Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/31/2814-5
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.31.2814.5
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 6.9.2021, ***, wegen zweier Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 360,-- zu leisten.
3. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
4. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Spruchpunkte gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„Tatzeit: 04.06.2021, 21:30 Uhr
Tatort: **** W, L ***, Strkm ***
Fahrzeug: PKW, CC, gelb/ockerfarbig, Kennzeichen: ***
1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,05 mg/l.
2. Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.
Verwaltungsübertretungen nach:
1. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO
2. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe (€):
1. 1800,00
2. 36,00
Gemäß:
§ 99 Abs. 1 der StVO zu 1.
§ 37 Abs. 1 FSG zu 2.
Ersatzfreiheitsstrafe:
18 Tage zu 1.
10 Stunden zu 2.
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.“
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Rechtfertigung vom 12.7.2021 darauf hingewiesen habe, dass sich der Unfall – nicht wie von der Behörde angegeben – um 21:30 Uhr, sondern vielmehr bereits um 18:30 Uhr ereignet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch keine alkoholischen Getränke konsumiert. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich Lichtbilder in Vorlage gebracht, auf denen beim Unfallfahrzeug klar die in der Heckscheibe hoch am Himmel stehende Sonne zu erkennen sei. Wenn Frau DD nun behaupte, dass sie um ca 20:00 Uhr über die L *** Adresse 3 zur PI X gefahren sei und das Fahrzeug jedenfalls hätte wahrnehmen müssen, wenn der Unfall tatsächlich bereits um 18:30 Uhr stattgefunden hätte, so widerspricht dies den vorliegenden Beweismitteln. Zudem sei aus dem mit Ziffer 5 bezeichneten Lichtbild ersichtlich, dass in Fahrtrichtung X die Unfallstelle nicht einsehbar sei, weil mehrere Sträucher und Bäume die Sicht auf die Unfallstelle verdecken; in Richtung X fahrend müsse eine lange Rechtskurze passiert werden, woraus sich ergebe, dass die Unfallstelle – wenn überhaupt – erst direkt auf Höhe des Einfahrtsweges zur Einfangalm eingesehen hätte werden können. Auch sei nicht auszuschließen, dass Fahrzeuge im Gegenverkehr den Blick auf die Einfahrt zur Einfangalm gehindert haben könnten.
In Zusammenschau der Lichtbilder ergebe sich, dass der Unfallzeitpunkt denkunmöglich um 21:30 Uhr gewesen sein könne, sondern vielmehr zwischen Unfallzeitpunkt und Alkoholmessung ein Zeitraum von dreieinhalb Stunden liege. Aus der Alkomatmessung von 22:07 Uhr könne daher nicht auf die Alkoholisierung des Beschwerdeführers um 18:30 Uhr geschlossen werden.
Auch das Mitführen des Führerscheines könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil die Fahrt zum Zeitpunkt der Führerscheinkontrolle bereits seit mehr als dreieinhalb Stunden beendet gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall zu Fuß auf die ca 300 Meter entfernte V gegangen und erst gegen 22:00 Uhr an die Unfallstelle zurückgekehrt.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zahl *** sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.6.2022, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Meldungslegerin EE und der Zeuge FF, beide PI W, in Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einvernommen wurden.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:
Demnach lenkte der Beschwerdeführer am 4.6.2021 gegen 21:30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der L *** Adresse 3 im Gemeindegebiet von W, bei Strkm *** und befand sich dabei, wie anlässlich eines am 4.6.2021 um 22:25 Uhr durchgeführten Alkomattestes festgestellt, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,05 mg/l betragen hat.
Von Seiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, als dass er das gegenständliche Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort nicht gelenkt habe, sondern tatsächlich bereits wesentlich früher sein Fahrzeug an der gegenständlichen Stelle zurückgelassen und hiernach an seinem nur wenige 100 Meter entfernten Wohnort Alkohol konsumiert habe.
Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als vollkommen unglaubwürdig:
Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die Meldungslegerin EE keine unmittelbaren Wahrnehmungen dahingehend getroffen hat, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt am 4.6.2021 gegen 21:30 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.
Allerdings gilt zu vergegenwärtigen, dass der Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu seiner vermeintlichen Lenktätigkeit direkt beim Unfallfahrzeug stehend von den einschreitenden Polizeibeamten angetroffen und befragt wurde, wer das verunfallte Fahrzeug zuvor gelenkt habe.
Dabei wurde seitens des Beschwerdeführers nicht nur eingeräumt, dass er der Lenker des Unfallfahrzeuges gewesen sei, sondern auch gleichzeitig angegeben, dass er im Zeitraum von 12:00 Uhr bis 21:30 Uhr sechs bis sieben Biere zu 0,5 l und drei bis vier Schnäpse getrunken habe und wurde seitens des Beschwerdeführers trotz ausdrücklicher Nachfrage der Meldungslegerin auch keine Nachtrunkbehauptung abgegeben.
Wenn der Beschwerdeführer daher nunmehr vorbringt, dass es tatsächlich so gewesen sei, dass sich der Unfall bereits um 18:30 Uhr ereignet habe, er dabei noch nüchtern gewesen sei und sich erst hiernach auf den Unfallschock hin zahlreiche Biere und Schnäpse an seinem Wohnort konsumiert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass dadurch seine Erstverantwortung anlässlich der Aufnahme des Verkehrsunfalls völlig konterkariert wird.
Es wäre völlig unverständlich, welche Umstände den Beschwerdeführer dazu bewogen haben könnten, den wahren Tathergang bei seiner Erstbefragung zu verschleiern, wenn sie ihn ja vom Vorwurf des alkoholisierten Lenkens eines Kraftfahrzeuges exkulpiert hätten. Es bliebe auch vollkommen unerfindlich, wieso ein vermeintlicher Alkohollenker sein Kraftfahrzeug auf einer stark befahrenen Bundesstraße gut einsehbar in Unfallendlage stundenlang belässt und sich auf solche Weise nur verstärkt dem Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand aussetzt.
Auch das seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seines Rechtsmittels vorgelegte Lichtbild vermag keinesfalls Beweis darüber zu führen, dass sich der Unfall bereits deutlich zuvor abgespielt haben muss, zumal das in der Heckscheibe befindliche Licht ebenso als innere Fahrzeugbeleuchtung gewertet werden kann und nicht als hoch am Himmel stehende Sonne; dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung auch gefragt wurde, ob für das Lichtbild auch ein Zeitstempel vorliege. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Aufnahmezeitpunkt dieses Fotos, das von seinem Freund angefertigt wurde, für den Fall, dass sich der Unfall tatsächlich bereits deutlich früher ereignet hat, durch ein mit Zeitstempel versehenes Foto unter Beweis hätte stellen können.
Schließlich gilt auch zu bedenken, dass die Meldungslegerin EE, sowie der Zeuge FF übereinstimmend, schlüssig und widerspruchsfrei schildern konnten, dass sie die Unfallstelle zwischen 20:10 Uhr und 20:20 Uhr zuvor in Gegenrichtung passiert haben und von beiden Polizeibeamten das verunfallte Fahrzeug nicht gesichtet habe werden können, wobei beide Zeugen angaben, dass sie aufgrund der Topographie des Unfallbereiches in einer langgestreckten Rechtskurve längere Zeit hatten, auf die Unfallstelle einzusehen.
Letztlich ist auch auf dem Abschleppauftrag der GG GmbH in U vermerkt, dass der Kunde AA selbst den Auftrag für die Abschleppung erteilt hat.
Selbst wenn der Beschwerdeführer – wie in der Verhandlung angegeben – darauf beharrte, dass nicht er selbst diesen Auftrag gegeben hat, so wäre es für ihn durch Rücksprache beim Abschleppunternehmen ohne weiteres möglich gewesen, den Zeitpunkt und die meldende Person des Abschleppauftrages zu eruieren.
Schließlich kann die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht daran scheitern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ersteinvernahme die Verwirklichung einer Alkoholfahrt und eines Verkehrsunfalles zunächst einräumt und erst im weiterem Verfahren angibt, dass sich dieser Unfall bereits viel früher zugetragen habe, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Aus diesem Grund konnte auch eine Berichtigung der Tatzeit unterbleiben, zumal eine restlose Aufklärung des exakten Unfallzeitpunktes ohnedies nur auf die nunmehrigen Behauptungen des Beschwerdeführers gestützt werden kann.
Fakt ist, dass das Fahrzeug ca eine halbe Stunde nach dem angenommenen Unfallzeitpunkt seitens der Polizeibeamten in Unfallendlage im Straßengraben gesichtet wurde, das Abschleppunternehmen im Rahmen dieser Amtshandlung tätig wurde, wobei im Auftrag des Abschleppunternehmens eindeutig ausgeführt ist, dass der Auftrag vom Beschwerdeführer selbst erteilt wurde, sowie schließlich, dass das Fahrzeug ebenfalls im Zeitpunkt zwischen 20:10 Uhr und 20:20 Uhr von den in Gegenrichtung unterwegs gewesenen Polizeibeamten noch nicht gesichtet werden konnte.
Dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Erstverantwortung um kreative Schilderungen des Geschehensablaufes nicht verlegen war, beweist, dass er anlässlich der Einvernahme angab, dass er einem Reh habe ausweichen müssen und es deswegen zu dem Verkehrsunfall gekommen sei; diese Verantwortung wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2022 seitens des Beschwerdeführers nicht mehr aufrechterhalten.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 161/2020 (StVO), lauten wie folgt:
„§ 5
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
(…)
§ 99
Strafbestimmungen
- Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
(…)“
Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I 48/2021 (FSG), von Belang:
„§ 14
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
2. bis zum Erhalt des Führerscheines (§ 13 Abs. 4) den vorläufigen Führerschein und einen amtlichen Lichtbildausweis,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2011)
4. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges der Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) oder DE(D1E) mit einer Lenkberechtigung für die Klassen B oder BE (§ 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz) den Führerschein und den Feuerwehrführerschein,
5. beim Lenken eines Feuerwehrfahrzeuges oder Rettungs- und Krankentransportfahrzeuges einer gesetzlich anerkannten Rettungsorganisation mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 5 500 kg den Führerschein und die Bestätigung gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.
und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
(…)
§ 37
Strafausmaß
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(…)“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Unter Zugrundelegung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt auf der öffentlichen Verkehrsfläche der L *** Adresse 3 bei Strkm *** ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 4.6.2021 gegen 21:30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 1,05 mg/l betragen hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist dem Beschuldigten jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – nicht gelungen.
Die Indizien, wonach der Beschwerdeführer das angeführte Kraftfahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, gründen im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer selbst im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang nach der Initiierung einer Amtshandlung wegen eines Verkehrsunfalles von Polizeibeamten in unmittelbarer Nähe zu dem von ihm gelenkten Fahrzeug angetroffen werden konnte und dabei diesen gegenüber selbst einräumte, dass er das Fahrzeug zuvor gelenkt habe.
Hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen dieser Amtshandlung angegeben, dass er das Fahrzeug bereits mehrere Stunden zuvor gelenkt und damit einen Verkehrsunfall verursacht habe, sodann das Kraftfahrzeug abgestellt und hiernach an seinem nur wenige 100 Meter entfernten Wohnort Alkohol konsumiert und zum vermeintlichen Lenkzeitpunkt weder Alkohol konsumiert habe, so wäre es den einschreitenden Polizeibeamten allenfalls möglich gewesen, weitere Zeugen, etwa seinen Freund JJ, zeitnah zum Tathergang zu befragen und wäre der tatsächliche Geschehensablauf und die Nachtrunkverantwortung problemlos rekonstruierbar gewesen.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde auch gar nicht behauptet, dass seine Angaben in der Anzeige der PI W vom 17.6.2021 falsch protokolliert wurden, er gab lediglich an, dass es am Unfallort wie aus Kübeln gegossen habe und er dort mit Schlappen und kurzer Hose gestanden sei und er aus der Situation einfach habe rauskommen wollen.
Aus diesem Grund ist auszuschließen, dass es hinsichtlich der Verantwortung des Beschwerdeführers zu einem Missverständnis zwischen Beschwerdeführer und Exekutivorganen gekommen ist, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ohnedies auch ihn entlastende Aussagen getätigt hat, etwa, dass der Verkehrsunfall von einem durch ein Reh verursachtes Ausweichmanöver herrühre.
Hätte der Beschwerdeführer daher zum Zeitpunkt der Amtshandlung daher Kenntnis davon gehabt, dass das Fahrzeug bereits Stunden zuvor gelenkt wurde und er sich dabei noch nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden hat, so ist davon auszugehen, dass er diese Verantwortung bereits im Rahmen seiner ersten Befragung abgegeben hätte.
Der Nachtrunk wurde nicht nur nicht sofort erwähnt (vgl VwGH 20.3.2009, 2008/02/0314) und lässt sich mit der vom Beschwerdeführer anlässlich der Amtshandlung abgegeben Trinkverantwortung (6-7 Bier je 0,5l und 3-4 Schnäpse im Zeitraum von 12:00 bis 21:30 Uhr) in keinster Weise in Einklang bringen und gründet schließlich darauf, dass der Beschwerdeführer vorgibt, nach dem Unfall enorme Mengen an alkoholischen Getränken in relativ kurzer Zeit konsumiert zu haben und war deswegen als völlig unglaubwürdig zu qualifizieren.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. galt zu berücksichtigen, dass es für die Verpflichtung nach § 14 Abs 1 Z 1 FSG entscheidend auf das tatsächliche Lenken eines Kfz durch die betreffende Person ankommt und der bloße Verdacht des Lenkens nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausreicht (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/03/0227).
Fußend auf dem vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehensablauf erwies es sich als nicht unschlüssig, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Unfall seinen nur wenige 100 Meter entfernten Wohnort – etwa zur Alarmierung eines Abschleppunternehmens – aufgesucht und erst im zeitlichen Nahbereich zum Eintreffen des Abschleppunternehmens an die Unfallstelle zurückgekehrt ist. Vor diesem Hintergrund liegt – bei einer zeitlichen Differenz von Lenken und Anhaltung von zumindest 30 Minuten - ein zeitlich enger Konnex zwischen Lenken und Mitführen des Führerscheins im Sinn des § 14 Abs 1 Ziffer 1 FSG nicht (mehr) vor und war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt zur Einstellung zu bringen (vgl VwGH 18.11.2003, 2001/03/0227).
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Zugrundelegung ausreichender Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durch die belangte Behörde im bekämpften Straferkenntnis ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend nichts.
Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung hinsichtlich Spruchpunkt 1. in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, wonach das Lenken von Kraftfahrzeugen nicht in stark alkoholisiertem Zustand erfolgen soll, hinwegsetzt.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines hinsichtlich Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,00 bis Euro 5.900,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, erhellt, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene Bemessung der Geldstrafe mit Euro 1.800,00 schuld- und tatangemessen erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)