LVwG T LVwG-2022/15/0281-5

LVwG-2022/15/0281-5Tribunale amministrativo regionale3 ago 2022

Regest

Antragszurückziehung

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/0281-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.0281.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.12.2021, ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird aufgrund der Zurückziehung des Bewilligungsantrages vom 27.07.2022 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der AA GmbH auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung von Oberflächenwässern in bestimmte Vorfluter abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 20.07.2022 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Mit E-Mail-Nachricht vom 21.07.2022 bzw vom 27.07.2022 wurde der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zurückgezogen.

II.Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 20.07.2020 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde um die wasserrechtliche Bewilligung für eine Oberflächenentwässerung angesucht. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid entschieden. Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung wurde allerdings mit E-Mail Nachricht vom 21.07. bzw 27.07.2022 wiederum zurückgezogen.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der Antragszurückziehung vom 21.07.2022, konkretisiert mit Schriftsatz vom 27.07.2022.

IV.Rechtslage:

„VwGVG

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

VwGVG

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

„AVG

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13. […]

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

[…]“

V.Erwägungen:

Festgehalten wird zunächst, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch einen diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin ausgelöst wurde. Beim daraufhin von der belangten Behörde erlassenen und nunmehr bekämpften Bescheid handelt es sich somit um einen antragsbedürftigten Verwaltungsakt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war eine Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages auch noch im Berufungsverfahren zulässig (VwGH 28.01.1994, 91/17/0700). Dies gilt weiterhin auch für das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 geschaffene Rechtschutzsystem.

Dies bedeutet im Hinblick auf die Funktion der Verwaltungsgerichte bzw der Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, dass die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid nach dem AVG zulässig ist und wie im Fall der Berufung zur ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führen muss (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 Rz 42 zu § 13 AVG).

Insgesamt wird daher festgehalten, dass durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages nachträglich die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen ist, weshalb der angefochtene Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Tirol ersatzlos zu beheben war (zur vergleichbaren Rechtslage vor dem 01.01.2014 siehe etwa auch VwGH 16.12.1993, 93/01/0009, 29.03.2001, 2000/20/0473).

Festgehalten wird an dieser Stelle, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, abermals um Erteilung einer entsprechenden Bewilligung bei der belangten Behörde anzusuchen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur ersatzlosen Behebung und damit formlosen Einstellung des Verfahrens bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages aus der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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