt. Es besteht demnach weder ein Antragsrecht noch ein subjektives Recht auf Erlassung eines solchen. Keinesfalls kann es sich daher bei Vorgängen im Verfahren zur Nichterlassung des benötigten Bebauungsplans um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im vorliegenden Bauverfahren handeln, wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt.

VI.Ergebnis:

Zusammenfassend ergibt sich, dass gemäß § 118 Abs 3 TROG 2011 iVm § 54 Abs 5 TROG 2006 für die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens auf dem vorgesehenen Bauplatz eine Bebauungsplanung erforderlich ist. Da jedoch kein Bebauungsplan für dieses Grundstück vorliegt, war die Baubewilligung in analoger Anwendung des § 27 Abs 3 lit c TBO 2011 zu versagen. Somit wurde spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheids entsprechend berichtigt.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteiantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Julia Schmalzl

(Richterin)

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