LVwG T LVwG-2014/36/2119-5

LVwG-2014/36/2119-5Tribunale amministrativo regionale25 apr 2016

Regest

Bauplatzanteil

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/36/2119-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2014.36.2119.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir aufgrund des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 02.06.2014, Zl ****1, über die Beschwerde von Frau A A, wohnhaft in X, Adresse, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, Z, gegen die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages in der Höhe von Euro 2.115,75 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.02.2014, Zl ****1,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.09.1999, Zl ****2, wurde Herrn D C und Frau C C aufgrund des Baubescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.08.1999, Zl **3, (Um- und Zubauvorhaben beim bestehenden Gebäude auf Gst 1 KG X) ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von ATS 12.804.00 vorgeschrieben.

Der Grundstücksänderung im Bereich des Gste 2**, 1** und 3**, alle KG X, gemäß der Planurkunde von Herrn DI E E und DI Dr F F vom 04.04.2011, Zl ****5, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.12.2011, Zl ****4, die Bewilligung erteilt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 06.11.2012, TZ /, wurde diese Grundstücksänderung dann grundbücherlich durchgeführt.

In weiterer Folge wurde Frau A A mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 26.02.2014, Zl ****1, ein Erschließungsbeitrag in der Höhe von Euro 2.115,75 vorgeschrieben.

Dagegen erhob Frau A A (in der Folge: Beschwerdeführerin) vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B fristgerecht die Beschwerde vom 24.03.2014 und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Die Behörde habe nicht bedacht, dass ein Erschließungsbeitrag nur dann zu entrichten sei, wenn ein Bauplatz vergrößert wird und nicht im Freiland gelegen ist. Laut dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde X sei das Trennstück, um das das Gst 1** KG X um 350 m2 vergrößert werde, Freiland und komme es bei Grundstücksänderungen im Freiland zu keiner Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages. Es wurde daher abschließend beantragt den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 02.06.2014, Zl **1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung begründend wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass das Gst 1 KG X zum Zeitpunkt des Abgabenanspruches laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Freiland und Gemischtes Wohngebiet gewidmet war. Beim gegenständlichen Grundstück handelt es sich gemäß § 2 Abs 12 TBO 2011 um einen Bauplatz. Das TVAG stellt bei der Definition eines Bauplatzes nicht auf eine einheitliche Widmung des Grundstückes ab. Durch die bestehende Flächenwidmung als Gemischtes Wohngebiet und Freiland kommt die Bestimmung des § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG 2011 nicht zur Anwendung, da es sich nicht um einen Bauplatz in den angeführten Widmungskategorien handelt.

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, fristgerecht einen Vorlageantrag ein und wurde darin ausgeführt, dass hinsichtlich der erhobenen Beschwerde die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt wird.

II.Beweiswürdigung

Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder § 274 Abs 1 BAO noch Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC entgegenstanden.

III.Rechtslage:

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011 - TVAG 2011,:

(1)Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

(…)

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(…)

(…)

(2) Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.

(…)

(…)

(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

(…)

IV.Rechtliche Erwägungen:

Soweit in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Behörde nicht bedacht habe, dass ein Erschließungsbeitrag nur dann zu entrichten sei, wenn ein Bauplatz vergrößert wird und nicht im Freiland gelegen ist und es gegenständlich zu keiner Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages komme, da das gegenständliche Trennstück, um welches das Gst 1** KG X vergrößert werde, im Freiland sei, so ist dazu Folgendes auszuführen:

Allgemein ist zunächst anzumerken, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Dabei hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden, soweit sich nicht insbesondere aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften das Gebot zur Anwendung der zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt maßgebenden Rechtslage ergibt oder ein Sachverhalt zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zugrunde zu legen ist (vgl VwGH 27.09.2012, Zl 2012/16/0090).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften, dass das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes der Entscheidung zu Grunde zu legen hat (VwGH 20.03.2007, Zl 2005/17/0050; VwGH 04.07.2008, Zl 2008/17/0095; uva), und war daher hinsichtlich der gegenständlichen Vorschreibung des Erschließungsbeitrages die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl VwGH 10.08.2010, Zl 2009/17/0264; VwGH 11.08.2004, Zl 2004/17/0094; uva).

Gemäß § 12 Abs 2 TVAG 2011 entsteht bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs 2 leg cit der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.

Die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 28.12.2011, Zl 4, genehmigte Grundstücksänderung im Bereich des Gste 2, 1 und 3**, alle KG X, gemäß der Planurkunde von Herrn DI E E und DI Dr. F F vom 04.04.2011, Zl ****5, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 06.11.2012, TZ /, grundbücherlich durchgeführt.

Nach § 12 Abs 2 TVAG 2011 ist damit hinsichtlich der erfolgten Grundstücksänderung, mit der ua das Gst 1** KG X um 350 m2 vergrößert wurde, der Abgabenanspruch zur Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages entstanden.

Im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches war das Gst 1** KG X teilweise als Gemischtes Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2011 und teilweise als Freiland gemäß § 41 Abs 1 TROG 2011 gewidmet.

Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TVAG 2011 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

Das Erfordernis der einheitlichen Bauplatzwidmung sieht die gegenständlich relevante Legaldefinition in § 2 Abs 1 TVAG 2011 – anders als in § 2 Abs 12 TBO 2011 - nicht vor.

So ist auch diesbezüglich in den Erläuternden Bemerkungen zum ersten Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, das am 01.03.1998 in Kraft getreten ist, Folgendes ausgeführt: „(…) Der Begriff Bauplatz (Abs. 1) entspricht terminologisch – abgesehen von dem nur baurechtlich relevanten Erfordernis der einheitlichen Bauplatzwidmung – jenem der neuen Tiroler Bauordnung. (…) Der nunmehrige Bauplatzbegriff bezieht weiters Grundstücke im Freiland ein. Wie eingangs bereits erwähnt, soll künftig auch dort eine Abgabenpflicht entstehen.“

Das Gst 1** KG X in der Ausgestaltung aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts Y vom 06.11.2012, TZ /, ist sohin als Bauplatz iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TVAG 2011 zu qualifizieren.

Wird der Bauplatz – wie gegenständlich erfolgt - nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist nach § 10 Abs 2 TVAG 2011 - außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs 2 zweiter und dritter Satz - ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.09.1999, Zl **2, wurde für das Gst 1 KG X, das nunmehr vergrößert wurde, bereits ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben.

Es war daher in weiterer Folge zu prüfen, ob im vorliegenden Fall – abweichend von der generell normierten Bemessungsgrundlage der gesamten Erweiterungsfläche – allenfalls die Sonderbestimmungen des § 9 Abs 2 zweiter bzw dritter Satz TVAG 2011 zur Anwendung gelangen oder nicht.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie auch der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - Ausnahmen grundsätzlich streng auszulegen sind (vgl VwGH 27.11.1970, Zl 1651/69; VwGH 24.08.2011, Zl 2009/06/0161; uva).

Gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG 2011 tritt bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 TROG 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a TROG 2011 gewidmet ist, die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d TBO 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Neufassung dieser Bestimmung mit Änderung des TVAG, LGBl Nr 50/2011, ist dazu Folgendes ausgeführt: „Neu ist im zweiten Satz die Bezugnahme auf die Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006. Nach der erwähnten Regierungsvorlage einer Bauordnungs-Novelle sind diese Sonderflächen von der ansonsten nach § 2 Abs. 12 der Tiroler Bauordnung 2001 geforderten einheitlichen Widmung von Bauplätzen ausgenommen. Derartige Widmungen erfolgen in der Regel in Freilandbereichen abseits des Siedlungsraumes, wo die Notwendigkeit einer Parzellierung an sich nicht besteht. Für die Berechnung des Bauplatzanteiles nach § 9 Abs. 2 soll bei den genannten Sonderflächen künftig – wie bei den als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 gewidmeten Flächen - nur die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines näher bestimmten Randes und nicht die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt werden; dies im Hinblick auf die mögliche uneinheitliche Widmung des Grundstückes mit der Einschränkung, dass das Gebäude auch auf dieser Sonderfläche und nicht auf anderweitig gewidmeten Teilflächen errichtet werden soll oder besteht.“

Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG 2011 „bei Bauplätzen, die als Freiland (…) gewidmet sind“ ergibt sich sohin eindeutig, dass der gesamte Bauplatz iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TVAG 2011 als Freiland gewidmet sein muss, um den Tatbestand dieser Ausnahmebestimmung erfüllen zu können. Dass gegenständlich die gesamte der Vorschreibung zugrundeliegenden Teilfläche des Gst 1** KG X als Freiland gewidmet ist, genügt sohin nicht.

Durch die gewählte Formulierung der Neufassung des § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG 2011 mit LGBl Nr 50/2011 „oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist“ wird demgegenüber zudem eindeutig klargestellt, dass ausschließlich nur bei Sonderflächen nach § 47, § 50 oder § 50a TROG 2011 nicht der gesamte Bauplatz iSd § 2 Abs 1 TVAG 2011 eine dieser Widmungskategorien aufweisen muss, um den Tatbestand dieser Ausnahmeregelung zu erfüllen, sofern das Gebäude auch auf einer dieser Sonderflächen und nicht auf anderweitig gewidmeten Teilflächen des Bauplatzes errichtet werden soll oder besteht.

Diese Betrachtungsweise ergibt sich insbesondere auch aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Stammfassung des § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG in der Fassung LGBl Nr 22/1998 sowie der korrespondierenden Bestimmung des nunmehrigen § 2 Abs 12 TBO 2011, wonach lediglich Bauplätze, mit Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen sowie Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a TROG 2011, keine einheitliche Widmung aufweisen müssen.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass das verfahrensgegenständliche Gst 1** KG X im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gemäß § 12 Abs 2 TVAG 2011, mit Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 06.11.2012, TZ /, teilweise als Gemischtes Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2011 und teilweise als Freiland gemäß § 41 Abs 1 TROG 2011 gewidmet war, und daher aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs 2 zweiter Satz TVAG 2011 gegenständlich nicht zur Anwendung gelangt.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend anzumerken, dass Hinweise auf einen anderen Ausnahmetatbestand im Verfahren nicht hervorgekommen sind und im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht wurde (vgl VwGH 24.01.2002, Zl 2001/16/0515; ua).

Es war daher aus diesem Grund der Beschwerde keine Folge zu geben.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Barbara Gstir

(Richterin)

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