LVwG T LVwG-2015/34/2386-7

LVwG-2015/34/2386-7Tribunale amministrativo regionale28 ott 2015

Regest

Unzuständigkeit belangte Behörde; Vertretung der Agrargemeinschaft; Antrag auf Erteilung einer Genehmigung iSd § 65 Abs 1 lit a und 2 TFLG 1996 ist antragsbedürftiger Verwaltungsakt; kein Antrag; Unzuständigkeit der belangten Behörde; ersatzlose Behebung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/34/2386-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.34.2386.7

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Schütz über die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann J G, Adresse, S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.08.2015, Zl ****, betreffend Abänderung des Regulierungsplans auf Antrag der Agrargemeinschaft gemäß § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996 durch Inkraftsetzung einer neuen Satzung gemäß §§ 36 und 36a TFLG 1996, eingeschränkt auf § 10 Abs 1 der neuen Satzung („Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und weiteren vier Mitgliedern. Für den Ausschuss sind drei Ersatzmitglieder zu wählen.“), den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß den §§ 27 und 31 Abs 1 VwGVG wird der Bescheid im Hinblick auf die Inkraftsetzung des § 10 Abs 1 der neuen Satzung ersatzlos behoben.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aus dem Schreiben eines Amtssachverständigen der Agrar L, Amt der Tiroler Landesregierung, vom 30.06.2015 an die Agrarbehörde ging wörtlich Folgendes hervor:

„In der Anlage wird ein Auszug aus dem Protokoll über die Ausschusssitzung vom 23.06.2015, in der die Annahme der neuen Verwaltungssatzung beschlossen wurde, übermittelt.“.

Dem genannten Schreiben war das folgende Dokument beigeschlossen:

„Auszug aus dem Protokoll

der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft S

am 23.06.2015 im Gemeindehaus S

Zu Pkt. 2 d. TO.: Aussprache und Beschlussfassung über Anpassung der neuen Satzungen für die Agrargemeinschaft

Vom Amt der Tiroler Landesregierung, als Agrarbehörde I. Instanz, wurden für Gemeindegutsagrargemeinschaften die Satzungen neu überarbeitet und den jeweiligen Ausschüssen zur Beratung und Beschlussfassung zugesandt.

Vom Ausschuss und Substanzverwalter wurden alle 14 Paragraphen der neuen Satzungen durchgearbeitet und beraten.

Dabei kam der Ausschuss einstimmig zum Entschluss diese Satzungen, wie von der Agrarbehörde vorgeschrieben, anzunehmen.

Es wurden somit alle 14 Paragraphen vom Ausschuss angenommen.

Substanzverwalter, Bgm P L

Obmann, G J

Schriftführer, P R“.

Mit Bescheid vom 19.08.2015, Zl ****, der Gemeindegutsagrargemeinschaft S zugestellt am 24.08.2015, genehmigte die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 69 Abs 1 lit a und 2 TFLG 1996 den von der Gemeindegutsagrargemeinschaft S am 23.06.2015 zu Tagesordnungspunkt 2. gefassten Beschluss und verfügte antragsgemäß die Inkraftsetzung der als Anlage beigeschlossenen, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Satzung. Festgehalten wurde, dass die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid der Agrarbehörde vom 30.03.1998, Zl ****, außer Kraft tritt.

Dagegen erhob die Gemeindegutsagrargemeinschaft S, vertreten durch den Obmann J G, Adresse, Ort S, mit Fax vom 18.09.2015 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich Folgendes aus:

„Agrargemeinschaft SS, am 18.09.2015

Ort S

An das Amt der Tiroler Landesregierung

Abteilung Agrargemeinschaften

zH P S

Beschwerde

gegen den Bescheid GZ **** vom 19.08.2015

Vom Ausschuss der AGM-S wurde am 17.09.2015 unter TOP 5 die neue Satzung für die Gemeindegutsagrargemeinschaft einstimmig abgelehnt (inkl Substanzverwalter).

Begründung:

Eine Verkleinerung der Anzahl der Ausschussmitglieder wird abgelehnt.

Mit freundlichen Grüßen: Der Obmann G“.

Die Agrarbehörde legte das gegenständliche Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 28.09.2015 zur Entscheidung vor.

Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.09.2015 legte die Gemeindegutsagrargemeinschaft S folgendes Dokument vor:

„Auszug aus dem Protokoll

von der Ausschusssitzung der AGM S am Donnerstag, den 17. Sept 2015 um 20.00 im Gemeindehaus S.

Anwesende:

Obm J G, Bgm-Substanzverwalter L P, Obst. H L, S R, J S, Ja G, P P, M N, P R und C B.

z. P. 5 d. TO.: Beratung über Annahme der neuen Satzungen für die Agrargemeinschaft.

In den neuen Satzungen sind neben Obmann und dessen Stellvertreter nur mehr 4 Mitglieder im Ausschuss vorgesehen. Aus diesem Grund wird vom Ausschuss einstimmig beschlossen diesen Satzungen nicht zuzustimmen.

Der Obmann wird beauftragt gegen diese Satzungen Beschwerde einzubringen.

Obmann G

Bgm P L

Schrift: R P“.

Weder der Obmann noch der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft S erstatteten infolge des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.09.2015 eine Stellungnahme.

Mit E-Mail vom 20.10.2015 führte der Amtssachverständige der Agrar L, Amt der Tiroler Landesregierung, aus, dass er vom Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft S zur Weiterleitung des Protokolls, nicht aber zur Antragstellung, beauftragt worden sei.

Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.10.2015 führten der Obmann und der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft S mit E-Mail vom 23.10.2015 wörtlich Folgendes aus:

„Anbei die Antworten auf die von Ihnen gestellten Fragen:

a)Zum angefochtenen Beschluss gibt es keinen weiteren Beschluss.

b)Der Substanzverwalter wurde nicht zur Erhebung einer Beschwerde beauftragt, hat aber bei der Beschlussfassung dafür gestimmt, dass der Obmann eine Beschwerde einbringt.

c)Mit der Stimme des Substanzverwalters für die Einbringung einer Beschwerde, dürfte der Auftrag für den Obmann eindeutig sein.

Anmerkung:

Die Agrargemeinschaft S möchte, dass der Ausschuss wie bisher insgesamt aus 10 Personen besteht. Dies hat in der Vergangenheit der Meinungsbildung gut getan und würde es auch für die Zukunft gut tun.

[…].“.

Aufgrund der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.10.2015 führte der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft S wörtlich Folgendes aus:

„Der Einspruch der Gemeindegutsagrargemeinschaft S bezieht sich ausschließlich auf § 10 Abs 1 der Satzung und nicht gegen die gesamte Satzung.“. Diese Ausführungen bestätigte der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft am 28.10.2015 telefonisch.

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 65 Abs 2 lit f Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 in der Fassung LGBl Nr 70/2014, gilt die Satzung der Agrargemeinschaft im Sinne des § 36 TFLG 1996 als Teil des Regulierungsplans.

Gemäß § 69 Abs 1 TFLG 1996 steht die Abänderung von Regulierungsplänen nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen

a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,

b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c auf Antrag der Gemeinde oder

c)von Amts wegen.

Anträge nach lit a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.

Der angefochtene Bescheid wurde erlassen, weil die belangte Behörde vom Vorliegen eines Antrags der Gemeindegutsagrargemeinschaft S (vgl § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996) ausging. Zumal die belangte Behörde gegen den Beschluss des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft S keine Bedenken hatte, erteilte sie gemäß § 69 Abs 2 TFLG 1996 die Genehmigung und führte die Planänderung in einem Anhang durch.

Die Genehmigung eines Beschlusses des Organes der Agrargemeinschaft nach § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996 samt Durchführung der Planänderung in einem Anhang ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt (vgl § 69 Abs 2 TFLG 1996). Die Abänderung von Regulierungsplänen von Amts wegen (vgl § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996) ist mit jener auf Antrag der Agrargemeinschaft nach § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996 schon aufgrund des unterschiedlichen Parteienkreises nicht vergleichbar. So sind einem Verfahren nach § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 auch sämtliche Mitglieder der Agrargemeinschaft beizuziehen. In einem Verfahren nach § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996 müssen sich die Mitglieder der Agrargemeinschaft gegen den Beschluss in einem Verfahren gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 zur Wehr setzen, weil ihnen im Verfahren selbst keine Parteistellung zukommt. Auch in inhaltlicher Hinsicht macht es natürlich einen Unterschied, ob eine Änderung des Regulierungsplanes aufgrund der Genehmigung eines Beschlusses eines Organs der Agrargemeinschaft erfolgt oder von Amts wegen in Kraft gesetzt wird. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich eindeutig, dass eine Genehmigung gemäß § 69 Abs 1 lit a und Abs 2 TFLG 1996 erteilt wurde und nicht eine amtswegige Abänderung des Regulierungsplans im Sinne des § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996 erfolgte.

Die Abänderung des Regulierungsplans durch Inkraftsetzung einer neuen Satzung gemäß §§ 36 und 36a TFLG 1996 stellt eine Angelegenheit, die sowohl den Substanzwert (§ 33 Abs 5) als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft, dar. Ein solcher Beschluss kann gemäß § 36c Abs 4 TFLG 1996 nur mit Zustimmung des Substanzverwalters rechtswirksam gefasst werden. Abweichend von § 35 Abs 9 TFLG 1996 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft gemäß § 36c Abs 6 lit b TFLG 1996 in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen (§ 36c Abs 4 TFLG 1996), allein nach außen und ist – im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung – zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt.

Ein Antrag nach § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996 hätte folglich nur vom Substanzverwalter als Vertreter der Gemeindegutsagrargemeinschaft S im Rahmen eines entsprechenden Beschlusses des Ausschusses gestellt werden können. Tatsächlich existiert allerdings kein Antrag, sondern hatte der Amtssachverständige der Agrar L, Amt der Tiroler Landesregierung, den oben wörtlich wiedergegebenen Auszug aus dem Protokoll des Ausschusses vom 23.06.2015 im Auftrag des Obmannes der Gemeindegutsagrargemeinschaft nur an die Agrarbehörde weiterzuleiten.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nicht gegen die gesamte Satzung, sondern nur gegen § 10 Abs 1 der Satzung („Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und weiteren vier Mitgliedern. Für den Ausschuss sind drei Ersatzmitglieder zu wählen.“). Abgesehen von § 10 Abs 1 der Satzung ist die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte Satzung in Rechtskraft erwachsen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich bei der Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Ausschusses (vgl § 35 Abs 4 TFLG 1996) um eine Angelegenheit, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betrifft (vgl § 36c Abs 5 TFLG 1996). Gemäß § 35 Abs 9 TFLG 1996 vertritt in solchen Angelegenheiten der Obmann die Gemeindegutsagrargemeinschaft nach außen. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, vertritt der Obmann die Gemeindegutsagrargemeinschaft nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse nach außen.

Im gegenständlichen Fall hat der Ausschuss (und der Substanzverwalter) den Obmann zur Erhebung einer Beschwerde beauftragt, weshalb – eingeschränkt auf § 10 Abs 1 der neuen Satzung – von einem zulässigen Rechtsmittel auszugehen ist.

Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 82/2015, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid – soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 27 VwGVG Anm 4).

Wie oben ausgeführt, ist die Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 69 Abs 1 lit a und 2 TFLG 1996 ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl VwGH 20.09.2012, 2011/07/0149).

Zumal die belangte Behörde die gegenständliche Genehmigung erteilt hat, obwohl die Gemeindegutsagrargemeinschaft S, vertreten durch den Substanzverwalter, keinen Antrag gestellt hatte, ist der angefochtene Bescheid eingeschränkt auf § 10 Abs 1 der Satzung rechtswidrig infolge Unzuständigkeit. Das Verwaltungsgericht hat diese Unzuständigkeit gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen. Insofern war der angefochtene Bescheid eingeschränkt auf § 10 Abs 1 der neuen Satzung – ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (vgl § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG) – ersatzlos zu beheben.

Festgehalten wird, dass die mit dem angefochtenen Bescheid in Kraft gesetzte Satzung abgesehen von § 10 Abs 1 der Satzung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.

Zur Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird der Vollständigkeit halber Folgendes festgehalten:

§ 10 der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 30.03.1998, Zl ****, in Kraft gesetzten Satzung lautet wörtlich folgendermaßen:

„Der Ausschuss besteht aus dem Obmann, dessen Stellvertreter und weiteren 7 Mitgliedern. Für den Ausschuss sind 7 Ersatzmitglieder zu wählen.“.

§ 35 Abs 4 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014, lautet wie folgt:

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist von der Agrarbehörde je nach Größe der Zahl der Mitglieder der Agrargemeinschaft mit höchstens 15 vH der Mitglieder der Agrargemeinschaft, mindestens aber mit drei Mitgliedern festzusetzen. (…).

§ 87 Abs 2 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014, lautet wie folgt:

Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.

Aus dem Grundbuchsauszug betreffend die EZ **3 KG S ergibt sich, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft S aus 40 Mitgliedern besteht. Mit der nunmehrigen Satzung wurde die Zahl der Mitglieder des Ausschusses mit 6 Personen festgelegt. Dies entspricht 15 % der Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S.

§ 10 Abs 1 der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 30.03.1998, Zl ****, in Kraft gesetzten Satzung bzw die Beibehaltung von 9 Ausschussmitgliedern widerspricht eindeutig § 35 Abs 4 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014. Infolge § 87 Abs 2 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014, führt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 10 Abs 1 der neuen Satzung nicht dazu, dass § 10 Abs 1 der mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 30.03.1998, Zl ****, in Kraft gesetzten Satzung neuerlich in Kraft tritt. Vielmehr gilt nun § 35 Abs 4 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 70/2014, welcher betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft S die Zahl der Mitglieder des Ausschusses mit maximal 6 begrenzt.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass die Erlassung eines antragsgebundenen Bescheides ohne Vorliegens eines Antrages den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde belastet, ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 26.01.1989, 88/16/0203; 19.12.2013, 2011/07/0215). § 27 VwGVG ordnet zudem ausdrücklich an, dass eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgericht aufzugreifen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag. Dr. Barbara Schütz

(Richterin)

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