LVwG T LVwG-2022/32/1765-1

LVwG-2022/32/1765-1Tribunale amministrativo regionale19 lug 2022

Regest

individuelle Befähigung<br/>entschiedene Sache<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/1765-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.1765.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, geb XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.06.2022, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhaltsfeststellungen:

Mit der Eingabe vom 14.02.2022 hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe), eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ beantragt.

Als Antragsunterlagen war ua eine Kompetenzbilanz betreffend den abgeleisteten Präsenzdienst im Zeitraum vom 07.01.2014 bis zum 06.07.2014 beigelegt.

Nach der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2022, Zahl ***, festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das nachgesuchte Gewerbe nicht vorliegt und wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem der nunmehrige Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 07.04.2022 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.

Mit der Eingabe vom 01.06.2022 hat der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)“ beantragt.

Dieser Eingabe vorausgegangen ist E-Mail des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 25.04.2022, mit der er der Behörde einen Auszug des im Zeitraum seines Präsenzdienstes gültigen Zielkatalogs mit den erbrachten Zielen übermittelt hat.

Dem Antrag vom 01.06.2022 beigelegt waren 2 Schreiben des Österreichischen Bundesheeres:

Im Schreiben vom 06.05.2022 führte das Österreichische Bundesheer aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer am Ende des Grundwehrdienstes eine entsprechende Kompetenzbilanz ausgehändigt wurde. Zudem sei dem Beschwerdeführer nach telefonischer Rücksprache ein Auszug aus dem damals gültigen Zielkatalogs mit den erbrachten Zielen übermittelt worden. Aus diesem Schreiben ergibt sich weiters, dass dem Verlangen auf Ausstellung einer Kompetenzbilanz über Tätigkeiten, welche der nunmehrige Beschwerdeführer für die Gewerbeanmeldung benötigt, wie die Ausarbeitung von Sicherungsplänen für Objekte, die Erstellung von Diensteinteilungen für Personal und die Einführung von Arbeitnehmern in wahrzunehmende Aufgaben nicht nähergetreten werden kann, da diese Tätigkeiten keine Ausbildungsziele des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers darstellten.

Im Schreiben vom 01.06.2022 verdeutlicht das Österreichische Bundesheer, dass die auszuhändigende Kompetenzbilanz nur abgeschlossene Ausbildungsziele beinhalten kann. Fähigkeiten, die erst im Laufe der Milizkarriere beim Bundesheer erlernt werden, werden erst nach Abschluss (im Rahmen einer Wehrdienstleistung) in einer Kompetenzbilanz festgehalten.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2022 wurde der eingebrachte Antrag vom 01.06.2022 des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und darin zusammengefasst ausgeführt, dass die angeführten Fähigkeiten sehr wohl ein Ausbildungsziel dargestellt hätten. Die Fähigkeiten würden weit über den im Wehrdienst vermittelten Ausbildungen liegen und wären somit mit einer Milizkarriere vergleichbar.

II.Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft auf Grundlage der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

III.Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:

„§ 68

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

…“

Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

IV.Erwägungen:

Die belangte Behörde hat sich bei ihrer Entscheidung auf die vorgenannte Bestimmung nach § 68 Abs 1 AVG gestützt.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bildet daher die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht von einer bereits entschiedenen Sache ausgegangen ist.

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung sind, dass die Identität der Sache, der Rechtslage und des Parteienbegehrens vorliegen.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach der ständigen des Verwaltungsgerichtshofs dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat.

Der nunmehrige Beschwerdeführer hat bereits im vorausgegangen Verfahren eine Kompetenzbilanz hinsichtlich jener Ausbildungsziele vorgelegt, die er im Zuge seines Präsenzdienstes erworben hat.

Mit den ergänzenden Unterlagen, die vom Österreichischen Bundesheer an den Beschwerdeführer am 25.04.2022 übermittelt wurden, werden diese Ausbildungsziele lediglich näher beschrieben, ohne dass damit eine Dokumentation über die Erreichung weiterer Kompetenzen erfolgt. Den vorgelegten Schreiben des Österreichischen Bundesheeres vom 06.05.2022 und 01.06.2022 ist nämlich klar zu entnehmen, dass in der vom Beschwerdeführer im Zuge des vorausgegangenen Verfahrens vorgelegten Kompetenzbilanz gerade jene Fähigkeiten dokumentiert sind, die er erworben hat. Etwaige weitere Ausbildungsziele würden dann bestätigt werden (bzw diesbezüglich eine Kompetenzbilanz erstellt werden), sobald diese Ausbildungsziele im Lauf einer Milizkarriere beim Bundesheer erlernt worden wären. Den gegenständlich zusätzlich vorgelegten Unterlagen ist somit nicht zu entnehmen, dass damit Kompetenzen des Beschwerdeführers dokumentiert werden, die nicht bereits beim vorausgegangenen Verfahrens berücksichtigt wurden.

Im Ergebnis ist daher dahingehend zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer bereits im vorausgegangenen Verfahren jene Kompetenzen bekannt gegeben hat, die er im Zuge seines Präsenzdienstes beim Österreichischen Bundesheer erworben hat. Aus den weiteren vorgelegten Unterlagen im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens ergeben sich darüber hinaus keine zusätzlichen Kompetenzen, sondern werden die bereits im vorausgegangenen Verfahren dargelegten erworbenen Kompetenzen anhand des damals gültigen Zielkataloges näher beschrieben. Die zusätzlich beigelegten Unterlagen führen sohin zu einer maßgebenden Änderung der Sachlage, die von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre.

Eine Änderung der Rechtslage ist seit Rechtskraft des Bescheides vom 07.04.2022 nicht eingetreten.

Zum Parteienbegehren ist auszuführen, der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren eine Einschränkung seines Gewerbes nicht vorgenommen hat, während dessen im vorausgegangenen Verfahren noch ein eingeschränkter Gewerbewortlaut beantragt war. Da im gegenständlichen Verfahren das Parteienbegehren daher sogar weiter gefasst ist, als im vorausgegangenen Verfahren, liegt auch diese Voraussetzung zur Anwendung des § 68 Abs 1 AVG vor.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht von einer entschiedenen Sache ausgegangen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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