Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/42/1034-5
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.42.1034.5
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde von der AA GmbH, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 23.04.2020, Zahl ***, betreffend einer Angelegenheiten nach der Tiroler Bauordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Seitens der Baubehörde (belangte Behörde) wurden Erhebungen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung Top 2 im Anwesen Adresse 2 in **** Y durchgeführt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.04.2020 wurde der Eigentümerin, der AA GmbH mit Sitz in X, die weitere Benützung dieser Wohnung zur zur Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes sowie zur Nutzung als Freizeitwohnsitz untersagt.
Gegen diese Untersagung hat die AA GmbH zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt vorgebracht:
Die Beschwerdeführer sei grundbücherliche Eigentümerin (Miteigentümerin) des hier in Rede stehenden Grundstückes **1 KG Y (Bauplatz). Auf der Liegenschaft befinde sich das Objekt mit der Adresse 2 in **** Y. Mit den Miteigentumsanteilen der Beschwerdeführerin verbunden sei das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2.
Der Bauplatz weise die Widmung Tourismusgebiet im Sinne des § 40 Abs 4 TROG 2016 auf.
Beim Objekt mit der Anschrift Adresse 2 handle es sich um die ehemalige Frühstückspension „CC“, welche Jahrzehnte hinweg von der Familie DD über den Tourismusverband Y zur Beherbergung von Gästen angeboten und mit 28 Betten als gewerblicher Beherbergungsbetrieb erworben worden sei.
Auch der nachfolgende Eigentümer habe die Pension weiter als Gästepension geführt, wobei diese teilweise umgebaut worden sei. Zugleich erfolgte eine Namensänderung von „CC“ in „EE“. Die Anzahl der Betten sei unverändert geblieben. Ebenso wenig sei in der Art der Benutzung als gewerbliche Nutzung im Rahmen des Beherbergungsbetriebes eine Änderung eingetreten.
Die Gästebuchungen würden durch die Fa FF, W, einer Tochtergesellschaft der GG AG, die die Vermietung über ihre Homepage, aus der auch die freie Vermietungszeit fragmentarisch ersichtlich sei, organisiert und abgewickelt werden. Das Angebot richte sich dabei an die Allgemeinheit, also einen offenen, unbestimmten Adressatenkreis. Bei der FF mit Sitz in den Niederlanden handle es sich um eine rechtmäßige im Unionsgebiet bestehende Gesellschaft, deren wirtschaftlichen Aktivitäten im Anwendungsbereich der Grundfreiheiten der Europäischen Union liege. Die Gesellschaft sei zur Ausübung der von ihr entfalteten Tätigkeit der Organisation und Abwicklung der gewerblichen Vermietung von Wohnobjekten berechtigt. Die Fa FF sei nicht nur das Buchungsportal, sondern träte mit sämtlichen erforderlichen Dienstleistungen gegenüber dem Feriengast auf. Im Rahmen der Gästebetreuung stelle die Fa FF auch eine für die von ihr vermittelten Gäste vor Ort permanent vorhandene Ansprechperson zur Verfügung.
Die Wohnung Top 2 würde bei der Abreise der Gäste von einem eigenen Reinigungsdienst komplett gereinigt werden. Zugleich werde über einen eigenen Servicedienst die Bettwäsche gewechselt. Die An- und Abmeldung würde über die FF bei der Gemeinde Y entsprechende melderechtlichen Vorgaben für Beherbergungsbetriebe erfolgen.
Die gastgewerbliche Nutzung des Objektes Adresse 2 durch die Beschwerdeführerin sei der Gemeinde Y seit jeher bekannt. Die diesbezügliche Nutzung des gesamten Objektes „EE“ sei mit der Gemeinde noch vor Erwerb der einzelnen Wohneinheiten innerhalb des Objektes abgesprochen und akkordiert worden. Sie gehe nicht zuletzt auch aus den entsprechenden Gästemeldungen und den daraus resultierenden, jährlichen behördlichen Vorschreibungen der Tourismusabgabe durch die Gemeinde Y hervor.
Begründet werde der Untersagungsbescheid damit, dass das Gebäude gemäß dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.10.2012, Zahl ***, den Verwendungszweck „Wohnhaus mit 12 Wohneinheiten zur ständigen Deckung je eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedarfs (Hauptwohnsitz)“ aufweise. Eine Feststellung gemäß § 13 Abs 3 TROG 2016 liege ebenso wenig vor, wie eine Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters gemäß § 13 Abs 7 TROG 2016.
Der angefochtene Bescheid werde in seinem ganzen Umfang angefochten.
Nach Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde wird unter der Rubrik Beschwerdegründe zusammengefasst wie folgt vorgebracht:
Der angefochtene Bescheid leide an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die Beschwerdeführerin würde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven öffentlichen Recht auf unterbleiben der ausgesprochenen behördlichen Untersagung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Untersagungsbescheides verletzt.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde erfolge die Nutzung der gegenständlichen Wohnung durch die Beschwerdeführerin ausschließlich im Rahmen der gewerblichen Nutzung des Objektes zur Beherbergung und damit in Einklang mit den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften. Eine Freizeitwohnsitznutzung finde im Hinblick auf die gewerbliche Benutzung nicht statt, weshalb die Untersagung zu Unrecht erfolgt sei.
Des Weiteren seien die entscheidungswesentlichen Tatsachen während des gesamten Verfahrensverlaufes nicht erhoben worden, sodass der angefochtene Bescheid auch in dieser Hinsicht rechtswidrig ergangen sei.
Es träfe zu, dass die gegenständliche Wohnung von den Beschwerdeführern im Rahmen der Gästebeherbergung gewerblich genutzt werde, wobei die Abwicklung dieser Beherbergung über die Fa GG erfolge.
Des Weiteren träfe zu, dass das Beherbergungsmodell der Fa GG in der Form erfolge, dass die Firma im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Belegung der Wohnung mit Gästen organisieren würde, wobei die Beschwerdeführer als Wohnungseigentümer von der GG eine Umsatzbeteiligung ersetzt erhalten würden.
Es träfe zu, dass eine Nutzung der Wohnung durch die Wohnungseigentümerin selbst nur über das Buchungssystem der Fa GG erfolgen könne, sodass eine von den von der gewerblichen Nutzung losgelöste, eigenständige Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführer nicht stattfinden würde.
Schließlich träfe es zu, dass die Wohnung Top 2 bereits von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer im Rahmen der Gästebeherbergung gewerblich genutzt worden sei.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt werde in rechtlicher Hinsicht dahingehend gewürdigt, dass die gegenständliche Wohnung zwar auf der einen Seite dauerhaft (und zwar durch die Fa GG) vermietet sei, wobei die gewerbliche Nutzung im Rahmen der Gästebeherbergung nicht beanstandet werde, auf der anderen Seite in der Nutzung der Wohnungseigentümer, die als solche in derselben Form erfolgen müsse, wie durch andere Feriengäste, hingegen eine unzulässige als Freizeitwohnsitz erblickt würde.
Diese Rechtsansicht sei unzutreffend. Zum einen seien die für die Beantwortung der Rechtsfrage wesentlichen Beweismittel nicht aufgenommen und notwendige Feststellungen nicht getroffen worden, sodass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Zum anderen ist die rechtliche Beurteilung des von der belangten Behörde (unvollständig und damit mangelhaft) festgestellten Sachverhalt falsch.
Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird weiters ausgeführt, dass der Bauplatz auch schon früher bis dato eine unveränderte Flächenwidmung als „Mischgebiet-Tourismusgebiet“ im Sinn des § 40 Abs 4 TROG 2016 aufweisen würde.
Des Weiteren sei darauf hingewiesen worden, dass es sich bei dem Objekt Adresse 2. in dem die die gegenständliche Wohnung liegen würde, die im Eigentum der Beschwerdeführer stünde, um die ehemalige Frühstückspension „CC“ handle, welches über Jahrzehnte hinweg von der Familie DD über den Tourismusverband Y zur Beherbergung von Gästen angeboten mit 28 Betten gewerblicher Beherbergungsbetrieb betrieben worden sei, wobei lediglich eine Namensänderung von „CC“ in „EE“ erfolgt sei. Weder habe sich die ursprünglich in der Gästepension vorhandene Anzahl der Betten geändert noch sei hinsichtlich der Art der Benutzung als gewerbliche Nutzung im Rahmen des Beherbergungsbetriebes eine Änderung eingetreten.
Des Weiteren sei die durch die Beschwerdeführer bzw deren Rechtsvorgänger erfolgte gastgewerbliche Nutzung des Objektes Adresse 2 Top 1 der Gemeinde Y seit jeher bekannt. Die diesbezügliche Nutzung des gesamten Objektes Adresse 2 „EE“ sei mit der Gemeinde noch vor Erwerb der einzelnen Wohneinheiten innerhalb des Gebäudes abgesprochen und akkordiert worden. Sie ginge jetzt nicht zuletzt aus den entsprechenden Gästemeldungen und den daraus resultierenden, jährlichen behördlichen Vorschreibungen der Tourismusabgabe durch die Gemeinde Y hervor.
Obwohl die vorstehend genannten Umstände für die Beurteilung der hier maßgeblichen Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung seien, habe die belangte Behörde hierzu weder Beweise aufgenommen noch die entsprechenden Feststellungen getroffen.
Insoweit die belangte Behörde ausführen würde, dass das gegenständliche Verfahren „aufgrund der amtswegigen Wahrnehmung, dass am Standort Adresse 2 in **** Y offenbar kurzzeitige touristische Vermietung von Ferienwohnungen beworben und angeboten werden“ eingeleitet worden sei, werde nochmals nachdrücklich darauf hingewiesen, dass diese gewerbliche Nutzung der Gemeinde Y seit jeher bekannt sei und auch durch die Beschwerdeführer ausschließlich in unmittelbarer Absprache mit der Gemeinde selbst erfolge.
Das Verfahren sei in dieser Hinsicht unvollständig geführt worden und damit mangelhaft geblieben. Die Aufnahme der angebotenen Beweise in die daraus resultierenden Feststellungen seien für die Beantwortung der Frage, ob gegenständlich ein von der Beschränkung für Freizeitwohnsitze ausgenommener Gastgewerbebetrieb gegeben sei, von ausschlaggebender Bedeutung:
Gemäß § 109 Abs 1 TROG 2016 würden Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, die am 30.06.2011 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden hätten, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 13 Abs 1 lit a dieses Gesetzes idF LGBl Nr 56/2011 erfüllen würden, nicht als Freizeitwohnsitze gelten. Die Zahl der Betten dieser Betriebe dürfe nicht mehr erhöht werden. Dies gelte auch für Betriebe, die am 30.09.2016 rechtmäßig bestanden hätten, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 13 Abs 1 lit a erster Satz und 2 dieses Gesetzes idF LGBl Nr 101/2016 erfüllen würden.
Da im Standort Adresse 2 über Jahrzehnte hinweg ein Gastgewerbebetrieb bestanden hätte, der als solcher weiterhin eine gewerbliche Nutzung zugeführt werde, sei die Ausnahmebestimmung des § 109 TROG 2016 verwirklicht. Die gleichzeitige Aufnahme eines unerlaubten Freizeitwohnsitzes am selben Standort sei damit ausgeschlossen.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorgebracht, dass die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang getroffene Unterscheidung zwischen einer zulässigen gewerblichen Nutzung der Wohnung Top 1 im Rahmen der Gästebeherbergung durch die Fa GG im Wege der Vermietung an Dritte eine unzulässige gewerbliche Nutzung der Wohnung Top 1 im Rahmen der Gästebeherbergung durch die Fa GG durch Vermietung an die Beschwerdeführer inhaltlich nicht nachvollziehbar sei und jeder sachlichen Rechtfertigung und Begründbarkeit entbehre.
Die gewerbliche Nutzung als solche erfolge im Einklang mit den Bestimmungen des § 109 TROG 2016 und stelle als solche keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung dar.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Inhaltlich wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin die unter Punkt 5. der Beschwerde angeführten Beweisanträge für hinfällig erklärte, zumal aus ihrer Sicht vorliegend eine reine Rechtsfrage, nämlich, ob einer Gesellschaft die Freizeitwohnsitznutzung untersagt werden könne, zu klären sei. Aufgrund dieser Erklärung der Beschwerdeführerin wurde die Verhandlung geschlossen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Miteigentümerin des Grundstückes **1 KG Y. Mit den Miteigentumsanteilen der Beschwerdeführerin verbunden ist das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2.
III.Beweiswürdigung:
Das Miteigentum der Beschwerdeführerin am Gst **1 KG Y als auch die Tatsache, dass damit verbunden Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 besteht, ist unstrittig.
In der mündlichen Rechtsmittelverhandlung wurde die Beschwerde auf die Klärung der (reinen) Rechtsfrage, ob einer Gesellschaft die Freizeitwohnsitznutzung gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 untersagt werden kann, eingeschränkt. Alle inhaltlichen Beweisanträge wurden von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zurückgezogen.
Damit ist auch nicht weiter strittig, dass die Wohnung Top 2 grundsätzlich als Freizeitwohnsitz genutzt wird.
IV.Rechtsgrundlagen:
Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022
„§ 46
…
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
…“
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022, zuletzt geändert durch LGBl Nr 62/2022):
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
(…)“
V.Erwägungen:
Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die weitere Benützung der gegenständlichen Wohnung zur Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes (§ 46 Abs 6 lit c TROG 2016) sowie zur Nutzung als Freizeitwohnsitz (§ 46 Abs 6 lit g TROG 2016) untersagt.
Der Beschwerdeführerin verbleiben nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 30.05.2022 ausschließlich rechtliche Bedenken dahingehend, ob generell einer Gesellschaft eine Nutzung zu Freizeitwohnsitzzwecken untersagt werden könne (§ 46 Abs 6 lit g TROG 2016). Das darüberhinausgehende Beschwerdevorbringen wurde in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr aufrechterhalten.
Mangels Aufrechterhaltens des ursprünglichen Beschwerdevorbringens in inhaltlicher Hinsicht – alle Beweisanträge wurden in der Beschwerdeverhandlung am 30.05.2022 vor Gericht ausdrücklich zurückgezogen – war seitens des Gerichtes nicht mehr zu prüfen, ob gegenständlich ein Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2016 vorliegt bzw wer diesen Freizeitwohnsitz als solchen de facto nutzt. Zu prüfen verblieb „lediglich“ die reine Rechtsfrage, ob einer Gesellschaft eine Nutzung einer baulichen Anlage zu Freizeitwohnsitzzwecken untersagt werden kann, konkret: ob die Beschwerdeführerin als Adressatin der Untersagung überhaupt in Frage kommt.
Das Gericht hat diesbezüglich keine rechtlichen Bedenken.
§ 46 Abs 6 lit g TROG 2016 sieht vor, dass dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weiter Benützung ganz oder teilweise zu untersagen ist, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet.
Der Gesetzgeber spricht im § 46 Abs 6 lit g TROG 2016 vom Eigentümer einer baulichen Anlage als möglichem Bescheidadressaten, ohne beim Eigentümer zu differenzieren, ob es sich dabei um eine natürliche oder juristische Person handelt.
Aus Sicht des Gerichtes ist die fehlende rechtliche Differenzierung in der Person des Eigentümers in § 46 Abs 6 lit g TROG 2016 auch nicht sinnentleert, kann doch die Verwendung einer baulichen Anlage zu Freizeitwohnsitzzwecken auch durch die Gesellschafter einer Gesellschaft (mit beschränkter Haftung) oder dessen Geschäftsführer selbst erfolgen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach dem eindeutigen Wortlaut in § 46 Abs 6 lit g TROG 2016 auch eine juristische Person, wie die vorliegende GmbH, als Bescheidadressat in Frage kommt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)