Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/16/3111-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.02.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.16.3111.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der A GmbH, X, vertreten durch RAe B, C und D, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.11.2015, Zahl ****1
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerin betreibt eine betriebsanlagenrechtlich genehmigte Anlage für ein Hotel in der Adresse 1, X. Anlässlich des Änderungsgenehmigungsverfahrens für die Errichtung eines dreigeschossigen Zubaus sowie einer überdachten Außentreppe wurde von dem Vertreter einer Nachbarin geltend gemacht, dass keine Genehmigung für einen Kinderspielplatz samt entsprechenden Animationsgeräten wie Trampolin ,Tischtennis und dergleichen genehmigt sei (siehe Verhandlungsschrift vom 16.04.2015).
Eine zusätzliche ausführliche Kritik dieser Nachbarin wurde mit dem Schriftsatz vom 11.08.2015 samt Fotobeilagen geltend gemacht. Der Lärm aus diesem Bereich würde den Aufenthalt der Nachbarn bei geöffneten Fenstern oder gar im Garten der gegenüberliegenden Wohnanlage unmöglich machen.
Da die Behörde einstweilen die Ansicht vertrat, ein Kinderspielplatz an dieser Stelle sei nicht genehmigt und der Betrieb daher einzustellen, brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Anzeige über eine stattgefundene emissionsneutrale Änderung durch Verlegung eines Kinderspielplatzes auf den Standort einer ursprünglich genehmigten Grünanlage. Der frühere Kinderspielplatz habe sich ursprünglich an der Nordseite befunden. In dem Zeitpunkt, in dem sich zum Zeitpunkt der Untersagung des Kinderspielplatzes die Spieleinrichtungen befunden hätten, existiere eine genehmigte Grünanlage entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom 05.05.2006. Schon definitionsgemäß dürfe eine Grünanlage von den Gästen des Hotels genützt werden, insbesondere auch von Kindern. Dazu komme, dass der ursprüngliche Kinderspielplatz an der Nordseite entfernt worden sei (früherer Standort im Lageplan, genehmigt am 23.09.2004) ausgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 81 Abs 2 Z 7 und 9, Abs 3 und § 345 Abs 5 und 6 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen würden. Unstrittig sei, dass sich der Spielplatz auf dem genehmigten Plan aus dem Jahr 2004 auf dem nördlichen Bereich befunden habe und nunmehr im Bereich einer im Projekt aus 2005 beschriebenen Grünanlage.
Die Grundvoraussetzung dass eine emissionsneutrale Änderung in Bezug auf die Nachbarn vorliege, werde aber nicht erfüllt. Eine „Grünanlage“ sei ein Oberbegriff für verschiedene Nutzungsarten. Die genaue Nutzung dieser „Grünanlage“ sei weder dem Projekt vom 22.06.2005 noch dem Genehmigungsbescheid vom 05.05.2006 zu entnehmen. Noch viel weniger könne unterstellt werden, mit dem zitierten Bescheid hätte die Behörde einen dauerhaften Aufenthalt von Gästen konkludent genehmigt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des Bescheides beantragt, da die Voraussetzungen für die Kenntnisnahme einer emissionsneutralen Änderung vorliegen würden.
II.Beweiswürdigung:
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Anrainerbeschwerden erst nach der Verlegung des Kinderspielplatzes in die ehemalige Grünfläche geltend gemacht wurden. Der Grünanlageplan gibt keinen Hinweis auf eine Nutzung durch Hotelgäste oder Einrichtungen, die einem Kinderspielplatz gleichzuhalten wären. Eine Grünanlage mit einem Gästenutzungsverhalten oder gar einer Kinderspielplatznutzung gleichzuhalten ist vom Sinn und Zweck gewerberechtlich genehmigter Planunterlagen zu verneinen. Der Zweck dieser Planunterlagen besteht darin, die gewerberechtliche Nutzung so wirklichkeitsnah abzubilden wie möglich. Es kann daher auf eine genehmigte Grünanlage keine emissionsneutrale Änderung gestützt werden.
III.Rechtslage:
Die anzuwendenden Bestimmungen für Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage lauten:
§ 81.
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,
2. Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,
4. Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,
5. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.
6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,
7. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
8. Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,
9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),
11. Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.
(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
IV.Erwägungen:
Eine Verschiebung des Kinderspielplatzes von einem bisher nicht beanstandeten Standort in die Nähe der Nachbarn kann keinesfalls als nur anzeigepflichtige genehmigungsfreie Änderung behandelt werden. Es ist ein Genehmigungsverfahren aus Gründen des Nachbarschutzes, aber auch der Kundensicherheit durchzuführen.
V.Ergebnis:
Die Beschwerde ist daher abzuweisen
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christoph Lehne
(Richter)