LVwG T LVwG-2021/42/2207-7

LVwG-2021/42/2207-7Tribunale amministrativo regionale8 ago 2022

Regest

Nachbarbeschwerden<br/>Abweisung<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/42/2207-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.42.2207.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 05.07.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bescheidimmanente Bestandteile der Baubewilligung auch der Einreichplan des CC vom 31.05.2022 sowie der Absteckplan/Naturbestandsplan des DD vom 02.06.2022 sind.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit der Eingabe, eingegangen bei der belangten Behörde am 07.10.2020, hat EE, Adresse 2, **** Y, die Baubewilligung für den Neubau eines Gartengerätelagers samt Einfriedung auf dem Gst **1 KG X beantragt.

Nach Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens und Wahrung des Parteiengehörs – die Beschwerdeführerin machte mit Schriftsatz vom 22.03.2021 Verletzungen der Abstandsvorschriften und des Brandschutzes geltend – erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.07.2021, Zl ***, die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.

Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„…

Das vom Bauwerber geplante Gartengerätelager hat eine Fläche von 2,65 x 3,58 m, und soll in Holz-Massivbau (Kreuzlagenholzbau) errichtet werden. In einem Gartengerätelager werden Gartengeräte gelagert, und können dort auch Rasenmäher und dergleichen gelagert werden, das heißt Geräte, welche mit Benzin betrieben werden. Zwangsläufig wird sohin im geplanten Gartengerätelager auch Benzin zum Betrieb von Rasenmäher und dergleichen gelagert werden. Wenn dann im Gartengerätelager Benzin zum Betrieb von Rasenmäher und dergleichen gelagert wird und Benzin aus dem Rasenmäher austritt, besteht im Zusammenspiel mit Sonneneinstrahlung und der Holzbauweise, in welcher das Gartengerätelager errichtet werden soll, Brandgefahr.

Der Holzzaun der Beschwerdeführerin befindet sich in unmittelbarer Nähe, auch das Wohngebäude der Beschwerdeführerin ist in unmittelbarer Nähe errichtet. In der Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin moniert, dass es erforderlich ist, hier eine brandschutztechnische Stellungahme einzuholen, und allenfalls dem Bauwerber Auflagen zur Hintanhaltung der Brandgefahr zu erteilen.

Eine solche brandschutztechnische Stellungnahme wurde von der Gemeinde Y nicht eingeholt, lediglich darauf verwiesen, dass die Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens „nicht erforderlich erscheine“. Im Bescheid ist angeführt, dass eine Brandübertragung auf eine bauliche Anlage der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 07.04.2021 die Mutmaßung aufgestellt („erscheint nicht erforderlich“), dass die Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens nicht erforderlich sei, hier wird aber darauf verwiesen, dass der hochbautechnische Amtssachverständige nicht der fachliche Experte für die Beurteilung einer Brandgefahr ist.

In der OIB-Richtlinie werden zwar, wie im Baubescheid angeführt, betreffend Brandgefahr eingeschossige Gebäude mit höchstens 15 m2 Brutto-Grundfläche erwähnt, dass dort keine Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, dies aber mit der wesentlichen Einschränkung, dass dies nur dann gilt, wenn diese eingeschossigen Gebäude auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung zugänglich sind. Unter Zugrundelegung des Planes DD 15.02.2021 ist erkenntlich, dass es hier an der vorausgesetzten Zugänglichkeit für die Brandbekämpfung mangelt, zumal das Grundstück **1 verbaut ist mit Garage, Carport, sodass die geforderte Zugänglichkeit für die Brandbekämpfung fehlt. Deshalb geht auch der Hinweis auf die 15 m2 Bruttogeschossfläche fehl, und hätte hier im Sinne der OIB-Richtlinie ein brandschutztechnisches Gutachten eingeholt werden müssen.

Wie bereits in der Stellungnahme angeführt, ist bei Ermittlung der mittleren Wandhöhe der

baulichen Anlage vom Geländeniveau vor der Veränderung auszugehen, wenn das Geländeniveau durch die Baufüllung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung geändert wurde. Der Baubescheid ist mangelhaft, weil sich weder der hochbautechnische Sachverständige noch der erstinstanzliche Bescheid, der sich mit der wörtlichen Übernahme der Ausführungen des Bausachverständigen begnügt, mit dem Vorbringen und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweisen (Lichtbildern) auseinandergesetzt hat, wonach das Geländeniveau im Vorfeld der geplanten Bauausführung zum Nachteil der Beschwerdeführerin verändert worden ist.

Hier wurde im Baubescheid, welche den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen wörtlich gefolgt ist, lediglich darauf verwiesen, dass das Geländeniveau im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens „nicht maßgebend verändert“ worden ist. Bei diesen Ausführungen handelt es sich um eine Schätzung bzw. Mutmaßung, tatsächlich hätte es seitens des hochbautechnischen Sachverständigen nicht einer Schätzung bedurft, sondern einer Berechnung, nämlich um wieviel cm im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens das Geländeniveau vom Bauwerber verändert worden war, welche konkrete Höhe die Gartengerätehütte im Mittel in der der Gp. **2, KG X zugekehrten Seite aufweist, berechnet vom bestehenden - durch die Aufschüttung geänderten Geländeniveau, und welche Höhe ausgehend vom ursprünglichen Geländeniveau, vor Durchführung der Aufschüttung. Als Referenz ist im Lageplan die Höhenlage der Mauerunterkante eingetragen.

Im Schnitt Südwest-Ansicht ist das Urgelände eingezeichnet, und ergibt sich aus dem Plan, dass das Urgelände beträchtlich, und nicht nur „nicht maßgebend“ geändert wurde. Im Hinblick darauf, dass die Höhe der baulichen Anlage ausgehend vom bestehenden Geländeniveau mit 2,975 m angegeben wurde, ist sohin die vorgenommene Schätzung, dass die mittlere Höhe des Gartengerätehauses im Mittel nicht mehr als 2,8 m betrage, nicht ausreichend, sondern hätten vom hochbautechnischen Sachverständigen exakte Berechnungen durchgeführt werden müssen, aus welchen sich dann ergeben hätte, dass ausgehend vom Urgelände die zulässige mittlere Wandhöhe von 2,80 m überschritten wird und das Bauvorhaben sohin unzulässig ist.

Genaue Berechnungen hätten vom hochbautechnischen Sachverständigen umso mehr angestellt werden müssen, als auch in der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 05.07.2021 ausdrücklich als Auflage angeführt ist, dass „eine entsprechende Ausgestaltung des Geländes mit einer Neigung in südliche bzw. südwestliche Richtung zu erreichen“ ist, und der Eingangsbereich der Gartenhütte mindestens 30 cm über „fertigem Gelände“ anzuordnen und ein Gefälle herzustellen ist. Es wird sohin in der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung direkt Bezug genommen auf eine Geländeveränderung, diese hätte vom hochbautechnischen Sachverständigen bei Ermittlung der mittleren Wandhöhe und Beurteilung, ob diese 2,80 m überschreitet oder nicht, berücksichtigt werden müssen, und zwar nicht durch eine Schätzung, sondern durch eine konkrete Berechnung. Es wird sohin erforderlich sein, eine ergänzende hochbautechnische Stellungnahme einzuholen.

Von der Beschwerdeführerin wird auch moniert, dass aus dem Plan zum Dachaufbau keine Dachrinne ersichtlich ist, auch keine Schneefänger, und sohin vorprogrammiert ist, dass Schnee vom Dach des Geräteschuppens ins Grundstück der Beschwerdeführerin bzw. auf ihren Zaun fällt, da die geplante Dachneigung von 20 Grad bei einer zu glatten Dachhaut zu einem Abrutschen von Schnee auf das Grundstück der Beschwerdeführerin führt. Wie problematisch die Situation ist, zeigt auch die Situation bei der bereits bestehenden Holzhütte des Bauwerbers, wo trotz Abschöpfen des Daches und Anbringung einer Plane für das Schneeabschöpfen Schneewasser auf die Schutzmauer, Holzschindeln und Holzzaun der Beschwerdeführerin geronnen ist. Derartige Probleme müssen vom Bauwerber bereits im Vorfeld hintangehalten werden durch entsprechende Schutzmaßnahmen (Gleitschneeschutz usw.).

Betreffend die Einfriedung wird im Baubescheid lediglich lapidar auf die gutachterliche Stellungnahme vom 26.02.2021 verwiesen, wonach die Einfriedungshöhe innerhalb der Abstandsfläche zu Gp. **2 nicht mehr als 2 m betrage (gemessen vom bestehenden Geländeniveau wie im Lageplan DD 15.02.2021 angegeben).

Gemäß § 6 Absatz 4 lit. d TBO sind Einfriedungen innerhalb der Mindestabstandsfläche bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m zulässig, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 06.05.2021 wurde ausführlich dazu Stellung genommen, und wird dieses Vorbringen hier wiederholt, zumal sich der hochbautechnische Sachverständige mit diesen Ausführungen nicht auseinandergesetzt hat:

„Der Sachverständige führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.04.2021 aus, dass nicht bestätigt werden könne, dass das Geländeniveau im Vorfeld der geplanten Bauausführung zum Nachteil der Einschreiterin verändert worden sei. Zwar sei im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens eine Thujenhecke entfernt worden, das Geländeniveau sei aber nicht maßgebend verändert worden.

Dies ist unrichtig. Aus den dem Bauverfahren zugrundeliegenden Naturbestandsplan DD vom 15.02.2021 ergibt sich die vom Bauwerber im Jahr 2020 nach der Thujenentfernung vorgenommene Aufschüttung, die auch nicht geringfügig ist.

Wo der Geräteschuppen errichtet werden soll, sind im Naturbestandsplan blau abgesteckte Punkte eingezeichnet. Auf dem Plan ist ausgeführt, dass diese blau abgesteckten Punkte mit dem aktuellen Plan nicht übereinstimmen. Dies bedeutet, dass ursprünglich mit Eisen (Ei) eine Absteckung in der Natur erfolgt ist (wohl ursprüngliche gedachte Situierung des Geräteschuppens).

Der Bauwerber hatte offensichtlich zunächst vor, den Geräteschuppen in der Lage und in der Größe zu errichten, wie er durch die blau abgesteckten Punkte markiert ist, hat den zu errichtenden Geräteschuppen aber geringfügig kleiner als Bauvorhaben eingereicht. Allerdings ergeben die blau abgesteckten Punkte das ursprüngliche Geländeniveau vor Aufschüttung, sohin die blau eingezeichneten Höhenangaben 889,54, 889,71, 889,35 und 889,44. Im Plan mit schwarzer Schrift eingezeichnet finden sich aber nunmehr die Höhenangaben 889,72 (anstelle 889,54), 889,42 (anstelle 889,35). Dies bedeutet, dass beim Punkt 889,54 (889,72) das Gelände um 22 cm aufgeschüttet wurde. Es wurde bereits in der Stellungnahme vom 22.03.2021 darauf hingewiesen, dass bei Bemessung der mittleren Wandhöhe vom Geländeniveau vor der Veränderung auszugehen ist, zumal die Geländeveränderung im Jahr 2020 stattgefunden hat. Eine Geländeaufschüttung von 22 cm im Vorfeld der Bauführung ist eine beträchtliche Änderung des Geländeniveaus. Das Urgelände ist auch auf dem Schnitt A-A Südwest-Ansicht des Geräteschuppens ersichtlich.

Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 07.04.2021 nicht auf die aus dem Lageplan ersichtlichen Geländeniveauveränderungen Bezug genommen, sondern gemeint, er

könne dies aus von der Einschreiterin übermittelten Lichtbildern beurteilen. Der Amtssachverständige wäre aber gehalten gewesen, Stellung zu beziehen bzw. die mittlere Wandhöhe zu berechnen anhand der im Lageplan ersichtlich vorgenommenen Geländeaufschüttung, wie dies auch aus dem Plan Südwest-Ansicht ersichtlich ist.

Wie sich aus dem Naturbestandsplan DD ergibt, wurde auch im Bereich der bestehenden Holzhütte, beim Mauervorsprung und anschließend nach Süden vom Bauwerber eine Geländeaufschüttung vorgenommen, nach Entfernung der Thujen 2020. Dies ergibt sich aus dem Lageplan wie folgt:

Bei der bestehenden Holzhütte ist ein Mauervorsprung von 1,01 m eingezeichnet. Dazu findet sich im Lageplan die Höheangabe 890,14. Es sind aber im Lageplan hier zwei Kreise eingezeichnet, sodass vom Vermesser DD zwei Punkte aufgenommen wurden, was sohin auch zwei Höhenangaben bedeuten müsste. Hier findet sich aber nur eine Höhenangabe, und lässt sich nicht zuordnen, ob die Höhenangabe beim Vorsprung zum nördlichen oder zum südlichen Kreis bzw. vom Vermesser aufgenommenen Punkt gehört. Dies wäre seitens des Bauwerbers bzw. Vermessers DD klar zu stellen bzw. der Lageplan zu ergänzen, zumal die Höhenangabe erforderlich ist, da in diesem Bereich eine Aufschüttung stattgefunden hat. Vom Mauervorsprung Richtung Süden findet sich entlang der orangen Verlängerung (geplanter Zaun) die Höhenangabe 890,03. Im Lageplan rechts, sohin östlich findet sich die Höhenangabe 889,69, 889,80 MUK (Mauerunterkante) und 889,83 (Zaun). Der Punkt 889,80 markiert sohin die Höhenangabe der Mauerunterkante Zaun an der Grundstücksgrenze, sohin jenen Punkt, wo das Mauerwerk aus der Erde herauskommt. Da vor der Aufschüttung das Geländeniveau westlich und östlich der Mauer der Einschreiterin gleich war, ersieht man aus dem Plan als Differenz des Höhenpunktes 889,80 einerseits sowie 890,03 (Punkt auf oranger Linie) andererseits die vom Bauwerber vorgenommene Aufschüttung, und zwar 23 cm. Die Aufschüttung mit Erde ist auch aus den von der Einschreiterin mit diesem Schriftsatz vorgelegten in diesem Bereich aufgenommenen Lichtbildern ersichtlich (aufgenommen am 14.8.20 und 16.8.20).

Auch beim Sichtschutzzaun ist nicht von dem neuen durch die Aufschüttung erwirkten Geländeniveau auszugehen, sondern vom ursprünglichen Geländeniveau. Wenn aber der geplante Sichtschutzzaun eine durchgehende Höhe von 1,95 m aufweisen soll (laut Plan Nordost-Ansicht), dies gerechnet vom Höhenpunkt 890,03, ergibt sich ausgehend vom ursprünglichen Gelände eine tatsächliche Höhe von 1,95 m und 0,23 m, sohin eine Höhe von 2,18 m, wodurch sohin die Höhe des Sichtschutzzauns von 2 m überschritten wird. Hierzu liegt eine Zustimmung der Einschreiterin nicht vor.

Der Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 07.04.2021 lediglich Bezug genommen (Einwendung d), dass gemessen vom bestehenden Geländeniveau die Einfriedungshöhe nicht mehr als 2 m Höhe betrage, er hat keine Stellung bezogen zur Einfriedungshöhe gemessen vom ursprünglichen Geländeniveau.“

Zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat der hochbautechnische SV nicht Stellung genommen, der Baubescheid hat sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt.

Ergänzend wird wie folgt ausgeführt:

Der hochbautechnische Sachverständige nimmt Bezug auf den Lageplan DD vom 15.02.2021. Das Bauvorhaben wurde bewilligt nach den eingereichten Plänen, sodass auch die Pläne Nordostansicht bzw. Südostansicht und Südwestansicht Gegenstand der Baubewilligung sind. Daraus ergibt sich, dass die Einfriedung errichtet wird mit Punktfundamenten für die Stützen und dazwischen rechteckigen Fertigelementen. Gemäß dem Lageplan haben die Betonzaunplatten ein Maß von 2,0 m x 2,0 m x 0,04 m mit Stahlarmierung, diese sollen ebenfalls eine Höhe von 2,0 m aufweisen.

Aus den angeführten Plänen ist ersichtlich, dass die Höhe der Einfriedung, von der offensichtlich der hochbautechnische Sachverständige ausgegangen ist, bei den rechteckigen Fertigteilelementen nur an einem Punkt gemessen wurde. Wenn aber das Gelände ein Gefälle aufweist, ist denklogisch die Höhe der Einfriedung nicht an jedem Punkt des rechteckigen Fertigteilelementes gleich, sondern ändert sich entsprechend dem Geländeniveau. Bei der Einfriedung ist es nicht ausreichend, dass ein Zaun bzw. Einfriedungselement „im Mittel“ die Höhe von 2 m nicht übersteigt, sondern darf kein Punkt der Einfriedung die 2 m überschreiten, wenn eine Zustimmung des Nachbarn hierfür nicht vorliegt, was hier der Fall ist.

Der hochbautechnische Sachverständige hätte sohin ausgehend vom konkreten verlaufenden Geländeniveau Berechnungen durchführen müssen, allenfalls eine Planergänzung fordern müssen, aus welchen hervorgeht, dass kein Punkt der Einfriedung die zulässige Höhe von 2,0 m überschreitet. Hier wird eine ergänzende hochbautechnische Stellungnahme einzuholen sein, aus welcher sich dann die Unzulässigkeit der Höhe der Einfriedung ergibt.

Auch wenn dies keine Einwendung im Sinne der TBO ist, hält die Beschwerdeführerin fest, dass sie Bedenken hat, dass bei Errichtung der massiven Einfriedung und des Gartengerätelagers samt Betonplatte der auf Grundstück **2 der Beschwerdeführerin an der Grundstücksgrenze errichtete Zaun und Mauersockel beschädigt wird. Vor Beginn allfälliger Baumaßnahmen wird sohin eine Beweissicherung dieses Mauersockelwerks auf Gp. **2 an der gemeinsamen Grundstücksgrenze erforderlich sein.

Aus dem Bauansuchen und den Plänen geht nicht hervor, in welche Richtung die Dachwässer

des Gartengerätelagers entwässern, eine Dachrinne ist nicht eingezeichnet. Da der Geräteschuppen in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze der Gp. **2 errichtet werden soll, ist dann, wenn keine Dachrinne auf dem Gartengerätelager errichtet wird oder diese in Richtung Grundstück **2 offen entwässert, mit Sicherheit davon auszugehen, dass Niederschlagswässer direkt auf das Grundstück **2 der Beschwerdeführerin dringen, was unzulässig ist, eine Versickerung am Bauplatz ist nicht möglich. Tatsächlich ist laut Baubescheid eine Versickerung am Bauplatz betreffend die Niederschlagswässer aber vorgesehen.

Es wird sohin erforderlich sein, dass der hochbautechnische Sachverständige zur Niederschlagsentwässerung des geplanten Gartengerätelagers eine Stellungnahme abgibt, wie die Dachentwässerung des Gartengerätelagers ausgestaltet sein muss, damit eine Versickerung am Bauplatz möglich ist.

Der angefochtene Bescheid ist sohin rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin stellt sohin den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen sowie

2. der Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst entscheiden und den Antrag des Bauwerbers auf baurechtliche Bewilligung abweisen

in eventu

3. der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit

zur Verfahrensergänzung an die Gemeinde Y zurückverweisen…“

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden zwei mündliche Verhandlungen unter Beiziehung des Antragstellers, der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin sowie dem hochbautechnischen Amtssachverständigen FF vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung am 28.04.2022 führte der hochbautechnische Amtssachverständige FF zum Beschwerdepunkt „Brandschutz“ aus wie folgt:

„In Bezug auf den Brandschutz darf festgehalten werden, dass nach den Bestimmungen der OlB-Richtlinie 2 Brandschutz an baulichen Anlagen, welche an drei Seiten auf eigenem Grund aus zugänglich sind und eine Fläche von nicht mehr als 15 m² aufweisen, keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden. Da das gegenständliche Gartengerätelager diese 15 m² nicht erreicht, treffen sohin die vorgenannten Bestimmungen zu.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin befragt den Sachverständigen, ob seine Ausführungen auch dann korrekt sind, wenn das gegenständliche Gartengerätehaus für Löschfahrzeuge, wie gegenständlich der Fall, nicht erreichbar ist, dies in Folge von bestehender Verbauung auf dem Baugrundstück?

Der Sachverständige führt aus wie folgt:

Die gegenständliche Bestimmung zielt ausschließlich auf die Situierung auf dem Grundstück ab und nicht darauf, ob auf dem eigenen Grundstück bzw auf den angrenzenden Nachbargrundstücken eine weitere diesbezügliche Verbauung vorliegt. Durch die angesprochene Formulierung soll sichergestellt werden, dass nicht mehrere Gebäude unmittelbar aneinander errichtet werden, wodurch sich die entsprechende Fläche erhöht und somit eine Brandgefahr darstellen würde.“

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 28.04.2022 erging an den Bauwerber ein Auftrag zur Verbesserung der Einreichunterlagen. Diesem Auftrag kam der Bauwerber nach.

In der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022 führte der hochbautechnische Amtssachverständige FF aus wie folgt:

„…Aus hochbautechnischer Sicht darf vorab festgehalten werden, dass auf Grundlage der nunmehr vorgelegten Planunterlagen eine entsprechende Überprüfung der mittleren Wandhöhe, der Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze, sowie eine Höhenberechnung der gegenüber dem Gst **2 KG X vorgesehenen Einfriedung vorgenommen wurde. Dazu darf festgehalten werden, dass in Bezug auf die mittlere Wandhöhe aufgrund der nunmehr in den Planunterlagen eingetragenen Höhen sich nicht eine mittlere Wandhöhe von 2,69 m – wie in den Planunterlagen eingetragen errechnet, sondern eine mittlere Wandhöhe von 2,70 m, wodurch sich eine Differenz von bloß 1 cm ergibt. Diese Höhendifferenz beruht darauf, dass sich aufgrund der Berechnung der mittleren Wandhöhe ein errechneter Wert von 2,69,5 ergibt und hier fälschlicher Weise mathematisch abgerundet statt aufgerundet wurde. In Bezug auf die Nachweisführung Verbauung der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Gste **1 und **2, beide KG X, darf festgehalten werden, dass aufgrund der bestehenden Verbauung und nunmehr vorgesehenen Errichtung eines Gartengerätelagers eine Verbauung von 11,26 m ergibt. Dies beruht auf einen Berechnungswert von 7,44 m für den bestehenden Bestand des Holzlagers inklusive Garage, sowie der nunmehr vorgesehenen Hütte, welches als Gartengerätelager dient inklusive der vorgesehenen Vordachkonstruktion. Aus dieser Berechnung errechnet sich ein Prozentanteil von 49,60 %, wodurch der Bestimmung des § 6 Abs 7 TBO 2018 entsprochen wird.

In Bezug auf die vorgesehenen Einfriedungen darf festgehalten werden, dass durch diese in keinem Bereich die laut § 6 Abs 4 lit d zulässige Höhe von maximal 2 m überschritten wird. Die laut Planunterlagen vorgesehenen Höhen in den relevanten Bereichen liegen hier zwischen 1,94 m, sowie 1,97m.

Hinsichtlich der in den Planunterlagen eingetragenen Geländeverläufe darf festgehalten werden, dass die jeweils als grüne Linien dargestellten Verläufe jene Geländeverläufe darstellen, welche sich unmittelbar an den betreffenden Grenzverläufen ergeben. Dem entgegen sind die in den Planunterlagen als schwarze Linien eingetragenen Geländeverläufe jene Geländeverläufe, welche den Geländeverlauf vor Bauführung unmittelbar an der nordostseitigen Außenwand des Gartengerätelagers bzw der Einfriedungen darstellen.

Keine Fragen an den Sachverständigen.“

In ihrer letzten Äußerung nach Schluss der Beweisaufnahme führt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin aus wie folgt:

„Aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen, welche Ergebnis des vom Gericht gestellten Verbesserungsauftrages waren, haben sich nunmehr die exakten Höhen insbesondere auch an den Eckpunkten der Anlagen unzweideutig feststellen lassen und nimmt meine Mandantin als Beschwerdeführerin das Ergebnis der heutigen Verhandlung samt den Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis.“

II.Sachverhalt:

EE hat mit Eingabe, eingegangen bei der belangten Behörde am 07.10.2020, um die Baubewilligung für den Neubau eines Gartengerätelagers samt Einfriedung auf dem Gst **1 KG X angesucht.

Das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst **2 KG X grenzt direkt an den Bauplatz an.

Die mittlere Wandhöhe des Gartengerätelagers beträgt gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführerin (Gst **2) 2,70 m. Die gemeinsame Grundstücksgrenze zwischen den Gste **1 und **2 wird durch das nunmehrige Bauvorhaben zu weniger als 50 % (49,60 %) verbaut.

Bei den vorgesehenen Einfriedungen wird die Höhe von 2 m nicht überschritten. Die laut Planunterlagen vorgesehenen Höhen liegen in den relevanten Bereichen zwischen 1,94 m und 1,97m.

Das eingereichte Gartengerätehaus ist von drei Seiten aus auf eigenem Grund zugänglich und weist eine Fläche von nicht mehr als 15 m² auf.

III.Beweiswürdigung:

Die Einreichunterlagen waren ursprünglich unvollständig und zur abschließenden Beurteilung des etwaigen Vorliegens einer Abstandsverletzung nicht geeignet. Diese Unterlagen wurden jedoch verbessert.

Die in den mündlichen Verhandlungen vor Gericht erstatteten hochbautechnischen Amtsgutachten sind für das Gericht schlüssig und in sich widerspruchsfrei.

Der festgestellte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nach Vorliegen der ergänzenden Einreichunterlagen und nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht (weiter) bestritten.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.

(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:

a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;

b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;

c)Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Dach- bzw. Wandhaut aufweisen sowie Fassadenbegrünungen, sofern sie einen Parallelabstand von höchstens 30 cm zur Wandhaut aufweisen.

(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:

a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;

b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;

c)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;

d)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;

e) Stellplätze einschließlich der Zufahrten;

f)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;

g)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.

(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. d sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. f sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 3 fünfter, sechster und siebter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.

(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, d und e sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a und c dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.

[…]

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“

V.Erwägungen:

Aufgrund des obigen Sachverhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin Nachbarin gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 ist. Sie hat im Rahmen des Parteiengehörs bei der Baubehörde Einwendungen erhoben, weshalb sie diese Parteistellung nicht verloren hat. Als Eigentümerin des Gst **2 KG X erstrecken sich ihre Parteirechte gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 auf die in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2022 aufgelisteten Möglichkeiten.

Das ergänzende Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die beanstandeten Abstandsverletzungen nicht vorliegen. Dieses Beweisergebnis wurde von der Beschwerdeführerin in ihrer letzten Äußerung nach Schluss der Beweisaufnahme auch nicht (weiter) bestritten.

Hinsichtlich dem Beschwerdevorbringen zum „Brandschutz“ ist auszuführen, dass nach den Bestimmungen der OlB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ an bauliche Anlagen wie dem vorliegenden Gartengerätehaus, welches an drei Seiten von eigenem Grund aus zugänglich ist und eine Fläche von nicht mehr als 15 m² aufweist, keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als bescheidimmanente Bestandteile der Baubewilligung auch der nachgereichte Einreichplan des CC vom 31.05.2022 sowie der nachgereichte Absteckplan/Naturbestandsplan des DD vom 02.06.2022 sind.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schaber

(Richter)

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