LVwG T LVwG-2016/32/0147-4

LVwG-2016/32/0147-4Tribunale amministrativo regionale5 apr 2016

Regest

Reisegebühren

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/32/0147-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.0147.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl nach dem Erlassen der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 11.01.1016, Zahl ***, aufgrund des Antrages von Herrn OSR AA, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 12.01.2016 auf Vorlage der Beschwerde vom 09.11.2015 gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8.10.2015, Zahl ***, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung insoweit bestätigt, wonach mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides über den Zeitraum zwischen dem 01.02.2014 und dem 31.07.2014 abgesprochen wird.

2. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides und die Beschwerdevorentscheidung in dem diesen Spruchpunkt II. bestätigenden Umfang werden ersatzlos behoben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:

Der Beschwerdeführer machte im Wege des elektronischen Dienstreisemanagements des Landes Tirol Reisegebühren für Reisebewegungen zwischen seiner Stammschule in Y als Berufsschullehrer und der Dienststelle in X als Personalvertreter geltend, wobei ihm diese Auslagen im Wege der Erstattung der Kosten für eine Monatskarte der öffentlichen Verkehrsmittel letztmalig im Jänner 2014 angewiesen wurden.

Mit Schreiben vom 22. Jänner 2015 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass für Reisebewegungen zwischen der Stammschule des Beschwerdeführers in Y und der Dienststelle als Personalvertreter in X kein Anspruch auf Reisegebühren besteht.

Seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 03.02.2015 ua ein Antrag eingebracht, welcher nachstehenden Inhalt aufweist:

„…

Sehr geehrte Damen und Herren, ich gehe davon aus, dass aufgrund der dargestellten rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und der offensichtlich irrtümlich erfolgten Nichtanwendung der relevanten Gesetze stellen der Anspruch meines Mandanten nun den anerkannt wird und unverzüglich die Anweisung der von ihm nachweislich getätigten Reisegebühren erfolgt.

Sollte das Amt der Tiroler Landesregierung nicht bereit sein, dem Antrag zur Gänze stattzugeben, so beantrage ich hiermit gleichzeitig namens meines Nachnamens um bescheidmäßige Absprache der Gebührlichkeit zur Abgeltung der Reiseaufwendungen, welche er als Vorsitzender des Zentralausschusses der Personalvertretung getätigt hat.

…“

In der Eingabe vom 9.4.2015 führt der vertretene Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Ich stelle daher den Antrag, die entsprechenden Reisebewegungen von Herrn Oberschulrat AA für die Vergangenheit abzugelten und in der Zukunft als entsprechende abgeltungsfähige Reisegebühren anzuerkennen.“

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 2015,2 ***, wurde der an der Antrag von Herrn OSR AA auf Vergütung der Reisekosten für die Fahrten zwischen seiner Stammschule in Y und dem Büro des Zentralausschusses in X abgewiesen.

Aufgrund der Beschwerde von Herrn AA wurde mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.08.2015, Zahl LVwG-2050/32/1960-1, die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, wonach der verfahrenseinleitende Antrag von Herrn AA mit dem angefochtenen Bescheid anstelle von abgewiesen nunmehr zurückgewiesen wird.

Begründend wurde verwaltungsgerichtlich ausgeführt, dass die Erlassung eines Leistungsbescheides im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 nicht zulässig ist.

Weiters wurde ausgeführt, dass mit dem Feststellungsantrag (als Eventualantrag) vom 03.02.2015 auf zurückliegende Reiseaufwendungen abgestellt wird, der Feststellungsantrag vom 09.04.2015 hingegen auf künftige derartige Reiseaufwendungen gerichtet ist. Über beide Feststellungsanträge sei noch nicht entschieden worden.

In der Folge hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 08.10.2015 über beide Feststellungsanträge entschieden. Einerseits wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass im Zeitraum zwischen dem 01.02.2014 und dem 31.01.2015 ein Anspruch auf Vergütung von Reisekosten für die Fahrten zwischen der Stammschule des Beschwerdeführers, nämlich der Tiroler Fachberufsschule (TFBS) für *** Y, Straße, PLZ Y, und dem Büro des Zentralausschusses, Straße, PLZ X, nicht besteht.

Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag vom 09.04.2015 auf Feststellung für das Bestehen eines Anspruchs auf Vergütung von derartigen künftigen Reisekosten als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„Vorab wird der Vollmachtswechsel bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer wird nunmehr rechtsfreundlich durch Rechtsanwalt vertreten.

In umseits bezeichneter Dienstrechtssache erhebt der Beschwerdeführer (kurz BF) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2015, GZ ***, zugestellt a 13.10.2015, in offener Frist das Rechtsmittel der

B E S C H W E R D E

wegen Rechtswidrigkeit an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der Bescheid wird in vollem Umfang angefochten. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit iF Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Im Einzelnen wird ausgeführt wie folgt:

I. Sachverhalt:

Der BF ist Lehrer an der Tiroler Fachberufsschule für *** in Y.

Seit 1.10.2007 ist der BF Vorsitzender des Zentralausschusses für Lehrer/Innen an Tiroler Fachberufsschulen, und vom Dienst freigestellt. Er unterrichtet derzeit sechs Unterrichtsstunden an der vorgenannten Berufsschule.

Am 3.2.2015 beantragte der BF, wie folgt:

„... Sehr geehrte Damen und Herren, ich gehe davon aus, dass aufgrund der gargestellten rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes und der offensichtlich irrtümlich erfolgten Nichtanwendung der relevanten Gesetze stellen der Anspruch meines Mandanten nun den anerkannt wird und unverzüglich die Anweisung der von ihm nachweislich getätigten Reisegebühren erfolgt.

Sollte das Amt der Tiroler Landesregierung nicht bereit sein, dem Antrag zur Gänze stattzugeben, so beantrage ich hiermit gleichzeitig namens meines Nachnamens um bescheidmäßige Absprache der Gebührlichkeit zur Abgeltung der Reiseaufwendungen, welche er als Vorsitzender des Zentralausschusses der Personalvertretung getätigt hat. ..

Am 9.4.2015 stellte der BF folgenden Antrag:

„Ich stelle daher den Antrag, die entsprechenden Reisebewegungen von Herrn Oberschulrat AA für die Vergangenheit abzugelten und in der Zukunft als entsprechende abgeltungsfähige Reisegebühren anzuerkennen.“

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.6.2015, GZ *** wies die belangte Behörde den Antrag auf Vergütung von Reisekosten für Fahrten zwischen der Stammschule in Y und dem Büro des Zentralausschusses in X, Straße ab.

Die gegen diesen Bescheid vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 20.8.2015, GZ LVwG-2015/32/1960-1 abgewiesen, der Spruch jedoch mit der Maßgabe abgeändert, dass statt der Ab- eine Zurückweisung des Antrages des BF erfolgte, weil die Judikatur die Erlassung eines Leistungsbescheides im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Reisegebühren gemäß Reisegebührenvorschrift 1995 (RGV) verneine, zumal derartige Ansprüche nach Art 137 B-VG geltend zu machen seien.

Der belangten Behörde wurde aber aufgezeigt, dass die eventualiter gestellten Anträge des BF auf Feststellung der Gebührlichkeit der Reisekosten vom 3.2.2015 für den zurückliegenden Reiseaufwand und vom 9.4.2015 für zukünftigen Reiseaufwand noch unerledigt sind.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde weist die belangte Behörde in Spruchpunkt I. den Feststellungsantrag vom 3.2.2015 ab und in Spruchpunkt II. den Feststellungsantrag vom 9.4.2015 zurück.

Dagegen richtet sich die nunmehrige Beschwerde des BF:

II. Beschwerdegründe:

II.1 .

Zunächst wäre der Feststellungsantrag des BF vom 09.04.2015 nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Feststellungsanträge einer Verfahrenspartei sind zulässig, wenn dadurch ein strittiges Recht für die Zukunft klargestellt wird und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigt wird. Dies ist im Fall des BF gegeben. Ihm wurde über Jahre hinweg bis Anfang 2014 Reisegebühren erstattet. Plötzlich änderte die belangte Behörde ihre Rechtsansicht und verweigerte die Zuerkennung der Reisegebühren. Um für die Zukunft den Grund des Anspruchs auf Zuerkennung von Reisegebühren eindeutig und so zu klären, dass für den BF — aber auch für alle vergleichbaren Personalvertreter - Rechtssicherheit im Hinblick auf die Gebührlichkeit von Reisebewegungen besteht, hätte die belangte Behörde auch den Feststellungsantrag vom 09.04.2015 zulassen müssen und nicht zurückweisen dürfen.

Der Feststellungsantrag wäre daher zuzulassen gewesen und im Sinne der nachstehenden Überlegungen beiden Anträgen des BF Folge zu geben gewesen.

II.2.

Gemäß § 29 Abs 2 lit a Personalvertretungsgesetz (PVG) trägt der Bund die Kosten der Inlandsreisen u.a. der vom Dienst freigestellten Personalvertreter und der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.

Weitere Anspruchsvoraussetzungen gibt es nicht.

Gemäß § 29 Abs 4 PVG sind auf die Zuerkennung der gemäß § 29 Abs 2 PVG zu vergütenden Reisekosten die Bestimmungen der RGV sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 42 lit h PVG hat die Kosten gemäß § 29 Abs 2 PVG das Land zu tragen.

Für den BF, auf den als Vorsitzender des Zentralausschusses das PVG anzuwenden ist, sind Reisegebühren nach dem PVG zuzuerkennen. Das PVG ist lex specialis gegenüber der RGV, und die Bestimmungen des PVG sind daher gegenüber der RGV betreffend Reisegebühren vorrangig anzuwenden.

Der RGV kommt - im Fall des BF - nur im Sinne des § 29 Abs 4 PVG Bedeutung zu, als die Reisegebühren unter sinngemäßer Anwendung zuzuerkennen sind. Der Grund des Anspruchs auf Reisegebühren ist aber allein nach dem PVG zu beurteilen.

II.3.

Die Bestimmung des § 29 PVG spricht ausdrücklich nicht von Inlandsdienstreisen. sondern von Inlandsreisen. Einzige Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist, dass die Reise des BF zur Erfüllung der Personalvertreteraufgaben unbedingt erforderlich ist. Das ist bei den Fahrten des BF zwischen Stammschule und Personalvertreter- Büro oder umgekehrt ohne Zweifel gegeben. Der BF hat als Personalvertreter die Agenden und Aufgaben der Personalvertretung auch in seinem Büro zu erledigen.

Die Fahrten zwischen der Berufsschule in Y und dem Personalvertreter-Büro in X sind für die Erfüllung der den BF treffenden Personalvertreteraufgaben (vgl auch § 25 PVG) jedenfalls unbedingt erforderlich. Die Reisen werden vom BF auch so erledigt, dass seine Tätigkeit als Personalvertreter möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes an der Schule in Y erfolgen kann.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass der BF die vom Gesetz vorgesehene freie

Zeit gar nicht in Anspruch nimmt, da er außerhalb der Unterrichtstätigkeit zum

Zentralausschuss fährt.

II.4.

Eine Beurteilung zur Notwendigkeit der Fahrten des BF als Personalvertreter steht der belangten Behörde im Übrigen nicht zu. Durch die Personalvertretungstätigkeit bedingten Fahrten dürfen gerade nicht vom Dienstgeber in Auftrag oder überprüft gegeben werden, vielmehr muss es dem BF als Personalvertreter frei stehen, selbst zu entscheiden, welche Reisen notwendig sind.

Nimmt man an, dass die Dienstgeberseite verpflichtet wäre, nachträglich nicht nur die tatsächliche Ausübung der Personalvertretertätigkeit sondern auch die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von Dienstzeit, ja sogar die sich aus § 29 Abs 2 PVG ergebenden Anspruchsgrenzen zu überprüfen, würde ja der Amtsvorstand die Anspruchsvoraussetzungen überprüfen, weshalb sich der BF dieser Ansicht vehement verwehrt!

Der BF ist ja als die Reiserechnung legender Personalvertreter für die Richtigkeit der Angaben ohnehin selbst auch dienstrechtlich verantwortlich (§ 37 Abs 2 RGV).

II.5.

Bereits der Wortlaut des § 29 Abs 4 PVG lässt keine andere Auslegung zu, als das allein die für die Zuerkennung eine sinngemäße Anwendung der RGV vorgesehen ist, während die Reisekosten gemäß Abs 2 des § 29 P V G - zwingend und ohne weitere Voraussetzungen - dem BF zu vergütende Reisekosten sind.

Die sinngemäße Anwendung der RGV steht der Zuerkennung auch nicht entgegen. Der Grund des Anspruchs ist bereits gemäß PVG geklärt. Für die Zuerkennung ist der VIII. Abschnitt des PVG (§§ 36ff PVG - Rechnungslegung) von sinngemäßer Bedeutung.

Im Fall des BF gebühren der Ersatz für Mehraufwand nämlich Reisekostenvergütung, Reisezulagen und nachgewiesene Aufwendungen für dienstliche notwendige Tätigkeiten gemäß § 29 Abs 2 lit a iVm § 42 lit h PVG.

Sollte die belangte Behörde hingegen die Meinung vertreten, der BF hätte die Notwendigkeit dieser Fahrten bei Geltendmachung aus Sicht der Personalvertretung darzutun, so ist § 37 RGV so zu verstehen, dass der Amtsvorstand zwar die Inanspruchnahme freier Zeit durch den Personalvertreter zu vermerken hat, der die freie Zeit in Anspruch nehmende Personalvertreter ist aber nicht verpflichtet dem Dienstleiter darzutun, welche Funktionsausübung er beabsichtigt, weshalb er auch nicht mitteilen muss, welche Reisebewegung seine Funktionsausübung erfordert geschweige denn deren Notwendigkeit zu begründen.

Selbst wenn die Notwendigkeit darzutun gewesen wäre, hätte der BF von der belangten Behörde darauf hingewiesen werden müssen bzw. einen Verbesserungsauftrag erteilen müssen, andernfalls der angefochtene Bescheid mit Mangelhaftigkeit des Verfahrens behaftet ist.

II.6.

Die belangte Behörde irrt sohin, wenn sie vermeint der Grund des Anspruchs auf Reisgebühren des BF für Reisebewegungen zwischen der Stammschule und dem Büro der Personalvertretung wäre nach einer Dienstreise gemäß §§ 1 Abs 1 lit a, 2 und 4 RGV zu beurteilen.

In Wahrheit kommt es beim BF allein darauf an, ob eine Inlandsreise iS des PVG vorliegt. Ist dies - wie im Fall des BF für die in Rede stehenden Fahrten – zu bejahen, besteht der Anspruch auf Vergütung.

Es spielt dabei auch keine Rolle, ob es einen Dienstauftrag oder eine Dienstinstruktion an eine außerhalb des Dienstortes gelegene Stelle gibt, oder ob diese Wegstrecke mehr als 2 km beträgt. Unerheblich ist auch, ob es zwei Dienststellen gibt.

Der Anspruch des BF besteht, wenn eine Inlandsreise gemäß § 29 Abs 2 PV vorliegt.

Es widerspricht offenkundig den Bestimmungen des § 29 Abs 2 und 4 PVG, wenn die belangte Behörde meint, sie müsse für die Zuerkennung der Reisegebühren zunächst überprüfen, ob ein Dienstauftrag oder eine -instruktion an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort vorliegt, prüfen. Es ist auch nicht relevant, wo der Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist. Es kommt allein auf eine Reise an, die der BF gemäß § 29 Abs 2 PVG, also in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Personalvertreter machen muss, an.

II.7.

Selbst, wenn § 5 RGV für die sinngemäße Zuerkennung Bedeutung zukommen sollte, und - wie die belangte Behörde meint - zwei Dienststellen vorlägen, so würde dem BF selbstverständlich ebenso der Ersatz für den Mehraufwand für diese Inlandsreisen gebühren, weil jede Fahrt zum oder vom Büro der Personalvertreter und zwar egal ob dies von der Stammschule, einer anderen Berufsschule in Tirol, die der BF aufzusuchen hat, oder vom Wohnort des BF aus, wenn er diese Fahrt allein auf Grund seiner Tätigkeit als Personalvertreter zu unternehmen hat.

Der BF fährt zu bzw. von diesem Büro um dort die Agenden der Personalvertretung vorzunehmen!

II.8.

Das Büro der Personalvertretung ist im Übrigen nicht als Dienststelle anzusehen, sondern ergeben sich die verfahrensgegenständlichen Fahrten als gebührenpflichtig, weil der BF von seiner Dienststelle / Stammschule in Y zum Personalvertreter- Büro fahren muss, um seinen Aufgaben als Personalvertreter zu erfüllen.

Ob die Funktion als Personalvertreter „getrennt“ von der Tätigkeit als Berufschullehrer ist oder nicht, kommt bei den auf den BF tatsächlich anzuwendenden Reisegebührenvorschriften (§ 29 PVG) keine Relevanz zu.

II.9 .

Selbst, wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung betreffend RGV richtig läge, und dem BF für Fahrten zwischen Stammschule und Personalvertreter- Büro keine Gebühren iS RGV zustehen würde, dann wär die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den BF die Fahrten gemäß § 20b GehG als Fahrtkostenzuschuss zuzuerkennen. Auch das hat die belangte Behörde aber nicht getan, oder - wie es ihre Verpflichtung gewesen wäre - den BF darauf hingewiesen, dass er eventuell einen solchen Antrag stellen könnte. Das Verfahren ist daher auch mangelhaft geblieben.

Aus all diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid unrichtig und mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

Der BF stellt sodann die

A N T R Ä G E :

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und

1. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass den Anträgen des BF vom 03.02.2015 und 09.04.2015 vollinhaltlich Folge gegeben wird;

2. in eventu: den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuerlichen Verfahrens und Erlassen eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

X, am 09.11.2015AA“

In der Folge hat die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2016 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit der Eingabe vom 12.01.2016 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.

Verwaltungsgerichtlich wurden bei der belangten Behörde die weiteren eingereichten und abgelehnten Reiseabrechnungen des Beschwerdeführers bis zum 09.04.2015 eingefordert.

Seitens der belangten Behörde wurde mit dem Schreiben vom 02.02.2016 Ausdrucke aus dem Bildungsdiensten (EDM) zu den weiteren Tätigkeitsberichten und Reiseabrechnungen vom April 2014 inklusive Juli 2014 vorgelegt. Zudem wurde mitgeteilt, dass danach keine Anträge mehr gestellt wurden.

Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Reiseaktivitäten befragt.

Weiters hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in dieser Verhandlung seinen Antrag auf die Feststellung für den Zeitraum zwischen dem 01.02.2014 und dem 31.07.2014 präzisiert. Somit ist auch der Antrag vom 09.04.2015 auf Feststellung für künftige Reiseaufwendungen nicht mehr aufrecht (vgl Aktenvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.03.2016).

II.Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer gibt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass er seit ca. 10 Jahren Vorsitzender des Zentralausschusses sei und er trotz grundsätzlich voller Dienstfreistellung mittwochs 5 Stunden an seiner Stammschule in Y unterrichte.

Deshalb fahre er mittwochs von zu Hause in Z in die Schule nach Y und von dort nach 5 oder 6 Stunden in das Büro des Zentralausschusses nach X. Von X fahre regelmäßig nach Hause in Z. Es verhalte sich nicht daher so, dass er täglich um 7.00 Uhr oder 8.00 Uhr in das Büro nach X fahre.

Insofern widerspricht der Beschwerdeführer den vorliegenden Abrechnungen glaubhaft, wenn diese nahezu regelmäßig Montag und Dienstag sowie Donnerstag und Freitag über den hier in Rede stehenden Zeitraum Fahrten um 7:40 Uhr von Y nach X und um 17:20 Uhr Fahrten vom X nach Y ausweisen.

Hingegen bestätigt sich damit das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer mittwochs nach dem Unterricht von Y nach X fährt, wenn die Abrechnungen mittwochs um 13:40 Uhr Fahrten von Y nach X ausweisen. Die laut den vorliegenden Abrechnungen mittwochs durchgeführten Fahrten von X nach Y hingegen sind mit der Aussage des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung – diese ist wie bereits dargelegt glaubhaft - nicht in Einklang zu bringen, zumal er angibt, vom Büro des Personalausschusses in X regelmäßig nach Hause in Z zu fahren.

Weiters gab der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung an, dass der hier in Rede stehende Feststellungsantrag keine Reisegebühren betreffend Fahrten beinhaltet, die er in Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses zwischen X und Y getätigt hat.

Aufträge zur Durchführung von Dienstreisen als Berufsschullehrer von der Stammschule in Y in das Büro des Zentralausschusses in X und zurück wurden weder beantragt noch erteilt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsdarstellungen lassen sich aufgrund der Einlassung des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie durch Einsichtnahme in den behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt treffen.

Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung den schriftlich im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Abrechnungen widerspricht, hat der Beschwerdeführer glaubhaft die tatsächliche Abfolge seiner täglichen Fahrten bei der mündlichen Verhandlung dargelegt.

Anhaltspunkte dahingehend, dass dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Berufsschullehrer Dienstreisen zwischen den hier in Rede stehenden Orten aufgetragen wurden, ergeben sich nicht. Das Vorliegen derartiger Anträge und Aufträge wird vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit behauptet.

IV.Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV):

„§ 2

(1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

§ 5

(1) Als Ausgangspunkt und Endpunkt der Reisebewegung ist die Dienststelle anzusehen, der der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist. Im Dienstauftrag kann jedoch festgelegt werden, dass die Wohnung als Ausgangspunkt bzw. Endpunkt der Dienstreise anzusehen ist, wenn dadurch niedrigere Reisegebühren anfallen.

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG):

„§ 29

(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten eine Bedienstete oder ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppen A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen

Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.

(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.

(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.

§ 42

Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass

V.Rechtliche Erwägungen:

Nachdem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einschränkend präzisiert hat, war nunmehr die von der belangten Behörde getroffene Feststellung für den Zeitraum vom 01.02.2014 bis zum 31.07.2014 zu beurteilen. Die nachstehenden Ausführungen beschränken sich daher dahingehend.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer während des hier in Rede stehenden Zeitraums sowohl als Lehrer an der Tiroler Fachberufsschule für *** in Y tätig war als auch die Funktion eines Vorsitzenden des Zentralausschusses ausgeübt hat. Das Büro dieses Zentralausschusses befindet sich in X, Straße. Der Beschwerdeführer ist sohin nicht gänzlich vom Dienst freigestellt.

Wenn die Beschwerde in Ansehung des § 29 PVG eine Unterscheidung zwischen Inlandsreisen und Inlandsdienstreisen erkennen will, so ist dem entgegenzuhalten, dass sämtliche in § 29 Abs 2 PVG genannten Reisen im Zusammenhang mit Personalvertretungsaufgaben stehen. Insofern kann hier ein begrifflicher Unterschied zwischen einer Dienstreise im Sinne des § 2 Abs 1 RGV und einer Reise zum Zwecke der Erledigung von Personalvertretungsaufgaben nicht erkannt werden, zumal beide Reisen im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich des jeweiligen Anspruchsberechtigten zu sehen sind. Deshalb wird in der Folge auch auf diese Unterscheidung verzichtet.

Der Beschwerde ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass nach § 29 Abs 2 lit a PVG eine Anspruchsvoraussetzung normiert ist, nämlich, dass Reisen für die Erfüllung der Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind.

§ 29 Abs 4 PVG bestimmt jedoch, dass auf die Zuerkennung der gemäß Abs 2 zu vergütenden Reisekosten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden sind.

Durch Anordnung der sinngemäßen Anwendung der RGV steht fest, dass gerade jene Bestimmungen der RGV im Zusammenhang mit der Vergütung von Reisekosten heranzuziehen sind, die systematisch zur Beurteilung der Frage, inwieweit die Vergütung von Reisekosten zuerkannt werden kann, maßgeblich sind. Deshalb sind Bestimmungen der RGV betreffend die Dienststelle im Zusammenhang mit Inlandsreisen nach dem PVG beachtlich, nachdem im PVG diesbezüglich keine Bestimmungen enthalten sind.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kommen für den Beschwerdeführer gegenständlich 2 Dienststellen iSd 2 Abs 5 RGV in Betracht: in seiner Funktion als Berufsschullehrer ist die Stammschule in Y als Dienststelle anzusehen, in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro in X. Welche Dienststelle maßgeblich ist, hängt von der zu diesem Zeitpunkt ausgeübten Funktion des Beschwerdeführers ab.

Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass er morgens an Montagen und Dienstagen sowie Donnerstagen und Freitagen von zu Hause in Z in das Büro des Zentralausschusses in X fährt.

Da als Ausgangspunkt und Endpunkt einer Reisebewegung die Dienststelle anzusehen ist, sohin die Wohnung des Beschwerdeführers nicht infrage kommt (das Bestehen einer abweichenden Regelung im Sinne des § 5 Abs 1 RGV wird nicht behauptet), kann es sich hierbei um keine Dienstreisen handeln. Das gleiche gilt für die Fahrt von zu Hause in Z in die Stammschule nach Y und zurück Auch hier ist als Ausgangspunkt bzw Endpunkt der Reisebewegung die Wohnung in Z anzusehen, weshalb keine Vergütung von Reisekosten gebührt.

Anders wäre der Fall zu sehen, wenn der Beschwerdeführer vom Büro des Zentralausschusses in seiner Funktion als Vorsitzender des Zentralausschuss eine Reise beginnt, sei es auch eine Reise in seine Stammschule nach Y. In diesem Fall stünde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Reisekosten zu. Eine derartige Reisebewegung wurde im Rahmen des hier zeitlich eingegrenzten Feststellungsantrages vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung jedoch ausgeschlossen.

VI.Ergebnis:

Da dem Beschwerdeführer als Berufsschullehrer keine Dienstreisen von seiner Stammschule in Y in das Büro des Zentralausschusses in X angeordnet wurden, liegen aus diesem Blickwinkel in dem hier in Rede stehenden Zeitraum keine Dienstreisen von Y nach X vor. Einige Vergütung der Reisekosten kommt daher nicht in Betracht.

Da als Ausgangspunkt bzw Endpunkt einer Dienstreise des Beschwerdeführers als Vorsitzender des Zentralausschusses das Büro des Zentralausschusses in X anzusehen ist, und es feststeht, dass er dieser Funktion in dem hier in Rede stehenden Zeitraum nicht vom Büro des Zentralausschusses in seine Stammschule nach Y gefahren ist, können die Reisen von X nach Y auch keine Dienstreisen sein, weshalb auch kein Vergütungsanspruch besteht.

Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers sich ausschließlich auf die Feststellung der Gebührlichkeit von Fahrten zwischen seiner Stammschule in Y und dem Büro des Zentralausschusses in X sowie in die andere Richtung zwischen dem 01.02.2014 und dem 31.07.2014 richtet (zeitlich wurde der Antrag bei der mündlichen Verhandlung präzisiert), bleiben andere Dienstreisen, die in den vorgelegten Reiseabrechnungen aufscheinen, von dieser Entscheidung unberührt.

Aufgrund der zeitlichen Einschränkung im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides anzupassen.

Aufgrund der mit der Einschränkung einhergehenden Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Hinblick auf die Feststellung der Gebührlichkeit für zukünftige Reisebewegungen zwischen den beiden vorgenannten Orten war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen nunmehr vorliegender Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, da aufgrund der gesetzlichen Anordnung nach 29 Abs 4 PVG, wonach die Bestimmungen der RGV auf die Zuerkennung der zu vergütenden Reisekosten sinngemäß auszuwenden sind, unzweifelhaft feststeht, dass nur die unter dem Blickwinkel der jeweiligen Funktion maßgebliche Dienststelle – allenfalls die Wohnung - Ausgangspunkt bzw Endpunkt einer Dienstreise sein kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Herbert Peinstingl

(Richter)

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