Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/22/3003-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.01.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.3003.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl aufgrund der Beschwerde des Nachbarn B B, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwalt Dr. C C, Y,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.10.2015, Zl. *** ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn A A, Adresse 2, Z, die Baubewilligung für diverse Änderungen an der Bestandsgarage auf Gp **9 KG Z erteilt. Gegen diesen Baubescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Nachbar B B Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde das gegenständliche Ansuchen um Baubewilligung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.12.2015 zurückgezogen.
II.Rechtliche Erwägungen:
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bauansuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht (2003), § 21 Rz 1).
Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung vom 21.12.2015 weggefallen ist, war die erteilte Baubewilligung ersatzlos zu beheben.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)