Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/16/1953-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.16.1953.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, B, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 08.07.2015, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu Punkt 1. und 2. des Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von zu Punkt 1. Euro 200,00 und zu Punkt 2. Euro 20,00 zu bezahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion C vom 31.03.2015 und nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27.03.2015 um 16.40 Uhr in der Gemeinde C, auf dem öffentlichen Parkplatz „D“, westlich vom E-Keller Adresse2, ein dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen
1. auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 16.02.2015, Zl ****, entzogen worden war.
2. Gleichzeitig wurde im Führerscheinentzugsbescheid die Verfügung ausgesprochen, er habe den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft C oder bei der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern, wobei eine aufschiebende Wirkung einer allfälligen Vorstellung/Beschwerde ausgeschlossen wurde. Er habe den Führerschein in der Zeit von 20.02.2015 bis 27.03.2015 nicht abgeliefert.
Wegen Übertretungen nach 1. § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG und 2. § 37 Abs 1 FSG iVm § 29 Abs 3 FSG wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von zu 1. Euro 1.000,00, Ersatzarrest von 462 Stunden, und zu 2. Euro 100,00, Ersatzarrest von 46 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten I. Instanz von Euro 110,00, verhängt.
Als mildernd wurde nichts gewertet, da der Beschuldigte bereits verwaltungsstrafvorgemerkt aufschien. Als erschwerend wurde nichts gewertet.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass der Führerscheinentzug rechtswidrig wäre. Als Beweis wurde der Akt **** angeboten. Es wurde beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des FSE-Verfahrens, ****, und des Verwaltungsstrafverfahrens, ****, auszusetzen und anschließend das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben, eventualiter die Geldstrafe herabzusetzen.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sowohl über das Verwaltungsstrafverfahren, betreffend den Vorfall vom 05.02.2015 um 06.55 Uhr wegen Übertretungen nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO und § 14 Abs 1 Z 1 FSG sowie § 102 Abs 5 lit b KFG als auch die Beschwerde gegen den Führerscheinentzug von der zuständigen Richterin mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.11.2015 mit den Zahlen LVwG-**** und LVwG-**** als unbegründet abgewiesen worden. Somit ist sowohl die Bestrafung wegen Alkotestverweigerung, Nichtaushändigung des Führerscheines und Nichtmitführen des Zulassungsscheines rechtskräftig geworden, als auch der der gegenständlichen Bestrafung zugrunde liegende Führerscheinentzug. Es liegt damit objektiv die zu Punkt 1. und 2. angelastete Übertretung fest. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist schwerwiegend, da der Führerscheinentzug eine Sicherheitsmaßnahme ist, der unbedingt Folge zu leisten ist und da bei Fahrten während des Führerscheinentzuges kein Versicherungsschutz besteht. Ebenso ist der Unrechtsgehalt des Nichtablieferns des Führerscheines während eines Führerscheinentzugsverfahrens schwerwiegend, da dadurch die Aufsicht über den Führerscheinentzug erschwert wird. Als mildernd ist nichts zu werten, da der Beschwerdeführer sonstige Vormerkungen aufweist. Aufgrund der angewandten Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG iVm § 37 Abs 4 Z 1 zu Punkt 1. und des § 37 Abs 1 FSG zu Punkt 2. erscheinen beide Strafen absolut angemessen. Sie werden daher bestätigt, weshalb 20 % der verhängten Geldstrafen als Beschwerdekosten erwachsen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsprechung zu den Übertretungen des § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG und des § 37 Abs 1 FSG iVm § 29 Abs 3 FSG seitens des Verwaltungsgerichtshofes als nicht uneinheitlich zu bezeichnen ist und diese Rechtsprechung eingehalten wurde.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Lehne
(Richter)