LVwG T LVwG-2021/47/2288-10

LVwG-2021/47/2288-10Tribunale amministrativo regionale11 ago 2022

Regest

Richtsatzkürzung<br/>Unterhaltsansprüche<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/47/2288-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.47.2288.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen des TMSG für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:

„1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.04.2021 bis 30.09.2021 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 260,00. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB AG X von CC angewiesen.

2. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.04.2021 bis 30.09.2021 unter Einrechnung einer Richtsatzkürzung von 66% (siehe Bescheid ***) eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 181,58. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB AG X von DD angewiesen.

3. Gemäß § 7 Abs. 1 lit. a TMSG ab 01.04.2021 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto ***, BB AG X von Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle W angewiesen.

4. Auf den Vermögensfreibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG 2021 in Höhe von € 4 747,30

wird hiermit ausdrücklich hingewiesen. Es besteht Informations- und Rückersatzpflicht, sollte der Vermögensfreibetrag (Bausparer, Lebensversicherungen, Sparbuch usw sämtliche Ansparformen) überschritten werden.

5. Sollten sich die maßgeblichen Verhältnisse - siehe Berechnung - ändern, besteht Informations- und Rückersatzpflicht. Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG bei geänderten Verhältnissen innerhalb von 14 Tagen.“

Begründend führte die belangte Behörde aus:

„Gemäß § 17 Abs 1 TMSG ist der Hilfesuchende verpflichtet, privatrechtliche Ansprüche auf

bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Gern. § 17 Abs 2 TMSG ist Mindestsicherung unbeschadet der Verpflichtung nach Abs 1 leg cit als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist.

Sollte der Mindestsicherungsbezieher der Verpflichtung nach § 17 Abs 1 TMSG nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gern. § 19 Abs 1 lit c TMSG gekürzt werden.

Für eine allfällige Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.10.2021 wird Herr AA hiermit aufgefordert, Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern EE und FF bis spätestens 30.09.2021 gerichtlich geltend zu machen. Im Zeitraum April 2021 bis September 2021 wird die Mindestsicherung als Vorausleistung gemäß § 17 Abs 2 TMSG gewährt.“

Von der belangten Behörde wurde folgende Berechnung der Höhe der gewährten Mindestsicherung zum 01.04.2021 vorgenommen:

Volljährige im gem. Haushalt, DD, geb. am XX.XX.XXXX

Basisanerkannt

Mindestsatz 534,07534,07

Richtsatzkürzung § 19 (1) c -352,49

Ansprüche gegenüber Dritte nicht in zumutbarer Weise verfolgt

181,58

Zu- und Abschläge

Miete (lt. Mietvertrag) 260,00260,00

260,00

Lebensunterhalt 181,58

Mietzuschuss 260,00

Mindestsicherung 441,58

Mit Schreiben vom 17.08.2021 übermittelte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid samt Antrag auf Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG. Begründend führte er aus, dass er außer Stande sei, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des geringen Einkommens zu bestreiten. Beantragt wurde die Beigebung eines Verfahrenshelfers mangels Rechtskenntnis des Beschwerdeführers.

Mit Beschluss vom 15.09.2021, Zl LVwG-***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2021 wurde vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.09.2021, Zl LVwG-***, eine außerordentliche Revision erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Beschluss vom 02.05.2022, Zl ***, hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt, da der Revisionswerber, der am 28.02.2022 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen ist.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und seinen zwei volljährigen Kindern, FF und EE, im gemeinsamen Haushalt in einer 3-Zimmer Mietwohnung in Adresse 1, **** Z.

Mit dem Antrag auf Mindestsicherung vom 30.03.2021 legte der Beschwerdeführer den Mietvertrag vom 10.02.2021 sowie eine Lohn-/Gehaltsabrechnung für Februar 2021 der GG KG betreffend CC, einen Abrechnungsbeleg für den Zeitraum Februar 2021 der JJ GmbH für FF und eine Lohn-/Gehaltsabrechnung der KK GmbH vor. Die Tochter des Beschwerdeführers hat im Februar 2021 netto € 1.67,44 verdient. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in Kurzarbeit. Der Sohn des Beschwerdeführers, EE, brachte im Jänner 2021 € 1.747,99 netto ins Verdienen.

Für die Mietwohnung zahlt der Beschwerdeführer monatlich Euro 260,00. Dabei handelt es sich um einen Pauschal-Bruttomietzins (inklusive aller Nebenkosten).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.09.2021 eine monatliche Unterstützung für Miete in Höhe von € 260,00 gewährt. Hinsichtlich der monatlichen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde von der belangten Behörde eine Richtsatzkürzung in der Höhe von 66 % vorgenommen.

Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.05.2018, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer erstmalig aufgefordert, Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern gerichtlich geltend zu machen. Mit weiterem Bescheid vom 11.12.2018, Zl , erfolgte sodann eine erstmalige Kürzung gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG in der Höhe von 33 %, da der Beschwerdeführer seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt hat. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.04.2019, Zl LVwG-, mit welchem über die Beschwerde gegen diesen Bescheid entschieden wurde, wurde die Richtsatzkürzung bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte aus, dass der Kürzungstatbestand im Sinn des § 19 Abs 1 lit c TMSG vom Beschwerdeführer verwirklicht wurde.

Mit weiteren Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.04.2019, Zl ***, sowie vom 20.09.2019, Zl ***, erfolgte jeweils eine Richtsatzkürzung in der Höhe von 66 %, da vom Beschwerdeführer weiterhin keine Schritte gesetzt wurden, um die Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. In sämtlichen zitierten Bescheiden wurde der Beschwerdeführer dezidiert dazu aufgefordert, seine privatrechtlichen Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern geltend zu machen, widrigenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gekürzt werden könnten.

Mit weiterem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.04.2020, Zl ***, erfolgte wiederum eine Kürzung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um 66 %. Auch die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde unbegründet abgewiesen und die Richtsatzkürzung bestätigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist und er wurde auf die Möglichkeit der Richtsatzkürzung hingewiesen.

Vom Beschwerdeführer wurden keine gerichtlichen Schritte zur Verfolgung etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber seinen beiden Kindern gesetzt.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes und war nicht strittig. Die festgestellten Einkommen der Kinder des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen. Die Feststellungen zur Wohnung ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag.

Vom Beschwerdeführer wurde in seinem Rechtsmittel nicht bestritten, dass er keinerlei Schritte zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern gesetzt hat und damit der Auflagen der Bescheide nicht entsprochen hat. Dass der Beschwerdeführer mehrfach mit rechtskräftigen Bescheiden zur Geltendmachung etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern aufgefordert wurde und auch auf eine mögliche Richtsatzkürzung hingewiesen wurde, ergibt sich aus den im verwaltungsbehördlichen Akt inne liegenden Bescheiden sowie den vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.05.2018, Zl ***, vom 29.04.2019, Zl ***, und vom 06.04.2020, Zl , sowie dem eingeholten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.07.2020, Zl LVwG-, mit welchem über eine Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 06.04.2020, Zl ***, entschieden wurde.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF BGBl Nr 161/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;

c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird

75 v.H.;

d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben

56,25 v.H.;

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

37,50 v.H.,

aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,

bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,

cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,

dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.

…“

§ 17

„Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.

(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.“

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 17 TMSG hat der Hilfesuchende vor der Gewährung der Mindestsicherung öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG kann gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher seiner Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ihm wiederholt erteilte Auflagen, seine privatrechtlichen Ansprüche gegenüber Dritter – im konkreten Fall etwaige Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern – gerichtlich geltend zu machen, nicht befolgt hat. Dieser Auflage ist er unstrittig nicht nachgekommen und es wurde bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.07.2020, Zl LVwG-***, klargestellt, dass die Pflicht zur Verfolgung der Unterhaltsansprüche gemäß § 17 Abs 1 TMSG dem Grunde nach besteht. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer unstrittig keine Schritte zur Verfolgung der Unterhaltsansprüche gesetzt hat, hat er den Kürzungstatbestand des § 19 Abs 1 lit c TMSG erfüllt. Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Kürzung des Richtsatzes war sohin rechtmäßig. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde, dass keine stufenweise Kürzung erfolgte, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, da – wie sich aus den Feststellungen ergibt – zunächst eine Richtsatzkürzung von 33 %. vorgenommen wurde. Auch die Ausführungen, dass eine Richtsatzkürzung ohne rechtskräftigen Bescheid erfolgt, geht ins Leere.

§ 19 Abs 1 zweiter Satz TMSG sieht vor, dass die Kürzung der Höhe nach mit 66 % des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt ist und nur stufenweise vorgenommen werden darf. Der stufenweisen Kürzung im Sinn des § 19 Abs 1 TMSG wurde entsprechend den vorherigen Ausführungen nachgekommen. Zumal der Beschwerdeführer der Auflage, nämlich etwaige Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern geltend zu machen, nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde die vorgenommene Richtsatzkürzung zu Recht vorgenommen und die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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