LVwG T LVwG-2015/14/1322-1

LVwG-2015/14/1322-1Tribunale amministrativo regionale9 nov 2015

Regest

Angabe der Betriebsart; weitere Betriebsstätten; Gastgewerbe als Gesamtheit

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/14/1322-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.14.1322.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde der A Gastbetriebe GesmbH X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.04.2015, Zahl ****1,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Am 23.04.2015 wurde an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters nachangeführter Bescheid mit nachangeführtem Spruch zugestellt:

„Bescheid

Die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH, FN xxxxx, mit Sitz in X, ist zur Ausübung folgender Gewerbe berechtigt:

• Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart Hotel - Restaurant - Cafe mit dem Standort in X, Adresse 1

• Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 in der Betriebsart Cafe mit dem Standort in X, Adresse 2

• Gästewagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen) gemäß § 3 Abs 1 Z 4 GelverkG, beschränkt auf einen PKW mit dem Standort in X, Adresse 1

Die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH, vertreten durch RAe Dr. B B, Dr. C C, Innsbruck, hat nunmehr die Anzeige über die Ausübung eines Gastgewerbes in der Betriebsart Bar in einer weiteren Betriebsstätte in X, Adresse 3, erstattet.

Spruch

Die Bezirkshauptmannschaft Z als Gewerbebehörde nach § 333 Abs. 1 und 345 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 345 Abs. 5 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Zif. 1 sowie § 111 Abs. 5 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH am 14.01.2015 erstattete Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in X, Adresse 3, zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Ziff. 2 GewO 1994 in der Betriebsart Bar, nicht gegeben sind und untersagt eine allfällige Gewerbeausübung in dieser weiteren Betriebsstätte.“

Dagegen wurde folgende Beschwerde erhoben:

„I.Sachverhalt

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch die A Gastbetriebe Gesellschaft mbH am 14.1.2015 erstattet Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in X, Adresse 3, zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 in der Betriebsart „Bar“ nicht gegeben sind und wurde eine allfällige Gewerbeausübung in dieser weiteren Betriebsstätte untersagt.

Folgender Sachverhalt ist unbestritten:

Die Firma A Gastbetriebe Gesellschaft mbH verfügt seit Jahren bzw. Jahrzehnten über eine aufrechte Gastgewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z.26 GewO sowie § 111 Abs. 1 Z. und 2 GewO). Die Bezirkshauptmannschaft Z hat zumindest seit 17.9.2014 davon Kenntis, dass die Beschwerdeführerin das Gastgewerbe im Sinne des § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO in der Betriebsart „Bar“ am Standort Adresse 3, X ausübt (siehe Verfahrensanordnung im Betriebsanlagenverfahren ****2 vom 17.9.20149.

Mit Schriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.9.2014, GZl. ****3 teilte die Beschwerdeführerin der Bezirksverwaltungsbehörde mit, dass sie nunmehr das Gastgewerbe im Rahmen des Betriebes „Y“, Adresse 3, X, in der für diesen Betrieb bewilligten Betriebsart „Bar“ ausübt.

Für diesen Betrieb liegt eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung vor, die die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde selbst erteilt hat.

Bereits am 25.9.2014 fand im Rahmen eines Lokalaugenscheines durch die Bezirkshauptmannschaft Z eine Betriebsanlagenverhandlung statt, bei der die Einhaltung der geforderten Auflagen überprüft wurde bzw. deren Vorhandensein festgestellt wurde. Auch im Zuge dieser Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen, dass noch einmal eine gesonderte Gewerbeanmeldung für die Mitteilung vom 18.9.2014 hinaus erforderlich wäre.

Mit Schreiben vom 7.1.2015 erhielt die Beschwerdeführerin wiederum durch Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z, allerdings zu einer anderen Aktenzahl, nämlich ****4, eine Mitteilung, wonach sie zumindest seit 25.9.2014 ein Gastgewerbe in der Betriebsart „Diskothek“ ausübe, ohne die hiefür notwendige Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Sie werde aufgefordert, unverzüglich eine entsprechende Gewerbeberechtigung für das oben genannte Gastgewerbe in der Betriebsart „Diskothek“ zu erwirken.

Dies war insofern für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weil sie nicht beabsichtigt, das Gastgewerbe in der Betriebsart „Diskothek“ auszuüben, sondern sich auf die bereits vorhandene Bewilligung der Betriebsart „Bar“ weiterhin stützen will, zumal der Betrieb ohne Änderung der Verhältnisse weitergeführt wird.

Es wurde daher noch einmal die Ausübung des Gastgewerbes im Rahmen des Betriebes „Y“, Adresse 3, X, in der für diesen Betrieb bewilligten Betriebsart „Bar“ angezeigt (Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 14.1.20159. Daraufhin erging der Bescheid vom 13.4.2015, zugestellt am 22.4.2015.

II.

Zwischenzeitlich wurde mit Eingabe vom 28.4.2015 aus Vorsichtsgründen noch einmal eine Gewerbeanmeldung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart „Bar“ mit Standort X, Adresse 3, vorgenommen.

III.Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Die Bezirkshauptmannschaft Z vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung (Seite 4 der Bescheidbegründung), dass sie nicht verpflichtet sei, Anbringen bzw. Äußerungen, die die Beschwerdeführerin im Betriebsanlagenverfahren an die Bezirkshauptmannschaft Z gerichtet habe, zu beachten. Die Behörde („Betriebsanlagenbehörde“) sei auch nicht verpflichtet, derartige Mitteilungen an die Gewerbebehörde als „Berufsrechtsbehörde“ weiterzuleiten.

Da in allen gesetzlichen Bestimmungen nur von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Rede ist und nicht einzelne Abteilungen aufgrund interner Organisation der Bezirkshauptmannschaft Z in jeweils selbständige Behörden „Betriebsanlagenbehörde“ und „Berufsrechtsbehörde“ getrennt werden können, ist jede Anzeige der Mitteilung der Beschwerdeführerin an die Bezirkshauptmannschaft Z unabhängig von internen Organisationseinheiten beachtlich.

Dies ist im gegenständlichen Verfahren offenbar nicht geschehen und blieben daher die im Betriebsanlagenverfahren gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Z getätigten Anzeigen (ist gleich Anmeldungen) unbeachtet. Da nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Z im angefochtenen Bescheid die im Betriebsanlagenverfahren erstatteten Mitteilungen nicht die Voraussetzungen für eine Gewerbeanmeldung oder Anzeige einer weiteren Betriebsstätte erfüllten, hätte die Behörde im Falle der Kenntnis von diesen Mitteilungen eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin gerichtet, eine diesbezügliche Gewerbeanmeldung zu erwirken (siehe Bescheidbegründung).

In der Nichtbeachtung des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Betriebsanlagenverfahren ****5 der Bezirkshauptmannschaft Z liegt ein relevanter Verfahrensmangel, sodass die Einholung dieses Aktes im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ausdrücklich beantragt wird. Aus diesem Akt hätte sich ergeben, dass die Mitteilungen der Beschwerdeführerin als Gewerbeanmeldung (die Verwendung des Wortes Anzeige oder Mitteilung kann daran nichts ändern) aufzufassen gewesen wären. Es wären daher allenfalls fehlende Unterlagen von der Beschwe4rdeführerin nachzufordern gewesen, anstatt unmittelbar die Schließung des Betriebes (!) zu verfügen. Hier wird auch eine Verletzung der Manuduktionspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht. Es war der Beschwerdeführerin in keiner Weise ersichtlich, dass die Bezirkshauptmannschaft Z getrennt im Rahmen einer internen „Betriebsanlagenbehörde“ und einer „Berufsrechtsbehörde“ ohne Kommunikation zwischen diesen Abteilungen fungiert.

IV.Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes:

Unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 111 Abs. 5 GewO, ist festzuhalten, dass bei der Gewerbeanmeldung (§ 339 GewO) im Gastgewerbe die Betriebsart zu bezeichnen ist, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen. Auch diese Bestimmung spricht lediglich von einer Anzeige an die Gewerbebehörde im Falle einer Änderung der Betriebsart. Auch § 345 Abs. 3 GewO spricht ebenfalls vom Anzeigeverfahren. Im Übrigen verfügte die Bezirkshauptmannschaft Z über sämtliche Unterlagen betreffend der Gewerbeberechtigung der Firma A Gastbetriebe Gesellschaft mbH und auch über das Vorliegen der Betriebsanlagenbewilligung in der Betriebsart „Bar“, zumal sämtliche Bescheide und Unterlagen bereits in deren Akten aufliegen. Gesonderte Unterlagen waren daher den Anzeigen der Beschwerdeführerin nicht beizufügen. Hätte die Bezirkshauptmannschaft Z eine andere Ansicht vertreten, wäre es in deren Gerenz, allfällige fehlende Unterlagen nachzufordern. Die Nichtkenntnisnahme der Anzeige der Beschwerdeführerin, wonach sie nunmehr unter dem Standort Adresse 3, X, das Gastgewerbe im Rahmen des Betriebes „Y“ in der Betriebsart „Bar“ ausübe, widerspricht daher den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Beschwerdeführerin stellt daher folgende

Anträge

1. Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.4.2015, GZl. ****1, aufzuheben, in eventu

2. In der Weise abzuändern, dass die Anmeldung des Gastgewerbes der Beschwerdeführerin gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 am Standort X, Adresse 3, in der Betriebsart „Bar“ infolge Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Kenntnis genommen wird.

3. Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anzuberaumen

4. Den Verwaltungsakt der BH Z GZl. ****6 und ff. einzuholen.“

Unter Verweis auf die Mitteilung vom 18.09.2014 ist in der Äußerung vom 14.01.2015 die Rede davon, dass wiederholt die „oben angeführte“ weitere Betriebsstätte in der Betriebsart „Bar“ angezeigt wird.

Unbestritten ist, dass die A Gastbetriebe GesmbH über die im Spruch des angefochtenen Bescheids angeführten Gastgewerbeberechtigungen in der Betriebsart Hotel – Gastgewerbe – Cafe mit Standort X, Adresse 1, sowie Betriebsart Cafe mit Standort X, Adresse 2 verfügt.

In § 111 Abs 1 GewO ist normiert, dass es einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26) bedarf für:

1. Beherbergung von Gästen,

2. die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

Nach Abs 3 leg cit ist unter Verabreichung und unter Ausschank jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.

Zufolge Abs 5 leg cit ist bei der Gewerbeanmeldung (§ 339) die Betriebsart zu bezeichnen, in der das Gastgewerbe ausgeübt werden soll. Änderungen der Betriebsart sind der Behörde anzuzeigen.

Im Kommentar der Gewerbeordnung (Grabler, Stolz, Lechner, Wendl 3. Auflage) ist bei Anmerkung 47 zu § 111 ausgeführt, dass die Betriebsart durch eine bestimmte Betriebsführung, worunter die gebotenen Leistungen, die Betriebsorganisation und ähnliches zu verstehen sind, sowie durch eine bestimmte Anlage, Einrichtung und Ausstattung charakterisiert wird.

Solche bestimmte Betriebsarten sind zB Hotel, Gasthof, Pension, Restaurant, Gasthaus, Speisewirtschaft, Kaffeehaus, Bar, Buffet, Espresso, Imbissstube, Brandweinschenke, Eissalon oder Milchbar.

Es wird ferner ausgeführt, dass eine „Doppelbetriebsart“ (in der Form einer tageszeitlich getrennten Führung von Restaurant und Bar) nicht gedeckt ist (VwSlg 12.592 A/1987).

In Anmerkung 50 zu § 111 wird dargelegt, das die Angabe der Betriebsart sich stets auf das Gastgewerbe in seiner Gesamtheit bezieht und somit auch allfällige weitere Betriebsstätten umfasst. Eine abweichende Betriebsart in einer weiteren Betriebsstätte ist sohin nicht rechtskonform. Es müsste für den betreffenden Standort das Gewerbe unter Angabe der hiefür vorgesehenen Betriebsart angemeldet werden.

Es wird ausgeführt, dass dann wenn ein Gastgewerbetreibender die Ausübung einer ihm bislang nicht zukommenden Berechtigung beabsichtigt, er diesbezüglich eine Gewerbeanmeldung zu erstatten und in dieser gemäß § 111 Abs 5 1. Satz auch die Betriebsart auch zu benennen hat. Unterlässt er dies, hat er eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 1 iVm § 94 Z 26, § 111 Abs 1 Z 1 oder Z 2 zu verantworten.

Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheids entnehmen lässt, hat die Bezirkshauptmannschaft Z nach § 33 Abs 1 und § 345 Abs 2 GewO, gemäß § 345 Abs 5 iVm § 46 Abs 1 und Abs 2 Z 1 sowie § 111 Abs 5 GewO festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die durch die A Gastbetriebe GesmbH am 14.01.2015 erstattete Anzeige einer weiteren Betriebsstätte in X, Adresse 3, der Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO in der Betriebsart „Bar“ nicht gegeben sind und hat dort eine allfällige Gewerbeausübung als weitere Betriebsstätte untersagt.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z nicht rechtswidrig und war daher der Beschwerde nicht stattzugeben, da sie im Einklang mit der Rechtsprechung steht.

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass nunmehr von Seiten des Beschwerdeführers bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein Antrag „Bewilligung der Anmeldung des Gastgewerbe“ des Beschwerdeführers gemäß § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GewO am Standort X, Adresse 3, der Betriebsart „Bar“ gestellt worden ist und hat darüber die Bezirkshauptmannschaft Z zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist dafür nicht gegeben.

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Landesverwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anders bestimmt ist - ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl Nr 210/1958 noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sind die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 gegeben, sodass eine Verhandlung nicht durchzuführen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Klaus Dollenz

(Richter)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.