LVwG T LVwG-2014/36/2935-1

LVwG-2014/36/2935-1Tribunale amministrativo regionale29 feb 2016

Regest

Gemeinsame Festsetzung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/36/2935-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.36.2935.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 09.09.2014, Zl V-***1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse1, Z, vertreten durch die BB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH Co KG, Adresse2, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.02.2014,Zl V-***2,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 09.09.2014, Zl V-***1, behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Dem Bericht des Prüfers des Stadtmagistrats Z vom 19.02.2014, Zl V-***3, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Rahmen einer GPLA-Prüfung für den Zeitraum 2008 bis 2011 die Steuerpflichtigkeit des AA (in der Folge: Beschwerdeführer) und die ausbezahlten Brutto-Löhne festgestellt wurden. Der Nachschauzeitraum wurde gemäß § 207 Abs 2 BAO auf 10 Jahre ausgedehnt, da der AA bereits länger besteht, wobei das Jahr 2003 unter die absolute Verjährungsfrist fällt. Bei der durchgeführten Nachschau wurden noch Brutto-Löhne an dienstzugeteilte Personen seitens einer Körperschaft öffentlichen Rechts festgestellt. Weiters enthält der Bericht eine Berechnungsaufstellung ua mit folgenden Angaben:

Zeitraum

(Kalenderjahr)

Steuer-satz in %

festgestellte kommunalsteuerpfl. Bruttolohnsumme

erklärte/festgesetzte kommunalsteuerpfl. Bruttolohnsumme

Differenz Bruttolohnsumme

2004

3

278. 441,20

278. 441,20

2005

3

263. 240,17

263. 240,17

2006

3

291.895. 42

291. 895,42

2007

3

291. 400,49

291. 400,49

2008

3

306. 650,40

306. 650,40

2009

3

324. 612,66

324. 612,66

2010

3

342. 159,64

342. 159,64

2011

3

291. 322,75

291. 322,75

2012

3

299. 727,29

299. 727,29

Bruttolohnsumme

2.689. 450,02

0,00

2.689. 450,02

KommSt. Summ

80. 683,50

0,00

80. 683,50

Zusammenfassend wurde anschließend ebenfalls tabellarisch ausgeführt, dass die festgestellte kommunalsteuerpflichtige Bruttolohnsumme für den angeführten Zeitraum Euro 2.689.450,02 beträgt. Die 3-prozentige Kommunalsteuer errechnet sich sohin mit Euro 80.683,50. Eine erklärte/festgesetzte kommunalsteuerpflichtige Bruttolohnsumme besteht nicht wodurch sich eine Gesamtnachforderung in Höhe von Euro 80.683,50 errechnet.

Mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.02.2014, Zl V-***2, wurde für den AA gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO die Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2012 wie folgt festgesetzt:

Bemessungsgrundlage Steuer

festgestellte BMG2.689.450,02 EUR80.683,50 EUR- erklärte BMG 0,00 EUR 0,00 EUR

Forderung80.683,50 EUR

  • 2,0 % Säumniszuschlag

von Euro 80.683,50 EUR1.613,67 EUR

  • 10,00% Verspätungszuschlag

von Euro 80.683,50 EUR 8.068,35 EUR

Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Abgabenfestsetzung wurde allgemein ausgeführt, dass die Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 anzuwenden waren. In der Begründung wurde zusammengefasst auf den, einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildendenden Bericht im Rahmen der Nachschau verwiesen, sowie als Rechtsgrundlage für den Säumniszuschlag §§ 217 und 217a BAO bzw den Verspätungszuschlag §§ 135 und 135a BAO angeführt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch die ausgewiesene Vertreterin die BB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH Co KG die Berufung vom 25.03.2014 erhoben und zunächst ausgeführt, dass der Bescheid hinsichtlich der Festsetzung der Kommunalsteuer für die Kalenderjahre 2004 bis 2007 (Bruttolohnsumme Euro 1.124.977,28) und hinsichtlich der Festsetzung des gesamten Verspätungszuschlages in der Höhe von Euro 8.068,35 angefochten wird. Begründend wurde mit näherem Vorbringen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid nicht die Anforderungen, welche eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre rechtfertigen würde, erfülle, da lediglich ausgeführt werde, dass es den AA schon länger gibt. Zudem betreffe die längere Verjährungsfrist nur den vorsätzlich verkürzten Teil und liege vorsätzliches Handeln in keinem Fall vor, auch nicht als bedingter Vorsatz. Ein fahrlässiges Verhalten führe keinesfalls zur Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 207 Abs 2 2. Satz BAO. Es wurde daher beantragt von der Festsetzung der Kommunalsteuer für die Kalenderjahre 2004 bis 2007 Abstand zu nehmen und die Kommunalsteuer auf Null festzusetzen. Weiters wurde beantragt von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages zur Gänze und für alle Jahre Abstand zu nehmen. Zudem wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt.

Über den Antrag auf Aussetzung wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 15.04.2014, Zl V-***4, entschieden.

In weiterer Folge wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrates Z vom 09.09.2014, Zl V-***1, die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung wurde insbesondere dargelegt, weshalb nach Ansicht der Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer wiederum durch die ausgewiesene Vertreterin fristgerecht den Vorlageantrag vom 10.10.2014 eingebracht und im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährungsfrist im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bei keiner der beteiligten Personen ein bedingter Vorsatz vorliege. Zudem wurde weiters die Aussetzung der Einhebung für den Betrag von Euro 33.749,32 beantragt.

II.Beweiswürdigung:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde konnte diese gemäß § 274 Abs 1 BAO entfallen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG 1993, BGBl Nr 819/1993 in der Fassung BGBl I Nr 163/2015:

„§ 11

(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(…)“

Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl I Nr 163/2015:

„§ 201

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“

IV.Rechtliche Erwägungen

Im Prüfbericht des Stadtmagistrats Z vom 19.02.2014, Zl V-***3, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 207 Abs 2 BAO und unter Berücksichtigung der absoluten Verjährungsfrist für den Zeitraum 2004 bis 2012 die Steuerpflichtigkeit des Beschwerdeführers und die ausbezahlten Brutto-Löhne festgestellt wurden.

Daraufhin wurde mit Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.02.2014, Zl V-***2, für den Beschwerdeführer die Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2012 mit Euro 80.683,50 EUR sowie ein Säumniszuschlag von Euro 1.613,67 und ein Verspätungszuschlag von Euro 8.068,35 festgesetzt.

Dazu ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass die Abgabenbehörde ihre Entscheidung auf die hier nicht zur Anwendung gelangende Bestimmung des § 201 Abs 2 Z 3 BAO stützt, da § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz die lex spezialis zu § 201 Abs 1 BAO darstellt (vgl Info des BMF vom 28.12.2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011).

Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist hinsichtlich der erfolgten Festsetzung der Kommunalsteuer auf § 201 Abs 4 BAO zu verweisen, wonach innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen kann.

Die Behörde hat sohin nach § 201 Abs 4 BAO in sachgemäßer Ermessensübung das Recht bei Vorliegen mehrerer Abgabenansprüche entweder einen zusammengefassten Bescheid zu erlassen oder getrennt vorzugehen und mehrere Erledigungen nur formularmäßig oder auch überhaupt nicht zu verbinden. Voraussetzung ist allerdings, dass es dieselbe Abgabenart innerhalb desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) betrifft.

§ 201 Abs 4 BAO gilt jedoch nicht für Nebenansprüche.

Daher sind gegebenenfalls mehrere Säumniszuschlagsbescheide und Verspätungszuschlagsbescheide auch dann zu erlassen, wenn eine zusammengefasste Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben erfolgt (vgl Ritz, BAO Kommentar zu § 201 Abs 4 BAO, RZ 48; Schwaiger SWK 2010, S 754). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber allgemein auf die Bagatellgrenze gemäß § 217a Z 3 BAO zu verweisen.

Unbeschadet der rechtlichen Beurteilung des Abgabenanspruches und der zur Anwendung gelangenden Verjährungsfrist ist im vorliegenden Fall zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass der gegenständlich erfolgten zusammengefassten Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz 1993 für die Jahre 2004 bis 2012 bereits § 201 Abs 4 BAO entgegenstand, da diese verfahrensrechtliche Bestimmung auch für gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz erlassene Bescheide zur Anwendung gelangt (vgl Ritz, SWK 2009, S 858).

Die Behörde hat ihre Vorgehensweise der gemeinsamen Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2004 bis 2012 offensichtlich auf die noch bis 31.12.2009 geltende Bestimmung des § 151 Abs 2 TLAO gestützt, wonach eine Einschränkung auf Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) – entgegen der Bestimmung des § 201 Abs 4 BAO - nicht vorgesehen war (VwGH 07.07.2011, Zl 2009/15/0223).

Diese Bestimmung ist jedoch mit 01.01.2010 außer Kraft getreten und es bestehen bezüglich dieser Bestimmung auch keine gesonderten Übergangsregelungen, sodass sie im gegenständlichen Verfahren nicht mehr anwendbar war.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammengenhang daher anzumerken, dass die Abgabenbehörde zB bei einer Festsetzung der Kommunalsteuer gemäß § 11 Abs 3 Kommunalsteuergesetz für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) einen gesonderten Bescheid erlassen müsste (vgl UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSZ3K 03.11.2010, ZRV/0032-Z3K/09; uva).

Der Vollständigkeit halber ist dazu ergänzend anzumerken, dass der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 07.02.2013, Zl V-***5, im Lichte der durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung entwickelten Kriterien, nicht als Sammelbescheid qualifiziert werden kann (vgl VwGH 15.03.1988, Zl 87/14/0073; VwGH 17.12.2001, Zl 2001/17/0053; VwGH 26.01.1995, Zl 94/16/0058; VwGH 09.08.2001, Zl 2001/16/0243; VwGH 03.09.2008, Zl 2005/13/0033; VwGH 24.06.2009, Zl 2007/15/0041; ua).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen, dass Abgaben, die in einem einzigen und einheitlichen Bescheid zusammengefasst werden – im Gegensatz zu einem Sammelbescheid – auch nur einheitlich bekämpft werden können (vgl VwGH 18.04.1985, Zl 84/16/0204; UFSZ3K 03.11.2010, Zl ZRV/0315-Z3K/10; ua).

Zur Frage der Behebung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung und zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid hat sich der VwGH in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, grundlegend geäußert. Demnach bleibt auch im Falle der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der Ausgangsbescheid Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Wenn die Beschwerdevorentscheidung (anders als dies für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG normiert wurde) durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft tritt (vgl dazu § 264 Abs 3 zweiter Satz BAO), kann – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, geändert oder bestätigt werden.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass bereits aufgrund der gesetzlich normierten Schranke gemäß § 201 Abs 4 BAO die gemeinsame Festsetzung der Kommunalsteuer für die Jahre 2004 bis 2012 sowie die zusammengefasste Festsetzung des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages gesetzwidrig erfolgte, weshalb bereits aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden war (vgl UFSW 28.09.2006, RV/2091-W/06; UFSW 28.02.2008, RV/0018-W/08; UFSG 26.03.2008, RV/0572-G/06; LVwG-Tirol 15.12.2015, Zl LVwG-2015/29/0262-6; uva).

Mit der nunmehrigen Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist auch der Ausgangsbescheid, nämlich der Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 21.02.2014, Zl V-***2, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.

Es war daher aus diesem Grund für das Landesverwaltungsgericht auch ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter geboten.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird ergänzend angemerkt, dass über den im Vorlageantrag gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs 5 BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden hat.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Barbara Gstir

(Richterin)

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.