LVwG T LVwG-2015/17/0384-2

LVwG-2015/17/0384-2Tribunale amministrativo regionale15 ott 2015

Regest

Gefahrengut, Umverpackung, Kennzeichnung, Bezettelung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/17/0384-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.17.0384.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A B, geb am , Adresse, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.09.2014 zu Zl VS--2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als bezüglich der Spruchpunkte 1. bis 3. auf eine Übertretung erkannt wird, diese daher zu einem neuen Punkt eins zusammengefasst werden und hierfür eine Geldstrafe in der Höhe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wird.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu diesem neu geschaffenen Punkt 1 in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe somit Euro 15,00 zu bezahlen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Tatzeit: 20.08.2014, 12.10 Uhr

Tatort: Gemeinde U, B *** bei Strkm. ***

Fahrzeug: LKW, Kz. ***

Befördertes Gut: UN 3082 umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G. (Hydroxyphenonderivar, Polymer auf Basis: Polyetherpolyol, Acrylsäureester, modifiziert) 9, III, (E) 1 Kanister (Umverpackung Kiste aus Pappe) 5 kg

Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingehalten werden. Es wurde festgestellt, dass

1. beim Versandstück UN 3082 es sich laut Beförderungspapier um einen Kanister aus Stahl handelte, welcher in einer Kiste aus Pappe als Umverpackung transportiert wurde. Auf dieser Umverpackung fehlte der Gefahrzettel und die Aufschrift UN und UN-Nummer sowie die Aufschrift „Umverpackung“.

2. Die Umverpackung war nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut mit der UN-Nummer, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet. Auf der Umverpackung fehlten die UN-Nummern.

3. Letztlich war die Umverpackung nicht für jedes in der Umverpackung enthaltene gefährliche Gut wie nach Abschnitt 5.2.2 für Versandstücke vorgeschrieben bezettelt. Auf der Umverpackung fehlten Gefahrzettel. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Gefahrzettel sichtbar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a Punkt i) ADR

2. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a Punkt ii) ADR

3. § 13 Abs. 2 Ziffer 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 5.1.2.1 lit. a Punkt ii) ADR

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:

1. 30,00; § 37 Abs. 2 Ziffer 9 lit. c GGBG; 12 Stunden

2. 150,00, § 37 Abs. 2 Ziffer 9 lit. a GGBG, 36 Stunden

3. 150,00, § 37 Abs. 2 Ziffer 9 lit. a GGBG, 36 Stunden

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher: 330,00 €

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft T vom 24.09.2014 zu Zahl VS-***-2014, die mir am 25.09.2014 zugestellt wurde, erhebe ich binnen offener Frist

EINSPRUCH

und stelle den

ANTRAG

das ordentliche Verfahren nach den §§ 40-46 VStG einzuleiten.

Weiters wird zu gegenständlichem Vorwurf nachstehende

STELLUNGNAHME

abgegeben:

Ich arbeite als Paketzusteller für die Firma XY, welche mich als Leiharbeiter an die Firma ZZ überlassen hat. Ich lade die von der Firma ZZ fertig verpackten Kisten in den Lastwagen ein und stelle sie zu. Es ist mir nicht gestattet, die Pakete zu öffnen. Die Firma ZZ übernimmt die Prüfung der ordnungsgemäßen Verpackung, insbesondere für Gefahrengut. Dies ist auch auf dem Lieferschein ersichtlich, wonach die Firma ZZ die Überprüfung der Ware vor Übergabe unterzeichnet hat.

Betreffend meiner Einkommenssituation möchte ich angeben, dass ich eine Hypothek für mein Eigenheim in der Höhe von monatlich 900€ zuzüglich Betriebskosten abbezahle.

Mein Einkommen beträgt ca. 1600 netto.

Beweis:PV

Lieferschein vom 18.08.2014

weitere Beweise vorbehalten

Es wird daher der

ANTRAG

gestellt,

1. den angebotenen Beweis durchzuführen,

2. nach Durchführung der angebotenen Beweise die Einstellung des gegen mich einleiteten Verwaltungsstrafverfahren zu verfügen und mich von der Einstellung zu verständigen, in eventu,

3. von der Verhängung einer Strafe abzusehen,

in eventu

4. die verhängte Strafe herabzusetzen.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nämlich der Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen:

Der Lenker A B, geb am ***, wohnhaft in Adresse, S, lenkte am 20.08.2014 um 12.10 Uhr in U auf der B *** bei Strkm ***00 das Fahrzeug einen Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen *** in Fahrtrichtung T. Er wurde einer Gefahrgut-, Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mit orangefarbenen Tafel als Gefahrguttransport gekennzeichnet gewesen war.

Die Beförderungseinheit war mit

UN 3082 Umweltgefährdeter Stoff, flüssig, N.A.G. (Hydroxyphenonderivar, Polymer auf Basis: Polyetherpolyol, Acrylsäureester, modifiziert) 9, III, (E), ein Kanister (Umverpackung Kiste aus Pappe) 5 kg

beladen. Aufgrund der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass der Lenker die Beförderungseinheit mit der das gefährliche Gut befördert wurde gelenkt hat und es dabei unterlassen hat, obwohl es zumutbar gewesen wäre, sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 ADR in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen hatte und die Aufschriften, Gefahrenzettel, Großzettel, (Placards) Tafeln und sonstige Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht waren.

Bei dem Versandstück UN 3082 handelte es sich laut Beförderungspapier um einen Kanister aus Stahl, welcher in einer Kiste aus Pappe als Umverpackung transportiert wurde. Auf dieser Umverpackung fehlte der Gefahrzettel, die Aufschrift UN + UN Nummer und die Aufschrift „Umverpackung“.

Auf der Umverpackung fehlten weiters die UN Nummer. Es blieben von außen nicht für alle in der Umverpackung enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sichtbar.

Auf der Umverpackung fehlten Gefahrzettel. Es blieb von außen nicht alle in der Umverpackung enthaltenen gefährliche Güter repräsentativen Gefahrzettel sichtbar.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz-GGBG) BGBl I Nr. 145/1998 in der Fassung BGBl I Nr. 91/2013 zur Anwendung:

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 13.

(2) Der Lenker darf eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn

1. er über seine Pflichten und die Besonderheiten der Beförderung informiert ist,

2. er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt und

3. er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch im Fall der Z 3 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3) Der Lenker hat bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Falle der Anzeige des Verlustes eines oder mehrerer Begleitpapiere hat die Behörde oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes, bei welcher der Besitzer des in Verlust geratenen Begleitpapiers dies beantragt, diesem eine Bestätigung über die Verlustanzeige auszustellen. Die Bestätigung über die Verlustanzeige ersetzt das jeweilige Begleitpapier bis zur Ausstellung des neuen Begleitpapiers, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Verlustes.

Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren

§ 37.

9. Wer als Lenker entgegen § 13 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 5 und 6 oder § 17 Abs. 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs. 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs. 4 mitführt oder diesen nicht auf Verlangen aushändigt …

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,

a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder

b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder

c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

III.Rechtliche Erwägungen:

Die Vorwürfe zu den Spruchpunkten 1, 2 und 3 betreffen die Umverpackung und die Bezettelung der Umverpackung. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer diese Übertretung als jeweils eine differenzierte Tat zur Last gelegt und nicht die drei Übertretungen als eine zusammengefasst angelastet. Dazu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007 zu Zl 2005/03/140, zu verweisen wonach der Beförderer nach § 13 Abs 1 Z 3 GGBG verantwortlich ist, eine Sichtprüfung durchzuführen in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladungen wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung so verstößt er somit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vgl VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010).

Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer als Lenker die in den Spruchpunkten 1 bis 3 vorgeworfenen Verletzungen nach § 13 Abs 2 Z 3 GGBG nicht als jeweils 3 voneinander getrennte selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Selbst wenn die ob zitierte Entscheidung den Beförderer betreffen, so vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass auch der Lenker hinsichtlich seiner Überzeugungspflicht (der Beförderer hat die Sichtprüfungspflicht) nicht schlechter gestellt werden kann als der Beförderer. Die gegenständlichen vorgeworfenen 3 Verwaltungsübertretungen wurden daher zu einer zusammengefasst und wurde nunmehr über den Beschwerdeführer lediglich eine Geldstrafe verhängt.

Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrgutgefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden. Dabei spielt die richtige Kennzeichnung der Versandstücke eine zentrale Rolle.

Die Verantwortung des Lenkers ist zweifelsfrei gegeben. Sein Hinweis darauf, dass er die Inhalte der Kiste aus Pappe nicht überprüfen durfte, nützen ihm dabei nichts, da er als Lenker die ihm vom Gesetz auferlegten Verantwortungen wahrzunehmen und umzusetzen hat. Sowohl aus dem Frachtbrief der Firma ZZ als auch aus dem Beförderungspapier hätte der Lenker sehen können und auch müssen, dass er Gefahrgut transportiert und die entsprechenden Maßnahmen zu treffen gehabt.

Es darauf hingewiesen werden, dass auch der Polizeibeamte, der dann die Anzeige verfasste ohne die Ware zu öffnen, sofort erkennen konnte, dass es sich hierbei um Gefahrgut gehandelt hat.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafbemessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens gemäß § 37 Abs 2 Z 9 lit a GGBG von Euro 150,00 bis Euro 6.000,00 ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe die Mindeststrafe darstellt. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Die Verhängung der Geldstrafe in dieser Höhe ist schuld- tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommen von Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner

(Richterin)

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