Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/29/0262-6
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.12.2015
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.29.0262.6
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde der A A GmbH, Adresse 1, vertreten durch die X-Wirtschaftstreuhandgesellschaft, Adresse 2, gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenates Z vom 11.12.2014, Zl ****, nach durchgeführter, öffentlicher, mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Berufung gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 31.10.2013, Zl ****, Folge gegeben und der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 31.10.2013, Zl ****, behoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 31.12.2013, Zl ****, wurde gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO die Kommunalsteuer für die Z-er Betriebsstätte der A A GmbH, Adresse 1, für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 festgesetzt wie folgt:
festgestellte BemessungsgrundlageEuro496.564,87SteuerEuro14.896,95
abzügl. erklärter BemessungsgrundlageEuro452.002,14SteuerEuro13.560,06
ForderungEuro1.336,89
zuzüglich 2 % Säumniszuschlag von Euro 1.336,89Euro26,74
Als Rechtsgrundlage für die Abgabenfestsetzung wurden allgemein die Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 angeführt, in der Begründung wurde auf den, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildendenden Bericht verwiesen, sowie als Rechtsgrundlage für den Säumniszuschlag auf §§ 217 und 217a BAO verwiesen.
Dem Bericht des Prüfers B B vom 29.10.2013 ist zu entnehmen, dass seitens der steuerrechtlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei die Unterlagen betreffend die Jahre 2008 bis 2011 vollständig vorgelegt worden sind. Dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer, Herrn C C, wurden Kilometergelder gewährt, die jedoch nicht der Kommunalsteuer unterworfen worden sind. Gleichzeitig wurden die Kilometergelder gemäß Konto “Kilometergelder Unternehmer“ für die Jahre 2008 bis 2011 gesondert aufgeschlüsselt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass § 5 Abs 1 lit a Kommunalsteuergesetz 1993 auf jede Art der Vergütung im Sinne des § 22 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 abstelle und daher zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer auch Bezüge, welche eine GmbH ihren Gesellschafter–Geschäftsführern als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt, zählen.
An Prüfungsunterlagen für das Jahr 2007 sein seitens der steuerlichen Vertretung lediglich das Sachkonto “Kilometergelder Unternehmer“, vereinzelte (nicht die gesamten) Lohnkonten, das Betriebsjahreskonto sowie eine fragmentarische Saldenliste vereinzelter, (nicht sämtlicher) Sachkonten per 31.12.2007 vorgelegt worden. Die angeforderte vollständige Lohnverrechnung sowie der Jahresabschluss 2007 seien jedoch nicht vorgelegt worden.
Obwohl diese Unterlagen von Seiten der Behörde nachgefordert worden seien und der beschwerdeführenden Partei bzw ihrer steuerrechtlichen Vertretung mitgeteilt worden sei, dass für den Fall, dass die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden, die Besteuerungsgrundlagen für Gemeindeabgaben hinsichtlich des Jahres 2007 unter Mitberücksichtigung der bereits vorgelegten Unterlagen im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt würden, seien diese nicht vorgelegt worden.
Da auch zur Schlussbesprechung von Seiten der beschwerdeführenden Partei niemand erschienen sei, sei sodann unter Anwendung eines inneren Betriebsvergleiches den erklärten Kommunalsteuerbemessungsgrundlagen 2007 ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 20 % hinzugeschätzt worden. Hinsichtlich der Schätzung werde angemerkt, dass die aus dem vorgelegten, das Jahr 2007 betreffenden Sachkonten “Kilometergelder Unternehmer“ ersichtlichen Kilometergelder, welche auch an den wesentlich beteiligten Geschäftsführer C C in Höhe von € 6.219,35 gewährt und ebenfalls nicht der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage unterworfen worden seien, in dieser Schätzung bereits ihre Berücksichtigung gefunden hätten. In Ermangelung eines Jahresabschlusses für das Jahr 2007 sei ein Vergleich der laut Sachkonto “Kilometergelder Unternehmer“ ausgewiesenen Kilometergelder in Höhe von € 6.219,35 mit dem endgültigen Wert laut Bilanz nicht möglich gewesen.
Die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer 2007 errechne sich sohin wie folgt:
Euro 79.380,89 x 20 % SZ = Euro 15.786,17 Hinzuschätzung für das Jahr 2007
Die Berechnung der Kommunalsteuer erfolgte in Form einer Tabelle wie folgt:
Zeitraum
Steuer-satz in %
festgestellte kommunalsteuerpfl. Bruttolohnsumme
erklärte/festgesetzte kommunalsteuerpfl. Bruttolohnsumme
Differenz Bruttolohnsumme
2007
3
95. 257,07
79. 380,89
15. 876,18
2008
3
107. 638,82
100. 821,25
6. 817,57
2009
3
107. 762,60
100. 500,00
7. 262,60
2010
3
85. 078,26
87. 900,00
7. 178,26
2011
3
90. 828,12
83. 400,00
7. 128,12
Bruttolohnsumme
496. 564,87
452. 002,14
44. 562,73
KommSt. Summ
14. 896,95
13. 560,06
1. 336,89
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die festgestellte kommunalsteuerpflichtige Bruttolohnsumme Euro 496.564,87 für den angeführten Zeitraum betragen habe, die 3-prozentige Kommunalsteuer errechne sich sohin mit Euro 14.896,65, im Verhältnis zur erklärten/festgesetzten kommunalsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme in Höhe von Euro 452.002,14 und der sich daraus rechnenden 3-prozentigen Kommunalsteuer in Höhe von Euro 13.560,06 errechne sich für eine Gesamtnachforderung in Höhe von Euro 1.336,89.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Festsetzung der Kommunalsteuer für das Jahr 2007 bereits verjährt sei, zudem sei die Schätzung nicht sachlich begründet und stütze sich auf keine allgemeinen Rechtsgrundsätze.
Dem Prüfer seien alle für eine „Nachschau“ nötigen Unterlagen ausgehändigt worden, sodass die Schätzung des Prüfers rechts-und verfassungswidrig sei. Die Unterlagen seien erstmals im September 2013 ausgehändigt worden, zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Nachschau, die tatsächlich eine voll umfassende Prüfung dargestellt und die Kompetenzen des Organs eigentlich bei Weitem überschritten habe, bereits begonnen habe. Im September 2013 sei auch der erste Kontakt mit dem Prüfer gewesen. Die Ankündigung der Nachschau sei zwar am 13. Dezember 2012 erfolgt, es habe damals aber keine Nachschau stattgefunden.
Zudem sei festzuhalten, dass der Stadtmagistrat nicht berechtigt sei zu prüfen, sondern habe dieser nur die Berechtigung für eine „Nachschau“. Auch sei es gesetzwidrig, ein verjährtes Wirtschaftsjahr einer Nachschau zu unterziehen. Es wurde beantragt, den Bescheid vom einen 31.10.2013 dahingehend abzuändern, dass in der festgestellten Bemessungsgrundlage der Zeitraum 01.01. bis einen 31.12.2007 nicht berücksichtigt werde, sodass sich die festgestellte Bemessungsgrundlage auf Euro 401.307,80 verringere. Die erklärte Bemessungsgrundlage betrage sohin nur mehr Euro 372.621,25, wodurch sich die Nachzahlung aus der Kommunalsteuer mit Euro 860,60 anstatt mit Euro 1.336,89 errechne. Auch sei der Säumniszuschlag von Euro 26,74 auf Euro 17,21 zu reduzieren.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Z vom 11.12.2014, Zl ****, wurde die Berufung gemäß § 288 BAO als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich bestätigt.
Zusammengefasst wurde die Entscheidung damit begründet, dass aufgrund des Umstandes, dass nicht sämtliche geforderten Unterlagen für das Jahr 2007 vorgelegt worden seien, gemäß § 184 Abs 3 BAO eine Schätzung durchzuführen gewesen sei. Zur Schätzung selbst wurden die bereits in der angefochtenen Entscheidung angeführten Ausführungen wiederholt.
Zum Einwand der Verjährung wurde ausgeführt, dass durch den Nachschauauftrag vom 13.12.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen worden sei, da diese Verwaltungsmaßnahme eine nach außen gerichtete Amtshandlung darstelle. Auch die Ankündigung eines Prüfungsauftrages stelle eine abgabenbehördliche Amtshandlung dar.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es der Behörde an einer Rechtsgrundlage für eine Nachschau mangle wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Rahmen des durch das Abgabenverwaltungsreformgesetz BGBl Nr 132/2002 neu gefassten § 14 Kommunalsteuergesetz festgelegt worden sei, dass das Recht der Gemeinden auf Durchführung einer Nachschau gemäß der jeweils für sie geltenden Abgabenordnung unberührt bleibe, wobei ausdrücklich auf die Bestimmung des § 148 Abs 3 BAO hingewiesen wurde. Der VwGH führe dazu in seinem Erkenntnis vom 07.07.2011, Zl 2009/15/0223 aus, dass der Verweis im § 14 Abs 1 Kommunalsteuergesetz auf die jeweils für die Gemeinden geltenden Landesabgabenbestimmungen als statische Verweisung zu verstehen sei. Anzuwenden seien demnach jene Bestimmungen zur Nachschau der jeweiligen Landesabgabenordnung, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderung des § 14 Kommunalsteuergesetz in Kraft gewesen seien. Spätere Abänderungen oder die Aufhebung dieser Bestimmung ändere nichts am Inhalt der Verweisung. Die Kommunalsteuer sei eine ausschließliche Gemeindeabgabe. Mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz sei zwar der Anwendungsbereich der BAO auf Landes-Gemeindeabgaben erweitert worden, die Verweisung des § 14 Kommunalsteuergesetz auf Bestimmungen des Landesabgabenordnung sei aber nicht formell abgeändert worden. Es sei auch keine materielle die Derogation anzunehmen, der Stadt Magistrat sei sind sehr wohl berechtigt zu prüfen, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde hinsichtlich der Festsetzung der Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2007 bis einen 31.12.2007 erhoben. Vorab wurde, wie bereits in der Berufung ausgeführt, festgehalten dass die Festsetzung der Kommunalsteuer für das Jahr 2007 bereits verjährt sei und auch die Nachschau nicht zulässig gewesen sei. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass eine GPLA Prüfung stattgefunden habe, anlässlich welcher der Prüfer auch die Kommunalsteuer prüfen habe wollen. Trotz Einwand der Beschwerdeführerin seien dem Prüfer sämtliche Unterlagen zur Prüfung übergeben worden, wodurch es zu einer gesetzwidrigen doppelten Prüfung gekommen sei. Aus diesem Grund habe der Prüfer die Kommunalsteuer aus seinem schriftlichen Prüfungsauftrag wieder entfernt. Tatsächlich sei die Kommunalsteuer doppelt geprüft worden, wodurch es jedoch zu keinen Beanstandungen geführt habe.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Begehren in der Berufung vom 15.11.2013 Folge zu leisten, dh den Bescheid meiner 30.10.2013 dahingehend abzuändern, dass in der festgestellten Bemessungsgrundlage der Zeitraum 01.01. bis einen 31.12.2007 nicht berücksichtigt werde, sodass sich die festgestellte Bemessungsgrundlage auf Euro 401.307,80 verringere. Die erklärte Bemessungsgrundlage betrage sohin nur mehr Euro 372.621,25, wodurch sich die Nachzahlung aus der Kommunalsteuer mit Euro 860,60 anstatt mit Euro 1.336,89 errechne. Auch sei der Säumniszuschlag von Euro 26,74 auf Euro 17,21 zu reduzieren in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Folge wurde der Akt von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 15.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage erörtert wurde, für die beschwerdeführende Partei ist niemand erschienen.
III.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:
Der Kommunalsteuer unterliegen gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.
Dienstnehmer sind gemäß § 2 lit a Kommunalsteuergesetz 1993 Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.
Bemessungsgrundlage ist gemäß § 5 Abs 1 Kommunalsteuergesetz die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind
a) im Falle des § 2 lit a Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG,
b) im Falle des § 2 lit b 70% des Gestellungsentgeltes,
c) im Falle des § 2 lit c der Ersatz der Aktivbezüge.
Zur Bemessungsgrundlage gehören gemäß Abs 2 leg cit nicht:
a) Ruhe- und Versorgungsbezüge;
b) die im § 67 Abs 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
c) die in § 3 Abs 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge sowie 60% der in § 3 Abs 1 Z 10 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten laufenden Bezüge;
d) Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
e) Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
Steuerschuldner ist gemäß § 6 Kommunalsteuergesetz 1993 der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung überlassen, ist der überlassende Unternehmer Steuerschuldner.
Das Unternehmen unterliegt gemäß § 7 Abs 1 erster Satz Kommunalsteuergesetz der Kommunalsteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Die Steuer beträgt gemäß § 9 Kommunalsteuergesetz 1993 3% der Bemessungsgrundlage. Übersteigt bei einem Unternehmen die Bemessungsgrundlage im Kalendermonat nicht 1 460 Euro, wird von ihr 1 095 Euro abgezogen.
Die Steuerschuld entsteht gemäß § 11 Abs 1 Kommunalsteuergesetz mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.
Die Kommunalsteuer ist gemäß Abs 2 leg cit vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.
Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde gemäß Abs 3 leg cit einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.
Aus dem sich im Abgabenakt befindlichen Prüfbericht ist ersichtlich dass die von der Beschwerdeführerin selbstberechnete Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 nicht vollständig entrichtet wurde, da die an den geschäftsführenden Gesellschafter ausbezahlten Kilometergelder bei der Bemessungsgrundlage nicht mitberücksichtigt wurden. Aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz 1993 war die Abgabenbehörde daher verpflichtet, einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen (Wobei festzuhalten ist, dass sich die Behörde im Spruch ihres Bescheides auf die hier nicht anzuwendende Bestimmung des § 201 Abs 2 Z 3 BAO stützt, zumal § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz die speziellere Norm zu § 201 Abs 1 BAO darstellt, darüber hinaus wurde eine Selbstberechnung durchgeführt, weiters liegt noch kein rechtskräftiger Bescheid vor, weshalb nicht nachvollziehbar ist – und wurde dies von der Behörde auch nicht begründet - worin die sinngemäße Anwendung des § 303 BAO liegen würde).
Verfahrensrechtlich ist hinsichtlich der Festsetzung der Kommunalsteuer jedoch auf § 201 Abs 4 BAO zu verweisen, wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann.
Auf den vorliegenden Sachverhalt bezogen ist daher festzuhalten, dass die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz 1993 zwar für die innerhalb des Jahres fällig gewordene monatlichen Abgaben gemeinsam, jedoch für die Jahre 2007 bis 2011 nicht einem gemeinsamen sondern jeweils mit getrenntem Bescheid erfolgten hätte müssen, zumal § 201 Abs 4 BAO auch für gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz erlassene Bescheide gilt (zB Ritz, SWK 2009, S 858).
Die Behörde hat ihre Vorgehensweise der gemeinsamen Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 offensichtlich auf die noch bis 31.12.2009 geltende Bestimmung des § 151 Abs 2 TLAO gestützt, wonach eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) – entgegen der Bestimmung des § 201 Abs 4 BAO - nicht vorgesehen war (VwGH 07.07.2011, Zl 2009/16/0223). Diese Bestimmung ist jedoch mit 01.01.2010 außer Kraft getreten und bestehen bezüglich dieser Bestimmung auch keine gesonderten Übergangsregelungen, sodass sie im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anwendbar war.
Gleiches gilt auch für die Festsetzung des Säumniszuschlages, wobei sodann insbesondere auch die Bagatellgrenzen des § 271a Z 3 BAO zu berücksichtigen wären.
Die Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2011 in einem einzigen Bescheid erfolgte sohin gesetzwidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 4 Gebührengesetz 1957 Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, und an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht in Abgabensachen nicht der Eingabengebühr unterliegen.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Theresia Kantner
(Richterin)