LVwG T LVwG-2015/26/2773-3

LVwG-2015/26/2773-3Tribunale amministrativo regionale15 feb 2016

Regest

Nachbar; Parteistellung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/26/2773-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.2773.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Ing. B B, wohnhaft in X, Adresse, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2015, Zahl 1, betreffend die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Zubaues beim Hotel „A“ auf den Grundstücken 1 sowie 2, beide KG X,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 23.07.2015 beantragte die Hotel A GmbH Co KG bei der belangten Behörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines dreigeschossigen Zubaues zum bestehenden Hotel „A“ auf den Grundstücken 1** sowie 2**, beide GB X, zur Unterbringung von Räumlichkeiten für einen Wellnessbereich.

In Bezug auf dieses Bauansuchen wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y eine mündliche Verhandlung am 09.09.2015 anberaumt, zu welcher ua die Nachbarn im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 geladen wurden, dies gestützt insbesondere auf den vorgelegten Lageplan des Büros C GmbH – Ziviltechnikergesellschaft für Vermessungswesen vom 21.07.2015 mit der Geschäftszahl ****2 und den in diesem Lageplan ausgewiesenen Abstandsbereichen von 5 m sowie 15 m um die vorgesehene Baufläche herum.

Der Beschwerdeführer Ing. B B befand sich dabei nicht unter den geladenen Parteien.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.09.2015 wurde

-zu Spruchpunkt I. die baubehördliche Bewilligung für die beantragte Baumaßnahme und

-zu Spruchpunkt II. die gewerbebehördliche Genehmigung zur antragsgegenständlichen Betriebsanlagenänderung

erteilt, dies jeweils unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und unter Erklärung der vorgelegten Planunterlagen zu einem Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Dieser Genehmigungsbescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer Ing. B B nicht zugestellt.

Nachdem der Rechtsmittelwerber mit Eingabe vom 20.10.2015 einen Antrag auf Zustellung des nunmehr angefochtenen bau- und gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides stellte, erhob er mit Eingabe vom 28.10.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den vorangeführten Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 29.09.2015.

In der Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber die Abweisung des Genehmigungsantrages in Bezug auf die touristisch genutzten Abstellflächen für Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück 3** KG X. Außerdem begehrte er die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und die Einholung entsprechender Sachverständigengutachten über die von diesen PKW-Abstellflächen zu erwartenden unzumutbaren Belästigungen.

Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber zusammengefasst aus, dass auf dem Lageplan der Einreichunterlagen auf dem zu ihm benachbarten Grundstück 3** KG X ca 10-20 Parkplätze eingezeichnet worden seien.

Der bekämpfte Bescheid enthalte aber keine Abschätzung der künftigen Entwicklung der Abstellflächen für Kraftfahrzeuge aufgrund des Entfalls der bestehenden im Bereich des geplanten Zubaues.

Eine Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen (insbesondere Lärm, Abgase, Müll und Licht der Anlage) habe im Verfahren nicht stattgefunden und sei diesbezüglich kein Sachverständiger beigezogen worden.

Er befürchte unzumutbare Belastungen mit einer Einschränkung der Lebensqualität seiner Familie.

Mit der Flächenwidmung des Grundstückes 3** KG X als „Wohngebiet“ sei die beabsichtigte Nutzung als Parkplatz für Kraftfahrzeuge nicht vereinbar.

Er befürchte eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit, sei es doch bereits in der Vergangenheit mehrmals zu gefährlichen Situationen im Kreuzungsbereich durch abgestellte Fahrzeuge und durch die Skibushaltestelle des Hotelbetriebs gekommen. Es existierten dort bereits fünf Ein- bzw Ausfahrten innerhalb eines Abstandes von ca 30 m, welche in die Landesstraße einmünden würden.

Eine Bewilligung gemäß dem Tiroler Straßengesetz unter Einbeziehung von Verkehrssachverständigen für die bestehende Situation, aber auch für die geplanten Parkplätze auf dem Grundstück 3** KG X sei ihm nicht bekannt.

Über Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigte der Rechtsmittelwerber mit Email vom 07.11.2015, dass sich seine Beschwerde gegen die geplanten Parkflächen auf dem zu seinem Grundstück benachbart gelegenen Grundstück 3** KG X bezieht.

Im Zuge des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ist auch hervorgekommen, dass der Bürgermeister der Gemeinde X als Baubehörde in Ansehung der vom Rechtsmittelwerber bemängelten Parkplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück 3** KG X ein baurechtliches Verfahren nach § 46 der Tiroler Bauordnung 2011 durchführt, an welchem Verfahren der Beschwerdeführer als Partei beteiligt wurde.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass seine Rechtsmittelvorbringen gegenständlich insofern ins Leere gehen, als mit dem angefochtenen Bewilligungsbescheid gar keine baurechtliche Bewilligung für die von ihm beanstandeten PKW-Abstellplätze auf dem Grundstück 3** KG X erteilt worden ist.

Zudem wurde ihm aufgezeigt, dass das in seinem Eigentum stehende Grundstück 4** KG X nicht im 15 m–Umgebungsbereich der maßgeblichen Baufläche gelegen ist, zumal die strittigen Parkplätze auf dem Grundstück 3** KG X in dem in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsverfahren nicht verfahrensgegenständlich gewesen sind, womit ihm auch nach § 26 TBO 2011 in dem von der belangten Behörde durchgeführten Bauverfahren keine (baurechtliche) Parteistellung zugekommen ist.

Dazu teilte der Beschwerdeführer mit Email vom 14.12.2015 mit, dass er nur im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens die Möglichkeit einer objektiven und umfassenden rechtlichen Behandlung der Parkplatzsituation rund um den Hotelbetrieb unter Beiziehung von Sachverständigen sehen würde, weswegen er dazu die Beschwerdeentscheidung erwarte.

II.Erwägungen:

Im gegenständlichen Beschwerdefall steht für das erkennende Verwaltungsgericht völlig außer Zweifel, dass die vom Rechtsmittelwerber beanstandeten Parkplätze auf dem Grundstück 3** KG X in dem von der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführten Bauverfahren weder Antrags- noch Verfahrens- oder Bewilligungsgegenstand gewesen sind.

So lässt sich aus dem Baugesuch vom 23.07.2015, welches das in Prüfung stehende Bauverfahren auslöste, nichts zu den beschwerdegegenständlichen Parkplätzen entnehmen. Ebenso verhält es sich mit dem in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsbescheid vom 29.09.2015.

Der Beschwerdeführer ist nun zwar damit im Recht, dass in dem zur baurechtlichen Genehmigung vorgelegten Einreichplan vom 20.07.2015 mit der Projektnummer xxxx mehrere Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück 3** KG X zeichnerisch dargestellt wurden, doch ist er diesbezüglich auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen, wonach im Zweifel die verbale Beschreibung des Baubewilligungsbescheides dann maßgeblich ist, wenn zwischen dieser und der zeichnerischen Darstellung in den genehmigten Bauplänen eine Diskrepanz vorliegt (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 27.08.2014, Zahl 2013/05/0191, vom 22.02.2005, Zahl 2003/06/0011, und vom 12.10.1993, Zahl 93/05/0166).

Dass Gegenstand des bei der Bezirkshauptmannschaft Y beantragten Bauvorhabens aber nicht die auf dem Grundstück 3** KG X zeichnerisch dargestellten PKW-Abstellplätze gewesen sind, wird nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts auch aufgrund einer Einsichtnahme in die für die baurechtliche Genehmigung des Vorhabens vorgelegte Vermessungsurkunde des Büros C GmbH deutlich, wurden in dieser Vermessungsurkunde doch die Abstandsbereiche von 5 m und 15 m im Sinne der Bestimmungen des § 26 Abs 2 und 3 TBO 2011 nur um die Grundstücke 1** und 2**, beide KG X, herum eingezeichnet, nicht hingegen um das Grundstück 3** KG X.

Dies zeigt, dass die streitverfangenen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf dem Grundstück 3** KG X nicht Gegenstand des von der belangten Behörde durchgeführten Bauverfahrens sein sollten und schließlich auch nicht waren.

Dementsprechend geht aber das Beschwerdevorbringen betreffend genau diese Parkplätze auf dem Grundstück 3** KG X ins Leere, da am Verfahrensgegenstand des von der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführten Bauverfahrens vorbei.

Folglich erweist sich das auf die Parkplätze auf dem Grundstück 3** KG X beziehende Rechtsmittelvorbringen als nicht berechtigt, sodass der erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Ausgehend davon, dass die vom Beschwerdeführer kritisierten Parkplätze auf dem Grundstück 3** KG X nicht Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bauverfahrens der belangten Behörde gewesen sind, kommt dem Rechtsmittelwerber als Eigentümer des Grundstückes 4** KG X auch keine Parteistellung in dem mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.09.2015 erledigten Bauverfahren zu.

Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, geregelt.

Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:

„§ 26

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3)…

(4)…

(5)…

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.“

Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen ist der Rechtsmittelwerber weder Bauwerber des mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Bauprojekts noch kommt ihm die Eigenschaft als Straßenverwalter oder Inhaber eines Seveso-Betriebes zu, derartiges hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen.

Der Rechtsmittelwerber verfügt über kein Grundeigentum in einem Umkreis von 15 m um die zu bebauenden Grundstücke 1** sowie 2**, beide KG X, wobei das Grundstück 2** mit der Bauparzelle 1** vereinigt werden soll, dies bei Löschung der Grundstücksnummer 2**.

Demnach kann der Beschwerdeführer auch nicht Nachbar im Sinne der gesetzlichen Regelungen des § 26 TBO 2011 sein.

Insofern vermag der Rechtsmittelwerber folglich keine Parteirechte in dem in Beschwerde gezogenen Baubewilligungsverfahren der Hotel A GmbH Co KG betreffend das Bauvorhaben der Errichtung eines Zubaues an das Hotel „A“ zum Zwecke der Schaffung von Räumlichkeiten für einen Wellnessbereich geltend zu machen.

Aus den Aktenunterlagen und aus dem Beschwerdevorbringen lässt sich nichts entnehmen, was eine Parteistellung des Rechtsmittelwerbers im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren begründen könnte.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in Wien in seiner Entscheidung vom 27.01.2011, Zl 2009/06/0054, bereits unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes klargestellt hat, ist es dem Gesetzgeber aufgrund der Verfassung nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, zu beschränken, wobei das Höchstgericht in Bezug auf die Regelung der Parteirechte in der Tiroler Bauordnung 2001, welche mit jener in der Tiroler Bauordnung 2011 nach Auffassung des erkennenden Gerichts vergleichbar ist, keine Verfassungswidrigkeiten zu erkennen vermochte.

Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers konnte seinem Rechtsmittel kein Erfolg zukommen.

III.zum Absehen von einer Rechtsmittelverhandlung:

In der vorliegenden Rechtssache waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, nämlich jene,

-was Bewilligungsgegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Baugenehmigung ist, und

-ob dem Rechtsmittelwerber im beschwerdegegenständlichen Bauverfahren Parteistellung zukommt,

wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden konnte, weshalb eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.

Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Rechtssache zunächst maßgebliche Rechtsfrage, was mit dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid baurechtlich genehmigt worden ist, konnte aufgrund der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (zu Diskrepanzen zwischen verbaler Beschreibung im Baubewilligungsbescheid und der zeichnerischen Darstellung in den genehmigten Bauplänen) ohne Probleme gelöst werden.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ergab sich sohin in diesem Zusammenhang nicht.

Die im vorliegenden Beschwerdefall weiters entscheidende Rechtsfrage, ob dem Rechtsmittelwerber im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung und daraus ableitet Beschwerdelegitimation zukommt, konnte aufgrund der klaren Regelung der Parteistellung im Bauverfahren entsprechend § 26 TBO 2011 einwandfrei einer Lösung zugeführt werden.

Mit Blick auf die Eindeutigkeit der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage über die Parteistellung im Bauverfahren liegt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl dazu die Beschlüsse des VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053, aber auch vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027, und vom 10.09.2014, Zl Ra 2014/08/0024).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Maximilian Aicher

(Richter)

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