LVwG T LVwG-2022/35/1896-1

LVwG-2022/35/1896-1Tribunale amministrativo regionale29 lug 2022

Regest

Klettersteig<br/>Sportanlage<br/>Naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht<br/>Konsenslose Anlagenerrichtung<br/>Wiederherstellungsauftrag<br/>Grundstückseigentümer<br/>Grundbuch<br/>Österreichische Bundesforste AG

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/35/1896-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.35.1896.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde der Österreichischen Bundesforste AG, Forstbetrieb Z, Adresse 1, **** Y, vertreten durch AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.7.2022, Zl ***, betreffend einen Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem TNSchG 2005,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 6.7.2022, Zl ***:

Aufgrund einer Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft X und aufgrund der von dieser daraufhin durchgeführten Ermittlungen wurde von der belangte Behörde festgestellt, dass am BB auf der Grundparzelle **1, KG W, ein Klettersteig ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden ist.

Mit dem in weiteren Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgesprochen:

„I.

Der Österreichischen Bundesforste AG, vertreten durch CC, wird gemäß § 17 Abs 1 lit. a TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 161/2021 (TNSchG 2005), die Verwendung des naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Klettersteiges am BB auf der Grundparzelle **1, KG W, mit sofortiger Wirkung, untersagt.

Die Untersagung der Verwendung des Klettersteiges gilt auch für Dritte. Demnach hat der Grundeigentümer entsprechend dafür Sorgen zu tragen, dass keine Verwendung des Klettersteiges durch Dritte erfolgt.

II.

Der Österreichischen Bundesforste AG, vertreten durch CC, werden gemäß § 17 Abs 1 lit. b TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 161/2021 (TNSchG 2005), die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten aufgetragen.

Der Klettersteig (montierte Verankerungen, Stahlseil) am BB auf der Grundparzelle **1, KG W, ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 01.09.2022 ohne weitere Aufforderung, zu entfernen.

Der Nachweis der Wiederherstellung des früheren Zustandes ist mittels Fotodokumentation bis zum 01.09.2022 ohne weitere Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen."

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen wie folgt aus:

„Aufgrund der Tatsache, dass am BB auf der Grundparzelle **1, KG W, ein Klettersteig ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet wurde und nicht erhoben werden konnte, wer diese Anlage veranlasst hat, wird nunmehr seitens der ha. Behörde mit Bescheid dem Grundeigentümer die Verwendung des Klettersteiges untersagt und die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten aufgetragen.

Aufgrund zahlreicher Telefonate, Gespräche etc. konnte seitens der ha. Behörde festgestellt werden, dass eine intensive Recherche nach demjenigen, der dies veranlasst hat, stattgefunden hat und nunmehr ein unverhältnismäßiger Erhebungsaufwand vorläge.

Aufgrund dessen, dass derjenige, der dies veranlasst hat, nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, wird nunmehr dem Grundeigentümer mit Bescheid die Verwendung dieser Anlage untersagt sowie die Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten aufgetragen.

Die Untersagung der Verwendung des Klettersteiges gilt auch für Dritte. Demnach hat der Grundeigentümer entsprechend dafür Sorgen zu tragen, dass keine Verwendung des Klettersteiges durch Dritte erfolgt.

Grundeigentümer der betroffenen Grundparzelle **1, KG W, ist die Österreichische Bundesforste AG.

Im gegenständlichen Fall wurde in der Gemeinde W am BB ein Klettersteig auf der Grundparzelle **1, KG W, errichtet, ohne, dass die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung vorlag, weshalb der Österreichischen Bundesforste AG, vertreten durch CC, als Grundeigentümer, aufgetragen wird, die Verwendung dieses Klettersteiges zu untersagen und die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten zu tragen.

Ein Klettersteig ist gemäß § 6 lit. e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig.

Für eine derartige naturschutzrechtliche Bewilligung ist die Bezirkshauptmannschaft X zuständig.

Eventuelle Sicherheitsvorkehrungen etc. sind nicht von einer naturschutzrechtlichen Bewilligung mitumfasst.

Aus den dargelegten Gründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“

Laut der im Akt beiliegenden Zustellurkunde wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Österreichischen Bundesforste AG am 6.7.2022 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die Österreichische Bundesforste AG Beschwerde, welche am 14.7.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft X einlangte und mit der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Begründet wird diese Beschwerde unter Punkt 3.1. zunächst damit, dass sich der angefochtene Bescheid an den falschen Adressaten wende. Nicht die Österreichische Bundesforste AG sei Eigentümerin des Gst. **1, KG W, sondern stehe dieses gemäß § 1 Abs 1 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl 793/1996, im Eigentum des Bundes - Republik Österreich (Österreichische Bundesforste). Es handle sich beim genannten Grundstück auch nicht um ein „Sacheinlagegrundstück" im Sinne des § 2 Abs 3 leg cit im Eigentum der Österreichischen Bundesforste AG.

Unter Punkt 3.2. der Beschwerde wird noch die unpräzise Ausgestaltung der Bescheidsprüche, unter Punkt 3.3. die Einordnung der gegenständlichen Anlage als Sportanlage und unter Punkt 3.4. die Annahme der belangten Behörde, dass der Veranlasser nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand hätte ermittelt werden können, kritisiert.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens war im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob sich der angefochtene Bescheid an den richtigen Adressaten wendet.

Diesbezüglich sind insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des Bundesforstegesetzes 1996 (§§ 1 und 2) maßgeblich:

„Substanzerhaltungspflicht

§ 1.

(1) (Verfassungsbestimmung) Der von den Österreichischen Bundesforsten verwaltete Liegenschaftsbestand gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper ‚Österreichische Bundesforste‘, BGBl. Nr. 610/1977, und nach Abs. 2 erworbene Liegenschaften sind unter Berücksichtigung der in Abs. 3 und § 2 Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie unbeschadet abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H., BGBl. Nr. 794/1996, im Eigentum des Bundes zu erhalten. Das Eigentumsrecht des Bundes ist im Grundbuch durch den Vermerk ‚Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)‘ ersichtlich zu machen. Erlöse aus Veräußerungen von diesen im Eigentum des Bundes stehenden Liegenschaften sind zum Ankauf neuer Liegenschaften oder zur sonstigen Verbesserung der Vermögenssubstanz zu verwenden.

(2) In den Liegenschaftsbestand nach Abs. 1 können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem jeweils zuständigen Bundesminister sämtliche übrige Forstflächen des Bundes übertragen werden. Die in § 2 Abs. 1 genannte Gesellschaft kann im Namen und auf Rechnung des Bundes Liegenschaften erwerben, wobei in diesen Angelegenheiten den in § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitgliedern des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und diese hiebei an Weisungen des jeweils nominierenden Bundesministers gebunden sind. Die Zugehörigkeit der übertragenen und erworbenen Grundstücke zu dem in Abs. 1 angeführten Liegenschaftsbestand ist im Grundbuch gemäß Abs. 1 zweiter Satz ersichtlich zu machen. Das Recht der Gesellschaft, Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erwerben, eigene Liegenschaften zu belasten oder zu veräußern, bleibt unberührt.

(2a) (…)

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gesellschaft kann

1. unbeschadet Abs. 1 dritter Satz im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen im jährlichen Bundesfinanzgesetz eingeräumten Ermächtigung Liegenschaften des Bundes, die im Grundbuch als in der Verwaltung der Österreichischen Bundesforste stehend bezeichnet sind (Abs. 1), im Namen und auf Rechnung des Bundes veräußern,

2. unter Wahrung der Substanz des Liegenschaftsvermögens Liegenschaften des Bundes im Zusammenhang mit der Ablösung oder Umwandlung von Nutzungsrechten im Sinn des § 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, veräußern oder belasten,

wobei in diesen Angelegenheiten dem in § 10 Abs. 2 Z 2 genannten Mitglied des Aufsichtsrats ein Vetorecht zukommt und dieses hiebei an Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden ist. Die Bestimmungen des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, und der darauf beruhenden Landesausführungsgesetze bleiben unberührt.

(3a) (…)“

„Österreichische Bundesforste AG

§ 2.

(1) Zur Fortführung des Betriebes ‚Österreichische Bundesforste‘ wird eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut ‚Österreichische Bundesforste AG‘ errichtet. Die Gesellschaft entsteht in Abweichung von und unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz mit 1. Jänner 1997. Die Gesellschaft ist unverzüglich vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

(2) Der Wirtschaftskörper ‚Österreichische Bundesforste‘ geht mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus mit dem Wirtschaftskörper ‚Österreichische Bundesforste‘ abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über, die Liegenschaften jedoch nur, soweit sie in der Anlage angeführt sind. Die Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 1997 gilt auch hinsichtlich des Abgabenrechts.

(2a) (…)

(3) (Verfassungsbestimmung) Die in der Anlage angeführten Liegenschaften gehen als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen zu berichtigen.

(4) (…)“

Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche § 17 TNSchG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(2) (…)

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) (…)“

Die eben wiedergegebenen Bestimmungen des Bundesforstegesetzes 1996 machen deutlich, dass im Zusammenhang mit dem Grundeigentum zwischen der „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ und der „Österreichischen Bundesforste AG“ zu unterscheiden ist. Nach § 1 Abs 1 des Bundesforstegesetzes 1996 wird durch den Vermerk „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ im Grundbuch das Eigentumsrecht des Bundes ersichtlich gemacht, während nach Abs 2 leg cit normiert wird, dass daneben grundsätzlich auch der „Österreichische Bundesforste AG“ das Recht zusteht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Liegenschaften zu erwerben.

Diese Differenzierung geht etwa auch aus folgendem, aus VwGH 1.7.2005, 2002/03/0294, abgeleiteten Rechtssatz hervor:

„Für die Beschwerdelegitimation ist entscheidend, ob die jeweils verfahrensauslösende Anmeldung des Anspruches auf die Befugnis zur Eigenjagd und die daran anschließende Berufung gegen die jeweiligen erstinstanzlichen Bescheide für den Bund und durch hiezu befugte Organe erfolgt ist (Hinweis E 16.3.1994, 93/03/0122, mit Verweis auf E 6.2.1964, 66/63, VwSlg 6227 A/1964). Hiebei ist beachtlich, dass der Österreichischen Bundesforste AG (ÖBf) gemäß § 2 Abs 1 BundesforsteG 1996 (im Unterschied zu der dem zitierten E 16.3.1994 zugrundeliegenden Rechtslage) eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sie als solche gemäß § 2 Abs 3 BundesforsteG 1996 Eigentümerin von Liegenschaften sein kann, gemäß § 2 Abs 1 leg cit Liegenschaften im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerben, eigene Liegenschaften belasten oder veräußern kann und somit in Jagdsachen auch im eigenen Namen als Grundeigentümerin auftreten kann. Nach § 6 Abs 3 BundesforsteG 1996 umfasst die Vertretungsbefugnis der ÖBf in Jagdsachen sämtliche Grundstücke im Eigentum des Bundes.“

Auch folgender Rechtssatz aus VwGH 25.11.1999, 99/07/0090, ist im vorliegenden Zusammenhang von Interesse:

„Als Grundstückseigentümer bezeichnet das BundesforsteG 1996 durchgehend den Bund. Im konkreten Fall beschwerdeberechtigt in einem Verfahren nach dem Tir WWSLG ist daher der Bund als Grundeigentümer. Die Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei als ‚Republik Österreich‘ schadet aber nicht, da § 1 BundesforsteG 1996 anordnet, dass das Eigentumsrecht des Bundes im Grundbuch durch den Vermerk ‚Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)‘ ersichtlich zu machen ist.“

Der gegenständliche Rechtssatz erging zu der auch im vorliegenden Fall relevanten Frage, ob der Österreichischen Bundesforste AG Parteistellung zukommt, was letztlich verneint wurde, da eine solche dem Liegenschaftseigentümer zukomme, dies aber der Bund, bezeichnet als „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“, gewesen sei.

Wie von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu Recht ausgeführt wurde, besteht entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides tatsächlich kein Zweifel, dass sich die gegenständlichen Aufträge, nachdem kein Veranlasser festgestellt werden konnte, im Sinn des § 17 TNSchG 2005 an den Grundeigentümer des Grundstückes **1, KG W, wenden sollen, und dass von der belangten Behörde diesbezüglich die AA AG als Grundeigentümerin und damit Bescheidadressat angesehen wurde.

Im Hinblick auf den maßgeblichen Grundbuchsauszug trifft diese Annahme allerdings nicht zu, da dort die „Republik Österreich (Österreichische Bundesforste)“ als Grundeigentümerin aufscheint.

Bei dem gegenständlichen Grundstück **1 handelt es sich auch um keine in der Anlage des Bundesforstegesetzes 1996 angeführte Liegenschaft im Sinn des § 2 Abs 3 leg cit, die als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Abs 2 genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen wäre. In diesem Fall hätte auch die Eigentümerbezeichnung von Amts wegen berichtigt werden müssen.

Zusammengefasst geht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass der von der belangten Behörde herangezogene § 17 TNSchG 2005 keine Grundlage für eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin bietet, zumal es sich bei dieser – entgegen der Auffassung der belangten Behörde- nicht um die Eigentümerin des betroffenen Grundstückes **1 handelt.

Der gegenständlichen Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes stützt sich auf § 28 Abs 5 VwGVG. Die Gründe für eine ersatzlose Behebung werden in dieser Bestimmung zwar nicht genannt; für das Landesverwaltungsgericht besteht aber kein Zweifel, dass die gegenständliche Rechtswidrigkeit einen Anwendungsfall des § 28 Abs 5 VwGVG bildet.

4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem dann entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Diese Voraussetzung für den Entfall einer Verhandlung war im vorliegenden Fall gegeben.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage, ob die Beschwerdeführerin nach § 17 TNSchG 2005 verpflichtet werden konnte, wurde vom Landesverwaltungsgericht im Einklang mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Rechtsvorschriften gelöst (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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