LVwG T LVwG-2022/31/0655-5

LVwG-2022/31/0655-5Tribunale amministrativo regionale2 ago 2022

Regest

Verlängerung der Baubeginnsfrist<br/>Maßgebliche Änderung der raumordnungsrechtlichen Grundlagen<br/>Bebauungsplan

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/0655-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.0655.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 3.1.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Baubeginnsfrist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 23.8.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.8.2018, ersuchte AA um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten mit Kellerräumen und Tiefgarage auf Gst **1 KG Z im Anwesen Adresse 3.

Mit Bescheid der Stadt Z vom 10.9.2019, Zl ***, wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage entsprechend den eingereichten Planunterlagen auf Gst **1 KG Y (gemeint: KG Z) unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt.

Mit Eingabe vom 16.9.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.9.2021, hat der Bauwerber AA angesichts der Umstände im Zusammenhang mit der Pandemie und der damit zusammenhängenden schwierig zu bewerkstelligenden Übernahme des Bauauftrages durch ein ausführendes Unternehmen gemäß § 35 Abs 3 TBO um Verlängerung der Baubeginnsfrist angesucht.

In der Stellungnahme des Referates Bauberatung und Gutachten vom 27.9.2021 wurde ausgeführt, dass sich seit der Erteilung der Baubewilligung die raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 35 Abs 3 TBO 2018 derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden könne, zumal am 29.10.2020 ein neuer, den Bauplatz betreffender Bebauungsplan mit der Bezeichnung CC rechtskräftig geworden sei. Dieser Bebauungsplan beinhalte eine ergänzende textliche Festlegung dergestalt, dass Geländeveränderungen in Form von Abgrabungen und Aufschüttungen nur bis zu einem Ausmaß von 1,0 m zulässig seien.

Das gegenständliche Projekt weise Aufschüttungen von mehr als 1,0 m auf und werde somit den raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprochen.

Dementsprechend wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 3.1.2022, Zl ***, der Antrag um Fristverlängerung für den Baubeginn des mit Baubescheid des Stadtmagistrates Z vom 10.9.2019, Zl ***, bewilligten Bauvorhabens im Anwesen Adresse 3, unter Hinweis auf den neuen, den Bauplatz betreffenden Bebauungsplanes CC, sohin wegen Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften, gemäß § 35 Abs 3 TBO 2018 abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen der Stadtplanung vom 27.9.2021 verwiesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde von der Rechtsvertretung ausgeführt, dass der rechtskräftige Baubescheid vom 10.9.2019 Bestandswirkung habe. Zudem habe der Beschwerdeführer der Baubehörde eine Baubeginnsmeldung vom 27.9.2021 übermittelt, die Baubewilligung sei daher nicht erloschen.

Bebauungspläne können in rechtskräftige Baubescheide nicht eingreifen, sodass Geländeveränderungen nach wie vor zulässig seien. Die Abgrenzung der Bereiche „DD“ oder „EE“ widerspreche der Plangrundlagen- und Planzeichenordnung 2019. Der zu Grunde liegende Bebauungsplan sei in mehrfacher Hinsicht gesetzwidrig.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und hiernach die Baubeginnsfrist zu verlängern, in eventu die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen und angeregt, hinsichtlich des Bebauungsplanes ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Weiters wurde am 11.5.2022 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Rahmen die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst eingehend erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der Bescheid der Stadt Z vom 10.9.2019, Zl ***, ist am 14.10.2019 in Rechtskraft erwachsen.

Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem am 17.9.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Ansuchen um Verlängerung der Baubeginnsfrist nach § 35 Abs 3 TBO 2018 fristgerecht und somit vor Erlöschen der Baubewilligung um Verlängerung der Baubeginnsfrist angesucht hat.

Auszugehen ist weiters davon, dass die Baubeginnsmeldung des Beschwerdeführers vom 27.9.2021 zwar bei der belangten Behörde eingelangt ist, de facto aber – wie auf den im Akt einliegenden Lichtbildern der belangten Behörde vom 7.3.2022 ersichtlich – seitens des Beschwerdeführers keine Baumaßnahmen, die als Baubeginn zu qualifizieren sind, gesetzt wurden.

Aktenkundig ist schließlich, dass für den Bauplatz am 29.10.2020 ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung CC rechtskräftig erlassen wurde, der für den Planungsbereich Geländeveränderungen, nämlich Abgrabungen und Aufschüttungen nur bis zu einem Ausmaß von 1,0 m für zulässig erklärt und mit dem gegenständlichen Bauvorhaben Aufschüttungen von mehr als 1 m durchgeführt werden.

Eine schriftliche Nachfrage des Gefertigten beim raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DI FF vom 17.5.2022 brachte zu Tage, dass das Baugrundstück **1 KG Z innerhalb des Geltungsbereiches der Festlegung „DD“ gemäß § 56 Abs 3 zweiter Satz TROG 2016 liege und die Darstellung dieser Festlegung in Farbgebung und Strichstärke der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2019 entspricht. Die Darstellung der unterschiedlichen Bereiche „DD“ und „EE“ sei erkennbar.

III.Beweiswürdigung:

Die gegenständlichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der belangten Behörde sowie der eingeholten Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen DI FF vom 17.5.2022.

Der Umstand, dass entgegen der Baubeginnsmeldung vom 27.9.2021 ein Baubeginn nicht erfolgt sei, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Hinsichtlich eines möglichen Baubeginns durch Baugrubensicherungsarbeiten, welche bereits im Jahr 2018 vorgenommen wurden, ist anzuführen, dass diese Baugrubensicherungsarbeiten nicht den Gegenstand des mit Bescheid der Stadt Z mit Bescheid vom 10.9.2019, ***, genehmigten Projekts bildet, sodass diese Arbeiten, die das gegenständliche Grundstück baureif machten, den Baubeginn nicht zu ersetzen vermögen.

IV.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 (TBO 2022), von Relevanz:

„§ 35

Erlöschen der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung erlischt,

a)wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder

b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.

(…)

(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(5) In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen:

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die seitens des Beschwerdeführers eingebrachte und auf § 35 Abs 3 TBO 2018 (nunmehr § 35 Abs 3 TBO 2022) gestützte Verlängerung der Baubeginnsfrist wegen Änderung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften seitens der belangten Behörde zu Recht abgewiesen wurde.

Aus dem festgestellten Sachverhalt erhellt, dass im von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bebauungsplan CC tatsächlich Festlegungen zulässiger Geländeveränderungen im Sinn des § 56 Abs 3 zweiter Satz TROG 2016 (nunmehr § 56 Abs 3 zweiter Satz TROG 2022) getroffen wurden und diese Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Form und Farbgebung der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2019 entsprechen.

Unstrittig ist auch, dass das gegenständliche Bauprojekt Aufschüttungen im von der Festlegung „DD“ umrissenen Bereich von mehr als 1,0 m vorsieht und daher von der belangten Behörde zu Recht von einer maßgeblichen Änderung der raumordnungsrechtlichen Vorschriften, wonach die Baubewilligung nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht mehr erteilt werden dürfte, ausgegangen wurde.

Erhebungen dahingehend, ob das Ausmaß dieser Geländeveränderungen im Bebauungsplan CC zweckmäßig oder sachgerecht ausgeübt wurde, waren in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht durchzuführen.

Als unzutreffend erweist sich allerdings die Rechtsmeinung der belangten Behörde, geäußert im Bezugsschreiben vom 8.3.2022, wonach aufgrund des Umstandes, dass mit der tatsächlichen Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden sei, die Baubewilligung bereits erloschen sei, zumal gemäß § 35 Abs 3 letzter Satz iVm Abs 5 TBO 2022 davon auszugehen ist, dass die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht in die Fristen für den Baubeginn nicht mit einzubeziehen sind.

Dementsprechend wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zeitnah mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses zu eruieren haben, ob mittlerweile seitens des Beschwerdeführers ein Baubeginn gesetzt wurde und lediglich für den Fall, dass ein solcher (auch) weiterhin nicht erfolgt ist, von einem Erlöschen der Baubewilligung gemäß § 35 Abs 1 lit b TBO 2022 auszugehen haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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