Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/1771-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.27.1771.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.05.2022, Zl ***, wegen Übertretung nach dem Epidemiegesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das angefochtene Straferkenntnis wird dahingehend präzisiert, als es bei der Strafnorm anstelle von „Epidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 100/2021“, richtig zu lauten hat:
-„Epidemiegestz 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 100/2021“.
Weiters wird die verletzte Rechtsnorm dahingehend präzisiert, als nach „29.05.2021,“ eingefügt wird:
-„IM-BL-VO-5/2-2021“.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,00 zu bezahlten.
3. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:31.05.2021, 17:31 Uhr
Ort:**** Y, auf der Adresse 2, bei Str. km ***
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben am 31.05.2021 um 17:31 Uhr die politische Gemeinde X verlassen, ohne einen Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr zu erbringen, obwohl aufgrund Verordnung der Bezirkshauptmannschaft T vom 29.05.2021, mit der für die Gemeinden W, X, V und U zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, Personen, die sich im Gebiet nach § 1 leg cit aufhalten, dessen Grenzen nach außen hin nur überschreiten dürfen, wenn sie den Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr erbringen. Dieser Nachweis ist durch ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, zu erbringen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 29.05.2021, Bote für Tirol Nr. 205
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 150,00
1 Tage(n) 10 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 40 Abs. 1 lit. b Epidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 100/2021.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Verfahrenskosten) beträgt daher
€ 165,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin firstgerecht folgende Beschwerde erhoben:
„S.g. Damen und Herren,
wie schon damals telefonisch geklärt (BH Z) ist diese Strafe Teil einer anderen Strafe die bereits als Doppelbestrafung von dem Landesverwaltungsgericht beurteilt wurde.
Da ich mich aktuell im Ausland befinde habe ich keine Einsicht und kann ihnen die GZ nicht mitteilen. Aber ich denke es wird alles gespeichert sein. Es war jedenfalls eine Frau Richterin im Landesverwaltungsgericht IBK, die den zweite Teil dieser Strafe als Doppelbestrafung erkannt hat.
Gemäß Gesetz (wenn es soetwas noch gibt) ist jedenfalls eine Doppelbestrafung nicht vorgesehen. Habe bereits eine Bestrafung vom Landesgericht erhalten, zu dieser Angelegenheit. (War auch sehr rechtsstaatlich, nicht).
Weitere Beweise Vorbehalten
Ich hoffe sehr, dass sich die juristische Situation in Ö währenddessen gebessert hat!? Wenn jedenfalls eine Verhandlung stattfinde sollte, dann nur gemäß Verfassung/Völkerrecht/Menschenrecht. Das undemokratisch geänderte Epidemiegesetz mit zig Fehlern missbillige ich und die Mehrheit meiner souveränen Mitmenschen in Österreich ebenso und stellt daher keine Basis für eine Verhandlung für mich dar. Ich bitte sie dies zu akzeptieren.
Mit freudlichen Grüßen
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt LVwG-*** sowie den Akt LVwG-***.
II.Sachverhalt:
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Die Beschwerdeführerin wurde zum Tatzeitpunkt am Tatort im Zuge der behördlich angeordneten COVID-19-bedingten Ausreisekontrollen einer Kontrolle durch zwei Soldaten des Bundesheeres unterzogen. Dabei konnte die Beschwerdeführerin keinen Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr erbringen (durch ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf). Der Beschwerdeführerin wurde daher von den Soldaten die Ausreise verweigert.
Im Zuge dessen zeigte sich die Beschwerdeführerin uneinsichtig und unkooperativ, weshalb von den Soldaten eine Polizeistreife angefordert wurde. Noch vor Eintreffen der Streife setzte die Beschwerdeführerin ihre Fahrt Richtung Y fort, obwohl ihr die Weiterfahrt untersagt worden war. Sie reiste aus dem Gemeindegebiet von X Richtung Y aus, indem sie während der Kontrolle ihren PKW startete, rückwärts auf die Landesstraße zurücksetzte und sohin Richtung Y fuhr.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Anzeige der PI X vom 17.08.2021, Zl ***, getroffen werden. Die Angaben der Soldaten BB und CC sind glaubwürdig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Soldaten des Österreichischen Bundesheeres die Beschwerdeführerin fälschlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigen sollten. Die Beschwerdeführerin hat den Tathergang auch nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 29. Mai 2021, IM-BL-VO-5/2-2021, mit der für die Gemeinden St. Leonhard im Pitztal, Wenns, Jerzens und Arzl im Pitztal zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, Bote für Tirol vom 31.05.2021 Nr 205, lauten:
„§ 1
Örtlicher Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Gemeinden St. Leonhard im Pitztal, Wenns, Jerzens und Arzl im Pitztal. Vom Gemeindegebiet Arzl im Pitztal ausgenommen sind die Grundstücke Nr. 5651, 440, .627/10, .627/9, .627/8, .627/7, .627/6, .627/5, .627/4, .627/3, alle KG Arzl im Pitztal (Bahnhofsgelände Bahnhof Imst-Pitztal).
§ 2
Anforderungen beim Überschreiten
der Gebietsgrenzen Personen, die sich im Gebiet nach § 1 aufhalten, dürfen dessen Grenzen nach außen hin nur überschreiten, wenn sie den Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr erbringen. Dieser Nachweis ist durch ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, zu erbringen. Diese Personen sind verpflichtet, diesen Nachweis mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG 1950), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 100/2021 lauten:
„§ 40
Sonstige Übertretungen
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a)den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12, 13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten und Verboten oder
b)den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
c)den Geboten oder Verboten, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt oder
d)in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge und Obhut unterstellte Person sich einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den ihr zur Last gelegten Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Ein Ausnahmegrund für die Zulässigkeit eines Überschreitens der Gebietsgrenzen lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen den Tathergang auch nicht bestritten.
Sofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, dass die gegenständliche Strafe Teil einer anderen Strafe sei, die bereits als Doppelbestrafung beurteilt worden sei, so unterliegt sie diesbezüglich einem Irrtum.
Im Verfahren LVwG-*** wurde der Beschwerdeführerin, der im dortigen Verfahren eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung zur Last gelegt wurde, gegenüber ausgesprochen, dass im dortigen Fall eine unzulässige Doppelbestrafung vorgelegen hatte, da die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19.10.2021 schuldig erkannt wurde, am 31.05.2021 in **** S einen Beamten, nämlich den im Zuge der Ausreisekontrolle aus dem R- Tal eingesetzten Soldaten BB, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Anhaltung gemäß den §§ 24, 28a Epidemiegesetz 1950 gehindert zu haben, in dem die Beschwerdeführerin die Haltezeichen des auf der Fahrbahn befindlichen BB bewusst ignoriert und ihren PKW beschleunigt gehabt habe und mit diesem direkt auf den genannten zugefahren sei, sodass BB zur Seite ausweichen habe müssen, um eine Kollision zu verhindern, weshalb die Beschwerdeführerin in der Folge den Kontrollpunkt ohne Vorweis eines negativen, aktuellen Ergebnisses eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 basieren habe können.
Wie im vorerwähnten Verfahren ausgeführt liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinn des Art 4 Abs 1 des 7ten Zusatzprotokolls EMRK dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft hat. Im strafgerichtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, einen Soldaten des Österreichischen Bundesheeres mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Anhaltung, gehindert zu haben.
Dieser Sachverhalt entspricht nicht demjenigen, der der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt wird. Im gegenständlichen Verfahren wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, aus dem durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 29. Mai 2021, IM-BL-VO-5/2-2021, festgelegten Gebiet ohne Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr nach außen hin überschritten zu haben. Eine Doppelbestrafung liegt sohin deshalb nicht vor, da nicht ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. Im vorliegenden Fall sind wesentlich verschiedene Sachverhaltselemente gegeben, die der Bestrafung zugrunde liegen, wird doch im vorliegenden Fall geahndet, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis einer lediglich geringen epidemiologischen Gefahr erbringen konnte, der ein Überschreiten der Gemeindegrenzen nach außen hin zulässig gemacht hätte.
Im strafgerichtlichen Verfahren war der wesentliche Sachverhalt hingegen derjenige, dass die Beschwerdeführerin das Haltezeichen des Bundesheersoldaten bewusst ignoriert und ihren PKW beschleunigt hatte und mit diesem direkt auf den Soldaten zugefahren war, sodass dieser zur Seite ausweichen haben müssen.
Im Verfahren LVwG-*** wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 37 Abs 2 StVO zur Last gelegt, da sie das Armzeichen „Halt“ nicht beachtet hatte. Der dortige Vorwurf stellt zweifellos einen im Wesentlichen gleichen Sachverhalt dar wie derjenige, der der Beschwerdeführerin im strafgerichtlichen Verfahren zur Last gelegt wurde.
Im nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahren liegt – wie bereits ausgeführt – jedoch ein davon abweichender Sachverhalt vor.
Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie das „undemokratisch geänderte Epidemiegesetz mit zig Fehlern missbillige“ und die Mehrheit ihrer „souveränen Mitmenschen in Österreich ebenso“ und dies daher keine Basis für eine Verhandlung für sie darstelle, ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes durch die demokratisch gewählten und somit legitimierten und von der Bundesverfassung vorgesehenen Gremien vorgenommen wurde. Es ist in einem demokratischen Staat zulässig, gesetzliche Bestimmungen zu missbilligen, dennoch sind alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger verpflichtet, sich auch an Normen zu halten, denen sie missbilligend gegenüberstehen. Die Einhaltung von Normen liegt nicht im Belieben eines Einzelnen.
Da die Beschwerdeführerin den Tathergang nicht bestritten hat, ist ihr die Tat auch subjektiv zur Last zu legen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift für das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder einer Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der weiteren eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Eine derartige Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, dass Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung ist sohin auch in subjektiver Hinsicht der Beschwerdeführerin zur Last zu legen, wobei im gegenständlichen Fall jedenfalls von Vorsatz auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl derartiges im Verfahren möglich gewesen wäre, sodass von durchschnittlichem Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, der von der Beschwerdeführerin übertretenen Norm ist insofern erheblich, als die betreffenden Bestimmungen sicherstellen sollten, dass Gefahren für die Gesundheit von Menschen abgewendet werden. Die Bestimmungen, gegen die die Beschwerdeführerin verstoßen hat, dienten unter anderem dazu, die weitere Verbreitung einer als Pandemie eingestuften Infektionskrankheit zu verhindern.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu bewerten.
Im Hinblick auf den bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Strafrahmen kann die verhängte Geldstrafe im gegenständlichen Fall nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin in Hinkunft zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen zur Verhinderung zur Weiterverbreitung von Infektionskrankheiten zu veranlassen. Auch als generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Richtigstellung des Spruchs des angefochtenen Straferkenntisses war vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorzunehmen.
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)