LVwG T LVwG-2020/21/2303-4

LVwG-2020/21/2303-4Tribunale amministrativo regionale19 lug 2022

Regest

Waffenpass<br/>Bedarf<br/>Bedarf zum Führen einer Waffe<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/21/2303-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.21.2303.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB Rechtsanwälte GesbR, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Waffengesetz 1996, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 03.09.2020 hat der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines Waffenpasses bezüglich Waffen der Kategorie B und C bei der Bezirkshauptmannschaft Y angesucht.

Mit Bescheid vom 16.09.2020, Zl ***, hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020, Zahl: ***, durch seine umseits ausgewiesenen Vertreter, die BB Rechtsanwälte GesbR, welche sich gemäß § 10 AVG (§ 8 RAO) auf die erteilte Vollmacht berufen, nachstehend ausgeführte

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2020 zugestellt.

Die Einbringung der Beschwerde erfolgt sohin fristgerecht.

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit im vollen Umfang angefochten.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Geschäftsführer des Juwelier-Produktionsunternehmens CC e.K.. Als Juwelenfabrikant und -händler war der Beschwerdeführer bis zum Beginn der Covid-19-Pandemie nahezu durchgehend auf der ganzen Welt beruflich unterwegs und wurde dabei stets von bewaffnetem Sicherheitspersonal begleitet. Aufgrund der Covid-19-Pandemie haben sich die Geschäftstätigkeit und insbesondere die Kundenkontakte des Beschwerdeführers stark verändert. Da keine Schmuckmessen und grundsätzlich keine Menschenansammlungen mehr stattfinden und die Reisetätigkeit stark eingeschränkt wurde, finden Kundenkontakte des Beschwerdeführers nunmehr vermehrt spontan und im kleinen Rahmen statt. Bei solchen kurzfristig anberaumten Terminen ist nachvollziehbarerweise keine umfangreiche Planung möglich, weshalb der Beschwerdeführer meist nicht wie üblich mit seinem professionellen Sicherheitspersonal anreisen kann. Um seine körperliche Sicherheit dennoch gewährleisten zu können, hat der Beschwerdeführer am 03.09.2020 die Ausstellung eines Waffenpasses und eines Europäischen Feuerwaffenpasses bei der Bezirkshauptmannschaft Y beantragt.

Vor Stellung des Antrages hat sich der Beschwerdeführer einerseits einer Überprüfung der Verlässlichkeit im Umgang mit einer Waffe in theoretischer und praktischer Hinsicht nach § 25 WaffG und andererseits einer waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung nach § 8 Abs. 7 2. Satz WaffG (klinisch-psychologische Begutachtung) unterzogen. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Verlässlichkeitsprüfungen positiv absolviert und der belangten Behörde entsprechende Nachweise vorgelegt (siehe Stellungnahme DD KG vom 25.08.2020 und Bestätigung Jagdwaffen EE vom 28.08.2020 im Waffenfuhrerschein des Beschwerdeführers).

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2020 wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.09.2020, GZ: ***, gern. § 21 Abs 2 WaffG abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass angeblich keine ausreichende Gefährdung des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden sei.

Ausführung der Beschwerde:

1. ) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Die belangte Behörde begründet die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses sowie eines europäischen Feuerwaffenpasses ausschließlich damit, dass der Beschwerdeführer die für seine Person geforderte besondere Gefahrenlage nicht iSd § 22 WaffG glaubhaft gemacht habe. Die im Verfahren dargelegten Gründe des Beschwerdeführers für das Vorliegen einer nach dem WaffG geforderten Gefahrenlage wurden dabei nicht ausreichend berücksichtigt, sondern lediglich pauschal damit abgetan, dass bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Dartuung einer Gefährdung nicht ausreichen würden.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer mit seiner schriftlichen Eingabe vom 08.09.2020 jedoch nicht nur Befürchtungen oder Vermutungen geäußert. Vielmehr wurden stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für die tatsächlich bestehende Gefährdung seiner Person dargelegt. Der Beschwerdeführer hat überdies nachvollziehbar Seite begründet, weshalb dieser Gefährdung am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann.

Aus der schriftlichen Erklärung des Beschwerdeführers vom 08.09.2020 ergibt sich nachvollziehbar, dass dieser aufgrund seiner Tätigkeit als weltweit agierender Juwelenfabrikant und -händler ständig der Gefahr von Raubüberfällen ausgesetzt ist und daher ein alle Lebensbereiche umfassendes Sicherheitskonzept zum Schutz seiner Person einrichten musste.

So hat der Beschwerdeführer an seinem Hauptwohnsitz in **** Z von 2010 bis 2015 das Wohn-, Büro- und Gästehaus mit der Adresse 3 nach den allerhöchsten Sicherheitsstandards errichtet. Das Gebäude verfugt unter anderem über eine schussfeste Verglasung und wird umfassend videoüberwacht. Das Objekt dient dem Beschwerdeführer einerseits zu Wohnzwecken und andererseits als künftiger Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang zum Empfang hochkarätiger Kunden und Gäste sowie zur Verwahrung hochpreisiger Schmuckstücke.

Bei seinen häufig stattfindenden, weltweiten Geschäftsreisen wurde der Beschwerdeführer bis zum Beginn der Covid-19-Pandemie stets von einem professionellen Sicherheitsteam begleitet. Zum damaligen Zeitpunkt bestand daher kein Grund für den Beschwerdeführer, selbst eine Waffe bei sich zu tragen. Seit jedoch die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen Reisebeschränkungen vorherrschen, sind Schmuckmessen und sonstige Veranstaltungen, welche vom Beschwerdeführer bis dato im Zuge seiner Tätigkeit als Juwelenfabrikant und -händler besucht wurden, nahezu vollständig abgesagt. Der Beschwerdeführer musste daher in den letzten Monaten vermehrt kurzfristig vereinbarte Kundentermine absolvieren, die meist bei Reisezwischenstopps seiner Kunden stattfanden. Da solche Termine stets spontan und äußerst kurzfristig stattfanden, war es dem Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise nicht möglich, wie gewohnt mit einem professionellen Sicherheitsteam anzureisen. Dafür wäre eine längerfristige Planung der Termine erforderlich, welche derzeit und voraussichtlich auch in Zukunft nicht möglich sein wird.

Da der besonderen Gefährdung des Beschwerdeführers sohin in weiterer Zukunft voraussichtlich nicht mit der Begleitung durch ein professionelles Sicherheitsteam entgegengetreten werden kann, ist es am zweckmäßigsten, wenn der Beschwerdeführer – wie von diesem beantragt - selbst eine Waffe bei sich führen und sich im Falle einer Gefahrensituation (z.B. eines Raubüberfalls) selbst verteidigen kann. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der vom Beschwerdeführer erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 08.09.2020 und stellt sohin eine ausreichende Glaubhaftmachung der besonderen Gefährdung des Beschwerdeführers iSd § 22 WaffG dar.

Abgesehen davon ist bei lebensnaher Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falls klar ersichtlich, dass bereits der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers allein - der weltweite Juwelen- und Schmuckhandel - ein erhebliches Gefahrenpotenzial aufweist und die körperliche Sicherheit des Beschwerdeführers daher stets überdurchschnittlich gefährdet ist und dieser Gefahr am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wurde genau aus diesem Grund in der Vergangenheit bereits in Deutschland (größter Juwelenraub in der Geschichte Ps, 1998) und in Italien Opfer von Raubüberfällen.

Die belangte Behörde hat im Zuge ihrer Beweiswürdigung sohin nicht ausreichend gewürdigt, dass es sich bei den detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Glaubhaftmachung vom 08.09.2020 nicht um bloße Vermutungen oder Befürchtungen einer besonderen Gefahrenlage handelt, sondern diese Ausführungen auf realen Vorkommnissen fußen, durch welche der Beschwerdeführer bereits am eigenen Leib erfahren musste, welchen Gefahren er berufsbedingt laufend ausgesetzt ist. Die Aufforderung der belangten Behörde, „konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet“ ist der Beschwerdeführer sohin unzweifelhaft nachgekommen.

Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits von der Bezirkshauptmannschaft X zu *** ein Waffenpass sowie ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. Dies wird von der belangten Behörde auch im bekämpften Bescheid erwähnt.

Somit ist offensichtlich, dass die für die Ausstellung eines Waffenpasses sowie eines Europäischen Feuerwaffenpasses erforderliche besondere Gefahrenlage für die Person des Beschwerdeführers in der Vergangenheit bereits vorgelegen ist. Auch zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer als Juwelenfabrikant und -händler weltweit tätig. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die geforderte besondere Gefahrenlage nunmehr nicht mehr vorliegen soll. Vielmehr wäre eigentlich davon auszugehen, dass sich die Gefährdungslage des Beschwerdeführers in den letzten 2 Jahrzehnten (!) um ein Vielfaches gesteigert hat, da sowohl das Unternehmen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren stets gewachsen ist als auch die weltweite Reisetätigkeit insgesamt erheblich zugenommen hat. Gleichzeitig ist die Zahl an terroristischen Anschlägen in den letzten Jahren weltweit gestiegen.

Die belangte Behörde geht auf diesen Punkt im bekämpften Bescheid so gut wie gar nicht ein. In einem Satz wird lediglich erwähnt, dass dem Beschwerdeführer der Waffenpass und der Europäische Feuerwaffenpass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 22.12.2000 aberkannt wurde. Grund dafür war jedoch ausschließlich, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt begonnen hat, bei seinen Geschäftsreisen mit einem professionellen Sicherheitsteam zusammenzuarbeiten und es daher nicht mehr für notwendig erachtet hat, dass er weiterhin selbst eine Waffe bei sich führt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr im Besitz einer Faustfeuerwaffe war, war es ihm lediglich aus zeitlichen Gründen nicht möglich, den erforderlichen Nachweis des sachgemäßen Umgangs nach dem Waffengesetz durch Ablegung einer Schussprüfung bei einem Waffenhändler zu erbringen. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer sohin auf den Waffenpass sowie den Europäischen Feuerwaffenpass freiwillig verzichtet. Weder an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers noch an der für seine Person bestehende besondere Gefahrenlage hat sich daher etwas geändert. Wenn die zur Ausstellung eines Waffenpasses erforderliche besondere Gefahrenlage zum Zeitpunkt der letztmaligen Bewilligung eines Waffenpasses bestanden hat, muss dies ohne Zweifel auch zum jetzigen Zeitpunkt zutreffen. Jedenfalls hätte die belangte Behörde diesbezüglich aber noch weitere Sachverhaltserhebungen durchführen müssen.

Wäre der Beschwerdeführer in Kenntnis davon gewesen, dass seine schriftliche Stellungnahme vom 08.09.2020 der belangten Behörde zur Dartuung der für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Gefährdungslage nicht ausreicht, wäre der Beschwerdeführer selbstverständlich auch dazu bereit gewesen, im Zuge einer mündlichen Vorsprache bei der belangten Behörde nähere Angaben zu seiner Gefährdungslage zu machen. Diese Möglichkeit wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht gegeben, sondern umgehend der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen. Der Beschwerdeführer wurde sohin auch in seinem rechtlichen Gehör verletzt.

Neben der fehlenden Sachverhaltsermittlung ist sohin erkennbar, dass die belangte Behörde unter Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie ohne sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers im erforderlichen Maße auseinanderzusetzen, den bekämpften Bescheid mit einer gegen die rechtsstaatlichen Prinzipien verstoßenden Beweiswürdigung erlassen hat. Der bekämpfte Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Beweis:

Akteninhalt

PV

weitere Beweise vorbehalten

2. ) Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde verweist im Zuge ihrer rechtlichen Beurteilung darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof bisweilen „einen Waffenpasswerber auf Alternativverhalten, bei dem besondere Gefahren vermieden oder zumindest reduziert werden können, verweist. Dazu wird als Beispiel der Fall eines Waffenpasswerbers angeführt, der die einen Waffenpass rechtfertigende Gefährdung in der Durchführung nächtlicher Geldtransporte gesehen habe. Dem wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten, dass ein Geldtransport zur Nachtzeit vermeidbar wäre, wenn die Geldbeträge in der Nacht in einem Tresor im Betrieb verwahrt würden. Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachten, sollten zunächst im zumutbaren Rahmen auch sie belastende Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen als gegeben angenommene Gefahrenlage zu vermeiden oder die Gefahr zu verringern.

Auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers geht die belangte Behörde in diesem Zusammenhang mit keinem Wort ein. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer sich gefahrminimierend alternativ verhalten sollte. Wie in Punkt 1.) ausführlich ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in den letzten Jahrzehnten bewusst auf das Führen einer Waffe verzichtet und sich zur Gewährleistung seiner körperlichen Unversehrtheit eines professionellen Sicherheitspersonals bedient. Dies ist - wie bereits im Detail ausgeführt - aufgrund der derzeit herrschenden Covid-19-Pandemie und der daraus resultierenden Folgen (fehlende Planbarkeit, spontane und kurzfristige Kundentermine, Reisebeschränkungen etc.) nicht mehr möglich. Daher kann dem den Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit treffenden Gefahren nur durch das Mitfuhren einer Faustfeuerwaffe und sohin der Ausstellung eines Waffenpasses entgegengetreten werden. Dies insbesondere deshalb, da Kundentermine des Beschwerdeführers in nahezu allen Fällen das Mitfuhren wertvollster Schmuckstücke mit sich bringen. Es besteht daher stets die Gefahr von Raubüberfallen und anderer Straftaten, welche sich in der Vergangenheit (siehe Punkt 1.) auch bereits bewahrheitet hat. Wenn der Beschwerdeführer sein Unternehmen wie bisher fuhren möchte, kann dieser weder auf kurzfristig vereinbarte Kundentermine noch auf das Mitführen von wertvollen Juwelen verzichten. All dies ist berufsimmanent und ein gefahrminderndes Alternativverhalten des Beschwerdeführers sohin nicht möglich.

Weiters fuhrt die belangte Behörde im Zuge der rechtlichen Beurteilung unrichtig aus, dass der Beschwerdeführer die Gründe, aus denen sich die geforderte besondere Gefahrenlage ableiten lassen würde, nicht konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen dargetan hätte und diese daher nicht für eine Glaubhaftmachung einer Gefährdung iSd § 22 Abs 2 WaffG ausreichen würden. Dabei werden seitens der belangten Behörde erneut die Beweisergebnisse des gegenständlichen Falles nicht ausreichend berücksichtigt. Aus diesen ergibt sich unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bereits Opfer von Raubüberfallen wurde und daher konkret gefährdet ist.

Darüber hinaus wird von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer zu seinen Kundenterminen transportierten Schmuck nicht um gewöhnliche Schmuckstücke, sondern Diamanten und Juwelen im Wert mehrerer Hunderttausend Euro handeln kann. Dass ein Transport solch wertvoller Gegenstände eine erhebliche Gefährdung jener Person, die den Transport durchführt, darstellt und dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit dem Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann, ist bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar.

Des Weiteren hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits ein Waffenpass von der Bezirkshauptmannschaft X ausgestellt wurde, also der Bedarf zum Führen einer Schusswaffe offensichtlich bereits bestanden haben muss. Die belangte Behörde hat lediglich mit einem Satz erwähnt, dass dem Beschwerdeführer der Waffenpass sowie der Europäische Feuerwaffenpass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X rechtskräftig entzogen wurde. Wie bereits in Punkt 1.) ausgefuhrt, war der Grund dafür ausschließlich, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt begonnen hat, bei seinen Geschäftsreisen mit einem professionellen Sicherheitsteam zusammenzuarbeiten und es daher nicht mehr für notwendig erachtet hat, weiterhin selbst eine Waffe bei sich zu führen. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die nunmehr abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die belangte Behörde. Auch zum Zeitpunkt der Ausstellung des Waffenpasses durch die Bezirkshauptmannschaft X war der Beschwerdeführer als Juwelenfabrikant und –händler weltweit tätig und musste für Geschäftstermine wertvollste Schmuckstücke bei sich führen. Die Gefahrenlage war sohin dieselbe bzw. hat sich in den letzten Jahrzehnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erheblich gesteigert. Die nunmehrige abweisende Entscheidung der belangten Behörde bei nahezu identischem Sachverhalt grenzt daher an Willkür und ist

daher rechtswidrig.

Gemäß § 21 Abs. 2 WaffG hat die Behörde einem verlässlichen Menschen, der das 21. Lebensjahr vollendet hat, Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweist, einen Waffenpass auszustellen. Ein Bedarf ist gemäß § 22 Abs. 2 WaffG dann als gegeben anzusehen, wenn der Antragsteller außerhalb seiner Wohn- und Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Wie sich aus den Ausführungen in dieser Beschwerde ergibt, treffen all diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses auf den Beschwerdeführer zu. Wenn ein Antragsteller alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Stattgebung seines Begehrens erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch („hat ... auszustellen“) auf Erteilung einer solchen Bewilligung.

Hätte die belangte Behörde einerseits die vom Beschwerdeführer erbrachten Nachweise der Verlässlichkeit im Umgang mit einer Waffe nach § 25 WaffG (theoretische Nachschulung und praktische Schussübung) und § 8 Abs. 7 2. Satz WaffG (klinisch-psychologische Begutachtung) und andererseits die Stellungnahme des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B sowie die in der Vergangenheit bereits erfolgte Ausstellung eines Waffenpasses durch die Bezirkshauptmannschaft X richtig gewürdigt, hätte sie feststellen müssen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses vorliegen.

Die belangte Behörde hat sohin in unrichtiger Anwendung des Gesetzes den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses zu Unrecht abgewiesen.

Es werden sohin gestellt die

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. ) in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y dahingehend abändern, dass dem Antrag zur Gänze Folge gegeben wird;

in eventu

2. ) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen;

3. ) jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Y, am 13.10.2020AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Zl LVwG-***.

Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.03.2021.

In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und führte dieser, wie folgt:

„Vorerst verweise ich auf meine schriftlich getätigten und im Akt befindlichen Ausführungen. Im Rahmen meiner Geschäftstätigkeit habe ich es vielfach mit hochkarätigen Persönlichkeiten zu tun. Diese Persönlichkeiten, wie zum Beispiel der russische Präsident FF oder der saudische Kronprinz GG besuchen mich dann in meinem Haus oder in meinem Geschäft in Z.

Diese Persönlichkeiten werden gebracht von der Polizeispezialeinheit KK oder der JJ aus Deutschland. Die JJ hat in etwa denselben Stellenwert, wie die KK in Österreich. Diese und andere Persönlichkeiten werden mit Polizeibegleitung oder Polizeischutz zu mir nach Z in meine Betriebsstätte gebracht.

Ich arbeite schon seit 25 Jahren mit Staatsmännern und gekrönten Häuptern, wie zum Beispiel auch saudischen Prinzessinnen zusammen. Ich bin Juwelenfabrikant. In dieser Funktion kommen die Leute zu mir nach Z. In meinem Haus in Z gibt es einen Showroom für die VIP Kunden. Es kommen hier ausschließlich nur Leute, die ein Jahresbudget von mehr als 10 Mio Euro ausgeben können. Ich betreibe ich R auch eine Filiale. Dieses VIPs würden aber in meine Filiale nach R nicht kommen, da wir dort für deren Sicherheit nicht garantieren können. In Z ist das Gebäude so erbaut, dass durchschusssichere Betonmauern mit Keflar-Verkleidung errichtet worden sind und es befinden sich kugelsichere Scheiben im Haus. Das gesamte Objekt ist kugelsicher und videoüberwacht. Ich bin dort über LL in N versichert. Es ist dies der einzige weltweite Versicherungskonzern, der ein Einzelrisiko bis zu einer Milliarde Euro deckt. Wir bekommen von den VIP Kunden häufig Einzelsteine im Wert von bis zu 30, 40 Millionen zur weiteren Verarbeitung. Daher müssen wir auch versicherungstechnisch abgesichert sein. Es gibt auch ein Attest der LL Versicherung aus N dem zu entnehmen ist, dass in dieses Haus in Z von außen niemand eindringen kann. Das einzige Risiko besteht darin, dass ich oder meine Kunden beim Verlassen des Hauses gekidnappt werden könnten. Ich lebe in diesem Haus in Z mit meiner Frau MM.

Aktuell beschäftige ich im Haus in Z drei Mitarbeiter die für den Haushalt und für die Außenanlagen zuständig sind, sowie zwei weitere Mitarbeiter, die wir gerade akquiriert haben, die ausschließlich Büroarbeiten verrichten. Diese fünf Mitarbeiter haben spezialisierte Schlüssel. Wir haben eine Winkhaus Schließanlage, wo jeder Zutritt bei der Schließanlage personifiziert gespeichert wird. So kann man nachverfolgen, wann wer das Haus betreten oder verlassen hat. Zudem ist im Haus jede Tür kugel- und durchschusssicher. Für den Fall, dass es jemandem gelingen sollte, ins Haus einzudringen, so kommt er nur bis zur nächsten Türe. Im Haus befindet sich auch eine Alarmanlage. Es gibt am Grundstück auch eine 24-Stunden-Dedektion. Dies bedeutet, dass ein Sicherheitsunternehmen 24 Stunden auf sämtliche Kameras aufgeschaltet ist. Sollte irgendjemand an die Grundstücksgrenze herantreten, wird er automatisch von einer von vielen Kameras übernommen. Es gibt dann eine rote und grüne Ampel. Grün leuchtet es beim Sicherheitsdienst dann auf, wenn eine Bekannte hinterlegte Person sich dem Grundstück nähert, wenn es rot ist, ist das Gesicht nicht bekannt, dann wird unmittelbar die Polizei informiert, dass ein unerlaubtes Eindringen an der Grundstücksgrenze passiert. Das gesamte Grundstück ist von einem hohen Zaun umgeben, sodass sichergestellt ist, dass weder Hunde, noch irgendwelche Wildtiere den Zaun überspringen können und einen Fehlalarm auslösen können. Es kommt immer wieder vor, dass ich von Kunden informiert werde, dass diese in zwei bis drei Stunden am Flughafen W oder V oder anderswo landen und wertvolle Steine bei sich haben. Ich werde dann aufgefordert, diese Steine zur Weiterverarbeitung entgegenzunehmen. Zu diesem Zweck fahre ich dann zum jeweiligen vereinbarten Treffpunkt.

Ich habe auch viele sehr ängstliche Kunden, mit denen Termine vereinbart werden, wo ich meine Produkte dann bei einem vereinbarten Treffen vorführen muss, oder die Kunden abhole und sie zu mir nach Z bringe. Meine Mitarbeiter können laut Versicherungsvertrag nur Gegenstände bis zu einem Wert von maximal 3,5 Millionen zu sich nehmen und transportieren. Ich persönlich darf Wertgegenstände bis zu 100 Millionen transportieren bzw bin ich bis zu diesem Betrag bei LL versichert.

Um qualifiziertes Sicherheitspersonal zum Beispiel von der KK anzufordern, braucht es üblicher Weise einen Vorlauf von bis zu drei Tagen. Ich muss aber oft sehr kurzfristig agieren können. Mitarbeiter der Polizei bzw der KK dürfen nämlich in ihrer Freizeit Transportbegleitungen machen, solange es sich nicht um Waffen handelt.

Seit 15.05.2015 bin ich mit Hauptwohnsitz in Z gemeldet und habe dort auch meinen Lebensmittelpunkt. Ich betreibe meine Geschäfte von Z aus.

Seit dem Jahr 2015 gab es zwei Vorfälle, wo Personen versucht haben, auf das Grundstück in Z zu gelangen. Die Polizei ist aber jeweils innerhalb von 5 Minuten dagewesen. In beiden Fällen kam es jedoch nicht zu Festnahmen. Diese Personen sind vorher wieder vom Grundstück verschwunden. Diese beiden Personen müssen den 1,80 Meter hohen Maschendrahtzaun überwunden haben, sonst wäre die Alarmanlage nicht losgegangen. Ich berichtige: Es handelt sich nicht um einen Maschendrahtzaun, sondern um Stahlmatten. Der letzte Vorfall war Mitte letzten Jahres und der erste Vorfall ein Jahr davor. Beide Vorfälle blieben ohne Konsequenzen. Die beiden eindringenden Personen konnten nicht erkannt werden.

Was die Personen konkrete wollten, weiß ich nicht. Ich vermute, sie wollten in das Haus eindringen, was ihnen aber aufgrund der vorhin beschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nicht gelungen wäre.

Im Jahre 1998 wurde ich von einem eigenen Kunden in R überfallen, es hat sich damals um den größten, jemals in Deutschland dokumentierten Juwelenraub gehandelt.

Seitdem gab es drei Zwischenfälle, wo ich Ware nach Italien transportiert habe zu verschiedenen Veranstaltungen zum Zwecke der Präsentation. Es hat sich jeweils um Warenpräsentationen bei Kunden gehandelt. Einmal sind wir, nachdem wir aus dem Auto ausgestiegen sind, gleich mit Waffen bedroht worden. Ein zweites Mal bin ich mit dem Flugzeug in der Nähe von U gelandet, wurde dort mit einem gepanzerten Fahrzeug abgeholt. Wir haben die Ware dann in das Geschäft meines Kunden verbracht. Ich bin mit meiner Frau zum 100 Meter entfernt gelegenen Hotel gegangen und hatte meine Aktentasche aus dem Geschäft mitgenommen und da ist uns ein Motorrad, besetzt mit zwei Personen entgegengekommen, hat eine Pistole gezogen und auf uns gezielt. Da ich ausgebildeter Kickboxer bin, ist es mir gelungen, dem Angreifer die Pistole mit einem Schlag aus der Hand zu kicken. Ich hab dann meine Aktentasche weggeschmissen. Die beiden Motorradfahrer haben die Aktentasche an sich genommen und sind geflüchtet. Davor haben sie noch die am Boden liegende Pistole aufgehoben. In beiden eben geschilderten Fällen sind die Täter nicht verhaftet worden. Der Vorfall in U dürfte ungefähr 10 Jahre her sein und der andere Vorfall ungefähr 6 Jahre. Vor ca 16 Jahren habe ich wiederum einen Juwelentransport von Österreich Richtung Italien durchführen wollen. Es war damals sogar eine Begleitung der JJ im Zweitfahrzeug dabei.

Auf der NNbrücke hat uns dann ein Fahrzeug überholt und hat versucht uns von hinten zu attackieren. Das hinter meinem PKW fahrende Begleitfahrzeug hat dann dieses Fahrzeug attackiert. Dieses Fahrzeug hat dann abgedreht.

Mein Auto und mein Begleitfahrzeug sind dann mit hoher Geschwindigkeit zur Autobahnmautstelle in T gefahren. Das uns zuvor attackierende Fahrzeug dürfte wohl bei der Abfahrt S die Autobahn verlassen haben. Diese Abfahrt befindet sich kurz vor der Mautstelle T. Es kam niemand zu schaden, wir hatten nur eine Delle im Auto. Wir haben keine Anzeige erstattet, die Personen sind nicht verhaftet worden. Wir hatten einen Termin in Italien und ich wollte keine Verzögerung durch Protokollaufnahmen bei der Polizei riskieren.

Ich hatte ja ursprünglich einen Waffenpass, welcher mir aber von der Bezirkshauptmannschaft X im Jahr 2000 entzogen wurde.

Grund dieses Entzugs war die Tatsache, dass ich die vorgeschriebenen Schussübungen nicht gemacht habe, welche mir ja alle fünf Jahre vorgeschrieben waren.

Bis vor Eintritt der Corona Pandemie hatte ich ja immer bewaffnete Sicherheitsleute bei meinen geschäftlichen Tätigkeiten um mich und war auf den Gebrauch einer Waffe nicht angewiesen. Ich wurde auch von meinen Sicherheitsleuten darauf hingewiesen, ich möge von einer Bewaffnung oder einem Waffengebrauch absehen.

Ich arbeite auch heute noch mit Beamten der Polizei zusammen, welche im Voraus planbare Messen mit mir begleiten. Seit letzten Februar, seit Beginn der Corona Pandemie, haben Messen nicht mehr stattgefunden. Es ist die Notwendigkeit von kurzfristigen Trips gegeben, wenn mich Kunden kurzfristig anrufen. Meine Kunden wollen keine langfristigen Termine von mehreren Tagen mit mir vereinbaren, es sind dies sehr oft nur kurzfristige Terminvereinbarungen von wenigen Stunden. Vielfach haben meine Kunden eigene Sicherheitspersonal mit dabei. Von meinen Polizisten wird verlangt, dass ich selbst bei begleiteten Geschäftsreisen keine Waffe bei mir führe. Eine Waffe zu meiner persönlichen Sicherheit würde ich nur dann mitführen, wenn ich alleine auf Geschäftsreisen bin. Es geht hiebei um lokale Reisen, zum Beispiel nach R, Flughafen V, Flughafen W, Flughafen Q.“

Die Verhandlung am 03.03.2021 wurde geschlossen und hat sich der Beschwerdeführer bzw sein Rechtsvertreter ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleiben wird.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber und Geschäftsführer des Juwel-Produktionsunternehmens CC e.K..

Der Beschwerdeführer betätigt sich als Inhaber und Geschäftsführer des oben genannten Unternehmens als Juwelenfabrikant und Juwelenhändler.

Sitz des Unternehmens des Beschwerdeführers ist in **** Z. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus eine Filiale in R.

Sowohl den Ausführungen in der Beschwerde selbst, als auch den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.03.2021 ist zu entnehmen, dass ein wesentlicher Teil der Geschäfte am Firmensitz in **** Z abgewickelt werden. Es handelt sich hierbei um ein Geschäftshaus, welches vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin auch als privater Wohnsitz verwendet wird. Dieses Geschäfts- und Betriebsgebäude ist mit modernsten Alarm- und Sicherheitseinrichtungen ausgestattet, sodass laut eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ein Eindringen von fremden bzw unberechtigten Personen auszuschließen ist.

Somit ist festzustellen, dass am Firmensitz wohl ein wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit entfaltet wird, eine besondere Gefahrenlage für den Beschwerdeführer aber nicht ersichtlich ist.

Der Beschwerdeführer ist nicht nur am Firmensitz in Z tätig, sondern besucht einerseits internationale Schmuckmessen und trifft sich kurzfristig mit potentiellen Kunden zB auf nahegelegenen Flughäfen. Der Beschwerdeführer übernimmt hierbei von seinen Kunden wertvolle Edelsteine zur weiteren Verarbeitung und bringt auch Ware zur Besichtigung zu den vereinbarten Treffen mit. Es handelt sich hierbei um Schmuck und Edelsteine von unterschiedlichem Wert. Nach den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich aber auch um Einzelsteine im Wert bis zu 30 bis 40 Millionen.

Bis zum Beginn der Corona Pandemie im Jahre 2020 waren für den Beschwerdeführer seine Termine außerhalb des Firmensitzes in **** Z längerfristig planbar. Zu Kundenterminen hat sich der Beschwerdeführer regelmäßig in Begleitung von ausgebildetem Sicherheitspersonal wie zB von der KK oder der JJ begleiten lassen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers, die jedoch für das Gericht nicht überprüfbar sind, handelt es sich bei seiner offensichtlich reichen Kundschaft um Menschen, die auf immer kurzfristigere Terminvereinbarungen auch innerhalb weniger Stunden Wert legen, wohl aus Sicherheitsgründen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei es ihm nicht möglich, innerhalb weniger Stunden einen Begleitschutz durch ausgebildete Sicherheitskräfte zu organisieren.

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich eines Kundentreffens im Jahr 1998 in P überfallen. Es handelt sich angeblich um den größten Juwelenraub in der Geschichte Ps.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol drei weitere gewalttätige Überfälle im Rahmen seiner Tätigkeit als Juwelier in den letzten Jahren geschildert, jedoch im Einzelnen nicht belegt.

Festzustellen ist weiters, dass dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft O am 31.10.1997 bereits ein Waffenpass ausgestellt worden war, welcher ihm jedoch von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 22.12.2000, Zl ***, wieder entzogen worden war. Der Entzug wurde im Bescheid vom 22.12.2000 damit begründet, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, der Behörde verlangte Schulungsausweise mit dem Umgang mit Waffen vorzulegen. Der Waffenpass wurde sohin mangels Verlässlichkeit entzogen. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er gegen die Entziehung des Waffenpasses nichts unternommen und ihn sozusagen „freiwillig zurückgelegt“, weil er in den Folgejahren geschäftlich immer die Dienste von Sicherheitsdiensten in Anspruch genommen hatte und er selbst somit nicht auf das Führen einer Waffe angewiesen war.

Die Situation habe sich aber seit Beginn der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 geändert. Die Termine mit Kunden, zu denen der Beschwerdeführer wertvolle Gegenstände in Millionenhöhe mit sich führt würden mittlerweile so kurzfristig vereinbart, dass die Inanspruchnahme von Sicherheitsdiensten nicht möglich sei.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich weitgehend zweifels- und widerspruchfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die getroffenen Feststellungen werden weitgehend durch das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers außer Streit gestellt. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände geeignet sind, einen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe zu rechtfertigen oder nicht. Hierzu bedurfte es nicht zur Aufnahme weiterer Beweismittel.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:

„Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016 ,(Anm. 1) begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 5 in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) betreffend die Erzeugung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.“

„Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung beZalten will oder

2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

Schlagworte“

V.Erwägungen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen, genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen.

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, so lange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt.

Im gegenständlichen Fall begründet der Beschwerdeführer die erhöhte Gefahrensituation, die das Führen einer Schusswaffe rechtfertigen würde damit, dass er Schmuck und Edelsteine im Millionenwert immer wieder bei sich führt.

Zutreffend hat in diesem Fall bereits die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach nicht einmal die Durchführung von Geldtransporten und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge an sich keine erhöhte Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet (VwGH 23.02.2018, Ra 2018/03/0002).

Der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, dass er sich in der Vergangenheit bei Kundenkontakten, wo er wertvolle Gegenstände bei sich geführt hat, die Dienste von Sicherheitsunternehmen wie zB der KK oder JJ in Anspruch genommen hatte. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer hindern sollte auch weiterhin die Dienste von gewerblichen Sicherheitsunternehmen in Anspruch zu nehmen. Es wäre nach Ansicht des Gerichts dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, seine Kundentermine so zu legen, dass die Verfügbarkeit von Sicherheitsdiensten gegeben ist. Gegebenenfalls wäre es dem Beschwerdeführer sogar zumutbar, bei den von ihm behaupteten und getätigten regelmäßig durchgeführten Millionengeschäften womöglich zumindest zeitweise eigene Sicherheitsfachkräfte zu beschäftigen. Prinzipiell ist schon davon auszugehen, dass die Abwehr einer allgemeinen Gefahr, wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB Aufgabe der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist (VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037).

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die seinerzeitige Ausstellung eines Waffenpasses durch die Bezirkshauptmannschaft O im Jahr 1997 auch die Ausstellung eines Waffenpasses heute rechtfertigen würde, so irrt der Beschwerdeführer insofern, als dem gegenständlichen Verfahren die heutigen Umstände bzw die heute gegebene Gefahrsituation zugrunde zu legen ist und nicht eine Gefahrensituation wie sie sich vor 20 Jahren dargestellt hat.

Es mag zwar sein, dass die allgemeine Gefährdungslage heute eine andere ist als vor 20 Jahren. Der Beschwerdeführer hat aber selbst vermittelt, dass er in den letzten 20 Jahren durch die Beschäftigung diverser Sicherheitsdienste sehr wohl in der Lage war, seine Geschäfte abzuwickeln.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seinem gesamten Vorbringen auf eine im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung bestehende allgemeine Gefahrenlage hingewiesen hat, eine ganz konkrete seine Person betreffende näher substantiierte unmittelbare bevorstehende Gefahrensituation, der am besten durch Waffengewalt begegnet werden könnte, kann nicht erkannt werden.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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