Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/1121-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.1121.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 07.03.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die beantragte Änderung von Grundstücksgrenzen der Grundstücke **1 und **2, beide KG Y, nach der Maßgabe der Vermessungsurkunde CC, GZ **3 (Datum der Vermessung vom 29.04.2021; Datum der Planausfertigung 02.07.2021) bewilligt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Hinweis:
Der belangten Behörde wird aufgetragen, die infolge der ergangenen Bewilligung erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.07.2021 hat der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke **1 und **2, beide KG Y (die Nennung der Katastralgemeinde unterbleibt in der Folge), beantragt.
Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde die beantragte Grenzänderung abgewiesen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde auch ein Gutachten beim raumordnungsfachlichen Sachverständigen eingeholt.
Gegen diese Abweisung wurde zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Teilung des Grundstückes **1 in sich und in das Teilstück 1 im Ausmaß von 170 m² und die Vereinigung dieser Fläche mit dem Grundstück **2 einer Bewilligung gemäß § 14 Abs 1 TBO 2018 bedürfe. Für beide Grundstücke liege kein Bebauungsplan vor, weshalb eine Beurteilung nach § 16 Abs 2 TBO 2018 zu erfolgen habe.
Die belangte Behörde begründe die Abweisung des Teilungsansuchens rechtswidrig damit, dass gemäß § 16 Abs 3 TBO 2018 durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden dürfe.
Gegenständlich liege jedoch mit dem Grundstück **2 ein Bauplatz vor und bleibe mit der Zuschreibung der Teilfläche von 170 m² aus dem Grundstück **1 ein Bauplatz bestehen.
Da sohin vor der Teilung und Vereinigung und auch nach der Teilung und Vereinigung ein Bauplatz gegeben sei, sei die Versagung gemäß § 16 Abs 3 TBO 2018 rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
Weiters sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden; dem Beschwerdeführer seien die Ermittlungsergebnisse nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dies sei beachtlich, da der Beschwerdeführer bei Wahrung des Parteiengehörs darauf hinweisen hätte können, dass sowohl vor als auch nach der Teilung des Grundstückes **4 (gemeint wohl **1) in sich und in das Trennstück 1 im Ausmaß von 170 m² und Vereinigung dieser Teilfläche mit Grundstück **2 ein Bauplatz bestehe und nach dieser Teilung/Vereinigung weiterhin bestehe.
Die belangte Behörde führe zwar aus, dass durch die Teilung ein Bauplatz entstehe, lasse jedoch gänzlich unbeantwortet, dass durch die Teilung ein bestehender Bauplatz lediglich geringfügig vergrößert werde.
Eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde beantragt
Die Beschwerde samt Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Schreiben vom 20.04.2022 durch die belangte Behörde - rechtsfreundlich vertreten - vorgelegt.
In der Folge erging das verwaltungsgerichtliche Schreiben vom 05.05.2022, mit dem die belangte Behörde angefragt wurde, ob mit Ausnahme des Abweisungsgrundes der nicht einheitlichen Widmung des Grundstückes **2 (gemeint **1) noch weitere Bedenken gegen die Bewilligung der beantragten Grenzänderungen bestehen.
Der Stellungnahme des rechtfreundlich vertretenen Bürgermeisters vom 07.07.2022 ist zu entnehmen, dass auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird.
II.Sachverhalt:
Gemäß dem vor verfahrenseinleitenden Antrag ist beabsichtigt, ein 170 m² große Teilstück vom Grundstück **1 abzutrennen und dem Grundstück **2 zuzuschlagen. Dieses Teilstück liegt im südöstlichen Bereich des Grundstückes **1 bzw im nordöstlichen Bereich des Grundstückes **2.
Das Grundstück **2 (1081 m²) weist die Flächenwidmung Wohngebiet (§ 38 Abs 1 TROG 2022) auf.
Der größte Teil des Grundstückes **1 (gesamt 31859 m²) liegt im Freiland (§ 41 Abs 1 TROG 2022).
Das hier in Rede stehende Teilstück (170 m²) des Grundstückes **1 weist eine Länge von insgesamt ca. 25 m auf; die Breite beträgt zwischen ca 6 und ca 10 m.
Das Teilstück ist als Wohngebiet ausgewiesen. Zudem sind 2 weitere Streifen des Grundstückes **1, die an der Grundstücksgrenze zu Grundstück 228/2 liegen (angrenzen), als Wohngebiet ausgewiesen.
Infolge des Zuschlages des Teilstückes zum Grundstück **2 würde sich an der einheitlichen Bauplatzwidmung (Wohngebiet) nichts ändern.
Das Grundstück **1 würde nach der gegenständlichen Grenzänderung weiterhin eine uneinheitliche Widmung (Freiland, Wohngebiet) aufweisen.
Laut dem Gutachten des Raumplaners vom 08.02.2022 ermöglicht die geplante Grenzänderung zwar keine Verbesserung der Bebaubarkeit der Gp **2, aber auch keine Verschlechterung der baulichen Nutzbarkeit. Die Anforderungen nach § 16 Abs 2 TBO 2022 an eine Veränderung der Grundstücksgrenzen werden mit der geplanten Grenzänderung nicht in einem geringeren Ausmaß erfüllt, als im Bestand.
Für die hier gegenständlichen Grundstücke ist kein Bebauungsplan verordnet.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des dem behördlichen Akt einliegenden raumordnungsfachlichen Gutachten vom 08.02.2022 des nichtamtlichen raumordnungsfachlichen Sachverständigen treffen. Das Gutachten ist im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich abgebildet.
Die Akten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aufgrund des Akteninhaltes feststeht und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich Rechtsfragen zu klären sind. Insbesondere stand dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer das Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen der belangten Behörde zur Verfügung, da es im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben wurde. Insofern erfolgten die obigen Sachverhaltsfeststellungen auf Grundlagen, die auf dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer bekannt waren. Im Übrigen wird in der Beschwerde der festgestellte Sachverhalt an sich auch nicht bestritten.
Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022:
„§ 2
…
(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
…
§ 16
(1) Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 darf bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2) Bestehen bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften kein Bebauungsplan nach § 54 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 zu erlassen ist, weder ein Bebauungsplan noch textliche Festlegungen nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, so ist die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen
a) einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die möglichen künftigen Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,
b) eine zweckmäßige und bodensparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und
c) einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden. Die Bewilligung einer Grundstücksänderung ist unzulässig, wenn dadurch ein Bauplatz mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art entsteht.
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
§ 2 Abs 12 TBO 2022 definiert den Begriff Bauplatz. Nachdem die darin genannten Ausnahmen hier nicht vorliegen, bilden sowohl das Grundstück **1 als auch das Grundstück **2 dann einen Bauplatz, wenn sie eine einheitliche Widmung aufweisen.
Die Beschwerde bringt zutreffend vor, dass die hier gegenständliche Grenzänderung dazu führt, dass das Grundstück **2 weiterhin als Bauplatz im Sinn des § 2 Abs 12 TBO 2022 gilt, da nach dem Zuschlag des Teilstückes die Widmung dieses Grundstückes weiterhin einheitlich mit Wohngebiet festgelegt ist.
Vom gegenständlichen Ansuchen ist auch das verbleibende Grundstück **1 betroffen, welches vor der beantragten Grenzänderung eine uneinheitliche Widmung aufweist
Die Novelle zur Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 94/2016, enthält die Bestimmung des § 15 Abs 3 (vgl nunmehr § 16 Abs 3 TBO 2022), wonach in den Fällen der Abs 1 und 2 durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden darf.
In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung lautet es wie folgt:
„Bei der Genehmigung der Vereinigung oder jeder sonstigen Änderung von Grundstücksgrenzen nach § 13 Abs 1 soll ausdrücklich normiert werden, dass nur ein Bauplatz geschaffen werden darf. So sollen Fälle vermieden werden, in denen entgegen dem Grundsatz der einheitlichen Widmung nach § 2 Abs 12 durch Vereinigung zweier Grundstücke mit verschiedenen Widmungskategorien ein als Bauplatz nicht mehr geeignetes Grundstück entsteht.“
Mit der Novelle der Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 165/2021 wurde die vorgenannte Regelung dahingehend ergänzt, wonach die Bewilligung einer Grundstücksänderung unzulässig ist, wenn dadurch ein Bauplatz mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art entsteht.
In den erläuternden Bemerkungen zu dazu lautet es wie folgt:
„…
Im Abs. 3 wiederum soll klargestellt werden, dass Grundstücksänderungen auch dann unzulässig sind, wenn Grundstücke mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art vereinigt werden sollen. Hingegen sollen Grundstücksänderungen bei Vorliegen unterschiedlich festgelegter Arten der Baudichte (Baumassendichte, Bebauungsdichte oder Nutzflächendichte im Sinne des § 61 TROG) weiterhin möglich sein.“
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine Bewilligung der beantragten Grenzänderung lediglich deshalb untersagt wurde, weil das Grundstück **1 nach der Grenzänderung weiterhin eine uneinheitliche Widmung aufweist. Andere Untersagungsgründe haben sich auf Basis des von der Behörde eingeholten Gutachten des Ortsplanes nicht ergeben und werden von der belangten Behörde auch nicht behauptet.
Klare Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf die nunmehrige Bestimmung nach § 16 Abs 3 TBO 2022 ist es Fälle zu vermeiden, in denen entgegen dem Grundsatz der einheitlichen Widmung nach § 2 Abs 12 durch Vereinigung zweier Grundstücke mit verschiedenen Widmungskategorien ein als Bauplatz nicht mehr geeignetes Grundstück entsteht. Daran hat sich auch durch die Novelle LGBl Nr 165/2021 nichts geändert. Dies kann aus den oben zitierten erläuternden Bemerkungen unzweifelhaft abgeleitet werden.
Gerade eine derartige Konstellation ergibt sich gegenständlich nicht: das Grundstück **2 weist nach der beantragten Grenzänderung weiterhin eine einheitliche Wohngebietswidmung auf. Die Widmungslage des Grundstückes **1 verschlechtert sich infolge der im Verhältnis zur Grundstücksgröße geringfügigen Verkleinerung nicht, da das Grundstück sowohl vor als auch nach der Grenzänderung keine einheitliche Widmung aufweist. Durch die Grenzänderung tritt sohin jedenfalls nicht der Fall ein, dass dadurch ein nicht mehr als Bauplatz geeignetes Grundstück entsteht, welches vorher einen Bauplatz gebildet hat.
Im Übrigen entsteht in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut ein Bauplatz (Gp **2).
Gegenständlich werden die Erfordernisse nach § 16 Abs 2 TBO 2022 erfüllt und ist auch nicht zu erkennen, dass der Intention des Gesetzgebers nicht entsprochen wäre. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist daher im gegenständlichen Einzelfall eine Auslegung der Bestimmung nach § 16 Abs 3 TBO 2022 in Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums dahingehend vorzunehmen, dass die nachgesuchte Grenzänderung bewilligt wird, da vor und nach beantragten Grenzänderung weiterhin ein Grundstück mit einheitlicher Widmung vorliegt.
VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bekannt, wonach die Bestimmung nach § 16 Abs 3 TBO 2022 dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine Bewilligung von Grundstücksgrenzen auch dann zu erteilen ist, wenn ein Grundstück entsteht, das weiterhin keine einheitliche Widmung aufweist, und gleichzeitig ein Grundstück entsteht, dass vor und nach der Grenzänderung eine einheitliche Widmung aufweist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)