Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/27/0709-6
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.27.0709.6
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB, Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.02.2021, ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Landes-Feuerwehrgesetz 2001, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 Tiroler Landesfeuerwehrgesetz 2001 aufgetragen wie folgt:
Die Bezirkshauptmannschaft Y als Behörde I. Instanz trägt der AA GmbH, **** X, Adresse 2 gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 Tiroler Landesfeuerwehrgesetz 2001 IdgF auf, sowohl für das Werk X in **** X eine Betriebsfeuerwehr mit folgendem Fuhrpark
•1 Kommandofahrzeug
•1 Tanklöschfahrzeug
•1 Großtanklöschfahrzeug
•1 Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung
•1 Lastfahrzeug mit Kran
•1 Gefahrstoffahrzeug
•1 Mannschaftstransportfahrzeug
als auch für das Werk W in **** V mit folgendem Fuhrpark
•1 Kommandofahrzeug
•1 Tanklöschfahrzeug
•1 Großtanklöschfahrzeug (Fassungsvermögen mind. 8.000I Wasser und 500I Schaum
•1 Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung
•1 Lastfahrzeug
•1 Mannschaftstransportfahrzeug
jeweils unter folgenden Auflagen mit sofortiger Wirkung einzurichten:
1. Der Fuhrpark ist beim jeweiligen Betriebsgelände in X oder W dauerhaft zu stationieren.
2. Die Betriebsfeuerwehr für das Werk X hat aus mindestens 5 hauptberuflichen Feuerwehrmännern/frauen und zusätzlich einem(r) hauptberuflichen Einsatzleiter(in) mit chemischer Ausbildung zu bestehen, welche bei der AA GmbH beschäftig sein müssen.
3. Im Werk X hat die Betriebsfeuerwehr durch Heranziehung von zumindest 65 zum Feuerwehrdienst ausgebildeter Personen zu bestehen (Aktivstand).
4. Die Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehr Werk X muss täglich durchgehend in einer Mindestmannschaftsstärke von 10 zum Feuerwehrdienst ausgebildeten Personen gegeben sein.
5. Die Betriebsfeuerwehr für das Werk W hat aus mindestens 2 hauptberuflichen Feuerwehrmännern/frauen und zusätzlich einem(r) hauptberuflichen Einsatzleiter(in) zu bestehen, welche bei der AA GmbH beschäftig sein müssen.
6. Im Werk W hat die Betriebsfeuerwehr durch Heranziehung von zumindest 50 zum Feuerwehrdienst ausgebildeter Personen zu bestehen (Aktivstand).
7. Die Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehr Werk W muss täglich durchgehend in einer Mindestmannschaftsstärke von 10 zum Feuerwehrdienst ausgebildeten Personen gegeben sein.
8. Die Betriebsfeuerwehr ist an beiden Standorten mit der für die besonderen Betriebsverhältnisse der AA GmbH und des jeweiligen Werkes notwendigen Ausrüstung und Gerätschaften zusätzlich zum im Spruch aufgelisteten Fuhrpark auszustatten.
9. Es ist eine jährliche Einsatzstatistik - getrennt nach den beiden Standorten - bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Bezirkshauptmannschaft Y schriftlich (elektronisch) zu übermitteln.
10. Es ist jährlich eine gemeinsame Übung mit den Freiwilligen Feuerwehren der jeweiligen Standortgemeinde durchzuführen.
Hinweis: Aufgrund der vorliegenden Gutachten ist aus feuerwehrtechnischer Sicht eine Zusammenführung der drei Feuerwehr-Standorte im Werk W in einem Gebäude an einer gut erreichbaren Stelle im Werksgelände sinnvoll und daher anzustreben.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei sie mit Schriftsatz vom 08.04.2021 den Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides zurückgezogen wurde und ausgeführt wurde, dass bei entsprechender Berücksichtigung des vorgelegten Konzepts zur Streichung der monierten Spruchpunkte und Auflagen. Die Beschwerdeführerin bereit sei, den Beschwerdeantrag, in dem sie angeregt habe, dass die nähere Ausgestaltung der Betriebsfeuerwehr ausschließlich der AA GmbH obliege, zurückzuziehen und/oder nicht mehr sämtliche Auflagen zu bekämpfen, sondern nur jene, die von der Beschwerdeführerin vorgelegtem Konzept abweichen würden und daher nach Auffassung der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig seien. Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 hat die Beschwerdeführerin sodann festgehalten, dass ausdrücklich angefochten nur mehr folgende Punkte bleiben sollen: Der Spruch im Hinblick darauf, dass im Rahmen der Vorgaben hinsichtlich des Fuhrparks im Werk in W ein (zusätzliches) Großtanklöschfahrzeug mit einem Fassungsvermögen von mindestens 8000 Liter Wasser und 500 Liter Schaum stationiert werden solle, da diese Maßnahme unverhältnismäßig und nicht notwendig sei. Die Auflage 2 (Personal-X): Wonach die Betriebsfeuerwehr für das Werk X aus mindestens fünf hauptberuflichen Feuerwehrmännern/frauen und zusätzlich einem(r) hauptberuflichen Ersatzleiter(in) mit chemischer Ausbildung zu bestehen habe, welche bei der AA GmbH beschäftigt sein müssten und letztlich die Auflage 5 (Personal-W), wonach die Betriebsfeuerwehr für das Werk W aus mindestens zwei hauptberuflichen Feuerwehrmännern/frauen und zusätzlich einem (r) hauptberuflichen Ersatzleiter(in) zu bestehen habe, welche bei der AA GmbH beschäftigt sein müssten. Mit den sonstigen Vorgaben des angefochtenen Bescheides sei die Beschwerdeführerin (mit Ausnahme der zuvor genannten Punkte) einverstanden.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass, soweit im Spruch für das Werk in W ein zusätzliches Großtanklöschfahrzeug stationiert werden solle, auf das Konzept der Beschwerdeführerin zu verweisen sei, dass eine gemeinsame Nutzung des vorhandenen Großtanklöschfahrzeuges („GTLF“) X als Großtanklöschfahrzeug der dritten Welle und Redundanz für beide Standorte vorgesehen sei, was aktuell vollkommen ausreichend sei, mit Blick darauf, dass es sich rechtlich gesehen um einen Betrieb handle. Zwei Großtanklöschfahrzeuge innerhalb des Betriebes seien nicht erforderlich, um die Sicherheit im Betrieb sicherzustellen. Die Vorgabe gehe über das zur Zielerreichung notwendige Maß bei weitem hinaus. Zu Auflage 2 sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin aktuell vier hauptberufliche Feuerwehrmänner, davon zwei Interne und davon ein Chemiker beschäftige. Die erteilte Auflage 2 sei nicht geeignet, gegenüber dem Ist-Stand mit Blick auf Ruhe- und Urlaubszeiten mehr Sicherheit zu gewährleisten und sei daher überschießend. Die im Konzept- und Ist-Zustand vorhandene Ausstattung sei vollkommen ausreichend, um die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten. Der aktuelle Ist- Stand sei 2018 bereits für die Betrachtung aus GG-Sicht akzeptiert worden, sodass die Auflage jedenfalls überschießend und sachlich nicht gerechtfertigt sei. Sie sei aus feuerwehrfachlicher Sicht zudem nicht geeignet, ein Mehr an Sicherheit gegenüber dem aktuellen Zustand zu gewährleisten. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass nicht nachvollziehbar sei, warum (ohne gesetzliche Grundlage dafür) Vorgaben mit Blick auf das Beschäftigungsverhältnis getroffen würden (wie und bei welchem Rechtsträger die betreffenden Personen bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sein müssten). Es müsse im Rahmen der wirtschaftlichen Grundrechte zulässig sein, die erforderlichen Personalressourcen auch außerhalb eines Anstellungsverhältnisses im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zur Verfügung zu halten. Dadurch werde zudem die unternehmerische Freiheit über das Maß des Zulässigen eingeschränkt. Zu Auflage 5 wurde ausgeführt, dass aktuell und gemäß vorgelegtem Konzept die Beschwerdeführerin zwei hauptberufliche Feuerwehrmänner (via ISS) beschäftige. Die erteilte Auflage sei nicht geeignet, gegenüber dem Ist-Stand mit Blick auf Ruhe- und Urlaubszeiten mehr Sicherheit zu gewährleisten und sei daher überschießend. Die im Konzept und im Ist-Zustand vorhandene Ausstattung sei vollkommen ausreichend, um die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten. Es sei anzumerken, dass nicht nachvollziehbar sei, warum, ohne gesetzliche Grundlage dafür (Vorgaben mit Blick auf das Beschäftigungsverhältnis getroffen würden und wurde in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt wie zuvor erwähnt. Auflagen und Bedingungen würden dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterliegen und seien diese zur Zielerreichung nicht erforderlich.
Mit Schriftsatz vom 12.05.2021 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ausdrücklich nur mehr der Spruch im Hinblick darauf, dass im Rahmen der Vorgaben hinsichtlich des Fuhrparks im Werk in W ein (zusätzliches) Großtanklöschfahrzeug mit einem Fassungsvermögen von mindestens 8000 Liter Wasser und 500 Liter Schaum stationiert werden solle, angefochten werde, da diese Maßnahme unverhältnismäßig und nicht notwendig sei. Weiters würden ausdrücklich nur noch die Auflage 2 und die Auflage 5 angefochten. Mit den sonstigen Vorgaben des angefochtenen Bescheides sei die Beschwerdeführerin einverstanden. Mit der ursprünglichen Beschwerde wurde überdies ein Konzept Betriebsfeuerwehr AA GmbH vom 26.01.2021 übermittelt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere auch durch Einsichtnahme in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, sowie durch Einvernahme des Bezirksfeuerinspektors CC, sowie des Sachverständigen DD und des Vertreters der Beschwerdeführerin, Herrn EE.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten LVwG-*** und LVwG-***.
II.Sachverhalt:
Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:
Die Beschwerdeführerin betreibt sowohl in **** X als auch in **** V (Ortsteil W) eine Betriebsanlage zur Herstellung pharmazeutischer Produkte. In beiden Standorten fallen Teile der Betriebsanlage unter das FF Regime und ist das Werk in X als GG Standort zu qualifizieren. Bislang war in beiden Standorten keine Betriebsfeuerwehr behördlich vorgeschrieben. Aus dem Gutachten des DD vom 05.10.2018, ***, ergibt sich, dass an beiden Standorten Betriebsfeuerwehren eingerichtet sind. Dies freiwillig. Die Betriebsfeuerwehr am Standort X wird seit 1953 betrieben. Die Betriebsfeuerwehr am Standort W wird seit 1926 betrieben. Die Betriebsfeuerwehr X verfügt über einen Aktivstand von rund 80 Mitgliedern (davon fünf hauptberufliche). Als Fahrzeuge bestehen ein KDOF, ein TLF, ein GTLF, ein LFBA, ein LAST, ein GSF und ein MTF. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten empfohlen, zur Abdeckung der umfangreichen Aufgaben und eines möglichst raschen Eingreifens die Vorhaltung einer TLF-Gruppe mit Einsatzleiter durch Angestellte des Betriebes, die im Feuerwehrhaus oder in unmittelbarer Nähe beschäftigt sind und jederzeit für Einsätze abkömmlich sein müssen, vorzusehen. Der Standort W wurde in den letzten Jahren massiv erweitert und Personal angestellt und geht aus der Planung hervor, dass die Erweiterung weiter gesteigert werden soll. Dadurch werden die Anforderungen an die Betriebsfeuerwehr steigen. Daher ist eine personelle und gerätemäßige Anpassung erforderlich. Die Betriebsfeuerwehr AA W verfügt bei der Begehung durch den Sachverständigen über einen Aktivstand von rund 50 Mitgliedern (davon zwei Hauptberufliche). Fahrzeuge am Standort W sind ein KDOF, ein TLF, ein LFP, ein MTF und MLAST. Der Sachverständige führt an, dass die Anschaffung eines zweiten TLF notwendig ist, damit ein zweites wasserführendes Fahrzeug für die Brandbekämpfung und als Einsatzreserve dann zur Verfügung steht, falls das erste Fahrzeug nicht einsatzbereit ist. Die Betriebsfeuerwehren in beiden Standorten sind aufgrund der komplexen Anforderung der Einsätze im jeweiligen Betriebsgelände unbedingt erforderlich und können nicht durch den Einsatz von freiwilligen Feuerwehren aus der Standortgemeinde jeweils ersetzt werden. Durch die derzeitige Organisation ist die jeweilige Betriebsfeuerwehr auf das Engagement der freiwilligen Mitglieder angewiesen. Auch die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Feuerwehrmitgliedern außerhalb der Regelarbeitszeit ist weitgehend dem Freiwilligenengagement der Mitglieder der Betriebsfeuerwehr überlassen. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Errichtung einer Betriebsfeuerwehr nach dem Landesfeuerwehrgesetz für die Betriebsfeuerwehr AA X und AA W sieht der Sachverständige als erforderlich an.
Mit E-Mail vom 02.12.2020 hat der Sachverständige DD mitgeteilt, dass das Gutachten 05.10.2018, ***, über die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehren AA X und W vollinhaltlich aufrecht bleibt, da sich die Sachlage aus feuerwehrtechnischer Sicht nicht geändert hat.
Die beiden Standorte der Beschwerdeführerin in W und X sind in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht eng miteinander verflochten. Es besteht nicht nur eine einheitliche Geschäftsführung, sondern ist auch unterhalb der Geschäftsführerebene keine getrennte Standortleitung für W und X vorhanden. Zahlreiche Abteilungen sind standortübergreifend aufgestellt. Mit den Arbeitnehmern wird standartmäßig „X/V“ als Dienstort vereinbart. Ein Über- bzw Unterordnungsverhältnis zwischen den beiden Standorten in V/W und in X besteht nicht. An beiden Standorten werden schwerpunktmäßig die Tätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Herstellung und Entwicklung erbracht, wobei am Standort V hauptsächlich biopharmazeutische Wirkstoffe in Fertigformen hergestellt werden und in X sowohl Antibiotika als auch JJ bzw KK. Die Herstellungsschritte ergänzen sich dabei zum Teil insofern, als teilweise an einem Standort produzierte Wirkstoffe am anderen Standort zu fertigen Arzneimitteln weiterverarbeitet werden. Lagerkapazitäten werden gemeinsam genutzt und erfolgt ein gemeinsamer Einkauf.
Die beiden Standorte der Beschwerdeführerin in V/W und in X sind 15 km über die LL A** mit 15 Autominuten, 16,7 km über die Landesstraße mit 22 Autominuten und 15,8 km über die Bundesstraße B*** mit 23 Autominuten voneinander entfernt.
An beiden Standorten wird mit verschiedenen Chemikalien gearbeitet, wobei der Standort in X den Regelungen für GG-Betriebe unterliegt. Aus der Tätigkeit mit Chemikalien resultieren naturgemäß Gefahren. Dies gilt für beide Standorte. Um diesen Gefahren bestmöglich zu begegnen und nicht ausschließbare Schadensereignisse wirkungsvoll bekämpfen zu können, sind an beiden Standorten Betriebsfeuerwehrkräfte mit den zuvor angeführten technischen Geräten und Einsatzmitteln zur Brand- und Katastrophenbekämpfung vorhanden. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die auf einem der beiden Standorte in V/W und in X vorgehaltenen Betriebsfeuerwehr-Mannschaften, technischen Einsatzgeräte und Einsatzmittel bei einem Schadenereignis auf dem jeweils anderen Standort – von der Erstbekämpfung des Ereignisses abgesehen – bei der Brand- und Katastrophenbekämpfung unterstützend bei der weiteren Ereignisbekämpfung eingesetzt werden können, insbesondere wenn es um Spezialaufgaben bei der Ereignisbekämpfung mit Chemikalien geht, welche Spezialaufgaben von den freiwilligen Feuerwehren der umliegenden Gemeinden nicht gleichwertig erbracht werden können.
Aus den Angaben von Bezirksfeuerwehrinspektor CC anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 19.11.2021 ergibt sich, dass die trockene Steigleitungen in den Gebäuden in W problematisch sind. Damit ein effektiver Löschangriff durchgeführt werden kann, müssen die trockenen Steigleitungen befüllt werden und muss danach noch genügend Wasser vorhanden sein, damit der Löschangriff durchgeführt werden kann. Durch das Gelände in W geht ein Bach, wobei es unterschiedlich ist, ob ein Löschangriff mit einem Tanklöschfahrzeug aufgebaut wird oder vom Bach aus. Mit dem Tanklöschfahrzeug fährt man vor ein Gebäude hin und baut den Löschangriff vom Tanklöschfahrzeug aus auf. Es ist dort eine Pumpe in einem Wasserspeicher integriert und arbeitet man von dort aus den Einsatz ab. Im anderen Fall wird mit einer Tragkraftspritze vom Bach aus gearbeitet, sodass die Tragkraftspritze in Stellung gebracht wird und dann angesaugt wird und dann Schläuche zusammengekuppelt werden und wird das Wasser aus dem Bach verwendet. Je nachdem wie weit man von einem Objekt weg ist, kann es einen zeitlichen Nachteil bedeuten, wenn man vom Bach aus arbeitet. Im Normalfall ist man mit einem Tanklöschfahrzeug schneller.
DD hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am 18.11.2021 als Sachverständiger angegeben, dass er im Jahr 2018 Anregungen für die Ergänzung der Ausrüstung und für die interne Organisation gemacht hat. Die Beschwerdeführerin habe sodann ein Gutachten zur Evaluierung der Betriebsfeuerwehren X und W aus technischer und wirtschaftlicher Sicht beauftragt. Dieses Gutachten wurde von MM erstellt. Der Standort in W wachse ständig und habe sich an der Situation seit dem Jahr 2018 nichts Wesentliches geändert. In einer Erstphase ist es nicht möglich, eine Tragkraftspritze für eine Wasserentnahme aus einem offenen Gewässer, sohin dem Bach, in W in Stellung zu bringen und auch in Betrieb zu setzen, da dafür zu wenige Leute vorhanden sind. Am Beginn eines Einsatzes sind zu viele Aufgaben zu erledigen. Das Einspeisen in die Steigleitungen, also Rohrleitungen, die im Gebäude verlegt sind, erleichtert der Feuerwehr die Arbeit, da über Stiegenhäuser keine Schläuche gelegt werden müssen, die die Stiegenhäuser auch schwerer benützbar machen würden und für flüchtende Personen und vorgehende Feuerwehrtrupps Erschwernisse darstellen, und ist es so, dass diese Leitungen mit Wasser gefüllt werden müssen und gibt es im Werk W auch die Aufgabe, Sprinkleranlagen mit Wasser zu versorgen. Sprinkler sind Löscheinrichtungen in einem Gebäude, die in einem bestimmten Bereich aufgrund der Hitze eines Brandes die Öffnungen für Duschköpfe freigeben und damit löschen.
Allein für diese Aufgabe sind 3800 Liter pro Minute Wasser erforderlich. Diese Sprinkler muss man einspeisen und sind diese nicht permanent angeschlossen.
Ein zweites Tanklöschfahrzeug ist nach Ansicht des Sachverständigen dort notwendig, um diese Aufgaben in der Erstphase bewältigen zu können und auch eine Redundanz zu haben. Derzeit hat die Betriebsfeuerwehr in W ein Tanklöschfahrzeug mit einem 2000 Liter Wassertank und einem 1000 Liter Schaummitteltank. 2000 Liter Tanklöschfahrzeuge sind bei den Feuerwehren in Tirol Standard. In größeren Gemeinden gibt es auch Tanklöschfahrzeuge mit 3000 Litern. Um die zuvor beschriebenen Aufgaben abzudecken benötigt es ein Tanklöschfahrzeug mit einem größeren Wassertank als 2000 Liter. Bei der Feuerwehr besteht der Grundsatz, dass die Fahrzeuge für den Erstschlag einsatzbereit in der Fahrzeughalle verfügbar sein müssen. Deshalb ist ein Wechselladefahrzeug kein adäquater Ersatz und ebenso wenig das Großtanklöschfahrzeug in X, da man damit erst nach W zu Hilfe fahren kann und zunächst zumindest 20 km auf der Straße zurücklegen muss. Auch in dem Gutachten von MM wurde auf die Redundanz hingewiesen und darauf, dass bei einem längeren Ausfall des bestehenden Tanklöschfahrzeugs am Standort W ein Ersatzfahrzeug von der Landesfeuerwehrschule zur Verfügung gestellt wurde.
Auch wenn bei einem größeren Ereignis Verstärkung nachzualarmieren ist und die Feuerwehren für Umlandgemeinden zu alarmieren sind und diese auch eingesetzt werden und natürlich helfen, ist auf die Erstphase eines Einsatzes mit den speziellen Aufgaben hinzuweisen, wo aufgrund der baulichen Voraussetzungen in der Erstphase viel Löschwasser benötigt wird. Auch die umgebenden freiwilligen Feuerwehren bzw Feuerwehren aus den Umlandgemeinden treffen naturgemäß mit einem entsprechenden Zeitverzug an der Einsatzstelle im Betrieb ein. In dieser Zeit muss die Betriebsfeuerwehr entsprechende Maßnahmen setzen und braucht sie dafür die entsprechende Ausrüstung. Bei einem zweiten Tanklöschfahrzeug umfasst die Bedienung das Fahren von der Feuerwehrhalle zur Einsatzstelle. Die Inbetriebnahme der eingebauten Pumpe und das Herstellen einer Schlauchverbindung zum bereits vor Ort im Einsatz befindlichen Tanklöschfahrzeug. Das könnte im Fall von Personalknappheit mit einem Mann sichergestellt werden.
Für einen Kommandanten, der im Einsatz in der Erstphase oft schwerwiegende Entscheidungen treffen muss, hat es Vorteile, wenn er nicht bei einer externen Firma, sondern bei der Beschwerdeführerin beschäftigt ist. Dies deshalb, da er Entscheidungen treffen muss, die auch die Betriebsführung tangieren.
Für den Ersteinsatz ist ein Fahrzeug erforderlich, das einsatzbereit in der Halle steht und unmittelbar an die Einsatzstelle gefahren werden kann. Ein Wechselladesystem hat zwar in wirtschaftlicher Hinsicht Vorteile, jedoch besteht die Gefahr und die Möglichkeit, dass dieses Fahrzeug mit einem anderen Aufbau als mit einem Wassertank unterwegs ist oder in der Halle steht, wenn es zu einem Brand kommt. Deshalb ist ein Tanklöschfahrzeug herkömmlicher Art vorzuziehen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Angaben des Sachverständigen DD, den Angaben des Bezirksfeuerinspektors CC sowie aus den vorliegenden Akten und den Verfahren LVwG-*** und LVwG-*** getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 - LFG 2001, BGBl Nr 92/2001 idF LGBl Nr 161/2021, lauten:
„§ 8
Errichtung von Betriebsfeuerwehren
(1) Betriebe können zur Erhöhung des Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr errichten. Sie ist der Betriebsleitung unterstellt.
(2) Betriebe mit Anlagen von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft und den Verkehr des Landes, die wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährlichkeit eines erhöhten Brand- oder Katastrophenschutzes bedürfen, haben eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen. Die Verpflichtung der einzelnen Betriebe zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr hat, soweit nicht § 12 in Betracht kommt, der Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors und der Wirtschaftskammer Tirol mit Bescheid auszusprechen.
(3) Die Betriebsfeuerwehr ist durch Heranziehung zum Feuerwehrdienst geeigneter Angehöriger des Betriebes zu bilden. Mitglieder der Betriebsfeuerwehr dürfen der Freiwilligen Feuerwehr oder der Pflichtfeuerwehr nur dann angehören, wenn es aus feuerwehrtechnischen oder organisatorischen Gründen geboten scheint.
(4) Die Betriebsfeuerwehr muss, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist, auch außerhalb der Betriebszeit verfügbar sein. Dies hat der Bürgermeister mit Bescheid festzulegen.
(5) Durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr werden die Aufgaben und Befugnisse der anderen Feuerwehren nicht berührt.
(6) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach den Abs. 1 und 4 zukommen, wahrzunehmen.
§ 9
Leitung der Betriebsfeuerwehren
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebs-Feuerwehrkommandanten geleitet. Im Falle seiner Verhinderung geht die Leitung auf seinen Stellvertreter und bei dessen Verhinderung auf den ranghöchsten Angehörigen der Betriebsfeuerwehr über.
(2) Der Kommandant und sein Stellvertreter werden vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes ernannt und abberufen. Zum Kommandanten dürfen nur aktive Angehörige der Betriebsfeuerwehr ernannt werden, die seit mindestens fünf Jahren im aktiven Feuerwehrdienst stehen und einen Gruppenkommandantenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Ernennung bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters. Sie ist zu versagen, wenn feuerwehrtechnische Gründe die Annahme rechtfertigen, dass durch die vorgesehene Ernennung der Betriebsbrandschutz nicht gewährleistet scheint. Der Kommandant ist vom Betriebsinhaber bzw. vom verantwortlichen Leiter des Betriebes abzuberufen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Bestellung den erfolgreichen Abschluss eines Kommandantenlehrganges nachweist.
§ 13
Stärke, Gliederung, Dienstbetrieb der Feuerwehren
(1) Die Stärke und die Gliederung der Feuerwehren in Löschzüge und Löschgruppen wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Anzahl der Feuerwehren, der Einwohnerzahl, der geographischen Lage, der Art und Dichte der Bebauung, der Gebäudenutzung, der Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, der verkehrsmäßigen Erschließung und der Löschwasserversorgung bestimmt, und zwar:
a) bei der Freiwilligen Feuerwehr und der Pflichtfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors,
b) bei der Betriebsfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Bezirks-Feuerwehrinspektors und des Betriebsinhabers bzw. des verantwortlichen Leiters des Betriebes,
c) bei der Berufsfeuerwehr vom Bürgermeister nach Anhören des Landes-Feuerwehrinspektors.
(2) Die Freiwillige Feuerwehr, die Pflichtfeuerwehr und die Betriebsfeuerwehr üben ihre Tätigkeit aufgrund der von der Landesregierung erlassenen Satzung aus. In die Satzung sind insbesondere Bestimmungen über den Eintritt und das Ausscheiden, die Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen, die Dienstgrade, den Dienstbetrieb und die Verwaltung des Vermögens aufzunehmen.
(3) Bei Betrieben, die sich über die Gemeindegrenzen erstrecken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Betrieben, die sich über die Bezirksgrenzen erstrecken, hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die dem Bürgermeister nach Abs. 1 lit. b zukommen, wahrzunehmen.“
V.Erwägungen:
Festzuhalten ist, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nur dahingehend bekämpft wird, als im Werk in W ein (zusätzliches) Großtanklöschfahrzeug mit einem Fassungsvermögen von mindestens 8000 Liter Wasser und 500 Liter Schaum stationiert werden soll, und weiters die Auflagen 2 betreffend das Personal in X und 5 betreffend das Personal in W dahingehend bekämpft werden, als die vorgeschriebenen mindestens 5 hauptberuflichen Feuerwehrmänner/frauen und zusätzlich ein hauptberuflicher Einsatzleiter (eine hauptberufliche Einsatzleiterin) mit chemischer Ausbildung beim Werk in X bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sein müssen, bzw die mindestens zwei hauptberuflichen Feuermänner/frauen und zusätzlich ein hauptberuflicher Einsatzleiter (eine hauptberufliche Einsatzleiterin) beim Werk in W bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sein müssen. Im Übrigen wurde der restliche Spruch ausdrücklich nicht bekämpft bzw die Beschwerde diesbezüglich ausdrücklich zurückgezogen.
Zur Frage der Einrichtung eines Großtanklöschfahrzeugs auch für das Werk W (**** V) ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen DD, dass Derartiges gerade hinsichtlich eines Erstschlags von Bedeutung ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es notwendig ist, ein derartiges Fahrzeug zur Bewältigung der Aufgaben in der Erstphase vorzusehen. Auch aufgrund der Redundanz ist das Fahrzeug notwendig. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass allein für das Einspeisen von Wasser in die Sprinkleranlage rund 3800 Liter pro Minute Wasser erforderlich sind. Mit einem Standardtanklöschfahrzeug mit 2000 Liter Wassertank und 1000 Liter Schaummitteltank ist Derartiges nicht zu bewältigen.
Im Hinblick darauf, dass der Standort W beständig ausgebaut wird und aufgrund der Sicherstellung auch der Redundanz, ist es jedenfalls notwendig, ein entsprechendes Großtanklöschfahrzeug auch in W vor Ort im Einsatz zu haben.
Das in X vorhandene Großtanklöschfahrzeug ist insofern nicht ausreichend, als dieses erst von X anfahren muss und dabei zumindest 20 km auf der Straße hinter sich bringen muss. Auch die Feuerwehren aus den Umlandgemeinden kämen nur zeitverzögert an den Einsatzort.
Im Hinblick darauf, dass die Betriebsanlage in W unter das FF-Regime fällt und mit verschiedenen Chemikalien gearbeitet wird, ist es besonders notwendig, schnell – und angemessen – reagieren zu können.
Aus § 8 Abs 2 LFG 2001 ergibt sich, dass Betriebe mit Anlagen von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft und den Verkehr des Landes, die wegen ihrer Größe, Lage, baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährlichkeit einen erhöhten Brand- oder Katastrophenschutzes bedürfen, eine leistungsfähige, den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen haben.
Aus § 13 Abs 1 lit b in Verbindung mit Abs 3 LFG 2001 ergibt sich, dass die Landesregierung nach Anhörung des Bezirks-Feuerwehrinspektors, des Betriebsinhabers bzw des verantwortlichen Leiters des Betriebes die Stärke und die Gliederung der Feuerwehren in Löschzüge und Löschgruppen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Anzahl der Feuerwehren, der Einwohnerzahl, der geographischen Lage, der Art und Dichte der Bebauung, der Gebäudenutzung, der Brandgefährlichkeit von Objekten, Betrieben und Anlagen, der verkehrsmäßigen Erschließungen und der Löschwasserversorgung bestimmt.
Daraus ergibt sich, dass nach Anhörung des Bezirks-Feuerwehrinspektors vor dem Landesverwaltungsgericht mit dem Sachverständigen DD, dessen Ausführungen soweit nachvollziehbar sind, davon ausgegangen werden muss, dass ein Großtanklöschfahrzeug am Standort W notwendig ist.
Auch aus der geplanten Novelle zum Landes-Feuerwehrgesetz 2001 lässt sich insofern nichts Anderes ableiten. Die Änderung nach § 8 Abs 3 der vorgesehenen Novelle zum Landes- Feuerwehrgesetz 2001 bezieht sich darauf, dass in Hinkunft für räumlich zusammenhängende Betriebe durch Vereinbarung zwischen mehreren betroffenen Betrieben eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr errichtet werden kann. Nach Abs 2 der vorgesehenen Novelle zum Landes-Feuerwehrgesetz 2001 haben die Betriebe jedoch nach wie vor eine leistungsfähige und den Betriebsverhältnissen entsprechend ausgerüstete Betriebsfeuerwehr aufzustellen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Leistungsfähigkeit nur dann gewährleistet, wenn auch die entsprechende Ausstattung für einen Erstschlag gegeben ist. Dafür ist nach den nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen jedenfalls ein Großtanklöschfahrzeug am Standort W notwendig.
Hinsichtlich der Frage, ob die hauptberuflichen Feuerwehrmänner/frauen und hauptberuflichen Einsatzleiter/innen bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sein müssen, hat der Sachverständige angegeben, dass dies deshalb bei einem Kommandanten von Vorteil ist, da er Entscheidungen treffen muss, die auch die Betriebsführung tangieren.
Aus § 8 Abs 3 LFG 2001 ergibt sich, dass die Betriebsfeuerwehr durch Heranziehung zum Feuerwehrdienst geeigneter Angehöriger des Betriebes zu bilden ist.
In gegebenem Zusammenhang kann als Betrieb nur die AA GmbH angesehen werden. Die anderen am Standort W angesiedelten Unternehmen zählen insofern nicht zum Betrieb der Beschwerdeführerin.
Auch aus der vorgesehenen Novelle zum Landes-Feuerwehrgesetz 2001 ergibt sich, dass für räumlich zusammenhängende Betriebe durch Vereinbarung zwischen mehreren betroffenen Betrieben eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr errichtet werden kann. Daraus lässt sich schließen, dass damit unterschiedliche Betriebe an einem räumlich zusammenhängenden Bereich gemeint sind, mithin der Begriff Betrieb unterschiedliche Unternehmen bezeichnet. Nachdem der Standort W für andere Unternehmen geöffnet wurde, stellen diese jedoch von der Beschwerdeführerin verschiedene Betriebe dar.
Demnach müssen die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr jedenfalls bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sein.
Erst nach Inkrafttreten der Novelle zum Landes- Feuerwehrgesetz 2001 wäre es möglich, auf geeignete Angehörige der Betriebe des Schutzbereiches zurückzugreifen; sohin auch Arbeitnehmer von anderen Betrieben in die vereinbarte Betriebsfeuerwehr für räumlich zusammenhängende Betriebe zu integrieren. Voraussetzung dafür wäre aber jedenfalls eine entsprechend in Zukunft zu schließende Vereinbarung, die jedoch derzeit nicht besteht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)