LVwG T LVwG-2015/31/2459-1

LVwG-2015/31/2459-1Tribunale amministrativo regionale16 dic 2015

Regest

Lebensunterhalt, Kosten für Ausstellung eines Reisepasses, Teilnahme am sozialen Leben, Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung; Abweisung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/31/2459-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2459.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A A, Adresse 1, Z, vertreten durch B B, Verein C C, Adresse 2, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 5.8.2015, ***,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 5.8.2015, Zl ***, wurde über den Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden:

„Über den Mindestsicherungsantrag der Frau A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 3, eingebracht am 10.06.2015, wird wie folgt entschieden:

Spruch

Der Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Ausweis wird gemäß § 2 Abs. 7 TMSG iVm § 5 Abs. 1 und 2 TMSG als unbegründet abgewiesen.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Bezug einer laufenden Mindestsicherung stehe. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse gemäß § 2 Abs 7 TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

Es stehe für die belangte Behörde außer Zweifel, dass die Anschaffung von Ausweisdokumenten dem Bereich „…andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen…“ zuzuordnen sei. Ein Ausweis diene der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Da diese Leistung bereits pauschaliert über den Mindestsatz zuerkannt worden sei, sei der Antrag abzuweisen.

Es ergebe sich auch aus den übrigen gesetzlichen Bestimmungen des TMSG keinerlei Ansatzpunkt, der eine Kostenübernahme zulassen würde.

Dagegen erhob A A durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie am 10.6.2015 aufgrund ihrer Wohnungslosigkeit in den Übergangswohnbereich des Verein C C eingezogen sei. Da sie eine Notstandshilfe in der Höhe von täglich Euro 13,89 (dies entspricht monatlich Euro 423,64) beziehe, habe sie beim Sozialamt Z einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 197,22 (Aufstockung Mindestsatz für Alleinstehende) gestellt. Diese Leistung wurde vorerst bis 30.9.2015 bewilligt.

Über das AMS wurde sodann eine Kontaktaufnahme mit der Schule D D angeregt und wollte sich A A dafür bewerben. Für das Bewerbungsgespräch am 4.8.2015 wurde ein gültiger Reisepass verlangt, wobei der Reisepass der Beschwerdeführerin am 1.4.2012 abgelaufen ist. Aus diesem Grund wurden am 30.7.2015 die Übernahme der Kosten für einen Reisepass beim Sozialamt Z in der Höhe von Euro 75,90 explizit unter dem Titel des § 10 Abs 1 TMSG beantragt.

Die Begründung der belangten Behörde unter Berufung auf § 2 Abs 7 TMSG, dass die Anschaffung von Ausweisdokumenten dem Bereich „andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen“ zuzuordnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Ein gültiger Reisepass diene weder einem persönlichen Bedürfnis noch der sozialen und kulturellen Teilhabe, sondern sei die Kostenübernahme für den Pass vielmehr eindeutig als Leistung im Rahmen der Hilfe zur Erwerbsbefähigung nach § 10 TMSG zu sehen. Ein gültiger Reisepass sei Voraussetzung dafür, dass A A langfristig der nach dem TMSG erforderlichen Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft nachkommen könne. Zudem würden Arbeitgeber regelmäßig bei Arbeitsbeginn nach einem gültigen Ausweisdokument verlangen.

Ziel der Mindestsicherung sei gemäß § 1 Abs 1 TMSG auch die dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest gehend zu fördern.

Da der Zugang zu dieser Maßnahme des AMS Z unter anderem durch einen gültigen Reisepass möglich sei, beantragte die Beschwerdeführerin abschließend, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr die Kosten für den Reisepass gewährt werden.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Von der Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner der beiden Parteien bestritten. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Zudem wurde von keiner der beiden Parteien ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführerin ist dabei in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides explizit darauf hingewiesen worden, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen kann.

II.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 1 Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Leistungen der Mindestsicherung sind gemäß § 1 Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Gemäß Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

§ 4 TMSG normiert Form und Arten der Mindestsicherung. Gemäß Abs 1 leg cit wird Mindestsicherung in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen). Zu den Grundleistungen zählen gemäß Abs 2 leg cit: a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, b) die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, c) der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und d) die Übernahme der Bestattungskosten. Gemäß Abs 3 leg cit zählen zu den sonstigen Leistungen insbesondere: a) die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung, b) die Hilfe zur Arbeit, c) der Hilfeplan, d) die Hilfe zur Betreuung, e) die Hilfe zur Pflege und f) die Zusatzleistungen.

Die Beschwerdeführerin erhält laufend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst dabei gemäß der Begriffsbestimmung in § 2 Abs 7 TMSG den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des abweisenden Bescheides ausgeführt, dass für sie außer Zweifel steht, dass die Anschaffung von Ausweisdokumenten dem Bereich „andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen“ zuzuordnen ist. Ein Ausweis diene der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben; diese Leistung sei bereits pauschaliert über den Mindestsatz zuerkannt worden.

Diese Argumentation steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser hat zu den Sozialhilfegesetzen der Länder ausgesprochen, dass Sozialhilfe jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen hat, die dazu der Gemeinschaft bedürfen. Auf welche Weise dies erreicht wird, konkretisiert sich in den weiteren Bestimmungen des Gesetzes bzw der jeweiligen Richtsatzverordnung. Sozialhilfeleistungen haben demnach lediglich existenzielle Grundbedürfnisse zu befriedigen, zu denen allerdings - im Gegensatz zum früheren Armenrecht - in einem angemessen Umfang auch die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben gehört; insofern geht der Lebensunterhalt über die Sicherung des physischen Existenzminimums hinaus (vgl etwa die zum Wiener SHG ergangenen hg Erkenntnisse vom 5. Mai 2003, Zl 2002/10/0195, und vom 14. Mai 2007, Zl 2006/10/0066). Diese Rechtsprechung ist auf die Mindestsicherungsgesetze der Länder übertragbar (vgl VwGH 30.09.2015, Ra 2015/10/0103).

Gemäß § 1 Abs 1 TMSG bezweckt die Mindestsicherung, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Diese wird - wie oben ausgeführt - für den Lebensunterhalt in Form von pauschalierten monatlichen Geldleistungen gewährt. Der Lebensunterhalt umfasst dabei gemäß § 2 Abs 7 TMSG auch andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.

Die Anschaffung eines Reisepasses dient jedenfalls der Teilhabe am sozialen Leben – sei es durch die Ermöglichung von Reisebewegungen oder zur Erleichterung der Identitätsfeststellung, insbesondere bei Behörden und Ämtern.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie einen Reisepass zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben benötige. Das Bemühen um eine geeignete Wohnmöglichkeit sowie die Suche nach einer entsprechenden Arbeit liegen jedenfalls primär im persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin an einer angemessenen Teilhabe am sozialen Leben.

Soweit sich die Beschwerdeführerin explizit auf den § 10 Abs 1 TMSG beruft, ist ihr die klare Textierung dieser Bestimmung entgegen zu halten. Demnach besteht die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung in der Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich allfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten.

Eine Erziehung- oder Ausbildungsmaßnahme oder damit im Zusammenhang stehende Kosten wurde im verfahrensgegenständlichen Fall nicht einmal ansatzweise ins Treffen geführt, weshalb die Berufung auf diese Bestimmung im gegenständlichen Fall jedenfalls ins Leere geht.

Zwar ist einzuräumen, dass das konkrete Erfordernis eines Reisepasses bei der Arbeitssuche von der Beschwerdeführerin plausibel dargelegt wurde. Dabei handelt es sich jedoch nur um die Reflexwirkung eines Versäumnisses der Beschwerdeführerin, konkret ihre rechtzeitige Vorsorge um ein gültiges Identitätsdokument, welches – wie oben dargelegt – primär eine angemessene Teilhabe am sozialen Leben zum Gegenstand hat.

Bei der Anschaffung eines Reisepasses handelt es sich somit um ein persönliches Bedürfnis des Beschwerdeführers an der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und sind die Kosten dafür aufgrund der genannten Bestimmungen durch die Bemessung der Mindestsicherungssätze mitabgedeckt.

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang noch darauf, dass es neben dem Reisepass alternative (günstigere) Möglichkeiten der Identitätsnachweise gibt. So liegen etwa die Kosten für einen Personalausweis um knapp 20% unter jenen für einen Reisepass. Dass sich der Beschwerdeführer um Aufnahme von Arbeitstätigkeiten im Ausland bemüht, die ohne Reisepass nicht möglich wären, wird nicht einmal behauptet; zudem wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass für EU-Bürger innerhalb der EU auch ein Personalausweis ein gültiges Reisedokument darstellt.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Es war zudem ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen, weshalb die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

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