Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/20/1167-2
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.1167.2
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, ***** Z, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit verbessert, als
-Die Tatzeit auf 18.25 Uhr abgeändert wird,
-§ 5 Abs 2 StVO BGBI 159/1960 idF BGBI I Nr. 6/2017 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO idF als BGBl Nr I Nr. 154/2021
zur Anwendung gelangen.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 320,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. Folgendes vorgeworfen:
„Datum/Zeit:03.02.2022 um 18:05 Uhr
Tatort:**** X, auf Höhe Adresse 1, Parkplatz der Bergbahnen X
Betroffenes Fahrzeug(e):PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben sich am 03.02.2022 um 18:05 Uhr in X nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO verstoßen. Es wurde über ihn eine Geldstrafe gemäß § 99 Abs 1 StVO in der Höhe von EUR 1.600,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt. Spruchpunkt 2. betrifft das Nichtmitführen des Führerscheines. Dies wurde mit Euro 30,-- bestraft. Es wurden auch Verfahrenskosten vorgeschrieben, nämlich Euro 160,-- (10 % der verhängten Geldstrafe für Spruchpunkt 1.) und Euro 10,-- (Mindestbetrag für Spruchpunkt 2.).
Mit Schreiben vom 06.04.2022 (Datum des Einlangens 14.04.2022) hat der Bestrafte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in Panik aufgebrochen sei, weil seine schwangere Ehegattin und sein kleines Kind festgesessen wären und dringend Hilfe benötigt hätten. Er hätte in diesem Moment nicht nach seinen Unterlagen gegriffen. Er habe das Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Es wären Voraussetzungen für eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt nicht vorgelegen.
Die Begehung des Deliktes laut Spruchpunkt 2. räumte der Beschwerdeführer ein. Bezüglich Spruchpunkt 1. ersuchte der Bestrafte um „Prüfung des Einspruchs“ und Erlass der „Verletzung der Rechtsvorschrift“, womit er wohl meinte, von einer Bestrafung abzusehen. Im Ergebnis hat der Bestrafte (lediglich) gegen Spruchpunkt 1. Beschwerde erhoben.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 22.04.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Aufgrund dieser Beschwerde richtete das Landesverwaltungsgericht ein Schreiben vom 03.06.2022 an den Beschwerdeführer, wobei ihm Bezug nehmend aus seine Einwendungen Folgendes mitgeteilt wurde:
„§ 5 Abs 2 der österreichischen Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass eine Aufforderung zum Alkotest unter anderem dann ergehen kann, wenn (bloß) die Vermutung besteht, dass jemand ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben könnte. Wenn jemand beim Lenken angehalten wird und der Alkomat bei dieser Kontrolle vor Ort ist, kann sogar eine Aufforderung ohne Vorliegen von irgendwelchen Verdachtsmomenten (Alkoholisierungssymptomen) erfolgen.
Aus dem von der Verwaltungsbehörde übermittelten Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus der Anzeige der Polizeiinspektion W vom 05.02.2022 geht hervor, dass von den amtshandelnden Polizisten mehrere Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch, unsicherer Gang, lallende Sprache, renitentes Benehmen, leichte Bindehautrötung, uneinsichtiges aggressives Verhalten) festgestellt wurden. Selbst wenn diese festgestellten Umstände nicht auf eine Alkoholisierung zurückgeführt werden könnten, reichen sie grundsätzlich jedenfalls aus, um eine Aufforderung zum Alkotest zu ermöglichen. Dazu kommt, dass von Ihnen, knapp nach Eintreffen der Polizei um 18.07 Uhr ein Alkovortest durchgeführt wurde, welcher ein Ergebnis vom 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft erbrachte. Damit war sogar ein massiver Verdacht in Richtung einer sehr hohen Alkoholisierung vorliegend und waren diesfalls die Polizisten auf Grund der Alkoholvortestgeräteverordnung sogar verpflichtet, einen Atemalkoholtest durchzuführen. Nach der Aktenlage (Anzeige samt Alkomatenprotokoll) wurde sogar der Test mit dem gleichen Alkomaten von Ihnen begonnen, jedoch dann abgebrochen.
Es kommt für die gegenständliche Übertretung nicht darauf an, inwieweit Sie tatsächlich alkoholisiert waren. Vielmehr ist entscheidend, dass massive Verdachtsmomente in Richtung einer Alkoholisierung und einem dadurch beeinträchtigten Lenken vorlagen. Es wurde von Ihnen sogar mit der Durchführung des Alkomattestes begonnen. Allerdings wurde der Test offenbar von Ihnen abgebrochen, was grundsätzlich den Tatbestand der Alkotestverweigerung im Sinne des § 99 Abs lit b iVm § 5 Abs 2 StVO verwirklicht.
Das Verwaltungsgericht sieht auf Grundlage des Sachverhaltes keine Veranlassung, eine Verhandlung durchzuführen. Es wird Ihnen jedoch die Gelegenheit eingeräumt, hierzu innerhalb einer Frist von 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass § 99 Abs 1 lit b der österreichischen Straßenverkehrsordnung in Bezug auf das Delikt der Alkotestverweigerung (so wie im Falle einer Alkoholisierung über 1,6 Promille) eine hohe Mindeststrafdrohung von Euro 1.600,00 und eine Geldstrafenobergrenze von Euro 5.900,00 vorsieht. Die Verwaltungsbehörde hat eben diese Mindeststrafe samt einem Verfahrenskostenbeitrag von 10 % festgesetzt.
Die Voraussetzungen für ein Unterschreiten dieser Mindeststrafe nach Maßgabe des § 20 Verwaltungsstrafgesetz (außerordentliche Strafmilderung) liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht vor. Die Strafhöhe erscheint daher nicht unangemessen hoch.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dazu noch anzuführen, dass im Falle einer Abweisung einer Beschwerde gemäß § 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 20 % der verhängten Strafe, das wären im gegenständlichen Fall Euro 320,00 als Verfahrenskostenbeitrag zum Verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusätzlich anfallen würden. Im Falle einer Zurückziehung der Beschwerde fallen diese Kosten nicht an.“
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zugestellt, wobei die Entgegennahme der Briefsendung auf dem Rückschein (auf der roten Rückscheinkarte) ohne Anführung eines Datums durch eine Unterschrift bestätigt wurde. Aufgrund des Datums des Einlangens dieses Rückscheines beim Landesverwaltungsgerichts Tirol am Montag, den 13.06.2022, ist davon auszugehen, dass die Zustellung spätestens am 10.06.2022 erfolgte.
Da ein Antwortschreiben nicht einlangte, nahm der in diesem Verfahren zuständige Richter am 05.07.2022 telefonisch mit dem Beschwerdeführer Kontakt auf, wobei er im Zuge eines sehr kurzen Gesprächs auf das vorgenannte Schreiben und die fehlende Antwort und verwies. Der Beschwerdeführer erklärte, gerade beruflich beschäftigt zu sein, sicherte jedoch zu, am Nachmittag des selben Tages zurückzurufen. Der Beschwerdeführer unterließ jedoch einen weiteren Kontakt mit dem Verwaltungsgericht, sodass die Stellungnahme unbeantwortet blieb.
II.Sachverhalt:
Am 03.02.2022 um 17.55 Uhr wurden 2 Polizeistreifen der Polizeiinspektion W aufgrund einer telefonischen Anzeige nach X zur Talstation der Seilbahn gerufen. Die Information ging dahin, dass dort zwei PKW auf der Skipiste fahren würden. Beim Eintreffen der Polizeistreife um ca 18.00 Uhr bei der Talstation der Seilbahn wurden zwei Pkws von der Skipiste auf den Parkplatz fahrend festgestellt und angehalten. Ein Pkw (ein BB) mit dem Kennzeichen *** wurde vom Beschwerdeführer gelenkt.
Um 18.05 Uhr wurde der Beschwerdeführer von einem Polizisten zu einem Alkovortest aufgefordert. Um 18.07 Uhr führte der Beschwerdeführer einen Alkovortest durch, wobei sich ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,80 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergab.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Tests mit dem Alkomaten aufgefordert. Nach der ersten Messung um 18.23 Uhr mit einem Messwert von 0,77 mg/l wurde die Messung vom Beschwerdeführer abgebrochen. Der Beschwerdeführer wurde dabei von der Polizei aufgeklärt, dass nicht vorgesehen sei, während der Amtshandlung einen Anwalt zu kontaktieren. Er wurde auch darüber informiert, dass im Falle der Nichtdurchführung des Alkomattests eine Verwaltungsübertretung begangen werde.
Der Beschwerdeführer verhielt sich während der Amtshandlung gegen den einschreitenden Beamten aggressiv und uneinsichtig. Den Test mit dem Alkomaten setzte er nicht fort.
III.Beweiswürdigung:
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere die verwaltungsverfahrensgrundliegende Anzeige der Polizeiinspektion W vom 05.02.2022. Diese Anzeige umfasst auch Lichtbilder sowie eine Ablichtung des Alkomatprotokolls, auf der der „Abbruch der Messung“ mit der Uhrzeit 18.25 Uhr aufscheint.
Seitens des Beschwerdeführers wird der entscheidungsrelevante Sachverhalt (die Aufforderung zum Alkomattest und dessen Nichtdurchführung) gar nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159, idF BGBl I Nr 6/2017 (§ 5) und BGBl Nr I. Nr. 154/2021 (§ 99) lauten wie folgt:
§ 5 Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
[…]
§ 99 Strafbestimmungen
(1) (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
[…]
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall sei zunächst darauf hingewiesen, dass nach Maßgabe des § 5 Abs 2 erster Satz StVO Organe der Straßenaufsicht unter bestimmten Voraussetzungen ohne Vorliegen eines Verdachtes einer Alkoholisierung berechtigt sind, einen Lenker zur Durchführung eines Alkomattests aufzufordern. Dies ist dann der Fall, wenn zur Überprüfung der Atemluft „an Ort und Stelle“ erfolgt, was voraussetzt, dass der Alkomat auch an Ort und Stelle verfügbar ist. Dazu kommt, dass sich die zur Alkomatmessung führende Amtshandlung unmittelbar an das Lenken anschließt.
Im gegenständlichen Fall traf die Polizei (mit einem Alkomaten) am Tatort ein, als der Beschwerdeführer den PKW von der Skipiste auf den Parkplatz zurücklenkte, sodass (sogar) die Voraussetzungen für einen verdachtsfreien Alkomattest gegeben waren.
Auf eine tatsächliche Beeinträchtigung durch Alkohol, die durch den Alkomattest ja erst festgestellt werden sollte, kommt es bei der gegenständlichen Übertretung nicht an. Ebensowenig ist maßgeblich, auf Grund welcher Umstände der Beschwerdeführer den PKW lenkte. Dies wäre allenfalls im Zusammenhang mit einem Vorwurf des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu prüfen gewesen, was aber die Erzielung eines verwertbaren Messergebnisses vorausgesetzt hätte.
Es reicht ein begründeter Verdacht, jemand habe zuvor auf der Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt, bereits aus, um die Verpflichtung des Lenkers zu begründen, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 zu unterziehen (vgl. VwGH 09.10.2017, Ra 2017/02/0138, uHa 21.12.2001, 99/02/0073). Entscheidend ist, ob die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Umstände den begründeten Verdacht haben durften, dass der Beschwerdeführer zuvor in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl VwGH 21.09.2006, 200/02/0163; 12.12.2007, 2007/02/0270).
Im konkreten Fall lag eine eindeutige Verdachtssituation in Bezug auf eine Alkoholisierung (beim Lenken) vor, da der Alkovortest ein Ergebnis erbrachte, das auf eine schwere Alkoholisierung hinwies. Die Polizisten waren dementsprechend verpflichtet, mit dem Beschwerdeführer einen Alkomattest durchzuführen.
Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert. Die Durchführung des Tests war auch zumutbar. Dementsprechend traf den Beschwerdeführer auch die Verpflichtung, dieser Aufforderung nachzukommen. Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung jedoch nicht entsprochen. Aufgrund der eindeutigen Aufforderung des Polizisten durfte der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass er zur Ablegung des Alkotests nicht verpflichtet wäre.
Dass der Beschwerdeführer der Aufforderung trotz eines Hinweises auf ihn treffende Rechtsfolgen nicht nachgekommen ist, stellt ein vorsätzliches Verhalten dar. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm angelastete Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Die Verwaltungsbehörde hat daher dem Beschwerdeführer zu Recht eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 2 StVO vorgeworfen.
VI.Strafbemessung:
Die hier anzuwendende Strafnorm (§ 99 Abs 1 StVO) sieht eine (hohe) Mindeststrafe von Euro 1.600,-- vor. Die Höhe der Mindeststrafe gründet sich darauf, dass von alkoholisierten Fahrzeuglenkern ein überaus hohes Gefahrenpotential ausgeht. Das geschützte Interesse ist die Verkehrssicherheit. Dabei soll jemand, der einen Alkotest verweigert, nicht besser gestellt werden, als jemand der schwer alkoholisiert ein Fahrzeug lenkt. Daher entspricht die Strafdrohung bei Verweigerungsdelikten jener von Lenkern mit einem Alkoholisierungsgrad ab 1,6 Promille Blutalkoholgehalt bzw 0,8 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft.
Seitens des Verwaltungsgerichts war zu prüfen, inwieweit die Voraussetzungen einer außerordentlichen Strafmilderung vorliegen, welche ein Unterschreiten der Mindeststrafe bis zu deren Hälfte ermöglichen würde. Gemäß § 20 VStG wäre dafür ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen notwendig. Davon kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG war von der Verwaltungsbehörde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 %, somit Euro 160,-- festzusetzen. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 320,00, zu leisten.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl oben angeführte Jud zur Frage des Vorleigens eine Straße mit öffentlichen Verkehr), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)