LVwG T LVwG-2015/22/0765-2

LVwG-2015/22/0765-2Tribunale amministrativo regionale14 ott 2015

Regest

Ausreichende Bestimmtheit eines Straferkenntnisses

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/22/0765-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.22.0765.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.03.2015, Zl ***2014, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben.

2. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses Euro 40,--, zu leisten.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bei Spruchpunkt 3. wie folgt berichtigt:

a.Die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) lautet nunmehr wie folgt:„Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH zu verantworten, dass die Auflage b) Z 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl ***/**1, wonach das Gebäude zumindest in drei Brandabschnitte im Erdgeschoß zu unterteilen ist (Frischlager und Tiefkühllager, Palettenlager und Hochregallager, Umschlaglager), die Trennung dieser drei Hauptbrandabschnitte mit brandbeständigen F 90 – S – Wänden gemäß ÖNORM B 3800-3 zu erfolgen hat (horizontale statische Belastbarkeit der Wände im Brandfall) und insbesondere im Bereich des Daches bzw im Bereich der Fassade die Wände und die Decken so auszubilden sind, dass eine Brandübertragung über mindestens 90 Minuten hintangehalten wird (siehe TRVB 108), nicht eingehalten wurde, da am 13.03.2014 bei der Betriebsanlage in S, Adresse 1, festgestellt wurde, dass das Hochregallager gegenüber dem Umschlaglager nicht brandbeständig gemäß Kategorie F 90 abgetrennt worden ist. Das eingebaute Schiebetor entspricht lediglich der Kategorie F 30 und haben sie sohin eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflage b) Z 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl ***/**1 iVm der ÖNORM B 3800-3 begangen.“

b.Die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) lautet nunmehr „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994“.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

1. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH zu verantworten, dass zumindest am 13.03.2014 die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl. ***/**1, und vom 29.04.2002, Zl. ***/**2, genehmigte Betriebsanlage am Standort in S, Adresse 1, ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung betrieben wurde, da in der Betriebsanlage Gefahrgutstoffe (ADR-Güter) sowie wassergefährdende Stoffe wie Doupur-Verdünnung, Lacke UN 1263, Softlily 68296A UN 3082, Ammoniumthioglykolat 71% UN 2922, manipuliert und umgeladen wurden. Die Genehmigungspflicht ist dadurch gegeben, da sowohl die Manipulation sowie die Umladung solcher Stoffe geeignet ist, nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 366 Abs. 1 Zif. 3 Gewerbeordnung 1994

2. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH zu verantworten, dass die Auflage b) Zi. 13. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.04.2002. Zl. ***/**2 am 13.03.2014 nicht eingehalten wurde, da im Hochregallager der Betriebsanlage in S, Adresse 1, brennbare Flüssigkeiten im Sinne der VbF und Druckgaspackungen gelagert wurden.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 367 Zif. 25 Gewerbeordnung 1994

3. Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH zu verantworten, dass die Auflage b) Zi. 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000. Zl. ***/**1, nicht eingehalten wurde, da am 13.03.2014 bei der Betriebsanlage in S, Adresse 1, festgestellt wurde, dass das Hochregallager gegenüber dem Umschlaglager nicht brandbeständig F90 abgetrennt worden ist. Das eingebaute Schiebetor entspricht lediglich der Kategorie El2-30C.

Verwaltungsübertretung nach:

§ 367 Zif. 25 Gewerbeordnung 1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€):

Gemäß:

Ersatzfreiheitsstrafe:

  1. 360.--

§ 366 Abs. 1 Zif. 3 Gewerbeordnung 1994

24 Stunden

  1. 200.--

§ 367 Zif. 25 Gewerbeordnung 1994 iVm der Auflage b) Zi. 13. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.04.2002. Zl. ***/**2

12 Stunden

  1. 200.--

§ 367 Zif. 25 Gewerbeordnung 1994 iVm der Auflage b) Zi. 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000. Zl. ***/**1,

12 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) € 76,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 836,00“

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte zunächst vor, dass Herr A A sen gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH sei. Darüber hinaus brachte er zu Spruchpunkt 1. zusammengefasst vor, dass der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid alle Speditionsgüter umfasse und eine Bearbeitung von Gefahrengut ausdrücklich nur im Hochregallager ausgeschlossen sei. Bei der seinerzeitigen Verhandlung wäre dies auch klar besprochen worden.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde seitens des Beschwerdeführers festgehalten, dass keine Druckgaspackungen gelagert, sondern nur zwischenzeitlich im Palettenlager abgestellt und noch am gleichen Tag weiterverladen worden wären.

Zu Spruchpunkt 3. führte der Beschwerdeführer aus, dass ein brandbeständiges Tor F 90 bestellt und eingebaut worden wäre. Vom Hersteller wäre beim Einbau des 2012 erneuerten Tores irrtümlich eine Prüfplakette F 30 angebracht worden, dieser Fehler wäre sofort nach der Reklamation behoben worden und das Tor sei nun und auch in der Vergangenheit als F 90 Tor qualifiziert gewesen.

Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung des Straferkenntnisses.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl ***/**1, wurde dem Beschwerdeführer der Betrieb der Betriebsanlage (Spedition) auf dem Gst ***/1, KG S, gewerberechtlich genehmigt. Darin wird unter Punkt b) Z 1 folgende brandschutztechnische Auflage erteilt:

„Das Gebäude ist zumindest in drei Brandabschnitte im Erdgeschoß zu unterteilen (Frischlager und Tiefkühllager, Palettenlager und Hochregallager, Umschlaglager). Die Trennung dieser drei Hauptbrandabschnitte hat mit brandbeständigen F 90 – S – Wänden gemäß ÖNORM B 3800-3 zu erfolgen (horizontale statische Belastbarkeit der Wände im Brandfall). Insbesondere sind im Bereich des Daches bzw im Bereich der Fassade die Wände und die Decken so auszubilden, dass eine Brandübertragung über mindestens 90 Minuten hintangehalten wird (siehe TRVB 108).“

Im Rahmen der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 13.03.2014 durch die Bezirkshauptmannschaft Z wurde vom brandschutztechnischen Sachverständigen Ing. B festgestellt, dass entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl ***/**1, erteilten brandschutztechnischen Auflage 1, zwischen dem Umschlaglager und dem Hochregallager ein „El2-30C“ Feuerabschlusstor zur Ausführung gelangt sei und wurde dies per Lichtbild dokumentiert.

Feststeht sohin, dass das gegenständliche Tor eine im Hinblick auf die diesbezügliche Auflage zu geringe Brandschutzklasse aufweist.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Strafakt sowie durch Anforderung der Bescheide vom 23.11.2000, Zl ***/**1, und vom 29.4.2002, Zl ***/**2 bei der belangten Behörde.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 3 Wochen einen entsprechenden Nachweis einer konzessionierten Fachfirma zu übermitteln, aus welchem nachvollziehbar hervorgeht, dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, das im Spruchpunkt 3. des genannten Straferkenntnisses genannte Tor zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 13.03.2014, brandbeständig F 90 ausgeführt war.

Dieser Nachweis wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht erbracht.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I 2013/212 (GewO 1994), lauten, wie folgt:

„§ 74

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

[…]

§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

[…]

§ 366

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer

[…]

[…]

§ 367

Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer

[…]

[…]“

Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2013/161 (AVG 1991), lautet wie folgt:

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

[…]“

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl 1991/52 idF BGBl I 2013/33 (VStG 1991), lautet wie folgt:

„§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

V.Erwägungen:

Einleitend wird hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach Herr A A sen gewerberechtlicher Geschäftsführer der X GmbH sei und nicht der nunmehrige Beschwerdeführer, festgehalten, dass aus den Gewerberegisterauszügen der Bezirkshauptmannschaft Z betreffend die Registernummern **** und **** - jeweils der Inhaberin X GmbH zugeordnet - hervorgeht, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers, Herr A A jun, geb xx.xx.xxxx, gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin ist.

Gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 und der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung, bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, einer Genehmigung. Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens und daher Tatbestand der angelasteten Tat ist somit die nach § 74 Abs 2 leg cit mit der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs 2 Z 1 und 2) oder tätigkeits- bzw sachbereichsbezogene (§ 74 Abs 2 Z 2 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen. Die Genehmigungspflicht ist immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind (vgl VwGH 25.02.2004, 2002/04/0013).

Da jedoch nur derjenige Inhaber einer Betriebsanlage eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begeht, der seine Betriebsanlage in einer Weise ändert oder nach der Änderung betreibt, dass dadurch die im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen verletzt werden könnten, bedarf es zur Lösung der Frage, ob durch die Errichtung und/oder den Betrieb von Anlagenteilen einer Betriebsanlage die Gefahr einer Verletzung der im § 74 Abs 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen besteht, entsprechender Sachverhaltsfeststellungen (vgl VwGH 11.11.1998, 98/04/0108).

Bei der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die konkrete Eignung, die im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, abzustellen. Es ist daher nicht nur auf das Emissionsverhalten der Anlage, sondern auch auf die konkrete Umwelt, in der sie sich befindet, abzustellen. Eine Genehmigungspflicht nach § 74 Abs 2 Z 5 GewO 1994 und - im Falle des Betreibens der Anlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung - ein Straftatbestand iSd § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist daher nicht gegeben, wenn aufgrund der konkreten Beschaffenheit sowohl der Anlage wie ihrer Umwelt eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer überhaupt nicht möglich ist (vgl VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl VwGH 13.06.1984, 82/03/0265). Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der hg Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH 03.06.2015, 2013/17/0407).

Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht auf richtige und vollständige Nennung der als erwiesen angenommenen Tat und der Verwaltungsvorschrift, gegen die sie nach Ansicht der Behörde verstößt (vgl Kneihs, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG (2010) § 44a Rz 4).

Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 muss, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (vgl VwGH 22.02.1994, 92/04/0214).

Im konkreten Fall erfüllt Spruchpunkt 1. diese Anforderungen nicht und wird hiezu festgehalten wie folgt:

Die Behörde wirft dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. vor, er habe es zu verantworten, dass zumindest am 13.03.2014 die […] genehmigte Betriebsanlage am Standort in S, Adresse 1, ohne die erforderliche Genehmigung nach der Änderung betrieben worden sei […]. Die Genehmigungspflicht sei dadurch gegeben, da sowohl die Manipulation sowie die Umladung solcher Stoffe geeignet seien, nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

In Verbindung mit genannter Rechtsprechung steht für das erkennende Gericht fest, dass es an entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die Frage, ob der Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage geeignet ist, nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, fehlt. Insbesondere wird nicht auf die konkrete Umwelt, in der sich die gegenständliche Betriebsanlage befindet, abgestellt, sondern lediglich auf das Vorhandensein diverser, im Spruch genannter Güter.

Der in unmittelbarer Nähe der Betriebsanlage verlaufende Bach Q und die damit einhergehende Grundwassersituation (und allenfalls weitere maßgebliche Aspekte in Bezug auf die konkrete Umwelt der Betriebsanlage) finden weder im Spruch, noch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses Erwähnung.

Im Spruch werden diverse Gefahrengutstoffe, jedoch keinerlei diesbezügliche Angaben hinsichtlich der Anzahl der Behältnisse der genannten Stoffe oder deren Füllmenge angeführt. Zwar ist aus den im Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildaufnahmen ersichtlich, dass sich zum Zeitpunkt der Kontrolle diverse Fässer mit Aufschrift „Duopur-Verdünnung“ auf dem Betriebsgelände befunden haben, jedoch könnte hinsichtlich der Anzahl der Behältnisse der genannten Stoffe oder deren Füllmenge keine Spruchkorrektur erfolgen, zumal die diesbezügliche Verfolgungsverjährung dem entgegen stünde.

Darüber hinaus wird die im Spruch behauptete Eignung der Manipulation und Umladung der genannten Stoffe, nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, nicht näher erläutert. Dies wäre ohnehin anhand der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht möglich, zumal, wie bereits geschildert, die konkrete Umwelt im angefochtenen Straferkenntnis keine Berücksichtigung fand.

Zusammenfassend steht somit für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass mangels konkreter Ausführungen, die Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale aufgrund des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses, nicht möglich ist. Die Behörde hätte die Umstände, die eine Berührung der Schutzgüter des § 74 Abs 2 GewO 1994 nach sich ziehen, in die Tatbeschreibung aufnehmen (vgl VwGH 03.09.1996, 96/04/0093) und im Zuge dessen ihre Eignung zur nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer konkret darlegen müssen.

In diesem Zusammenhang wird auf die bereits ergangenen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinsichtlich der Bestimmung des § 360 GewO 1994 vom 13.05.2014, LVwG-2014/25/1145, vom 22.10.2014, LVwG-2014/22/2601 und vom 13.01.2015, LVwG-2015/32/0044 hingewiesen.

Der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 1. war aus den genannten Gründen Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden.

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe es zu verantworten, dass die Auflage b) Z 13 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.04.2002, Zl ***/**2, am 13.03.2014 nicht eingehalten worden wäre, da im Hochregallager der Betriebsanlage in S, Adresse 1, brennbare Flüssigkeiten im Sinne der VbF und Druckgaspackungen gelagert worden wären.

Laut VwGH ist die Bezeichnung der Gegenstände für die Tatumschreibung insofern essentiell, als ohne sie die Zuordnung des Tatverhaltens zur besagten Auflage nicht in Ansehnung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, also dem § 44a lit a VStG nicht Genüge getan werden kann (vgl VwGH 91/19/0290; Ziermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahren, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3 (2008) RZ 379).

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird lediglich auf „brennbare Flüssigkeiten im Sinne der VbF und Druckgaspackungen“ Bezug genommen. Diese jedenfalls zu allgemein gehaltene Umschreibung jener Gegenstände, welche im gegenständlichen Hochregallager verbotener Weise gelagert worden wären, genügt nicht den Anforderungen des § 44a lit a VStG. Auch in Zusammenschau mit der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, in welchem zu Spruchpunkt 2. näher ausgeführt wird, es handle sich um „brennbare Flüssigkeiten im Sinne der VbF (Frostschutzmittel) und Druckgaspackungen (Spraydosen)“, vermag Spruchpunkt 2. nicht die Erfordernisse des § 44a lit a VStG zu erfüllen.

Im Spruch werden keinerlei Angaben hinsichtlich der genauen Art der „brennbaren Flüssigkeiten“, der Anzahl der Behältnisse, in denen die „brennbaren Flüssigkeiten“ gelagert worden wären, oder deren Füllmenge angeführt.

Im Verwaltungsstrafakt befinden sich keine Lichtbildaufnahmen, welche eindeutig dem Hochregallager zugeordnet werden könnten und selbst wenn dem so wäre, könnte hinsichtlich der genauen Art der „brennbaren Flüssigkeiten“, der Anzahl der Behältnisse, in denen diese gelagert worden wären, oder deren Füllmenge keine Spruchkorrektur erfolgen, zumal die diesbezügliche Verfolgungsverjährung dem entgegen stünde.

Darüber hinaus wird im Spruch auch nicht die behaupteter Weise verletzte Auflage wörtlich wiedergegeben. Laut VwGH sind jedoch nicht eingehaltene Auflagen im Spruch des Strafbescheides wörtlich wiederzugeben (vgl VwGH 27.09.2000, 2000/04/0121; Ziermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahren, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3 (2008) RZ 379).

Zusammenfassend steht somit für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass mangels konkreter Ausführungen, die Zuordnung des Tatverhaltens zur verletzten Verwaltungsvorschrift hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale aufgrund des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, nicht möglich ist. Die Behörde hätte die Gegenstände, welche behaupteter Weise im Hochregallager entgegen der genannten Auflage gelagert worden wären, in die Tatbeschreibung aufnehmen (vgl VwGH 27.04.1992, 91/19/0290) und darüber hinaus auch die Auflage selbst wörtlich wiedergeben müssen.

Der Beschwerde betreffend Spruchpunkt 2. war aus den genannten Gründen Folge zu geben und sohin spruchgemäß zu entscheiden.

In Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, er habe es zu verantworten, dass die Auflage b) Z 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl ***/**1, nicht eingehalten worden wäre, da am 13.03.2014 bei der Betriebsanlage in S, Adresse 1, festgestellt worden wäre, dass das Hochregallager gegenüber dem Umschlaglager nicht brandbeständig F 90 abgetrennt worden sei. Das eingebaute Schiebetor entspreche lediglich der Kategorie El2-30C.

Gemäß § 367 Einleitungssatz iVm § 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 € zu bestrafen, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 84m erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Aus den in der Niederschrift der Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 13.03.2014 durch die Bezirkshauptmannschaft Z festgehaltenen Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen geht zweifelsfrei und nachvollziehbar hervor, dass entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl ***/**1, erteilten brandschutztechnischen Auflage 1, zwischen dem Umschlaglager und dem Hochregallager lediglich ein „El2-30C“ Feuerabschlusstor zur Ausführung gelangt ist. Das gegenständliche Tor weist sohin eine im Hinblick auf die diesbezügliche Auflage zu geringe Brandschutzklasse auf und wurde dies per Lichtbild, welches sich im Verwaltungsstrafakt befindet, dokumentiert.

Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach beim Einbau des 2012 erneuerten Tores irrtümlich eine Prüfplakette F 30 angebracht worden und das Tor immer als F 90 Tor qualifiziert gewesen wäre, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von 3 Wochen einen entsprechenden Nachweis einer konzessionierten Fachfirma zu übermitteln, aus welchem nachvollziehbar hervorgeht, dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, das im Spruchpunkt 3. des genannten Straferkenntnisses genannte Tor zum Zeitpunkt der gewerbebehördlichen Überprüfung vom 13.03.2014, brandbeständig F 90 ausgeführt war.

Dieser Nachweis wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nicht erbracht.

Gemäß § 52 Abs 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird.

Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Um den Beweiswert der Feststellungen eines Sachverständigen zu erschüttern, muss diesen seitens des Beschwerdeführers auf fachlich gleicher Ebene, zB durch Vorlage eines Privatgutachtens, entgegengetreten werden.

Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen und besteht hinsichtlich der Richtigkeit der durch den brandschutztechnischen Sachverständigen im Rahmen der Betriebsanlagenüberprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage am 13.03.2014 getroffenen Feststellungen, keinerlei Zweifel, zumal die zu geringe Brandschutzklasse des gegenständlichen Tores per Lichtbild, welches sich im Verwaltungsstrafakt befindet, dokumentiert worden ist.

Für das erkennende Gericht steht sohin fest, dass entgegen der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.11.2000, Zl ***/**1, erteilten brandschutztechnischen Auflage 1, zwischen dem Umschlaglager und dem Hochregallager lediglich ein „El2-30C“ Feuerabschlusstor zur Ausführung gelangt ist und dieses Tor sohin eine im Hinblick auf die diesbezügliche Auflage zu geringe Brandschutzklasse aufweist. Somit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Zur subjektiven Tatseite ist grundsätzlich auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn die Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Gegenständlich handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, da es sich um eine Verwaltungsübertretung, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt.

Vom Beschuldigten wurde in dessen Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre seine Aufgabe gewesen, sich nach Einbau des Tores zu vergewissern, dass dieses auch der im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung erteilten brandschutztechnischen Auflage entspricht. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre es auch für einen Laien aufgrund der auf dem Tor angebrachten Plakette ohne Schwierigkeiten feststellbar gewesen, dass das Tor nicht der erforderlichen Brandschutzklasse entspricht.

Als Verschuldensgrad war sohin jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde wurde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemäß § 19 VStG bekanntzugeben. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und musste sohin laut gängiger Rechtsprechung des VwGH eine diesbezügliche Einschätzung seitens des erkennenden Gerichtes getroffen werden.

Insofern und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Inhaber einer Spedition ist, ist jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.

Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Übertretung erheblich, zumal Ziel der gegenständlichen Auflage ist, die Etablierung des notwendigen Brandschutzes und die Hintanhaltung von Gefahren durch Brandereignisse sicherzustellen. Der Einbau und die Verwendung eines Tores mit einer im Vergleich zur vorgeschriebenen Brandschutzklasse zu geringen Brandschutzklasse sind jedenfalls geeignet, eben diesen Schutz zu unterlaufen und hätte dies der Beschwerdeführer entsprechend berücksichtigen müssen.

Mildernd war angesichts unzähliger, sowohl einschlägiger als auch nichteinschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen nichts zu werten.

Die einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen waren jedoch als erschwerend zu werten.

Beim Verschulden war – wie bereits ausgeführt - zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen erscheint dem erkennenden Gericht die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3. verhängte Strafe von Euro 200,-- jedenfalls als tat- und schuldangemessen, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen (Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00) nur zu ca 9,17 % ausgeschöpft wird.

Hinsichtlich der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Spruchkorrektur wird festgehalten wie folgt:

Laut Rechtsprechung des VwGH sind nicht eingehaltene Auflagen im Spruch des Strafbescheides wörtlich wiederzugeben (vgl VwGH 27.09.2000, 2000/04/0121; Ziermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahren, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3 (2008) RZ 379).

Es treffe zwar zu, dass die nach § 44a Z 1 VStG gebotene Umschreibung der Tat bei einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 die wörtliche Wiedergabe der als verletzt erachteten Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides erfordere. Enthalte diese Auflage eine Verweisung auf eine ÖNORM, so sei aber im Fall der Missachtung der Auflage der entsprechende Punkt der ÖNORM zwar als verletzte Norm im Spruch des Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 2 VStG zu zitieren, eine Notwendigkeit, diese Untergliederung auch im Rahmen der Darstellung der Tat nach § 44a Z 1 VStG darzustellen, bestehe aber nicht (vgl VwGH 27.09.2000, 2000/04/0121).

Dadurch, dass § 367 Z 25 GewO 1994 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, werde das jeweilige in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes. Wird darin überdies auf eine ÖNORM verwiesen, so werde dadurch auch der bezogene Abschnitt der ÖNORM Teil des Straftatbestandes. In einem solchen Fall sei daher im Straferkenntnis als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG neben der Bestimmung des § 367 Z 25 GewO 1994 und der konkret bezeichneten Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, auch die bezogene ÖNORM, allenfalls unter Anführung der zutreffenden Untergliederung anzuführen (vgl VwGH 03.09.1996, 95/04/0209).

Gegenständlich wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weder der Wortlaut der Auflage wiedergegeben, noch ein entsprechender Punkt einer ÖNORM zitiert.

Sohin hatte das erkennende Gericht den Spruch gemäß § 50 VwGVG im Rahmen einer bloßen Klarstellung entsprechend zu präzisieren.

Zudem wird festgehalten, dass es die belangte Behörde verabsäumte, als Strafsanktionsnorm iSd § 44a Z 3 VStG „§ 367 Einleitungssatz GewO 1994“ zu zitieren und war sohin der Spruch auch diesbezüglich zu korrigieren (vgl VwGH 20.12.1994, 92/04/0276).

Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, nicht zuletzt auch aufgrund des Fehlens eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers, entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221; 21.03.2014, 2011/06/0024).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Franz Triendl

(Richter)

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