Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/44/1880-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.07.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.44.1880.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt bzw fasst durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) des AA und (2.) der BB, beide Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.05.2022, Zahl ***, betreffend der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für einen Radweg (Antragstellerin: CC, Adresse 2, **** Y),
I.
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen die forstrechtliche Rodungsbewilligung wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
den Beschluss:
1. Die Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antragstellerin die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Rodung und Errichtung eines Radweges im Wald erteilt. Bereits im Verfahren vor der Behörde hat sich der Erstbeschwerdeführer gegen die Bewilligung ausgesprochen, da ihm auf den betroffenen Grundstücken ein Weiderecht zustehe. Er habe Bedenken, dass es bei der Ausübung der Weide zu Konflikten mit Radwegbenutzern kommen könne. Insbesondere würden sich bei allfälligen Zwischenfällen mit dem Weidevieh Haftungsfragen stellen. Außerdem komme dem gegenständlichen Bereich eine hohe Erholungsfunktion zu und es bestünden Bedenken, dass Radfahrer den Radweg verlassen und es so zu Schäden am Wald kommen könnte.
Dem hat die Behörde im angefochtenen Bescheid entgegengehalten, dass im forstrechtlichen Rodungsverfahren lediglich jene Auswirkungen zu berücksichtigen seien, die sich aus der Rodung selbst ergeben. Allfällige Auswirkungen des auf der Rodungsfläche geplanten Projekts seien unbeachtlich. Im gegenständlichen Fall stünde der beantragten Rodung kein öffentliches Interesse an der Walderhaltung entgegen. Der Erstbeschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass in Zusammenhang mit seiner dinglichen Berechtigung ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung bestünde. Das beantragte Vorhaben führe zu einer Steigerung der Erholungsfunktion des Waldes. Zudem dürfe im Bewilligungsverfahren nicht unterstellt werden, dass allfällig auch abseits des Radweges im Wald gefahren werden könnte. Diesbezüglich sei aber ohnehin die Nebenbestimmung vorgeschrieben worden, dass der Konsenswerber das Befahren der angrenzenden Waldflächen wirkungsvoll zu unterbinden habe.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 22.06.2022. Auf das Wesentliche zusammengefasst sei die Nebenbestimmung gegen das Verlassen des Radweges wirkungslos und ohne Belang, da sie unmöglich zu kontrollieren und vollziehen sei. Aufgrund des forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens, wonach der betroffene Wald eine hohe Wohlfahrts- und Erholungsfunktion aufweise, dürfe die Bewilligung wegen des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung nicht erteilt werden.
II.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das "DD" auf den Grundstücken Nr **1 und **2, KG X, gemäß §§ 7, 23 und 24 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) bewilligt und die dafür erforderliche Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) erteilt. Dieses Projekt sieht vor, dass mehrere Singletrails für Mountainbikes mit einer Eingriffsbreite von 1,5 bis 3 m auf einer Gesamtlänge von 3.725 m errichtet werden. Die Eingriffsfläche beträgt insgesamt 6.893 m2.
Das Grundstück Nr **1 steht im Eigentum der Republik Österreich und ist 6.190.947 m2 groß. Das Grundstück Nr **2 steht im Eigentum des Landes Tirol und ist 77.668 m2 groß. Von der 6.187.883 m2 großen Waldfläche des Grundstücks Nr **1 soll eine Fläche im Ausmaß von 1.500 m2 vorübergehend und eine Fläche von 5.405 m2 dauernd gerodet werden. Auf dem vollständig bewaldeten Grundstück Nr **2 ist hingegen lediglich eine dauernde Rodung im Ausmaß von 110 m2 projektiert. Es soll jedoch nur Jungwuchs entfernt werden; größere Bäume sollen nicht gefällt werden. Die Radwege selbst werden nicht befestigt bzw versiegelt und kommen abgesehen von einem Holzsteg zur Querung eines Gerinnes ohne weitere bauliche Einrichtungen aus.
Aus forstfachlicher Sicht besteht an der Erhaltung der von den Rodungsmaßnahmen betroffenen Waldbeständen ein besonderes öffentliches Interesse. Durch die bewilligten Radwege sind aber aus forstlicher Sicht keine besonderen nachteiligen Auswirkungen auf den Wald zu erwarten. Insbesondere bleiben die Funktionen des Waldes langfristig in ausreichendem Maße sichergestellt. Zusätzlich wird eine weitere Erholungseinrichtung in einem Waldgebiet geschaffen, dessen vorrangige Sozialfunktion die Erholungswirkung ist.
Der Erstbeschwerdeführer ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG X. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind zudem jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG X. Zugunsten dieser Liegenschaften bestehen grundbücherliche Dienstbarkeiten „des Fahrweges zu Wirtschaftszwecken“ und „der Weide, des Holzbezuges und des Fahrweges zur Bringung von Waldprodukten“ auf dem Grundstück Nr **1.
Vor der belangten Behörde hat der Erstbeschwerdeführer in seiner Einwendung vom 25.02.2022 folgende Beeinträchtigung seines Weiderechtes behauptet:
„Ich betreibe seit geraumer Zeit Mutterkuhhaltung in einer Anzahl von 7 bis 10 Stück. Die Tiere sind im Falle der Ausübung des obigen Weiderechts bekanntlich oft trotz Aufsicht recht weit verzweigt bei der Grasung im Weidebereich anzutreffen. Ich habe außerordentliche Bedenken, dass die Benützer der geplanten Trailstrecke - teils mit Hunden - unweigerlich mit Mutterkühen und Kälbern in Konflikt geraten! Durch laufende Medienberichte werden derartige Vorfälle mit Personenverletzungen bekanntlich noch „hochgespielt“. Darüber hinaus scheint bei solchen Anlassfallen die Haftung für allenfalls erlittene Verletzungen bei derartigen Vorfällen absolut ungeklärt! Man möge den Vorfall vor wenigen Jahren, als eine Frau aus Deutschland dadurch zu Tode kam, ins Kalkül ziehen. Das seinerzeit ergangene Gerichtsurteil ist in den Medien überaus wirksam dargestellt worden.“
Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer Bedenken, dass Radfahrer die Radwege verlassen und es so zu Schäden am Wald kommen könnte. Weitere Beeinträchtigungen ihrer Dienstbarkeiten haben die Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Bewilligungsbescheid, dem Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen EE vom 18.01.2022, dem Grundbuch, der Einwendung des Erstbeschwerdeführers vom 25.02.2022 und der Beschwerde vom 22.06.2022. Insbesondere sind die Beschwerdeführer der forstfachlichen Schlussfolgerung, wonach es zu keinen besonderen nachteiligen Auswirkungen auf die Waldfunktionen kommen wird, nicht substantiiert entgegengetreten.
IV.Rechtslage:
Forstgesetz 1975 (ForstG 1975):
„Rodung
§ 17.
(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(…)
Rodungsverfahren
§ 19.
(1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
1. der Waldeigentümer,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,
5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,
6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.
(...)
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(…)
(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(…)“
V.Erwägungen:
Zum forstrechtlichen Verfahren ist festzuhalten, dass die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) nach § 17 Abs 1 ForstG 1975 verboten ist. Nach Abs 2 kann unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Kann eine Bewilligung nach Abs 2 nicht erteilt werden, kann eine Bewilligung zur Rodung gemäß Abs 3 erteilen werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Gegenstand der vorliegenden, im Grunde des § 17 Abs 2 ForstG 1975 getroffenen Entscheidung ist die Bewilligung, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, nämlich für die Errichtung von Radwegen, zu verwenden. Diese Entscheidung wurde auf Grundlage der behördlichen Feststellung getroffen, wonach die unbefestigten Radwege keine besonderen nachteiligen Auswirkungen auf den Wald erwarten lassen und die zu schützenden Waldfunktionen langfristig erhalten bleiben.
In der Frage, inwieweit dabei auf die Dienstbarkeitsrechte der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen ist, sind folgende Überlegungen maßgebend: § 19 Abs 4 Ziffer 2 ForstG 1975 weist den an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten Parteistellung im Sinne des § 8 AVG im Rodungsverfahren zu. Die Parteistellung ist das Mittel zur prozessualen Durchsetzung materieller Rechte. Sie reicht nicht weiter als die Rechte, zu deren Durchsetzung sie dient. Demgemäß ist die Parteistellung von an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigten im Rodungsverfahren darauf beschränkt, aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen (VwGH 01.12.1981, Slg 10603/A; 20.10.1993, 93/10/0106).
Dazu ist klarzustellen, dass zwar die Auswirkungen der Rodung auf den Wald Gegenstand des Rodungsverfahrens sind, nicht aber die Auswirkungen des durch die Rodung verwirklichten Projektes (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/10/0134). Allfällige Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer durch den Radweg und dessen Benützer sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Rodungsverfahrens. Die Forstbehörde hat sich daher im Rodungsverfahren weder mit den Auswirkungen der beabsichtigten baulichen Anlagen, noch mit allfälligen Konflikten zwischen Radfahrern und den Beschwerdeführern zu befassen. Die Beschwerdeführer haben im Rodungsverfahren kein subjektives Recht darauf, dass die Radwegerrichtung unterbleibt, falls der auf der Rodefläche beabsichtigte Radweg zu einer Beeinträchtigung ihrer Dienstbarkeiten führen sollte.
Aus der Natur eines Rodungsverfahrens als Projektverfahren ergibt sich zudem, dass nur die beantragten Maßnahmen geprüft und beurteilt werden dürfen. Es sind also nur die unmittelbar mit der Verwirklichung des beantragten Vorhabens verbundenen Auswirkungen auf die forstgesetzlich geschützten Rechtsgüter zu beurteilen, nicht aber mittelbare Auswirkungen, die durch die Wegerrichtung möglich bzw erleichtert werden. Das allfällige Verlassen des Weges durch Radfahrer und somit das – auch unabhängig von der beantragten Rodung mögliche – Radfahren im Wald ist jedenfalls nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens. Außerdem ist im Bewilligungsverfahren grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Rechtsunterworfenen rechtskonform verhalten und somit die Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides und die forstrechtlichen Vorschriften zur Benützung des Waldes eingehalten werden. Die von den Beschwerdeführern befürchteten Nutzungskonflikte mit Radfahrern und Waldschäden, die durch das Verlassen des Radweges verursacht werden könnten, sind somit nicht geeignet, eine im Rodungsverfahren beachtliche Beeinträchtigung ihrer Dienstbarkeiten aufzuzeigen.
Abgesehen davon haben Dienstbarkeitsberechtigte, die projektbedingte Beeinträchtigungen ihrer Dienstbarkeiten behauptet, darzutun, worin diese gelegen sein sollen (vgl VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015). Außer den – im Rodungsverfahren unbeachtlichen – Auswirkungen des Radfahrens haben die Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung ihrer Dienstbarkeiten ins Treffen geführt, weshalb ihre Beschwerde gegen die Rodungsbewilligung als unbegründet abzuweisen ist.
Nur der Vollständigkeit halber wird daher klargestellt, dass die angefochtene Rodungsbewilligung nicht die mögliche Beeinträchtigung von Dienstbarkeitsrechten zum Gegenstand hat. Vielmehr ist die Frage des Bestandes und des Umfanges von Dienstbarkeitsrechten als Vorfrage im Rahmen der Beurteilung relevant, welches Gewicht dem Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Beschwerdeführer an der ungeschmälerten Ausübung ihrer Dienstbarkeitsrechte zukommt (vgl VwGH 29.01.1996, 94/10/0064). Diese vorfragenweise Beurteilung hinderte die Beschwerdeführer nicht daran, die Frage einer Beeinträchtigung allfälliger Dienstbarkeitsrechte und der damit verbundenen Rechtsfolgen an die dafür zuständigen (Agrar-)Behörden oder Zivilgerichte heranzutragen.
Ebensowenig ist schon der bloße Hinweis auf die an der Rodungsfläche bestehenden dinglichen Rechte und deren Beeinträchtigung geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter dem Gesichtspunkt der damit verbundenen subjektiven Rechte der Beschwerdeführer aufzuzeigen. Das ForstG 1975 räumt den an der zur Rodung beantragten Fläche dinglich Berechtigten zwar das Recht ein, aus dem Titel des mit ihren subjektiven Rechten verbundenen Interessen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen; es normiert aber die Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche nicht als Versagungsgrund (VwGH 29.01.1996, 94/10/0064).
Die Geltendmachung einer Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der zur Rodung beantragten Fläche kann somit im Einzelfall – wenn das öffentliche Interesse an der Walderhaltung (auch) unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der dinglichen Rechte an der Rodungsfläche das am Rodungszweck bestehende öffentliche Interesse überwiegt – zur Abweisung des Rodungsantrages führen; es kann jedoch nicht davon die Rede sein, dass eine Beeinträchtigung dinglicher Rechte an der Rodungsfläche durch die Rodung – unabhängig vom Gewicht der abzuwägenden Interessen – zwingend zur Versagung der Rodungsbewilligung führen muss (VwGH 29.01.1996, 94/10/0064).
Im vorliegenden Fall unternehmen die Beschwerdeführer gar keinen Versuch aufzuzeigen, dass der Wegfall von 5.405 m2 Wald auf der 6.190.947 m2 großen Waldfläche des dienenden Grundstücks Nr **1 – also eine Reduzierung der Waldfläche im Ausmaß von weniger als einem Promille – zu irgendeiner relevanten Schmälerung ihrer Weide-, Weg- und Holzbezugsrechte führen könnte und, dass eine derartige Beeinträchtigung auf Seiten des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung so ins Gewicht fiele, dass die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Rodungszweck zur Versagung der Rodungsbewilligung führen müsste. Daher kann das öffentliche Interesse an der Walderhaltung auch unter dem Gesichtspunkt dieser subjektiven Rechte der Beschwerdeführer nicht zur Abweisung des Rodungsantrages führen.
Im Übrigen wird zum naturschutzrechtlichen Verfahren festgehalten, dass das TNSchG 2005 eine abschließende Regelung über den Kreis der in Betracht kommenden Verfahrensparteien trifft. Neben dem Projektwerber sieht das TNSchG 2005 in Bewilligungsverfahren lediglich für den Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8) und für die berührten Gemeinden (§ 43 Abs 4) eine – teilweise eingeschränkte – Parteistellung vor. Weitere Parteistellungen sind nicht vorgesehen. Insbesondere begründet das TNSchG 2005 für betroffene Grundeigentümer, Nachbarn und dinglich Berechtigte keine Parteistellung im Bewilligungsverfahren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt nicht einmal das Eigentum an einer vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben berührten Grundfläche zu einem vom TNSchG 2005 anerkannten rechtlichen Interesse bzw zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren dient nämlich ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Falle einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 22.04.2015, 2012/10/0016).
Den Beschwerdeführern kommt somit im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Ihre Beschwerde gegen die naturschutzrechtliche Bewilligung ist daher mangels Beschwerdelegitimation mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Abschließend wird festgehalten, dass von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, da die Beschwerdeführer trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben und primär Rechts- und nicht Sachverhaltsfragen zu klären waren.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)