LVwG T LVwG-2022/30/1696-5

LVwG-2022/30/1696-5Tribunale amministrativo regionale20 lug 2022

Regest

Anmeldung Veranstaltung<br/>Veranstaltungsanmeldung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/1696-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.1696.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des Vereins AA, Zl ***, mit Sitz in Z, vertreten durch den Obmann BB, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 20.06.2022, Zl ***, betreffend die Untersagung einer Sportveranstaltung nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Verein AA mit E-Mail am 17.06.2022 beim Bürgermeister der Gemeinde Y angemeldete Sportveranstaltung nämlich die DD („CC“), die trotzdem am 25.06.2022 in EE - wie geplant - durchgeführt wurde, gemäß § 7 Abs 2 lit a TVG untersagt. Die Untersagung wurde einzig mit der nachweislich vorliegenden verspäteten Einbringung per E-Mail und zwar nicht mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung, sondern nur eine Woche vor der Sportveranstaltung begründet.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 21.06.2022 wurde Folgendes ausgeführt:

„Betrifft: BESCHWERDE

Bescheid Geschäftszahl ***

Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit erhebt AA, vertreten durch den Obmann BB, in aufrechter Frist, Beschwerde gegen den uns unter der GZ *** am 20.06.2022 elektronisch übermittelten Bescheid der Gemeinde Y, betreffend Untersagung der Veranstaltung vom 25.Juni 2022 in EE Beschwerde und begründen dies wie folgt:

Da die Veranstaltung „FF 2022 nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz §4 Abs 2 d unserer Ansicht nach eine „Lokalen Charakters“ ist haben wir die Veranstaltung Anmeldung an die Behörde, Gemeinde Y lediglich zur Kenntnis gebracht und wären daher an keine Fristen gebunden.

Sollte diese lokale Veranstaltung die im Wald am X stattfinden würde, Seitens der Behörde doch als Anmeldepflichtig erkannt werden, so tut uns das Fristversäumnis leid und wir bitten daher um Nachsicht.

Weiters beantragen wir, bezugnehmend auf die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid,

„aufschiebende Wirkung“ und beantragen eine mündliche Verhandlung vordem

Landesverwaltungsgericht.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Beschwerdeakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurden Erhebungen beim beschwerdeführenden Verein AA, beim GG, bei den Gemeinden W und V, in deren Gemeindegebiete die vorausgegangenen drei DD durchgeführt wurden, und bei der Polizeiinspektion U durchgeführt.

Aus dem durchgeführten Verfahren ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Aus dem vorgelegten Beschwerdeakt der belangten Behörde ergibt sich unzweifelhaft und nachvollziehbar, dass vom beschwerdeführenden Verein die Sportveranstaltung DD verspätet nicht wie im § 6 Abs 2 TVG für Veranstaltungen, bei denen weniger als 1000 Personen gleichzeitig erwartet werden, vorgesehen vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung am 25.06.2022 angemeldet wurde. Die Anmeldung erfolgte verspätet am Freitag, den 17.06.2022. Da es sich um eine DD mit Teilnehmern aus ganz Tirol handelte, war es keine Sportveranstaltung nur von lokalem Charakter und fiel diese Sportveranstaltung daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 lit d TVG und war daher grundsätzlich eine Veranstaltungsanmeldung nach § 6 TVG bei der zuständigen Behörde, im gegenständlichen Fall beim Bürgermeister der Gemeinde Y, erforderlich. Die Untersagung einer Veranstaltung wegen einer nicht rechtzeitigen Anmeldung nach § 7 Abs 2 lit a ist dann jedenfalls rechtmäßig auszusprechen, sofern das Vorliegen der Voraussetzung nach diesem Gesetz nicht (mehr) hinreichend beurteilt werden kann. Zur Prüfung der Voraussetzungen wäre der belangten Behörde noch rund eine Woche Zeit geblieben. Seitens der belangten Behörde wurde kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und wurden keine Erhebungen zur zweifelsohne verspätet angemeldeten Sportveranstaltung mehr durchgeführt.

Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchgeführt und wurden die bereits erwähnten Erhebungen beim veranstaltenden Verein, beim zuständigen Dachverband, bei den Gemeinden, in deren Gemeindegebiet die DD auf der Mitteldistanz in den Jahren 2019, 2020, 2021, stattfanden, und bei der zuständigen Polizeiinspektion U durchgeführt.

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren ergab, dass bei den DD über die Mitteldistanz im Jahre 2019 in der Gemeinde V 134, in der Gemeinde W im Jahre 2020 84 und im Jahre 2021 109 und im Jahre 2022 in der Gemeinde Y 69 Sportler und Sportlerinnen teilnahmen. Laut Auskunft der Gemeinden W und V hat es bei den Sportveranstaltungen keinerlei Beanstandungen, keine Beschwerden und keine Anzeigen gegeben. Es gab diesbezüglich nichts Negatives zu berichten. Eine Nachfrage bei der PI U ergab, dass es betreffend die verfahrensgegenständliche Sportveranstaltung, die am 25.06.2022 trotz des beeinspruchten Untersagungsbescheides in EE durchgeführt wurde, zu keinerlei polizeilichem Einschreiten, zu keinen Beschwerden und zu keinen Anzeigen gekommen war.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich im gegenständlichen Falle, dass es sich bei den vom Verein AA organisierten und schlussendlich durchgeführten DD auf der Mitteldistanz im Gemeindegebiet von Y (EE) um eine nach § 4 Abs 1 TVG öffentliche und anmeldepflichtige Veranstaltung gehandelt hat. Die Veranstaltung wurde nicht zeitgemäß, wie im Tiroler Veranstaltungsgesetz vorgesehen, vier Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn am 25.06.2022, sondern verspätet erst per E-Mail am 17.06.2023 bei der zuständigen Behörde, nämlich den Bürgermeister der Gemeinde Y, angemeldet.

Die verspätete Anmeldung einer anmeldepflichtigen Veranstaltung stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung nach dem TVG dar, berechtigt aber nicht in jedem Fall und per se deren Untersagung. Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol verblieb im gegenständlichen Falle trotz der verspäteten Einbringung der Anmeldung noch ausreichend Zeit zur Durchführung von Erhebungen und erforderlichenfalls Nachreichung von Unterlagen, um einen reibungslosen und problemlosen Ablauf der überregionalen Sportveranstaltung zu ermöglichen. Weiters hätten es einzuholende Informationen über gleichartige Veranstaltungen und deren Abläufe in den Jahren zuvor der belangten Behörde ermöglicht, die vom Veranstalter verspätet angemeldete Sportveranstaltung erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen stattfinden zu lassen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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