LVwG T LVwG-2015/29/3179-5

LVwG-2015/29/3179-5Tribunale amministrativo regionale4 feb 2016

Regest

Zustimmung Obsorgeberechtigter; Namensänderung eines Minderjährigen; Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung; ersatzlose Behebung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/29/3179-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.29.3179.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse, Z, vertreten durch MMag. Dr. CC, Rechtsanwältin, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2015, xxx2015,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Antrag vom 30.10.2015 beantragte der minderjährige BA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch die zum Zeitpunkt der Antragstellung alleine obsorgeberechtigte Kindesmutter DD, die Änderung des Familiennamens für den Minderjährigen von A auf D-A.

In der Begründung des Antrages wurde von Seiten der Kindesmutter vorgebracht, dass die Kindesmutter ursprünglich den leiblichen Vater des mj BA, AA, heiraten habe wollen. Da das aber leider nicht mehr möglich sei und auch nicht sein werde, möchte sie, dass das Kind ihren Namen dazu als Doppelnamen trage. Es komme bei Arztbesuchen ständig zu Verwirrungen, bei Urlauben im Ausland könne es zu Schwierigkeiten kommen. Sie habe auch recherchiert und dabei festgestellt, dass es für das Kind wichtig sei, den Namen der Mutter zu tragen, da sonst der Bezug zum Namen komplett fehle. Dies könne im Kindergarten und in der Schule zu Hänseleien führen, weil das Kind einen anderen Namen als die Mutter habe. Aus diesem Grund sei es ihr wichtig, dass der Sohn auch den Namen der Mutter im Rahmen eines Doppelnamens D-A erhalte. Gleichzeitig mit dem Antrag wurde die Geburtsurkunde vom xx.xx.xxxx, Eintragungsnummer /**, sowie der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis für BA, Zl / vorgelegt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.11.2015, xxx2015, wurde dem minderjährigen BA, geboren am xx.xx.xxxx, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft Z, Adresse, gesetzlich vertreten durch die Mutter, DD, geboren am xx.xx.xxxx, gemäß §§ 1 und 2 Abs 1 Z 8 des Namensänderungsgesetzes–NÄG, BGBl 195/1988 idgF, die Änderung des Familiennamens „A“ in „D-A“ bewilligt.

Dieser Bescheid wurde auch dem Kindesvater AA zugestellt, welcher durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben hat. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Kindesvater und die Kindesmutter am 15.11.2015 die gemeinsame Obsorge für den minderjährigen BA vereinbart hätten. Nach § 1 Abs 2 Namensänderungsgesetz sei der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen einzubringen. Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 156 ABGB sei betreffend Namensänderung des Minderjährigen das Einvernehmen zwischen den Personen herzustellen, die mit der Pflege und der Erziehung betraut seien. Würden die Eltern keine Einigung erzielen oder würden sich ihre Erklärungen über den Familiennamen des Kindes widersprechen, so sei nach § 181 Abs 1 ABGB das Pflegschaftsgericht anzurufen.

Aufgrund der Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge sei sohin auch der Kindesvater mit der Pflege und Erziehung des minderjährigen BA beauftragt und sei der Kindesvater mit der Änderung des Familiennamens von A in D-A nicht einverstanden. Der Kindesvater sei von der Behörde nicht einmal angehört worden, sodass er auch keine Möglichkeit gehabt habe, im erstinstanzlichen Verfahren seine Stellungnahme abzugeben und seine mangelnde Zustimmung zur Namensänderung zu bekunden. Eine Änderung des Familiennamens des minderjährigen BA von A in D-A sei ohne Zustimmung des Kindesvaters unzulässig.

Der Kindesvater und die Kindesmutter würden seit der Geburt des minderjährigen BA im gemeinsamen Haushalt leben, die Kindesmutter habe bei der Geburt von BA selbst mitbestimmt, dass der Nachname des Minderjährigen „A“ sei. Es lägen nunmehr keine Gründe vor, den Nachnamen des minderjährigen BA von „A“ in „D-A“ zu ändern.

Nach § 3 Abs 1 Z 6 Namensrechtsänderungsgesetz dürfe die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens oder des Vornamens dem Wohl einer hiervon betroffenen nicht eigenberechtigten Person abträglich sei. Dies sei hier der Fall. Die Kindesmutter sei seit vielen Jahren medikamentenabhängig und nehme die Ersatzdroge „Substitol“, mehrere Entzugsversuche seien bis dato erfolglos geblieben.

Darüber hinaus sei die Kindesmutter verschuldet und sei über sie mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 10.11.2015, xxx***, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Im Hinblick auf den gemeinsamen Wohnsitz und damit die gleiche Wohnadresse sei bei Führung des Doppelnamens D-A Assoziationen mit der Kindesmutter und damit mit Medikamentenabhängigkeit, Entzugsversuchen und Verschuldung impliziert, welche für das Wohl des minderjährigen BA abträglich seien.

Es werde sohin der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Antrag auf Änderung des Familiennamens des minderjährigen BA von A in D-A abzuweisen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die Erstbehörde zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das Protokoll des Bezirksgerichtes Y vom 15.12.2015 zur Zl xxx***.

Dem mj Antragsteller wurde zH der Kindesmutter die Beschwerde des Kindesvaters zur Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 21.01.2016 wurde von Seiten der Kindesmutter ergänzend zum Vorbringen im Antrag auf Namensänderung weiter vorgebracht, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung alleine obsorgeberechtigt gewesen sei. Die gemeinsame Obsorge sei nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht – bereits seit 15.11.2015 sondern erst seit 15.12.2015 gegeben. Auch sei das Schuldenregulierungsverfahren, welches am 19.01.2016 eröffnet worden sei, außergerichtlich erledigt und die Schulden getilgt worden. Die Angaben des Kindesvaters, dass sie medikamentenabhängig sei, stimme, wobei sie den Zusammenhang mit dem Namen des gemeinsamen Sohnes nicht verstehe, wenn sie die vom Arzt vorgeschriebenen Medikamente einnehme. Es gebe weder einen negativen Verlauf noch negative Assoziationen, was auch die Jugendwohlfahrt Y bestätigen könne. Man lebe zwar im gemeinsamen Haushalt, die Kommunikation der Eltern stehe jedoch – wie man anhand der Beschwerde ersehen könne – nicht an erster Stelle. Sie hoffe, dass das Anliegen richtig formuliert und der Antrag auf Änderung des Familiennamens genehmigt werde, ansonsten sei sie gerne für eine mündliche Verhandlung bereit.

Mit E-Mail vom 03.02.2016 wurde von Seiten der Beschwerdeführervertreterin über Nachfrage der Richterin mitgeteilt, dass das Beschwerdevorbringen auch im Hinblick auf die gemeinsame Obsorge aufrecht bleibe. Der Beschwerdeführer würde einer Namensänderung nur zustimmen, wenn der Nachname „A-D“ und nicht „D-A“ lauten würde.

II. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 Namensrechtsänderungsgesetz ist eine Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger, einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder einen Flüchtling im Sinn der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955 und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, betrifft.

Insoweit der Antragsteller in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat gemäß § 1Abs 2 NÄG der gesetzliche Vertreter den Antrag einzubringen. Die Einbringung bedarf der persönlichen Zustimmung des Antragstellers, wenn dieser das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.

Gemäß § 2 Abs 1 Namensrechtsänderungsgesetz liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn

1. der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;

2. der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;

3. der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;

4. der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;

5. der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;

6. die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, dass es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;

7. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;

7a.der Antragsteller einen Nachnamen nach §§ 93 bis 93c ABGB erhalten will;

8. der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;

9. der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;

9a.der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;

10. der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;

11. der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. […]

Gemäß § 3 Abs 1 Namensänderungsgesetz darf die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nicht bewilligt werden, wenn

1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;

2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;

3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluss des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;

4. Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;

5. die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, dass eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;

6. die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;

7. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;

8. der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a erfolgen soll. […]

Gemäß § 3 Abs 2 NÄG ist die Namensänderung jedoch zulässig, wenn erstens im Fall des Absatz 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird oder zweitens im Fall des Absatz 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders wichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.

Gemäß § 4 Abs 1 NÄG ist die Zustimmung nach § 1 Abs 2 vor der Bewilligung der Änderung des Familiennamens der nach § 7 zuständigen Behörde zu erklären.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Änderung des Familiennamens die Kindesmutter DD alleine obsorgeberechtigt für den minderjährigen BA war, ihr oblag sohin alleine die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen, weshalb sie zur Antragstellung im Sinne des Namensrechtsänderungsgesetzes als Vertreterin des minderjährigen BA berechtigt war.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens trafen der Kindesvater des minderjährigen BA sowie die Kindesmutter vor dem Bezirksgericht Y am 15.12.2015 zu xxx***, eine Vereinbarung dahingehend, dass ab diesem Zeitpunkt die Obsorge für den minderjährigen BA gemeinsam von beiden Elternteilen ausgeübt wird.

Ab dem 15.12.2015 waren sohin die Kindesmutter und der Kindesvater gemeinsam obsorgeberechtigt für den Minderjährigen.

Gemäß § 167 Abs 1 ABGB ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind. Seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

Gemäß Abs 2 leg cit bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils.

Die Änderung des Familiennamens des mj BA von A auf D-A bedurfte sohin ab 15.12.2015 auch der Zustimmung des Kindesvaters, welche dieser jedoch offensichtlich nicht erteilt hat, wie auch im E-Mail vom 03.02.2016 nochmals mitgeteilt wurde.

In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, wobei der äußere Rahmen für die Prüfungsbefugnis die Sache des bekämpften Bescheides ist. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind zu berücksichtigen (VwGH 09.09.2015, Zl Ro 2015/03/0032 und andere).

Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zum Zeitpunkt der Entscheidung und zum Zeitpunkt der Antragstellung liegt dahingehend vor, als zum Zeitpunkt der Antragstellung die Mutter alleine obsorgeberechtigt für den minderjährigen BA war, sohin eine Zustimmung zur Änderung des Familiennamens von Seiten des Kindesvaters grundsätzlich nicht erforderlich war, dieser wäre lediglich auf Einwendungen gemäß § 3 Namensrechtsänderungsgesetz beschränkt.

Zum nunmehrigen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht sind jedoch beide Eltern obsorgeberechtigt, weshalb im Sinne des § 167 Abs 2 ABGB zur rechtswirksamen Antragstellung auf Änderung des Familiennamens die Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils erforderlich ist.

Da der Kindesvater der Namensänderung von A auf D-A aber nicht zugestimmt hat, war der Antrag des minderjährigen BA auf Änderung des Familiennamens von A in D-A abzuweisen und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Sache des angefochtenen Bescheides war die Änderung des Familiennamens von A auf D-A (gemäß dem Antrag vom 30.10.2015), dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es daher auch verwehrt, darüber zu entscheiden, ob eine Änderung des Familiennamens von A auf A-D (bei Zustimmung auch der Kindesmutter) erfolgen könnte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer solchen ausdrücklich beantragt hat und darüber hinaus die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (es handelte sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Rechtsfrage).

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Theresia Kantner

(Richterin)

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