Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/40/3077-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.03.2016
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.3077.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 20.11.2015, Zl Gew***1,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Verfahrensgang:
Herr AA ist aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Gastgewerbe gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart „Restaurant“ mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO 1994 im Standort Adresse1, Z, sowie in einer weiteren Betriebsstätte in Z, Adresse2, berechtigt.
Mit Schreiben vom 29.10.2015, Zl. Gew***1 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Überprüfung der Zuverlässigkeit ein Entziehungsgrund der Gewerbeberechtigung vorliege. Im Verwaltungsstrafregisterauszug würden die in der Beilage übermittelten rechtskräftigen Abstrafungen aufscheinen, wonach er bereits dreimal nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz abgemahnt worden sei.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 20.11.2015, Zl Gew***1, wurde Herrn AA diese Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 entzogen. Die Gewerbebehörde stütze sich dabei auf acht rechtskräftige Strafvormerkungen im Verwaltungsvorstrafenregister. Die Anzahl an Verstößen, die auch wiederholt gesetzt worden seien und es trotz der Verhängung von acht Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung gekommen sei, führe dazu, dass die Behörde davon ausgehe, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der für den gegenständlichen Berufszweig erlassenen Normen nicht mehr gegeben sei. Mit Schreiben vom 29.10.2015 sei der Gewerbeinhaber von der Einleitung des Entziehungsverfahrens und von der Rechtsfolge der Entziehung informiert und ihm gleichzeitig Gelegenheit zur Gegenäußerung binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt worden. Die Zustellung sei am 03.11.2015 erfolgt. Innerhalb der gesetzten Frist sei seitens des Gewerbeinhabers keine schriftliche Stellungnahme abgegeben worden.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er gedacht hätte, dass das Schreiben vom 29.10.2015 eine Mahnung von der vorigen Geldstrafe sei. Er habe das Schreiben dann übersehen. Zum Schreiben vom 20.11.2015 (gemeint wohl: Bescheid) teile er mit, dass sein Mitarbeiter BB in den vergangenen Jahren bei ihm immer wieder angemeldet gewesen sei und es auch jetzt sei. Am Tag der Prüfung habe sich die Kellnerin kurzfristig vor dem Abend krank gemeldet und er habe innerhalb einer Stunde Ersatz finden müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nichts von der Hotline zur kurzfristigen Anmeldung von Mitarbeitern gewusst. Er habe Herrn BB am nächsten Tag rückwirkend angemeldet. Die Arbeitsbewilligung für Frau CC sei angesucht worden, weil sie eine Verwandte seiner Frau sei. In der Vergangenheit habe es immer wieder Personalwechsel gegeben, aber nun scheine die Stammbelegschaft stabil zu sein und daher werde eine Beschäftigung ohne Anmeldung in Zukunft nicht mehr passieren. Ein Entzug der Gewerbeberechtigung hätte den Verlust seiner Existenz und die finanzielle Grundlage seiner Familie zur Folge. Er habe sein Unternehmen seit 1994 und auch würden Arbeitsplätze verloren gehen. Weiters habe er seit August 2015 das Restaurant in der Talstation in Z von der Stadt Y pachten können, was dann auch Probleme bereiten würde. Daher ersuche er den Bescheid vom 20.11.2015 mit dem Spruch der Entziehung der Gewerbeberechtigung aufzuheben bzw in eine Verwarnung oder Geldstrafe abzuändern.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Weiters wurden die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Straferkenntnisse von der belangten Behörde eingeholt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Gastgewerbe“ gemäß § 94 Z 26 GewO 1994 in der Betriebsart Restaurant mit dem Berechtigungsumfang gemäß § 111 Abs 1 Z 2 leg cit im Standort Z, Adresse1, sowie in einer weiteren Betriebsstätte in Z, Adresse2, berechtigt.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 03.02.2012, Zl STR***1, wurde Herr AA gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu einer Geldstrafe von Euro 1.000,00 bestraft.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 03.02.2012, Zl STR***2, wurde Herr AA gemäß § 111 Abs 1 Z 1 erster Fall iVm § 33 Abs 2 und § 33 Abs 1 ASVG zu einer Geldstrafe von Euro 730,00 bestraft.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 14.11.2013, Zl STR***3, wurde Herr AA gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu einer Geldstrafe von Euro 2.000,00 bestraft.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 03.01.2014, Zl STR***4, wurde Herr AA nach § 111 Abs 1 Z 1 erster Fall iVm § 33 Abs 2 und § 33 Abs 1 ASVG zu einer Geldstrafe von Euro 2.180,00 bestraft.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 01.06.2015, Zl STR***5, wurde Herr AA gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG zu einer Geldstrafe von Euro 2.000,00 bestraft.
Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 08.09.2015, Zl STR***6, wurde Herr AA wegen § 111 Abs 1 Z 1 erster Fall iVm § 33 Abs 1 ASVG in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von je Euro 2.180,00 bestraft.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Im Übrigen wurden die rechtskräftigen Strafvormerkungen seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
III.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
„§ 87.
(1)Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn
1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder
2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
4. der Gewerbeinhaber wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 bestraft worden ist und diesbezüglich ein weiteres vorschriftswidriges Verhalten zu befürchten ist oder
4a.im Sinne des § 117 Abs. 7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oder
4b.im Sinne des § 136a Abs. 5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder im Sinne des § 136a Abs. 10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder
4c.im Sinne des § 136a Abs. 12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oder
4d.im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder
5. im Sinne des § 137c Abs. 5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).
(2)Die Behörde kann im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
(3)Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.
(4)Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des § 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ein Verbot des Ausbildens von Lehrlingen besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.
(5)Von der Entziehung der Gewerbeberechtigung kann abgesehen werden, wenn auf Grund des § 31 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, ein Verbot der Beschäftigung Jugendlicher besteht und dieses Verbot im Hinblick auf die Eigenart des strafbaren Verhaltens ausreicht.
(6)Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, so kann die Gewerbeberechtigung auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.
(7)Das Insolvenzgericht hat die Behörde in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und des § 85 Z 2 vom Vorliegen des jeweiligen Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen.
(8)Das Strafgericht hat die Behörde von den einen Entziehungstatbestand gemäß Abs. 1 Z 1 bildenden rechtskräftigen Verurteilungen unverzüglich zu verständigen.“
IV.Erwägungen:
Gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl dazu VwGH 24.02.2010, Zl 2009/04/0303).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.
Die dem Beschwerdeführer – unbestritten – zur Last gelegten drei Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und vier Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit „schwerwiegenden Verstößen“ im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 gleichzuhalten. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Insbesondere die wiederholte Beschäftigung von Mitarbeitern ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere in einem engen zeitlichen Zusammenhang, und zwar in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zentrale sozialrechtliche Vorschriften, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen werden können, einzuhalten. Dieser gleichgültigen Haltung gegenüber sozialrechtlichen Vorschriften konnten auch die höheren Strafsätze im Wiederholungsfalle nicht wirksam begegnen. Somit geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Personalwechsel gekommen sei.
Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass ein Entzug der Gewerbeberechtigung den Verlust seiner Existenz und die finanzielle Grundlage seiner Familie zur Folge habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 nicht maßgeblich sind (vgl dazu VwGH 24.02.2010, Zl 2009/04/0303, und VwGH 20.05.2010, Zl 2009/04/0202).
Wenn der Beschwerdeführer letztlich ersucht, den Spruch aufzuheben bzw in eine Verwarnung oder Geldstrafe abzuändern, so ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich nicht um ein Strafverfahren im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, sondern um eine administrative Maßnahme handelt.
Sollte der Beschwerdeführer hingegen eine befristete Entziehung im Sinne des § 87 Abs 3 GewO 1994 gemeint haben so ist festzuhalten, dass eine Befristung im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt. Durch die wiederholte Missachtung von Sozialvorschriften in einem engen zeitlichen Zusammenhang (der Beschwerdeführer wurde von 2012 bis 2015 jährlich wegen Übertretungen des AuslBG bzw ASVG bestraft) scheint eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht geboten.
Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist in allen Punkten geklärt, Fragen der Beweiswürdigung waren nicht zu klären.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hannes Piccolroaz
(Richter)