Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/27/1898-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.27.1898.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2022, Zl ***, wegen Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 24,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 30.01.2022, 14:24 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2
Sie haben zum angeführtem Zeitpunkt am angeführten Ort als Teilnehmerin an einer Demonstration und somit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, somit an einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchulVlaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022, teilgenommen und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 21.01.2022 bis 30.01.2022 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zwecke der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg.cit. verfügen, nur zulässig ist, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird. Es wurde festgestellt, dass sie während der gesamten Veranstaltung keine FFP2 Maske getragen haben
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 8 Abs. 5a Zif. 2 und § 5 Abs. 4 COVID-19-MG i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 2 der 6. COVID-19- SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 120,00
1 Tage(n) 16 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 5a Zif. 2 COVID-19-
Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 255/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 12,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€132,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„Ich erhebe gegen die dort behördliche Straferkenntnis der BH-Y, vom 22. Juni 2022
Aktenzeichen Zl *** Einspruch innerhalb offener Frist
Beschwerde
Ich habe Ihre Straferkenntnis zur Kennnis genommen. Dagegen protestiere ich, weil Sie auf meine Begründungen nicht eingegangen sind. Ebenso sollten Sie erkennen, dass ich in guter Absicht handle, um unser korruptes staatliches Banditensystem in den Zusammenbruch zu treiben. Als Leiter der SHG BB habe ich festgestellt, dass die Gesetze dermaßen kriminell sind und hoffe, dass ich es mit mutigen Bürern schaffe, dieses korrupte System in den Zusammenbruch zu treiben. Wie Sie meinen Beilagen entnehmen können, mache ich es über die "direkte Demokratie". Und ich hoffe, dass dadurch das USModell - George Washington zusammenbricht. Da werden Parteien gewählt, um den Bürgern und dem Volk sämtliche Rechte zu stehlen.
Das mir zur Last gelegte Verwaltungsstrafdelikt nicht begangen.
Ihre Straferkenntnis mangelhaft, weil Sie meine Einwände mit Begründungen und Beweisen, wie in den Beilagen angeführt nicht beachtet haben. Ein rechtserheblicher Sachverhalt lässt sich daraus nicht entnehmen. Die Wiedergabe der verba legalia ist nicht ausreichend. Die Rechtsprechung des VwGH misst der Begründungspflicht einer Behörde höchste Bedeutung zu. Fehlt diese, ist die Strafverfügung bzw. der Bescheid mit Mangelhaftigkeit behaftet.
•Am 30. Jänner 2022 bin ich zum Polizeiposten gegangen und habe mit mehreren Polizisten gesprochen, die vor dem Posten warteten. Ich habe sie ersucht, die Leute in Ruhe zu lassen, denn diese Demonstranten werden eine Änderung der perversen Aktionen im Bereich der nationalen und internationalen Kriminalität beenden. Unsere Regierungen sind völlig im Würgegriff der internationalen Konzerne. Ich habe dann festgestellt, dass ich als einziger Demonstrant auf die Maskenpflicht angesprochen wurde. Offensichtlich gab es da eine Weisung von oben. Ein Polizist hat mich bei der Demonstration aufgefordert die Maske aufzusetzen, was ich nicht gemacht habe. Denn ich muß meine Gesundheit schützen. Ich habe einen
Vierfachbypass, zwei Löcher in der Lunge, hohen Blutdruck und muß mein Herz ausreichend mit Sauerstoff versorgen. Beim Schifahren habe ich beim Fahren in der Gondel die Maske getragen und bin danach zusammengebrochen. Das will ich nicht mehr erleben, denn ich habe das Recht mein Leben zu schützen. Und ich muss mich vor kriminellen Banditen schützen, die mir auf perverse Art einen Sauerstoffmangel und eine Kohlendioxydvergasung verpassen wollen. Die korrupte Wiener Regierung und unser Nationalrat ist vollständig im Würgegriff der internationalen kriminellen Konzerne. Diesmal neben der Mobilfunkmafia auch die Ärzte-Pharmamafia. Mit Mafia bezeichne ich den kriminellen Teil eines Konzernes.
Ich bestätige die Mangelhaftigkeit, weil ich mich nicht daran erinnern kann zum vermutlichen Zeitpunkt mit einem Polizisten gesprochen zu haben, der mich verwarnt hätte und mich auf eine mögliche Anzeige hingewiesen hätte, was ihm gemäß seiner Dienstvorschriften § 31 verpflichtet gewesen wäre. Ebenso verlangt das Versammlungsgesetz die Anwendung "gelinderer Mittel".
Es ist an der Behörde gelegen, unter Wahrung des rechtlichen Parteiengehörs ein mängelfreies Verfahren im Sinne des Grundrechtsschutzes durchzuführen, einen rechtserheblichen Sachverhalt nach Aufnahme aller Beweise unter Wahrung des Prinzipes der Amtswegigkeit festzustellen und rechtskonform zu beurteilen (Art. 6 EMRK).
Ich habe keine Maske getragen, weil es sehr kalt war und weil wegen der vielen Demonstranten es einen brutalen Elektrosmog gab. Da ich elektrohypersensibel bin, muss ich diese Einflußfaktoren beachten, damit ich nicht zusammenbreche, wie es mir schon mehrfach in der Nähe von Mobilfunksendeanlagen passiert ist. Ich muss mein Leben schützen und verlange von der BH Y den vollen Respekt und Akzeptanz meiner Menschenrechte. Vor allem den Schutz meines Lebens. Da ich als einziger angezeigt wurde, gibt es offensichtlich eine Weisung von oben und sind alle Beteiligten in der Verhandlung vorzuladen. Namentlich auffällig geworden sind: CC, DD und EE.
Selbstbestimmung ist nur durch Volksbefragungen und Volksabstimmungen möglich. Siehe Beilage "Volksbegehren für verpflichtende Volksabstimmungen" und "Kärntner Information". Dieses Volksbegehren habe ich in Kärnten gestartet. Mit mehreren Osttirolern bin ich im Gespräch, damit die Tiroler endlich die "direkte Demokratie" nach Kärntner Vorbild endlich auch in ihre Verfassung reinbekommen. Das alte kranke US-Modell-George-Washington ist am zusammenbrechen, wie die aktuellen Chaosaktionen der Wiener Regierung bestätigen. Ich will den Massenmord an unschuldigen Menschen mit tödlichen Mobilfunkstrahlen, sowie perversen tödlichen Impfungen und tödlichen Gentherapien schnellstens beenden. Und die korrupten Organisatoren in den Regierungen und Konzernen müssen hinter Gitter gebracht werden.
Für die behauptete verletzte Norm besteht keine Strafrechtsnorm. § 8 COVID-19- Maßnahmengesetz stellt nur das Betreten unter Strafe (vergleiche dazu Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 08.06.2020 GZ VGW -031/092/6228/2020). Erinnerlich habe ich als Redner für mein "Volksbegehren für verpflichtende Volksabstimmungen" Werbung gemacht. Denn unsere Landesregierung und unser Landtag haben unserem Kärntner Volk seit über 100 Jahren die Volksabstimmungen geklaut. Als Redner war um mich ein Abstand von über 5 Metern. Die Maske setze ich möglichst nicht auf. Denn unter der Maske entsteht ein Mangel des Gases Sauerstoff, ebenso erhöhrt sich das giftige Gas Kohlenmonoxyd, also will ich mich nicht von perversen Gesetzgebern und korrupten Regierungen vergasen lassen. Ich hoffe, der Refernt kann das verstehen. Zur Beweissicherung bin ich gerne bereit, der werten Behörde Zeugen beizubringen, die
bestätigen, dass rund um mich als Sprecher über 5 Meter Abstand gehalten wurde. Dies ergibt sich automatisch
Ihrem Schreiben habe ich entnommen, dass diese Verordnung angeblich nue für 9 Tage gegolten hat, angeblich vom 21.01.2022 bis zum 30.01.2022. Dies widerspricht sämtlichen Grundlagen eines Rechtsstaates in einer Demokrtie und ist den Bürgern unzumutbar. Ich habe ein Diplom in Verfassungsrecht und habe als Mittelschulprofessor viele Jahr Rechtslehre unterrichtet. Sämtliche Grundrechte und Verfassungsprinzipien wurden gebrochen. Ein Gesetz, das nur 9 Tage gilt, ist ein Witz und eine Frechheit! Es ist eine Schikane gegen die Bürger und ihrer Bürgerrechte! Demokratie bedeutet Volksherrschaft. In einer Demokratie ist das Volk der Souverän. In jeder Demokratie müssen alle wesentlichen Gesetze durch Volksabstimmung vom Volk genehmigt werden. Ansonsten liegt eine Diktatur vor Sei es eine Geheimdiktatur oder eine sonstige absonderliche Abart.
Die der Strafverfügung zugrundegelegte Rechtsnorm verstößt gegen das Legalitätsprinzip und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, wie u.a. das Recht keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege) und auf Achtung der Privat- und Familiensphäre.
Ich weise ausdrücklich daraufhin, dass ich mich selber teste bevor ich öffentlich rede, um sicherzustellen, dass ich gesund bin und nicht an der tödlichen chinesischen Schweinegrippe leide. Ich bin gesund und habe keine dieser komischen Viren, die sehr wahrscheinlich von Verbrechern der internationalen Kriminalität als Kampfstoff in diversen Biotech-Laboren künstlich durch Mikrowellenstrahlung erzeugt wurden.
Die internationale Kriminalität arbeitet schon seit Jahren an der Reduktion der Menschheit auf 500 Millionen. Siehe Georgia guidstones im Internet, bitte selber runterladen
Die internationale Kriminalität ist die kriminelle Zusammenarbeit von kriminellen Konzernen mit korrupten Regierungen und Beamten durch kriminelle Bestechungen und Parteispenden in die Parteikassen.
Bezüglich Corona ist die kriminelle Zusammenarbeit der Mobilfunkkonzerne mit internationlen Pharmafirmen für jeden erkenntlich offensichtlich geworden. 5G wurde in China zur gleichen Zeit wie der Coronavirus freigesetzt, weil beide ähnliche Symptome entwickeln, nämlich Multiorganversagen. Seit März 2020 leide ich auch unter einem brutalen Tinnitus mit lautem schmerzlichen Kreischen im Schädel.
Der Coronavirus wurde entwickelt und freigesetzt um die tödlichen Auswirkungen von 5G zu vertuschen und eine falsche Virus-Urheberschaft vorzutäuschen.
Bewiesen ist dies durch die Tatsache, dass nunmehr die chinesische FF die Firma GG überholt hat und nunmehr Weltmarktführer ist. JJ von GG muss jetzt Tabletten und Spritzen über seine Pharmafirmen erzeugen, die den falsch informierten Opfern hineingespritzt werden. Häufig mit tödlichem Ausgang, falls sie die Intensivstation nicht überleben. Dies ist eindeutig als internationale Kriminalität zu qualifizieren. Ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Als Beweis möge der werten Behörde die Montage von tödlichen 5G-Antennen auf bestehenden Masten dienen, die heimlich montiert werden. Dieses Vertuschen und heimliche Montieren ist ganz typisch für Kriminelle, die ihre Verbrechen verheimlichen wollen. Dies ist ganz typisch für diese geheimen, kriminellen Banditen. Dies ist der wichtigste Beweis im Bereiche der nationalen Kriminalität. Der Rollout von 5G in Österreich erfolgte zur selben Zeit wie der Rollaut des Coronavirus seit März 2020.
Die internationale Kriminalität wird bewiesen durch die Tatsache, dass der Coronavirus im Dezember 2019 in China freigesetzt wurde und die tödlichen Auswirkungen im Dezember 2019 für die ganze Welt ersichtlich bekannt wurden. Alle Zeitungen und Fernsehstationen haben über die Abschottung der Städte in Wuhan berichtet, weil massenweise Leute an diesem Virus verstorben sind und China innerhalb weniger Wochen viele zusätzliche Krankenhäuser aus dem Boden gestampft hat. In der Beilage der Bericht der UNO-WHO.
China hat dann den Export des tödlichen Virus in die ganze Welt verstärkt über die Neujahrsfeierlichkeiten beim chinesischen Neujahrsfest am 25. Januar 2020. Danach fuhren die Chinesen im Feber wieder zurück und nach Italien. Da mußten wegen der Coronaerkrankungen die Krematorien überhitzt werden, um die tausenden Coronaleichen zu entsorgen. Über italienische Schifahre wurde der Virus nach Ischgl verschleppt, wo dann in Österreich der Virus erstmals auftrat. Somit ist China im Bereiche der internationalen Kriminalität als Organisator einer Pandemie eindeutig überführt. Siehe Beilage chinesiches Neujahrsfest.
Der Import einer lokalen Epidemie in China ist jener Regierung gelungen, die im Feber 2020 die Verantwortung in Österreich getragen hat. Vor allem Präsident, Außenminister, Gesundheitsminister, Innenminister, Kanzler usw. sind diesbezüglich im Bereiche der nationalen Kriminalität auffällig geworden. Diese Täter haben die Gesundheit der Österreich nicht beschützt und den Import organisiert. Die Kanzler KK und LL und weitere dubiose Akteure wurden schon vorher in China beim Einkauf tödlicher 4G-Antennen vorinformiert. Dies sind Verbrechen gegen das Seuchengesetz auf nationaler Ebene und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Im Verfahren wird auch von Bedeutung sein, dass die Verursachung und der Export einer lokalen Epidemie und der Import und die Verursachung einer weltweiten Pandemie der Internetzensur zum Opfer gefallen ist. Als Leiter der Selbsthilfegruppe Elektrosmog-Elektrosensibilität bin ich regelmäßig von meinen Leuten über die tödlichen Auswirkungen von 4G und 5G informiert worden. Sie verursachen Husten, Fieber und grippale Infekte und führen zum vollständigen Zusammenbruch der menschlichen Körpersteuerung. Diese kriminellen Mobilfunksymptome habe ich mehrmals schon überlebt, was mich besonders freut.
Bezüglich dem Digitalen Tod und Mobilfunkschäden habe ich alle Verantwortlichen für Menschen, Tiere und Pflanzen regelmäßig informiert, was ich als meine Verantwort sah. Als Täter in diesem Zusamenhang sind vor allem Abgeordnete, Beamte und Richter auffällig geworden.
Den Medien habe ich entnommen, dass ein internationales Strafgericht, namens Nürnberg 2.0 in Vorbereitung ist. Über dieses Tribunal werden diese nationalen und internationalen, geheimen Banditen und Verbrecher nach Nürnberg 1.0 – Regeln entfernt und auszuscheiden. Wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Bezüglich Y weise ich audrücklich daraufhin, dass ich als Trommler möglichst viel Abstand zu anderen Menschen gehalten habe. Es ist allen bekannt, dass die Erkrankten, die Geimpften und die Genesenen diesen tödlichen Virus in sich tragen und gefährlich für die gesunden Mensch sind. Da ich gesund bin halte ich zu diesen gefährlichen Personen möglichst viel Abstand, das sollte allen verständlich sein, auch dem Strafreferenten. Ich habe meine Veranntwortung getragen, trotz aller perverser Gesetze. Ich habe mich auch tags zuvor, am 29. Jänner testen lassen und wurde ein Virus nicht nachgewiesen. Zahlreiche Individualanträge nach § 139 B-VG auf Verordnungsprüfung und Aufhebung sind bereits beim VfGH anhängig. Die schon durch den VfGH aufgehobenen Bestimmungen von COVID-19-Verordnungen sind
für alle Behörden richtungsweisend und verpflichtend.
Ich bin gesund, nicht geimpft, nicht gespiked und nicht geboostert. Ich bin kein genetisch deformierter Genozombie, wie von der Ärzte-Pharmamafia in Zusammenarbeit mit der kriminellen 5G-Mobilfunkmafia international mit korrupten Staatsbanditen organisiert. Ich bin immer noch ein natürlicher Mensch, wie von
meinen Eltern geschaffen.
Die verhängte Strafe ist weder tat- noch schuldangemessen. Wenn Sie unschuldige Kärntner schon bestrafen wollen, dann möglichst gering. Das erwarte ich mir von jedem anständigen Beamten. Gesamt gesehen weise ich darauf hin, dass ich über diese Selbsthilfegruppen aktiv geworden bin, damit meine Freunde und die Bürger nicht vorsätzlich vorzeitig vergast, mit tödlichen Spritzen vergiftet und mit Mobilfunkstrahlen strahlenverseucht werden. Auch die BH- Y mit Gesundheitabteilung, Umweltabteilung, Forstabteilung usw. habe ich häufig umfassend über die tödlichen Auswirkungen des digitalten Todes und der Strahlenverseuchung informiert. Vor allem bezüglich der Baumschäden.
Auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes wird bereits an dieser Stelle
hingewiesen.
FFP2-Masken schützen gegen Staub. Sie schützen nicht vor Bakterien oder Viren. Dies wird von allen Herstellern bestätigt. Wenn Sie mich dazu zwingen wollen, dann wollen Sie mich vergasen, das ist von strafrechtlicher Relevanz. Ich bin schon zwei Mal neben Mobilfunkmasten mit schweren Erscheinungen zusammengebrochen. Das erste Mal neben Mobilfunkanlage auf dem Kasernengelände der Türkaserne in Z im Feber 2020. Das zweite Mal neben der Mobilfunkanlage bei der Talstation der X-Bahn im Winter 20202-2021.
Mein "Volksbegehren für verpflichtende Volksabstimmungen" will die Volksrechte unseres Kärntner Volks sicherstellen. Der Volkswille soll durch viele Volksbefragungen ermittelt werden und Gesetzeskraft erlangen. Bösartige Gesetze durch boshafte Abgeordnete können schnellstens durch Vetorefernden-Veto-Volksabstimmung verboten werden.
Als jahrelanger Leiter der "Selbsthilfegruppe MM" habe ich Werbung für unser "Volksbegehren für verpflichtende Volksabstimmungen gemacht. Als Bevollmächtigter des Volksbegehrens bin ich ein Organ der Gesetzgebung mit dem Ziel, den Artikel 34 der Kärntner Landesverfassung zu erweitern. Mit 2000 Unterschriften zwingen wir die Landesregierung zu einer Eintragungswoche. Mit 7.500 Unterschriften zwingen wir in Kärnten die Landesregierung zu einer Volksbefragung. Die Tiroler brauchen nur 750 Unterschriften und haben ein Jahr Zeit dafür. Jedenfalls ist es für jeden verständlich und offensichtlich, dass ich mit meiner Verfassungsänderung ein Organ der Gesetzgebung bin. In meiner Hausordnung in der Adresse 1 in Z gibt es für Bewaffnete ein Betretungsverbot und ist die kriminelle Mikrowellenverstrahlung meines Grundstücks verboten. Es gibt keine amtlichen Besuchszeiten oder ähnliches. Laut 5. Covid-19 Maßnahmenverordnung sind bei § 20 auch die Ausnahmen gesetzlich genau festgeschrieben. Gemäß § 20, Absatz 1, Punkt 3 gilt folgendes: Diese Verordnung gilt nicht.... für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen. Auch deshalb muss sofort das erwähnte Verfahren ersatzlos eingestellt werden. Informieren Sie mich schnellstens von dieser Einstellung.
In Y habe ich auch Werbung gemacht für ein Volksbegehren zur Abänderung der Tiroler Landesordnung. Die direkte Demokratie mit Volksbegehren, Volksbefragung und Volksabstimmungen ... kommt demnächst auch in die Tiroler Landesverfassung. Ich mache dies aus Verantwortung gegenüber der gesamten Menschheit. Es geht hier um Verbrechen gegen die Menschlichkeit, weil die natürlichen Menschen genetisch deformiert werden und das will unsere Regierung Zwangsweise erreich. Ich bin auch gegen das Vergasen durch Sauerstoffmangel und erhöhtem Kohlendioxyd, wie es mit den Staubmasken FFP2 ermöglicht wird. Ich bin diesbezüglich ein Organ der Gesetzgebung und habe einige Tiroler schon begeistern können, auch ihre Gesetze und die Tiroler Gesetzgeber in den Griff zu bekommen.
Wir haben ein Problem von Quälen, Foltern, Mord und Massenmord der österreichischen Bevölkerung. Unsere Staatsapparate sind laut Amtshaftungsgesetz von Amts wegen verpflichtet alle Verbrecher, die Vergasen, Verstrahlen und Vergiften, verhaften zu lassen. Ansonsten machen sie sich der Mittäterschaft schuldig, also Beihilfe zu Massenmord!
Laut Beschreibung sind die Masken für Bartträger ungeeignet, also wieso sollte ich welche tragen? Wieso? Ich bin Bartträger.
Der Polizist ist in den Schutzbereich von 50 Metern widerrechtlich eingedrungen, und muss dies disziplinarisch behandelt werden. Siehe Versammlungsgesetz.
Zusammenfassung:
Ich habe die Maske deshalb nicht getragen, weil sie zu Vergasungserscheinungen fuhrt, wie im Gutachten zum Tragen von Masken dargestellt.
Ich bin verpflichtet meine Gesundheit zu schützen. Bei Kälte und starker Mobilfunkstrahlung kann ich meinen Körper nicht mit Sauerstoffmangel und CO2- Vergiftung belasten.
Der Coronavirus wurde in China freigesetzt, um die tödlichen Auswirkungen von 5G zu vertuschen. Die Verbrecher und ihre Verbrechen im Bereiche der internationalen und nationalen Kriminalität habe ich dargestellt. Wenn die Tiroler Beamten die wenigen mutigen Kärntner Bürger über Strafverfahren einschüchtern wollen, dann verbleiben nur mehr 500 Tausend jämmerliche Feiglinge und geheime Verbrecher. Dann wurde unsere Kärntner Demokratie von Verbrechern in eine Kriminalokratie umgewandelt. Die Kriminalokratie ist die Herrschaft der Verbrecher.
Die Maske schützt nicht vor Viren, also was soll dann dieser Unsinn, dies ist hinhältige Bosheit von hinterhältigen Staatsbanditen.
•Ich bin Bartträger und diese FFP2-Masken sind für Maskenträger ungeeignet, wie in der Beilage bestätigt.
•Ich habe mich tags zuvor am 29. Jänner 2022 testen lassen, um mir selber zu bestätigen, dass ich gesund bin und niemanden anstecken kann.
•Ich verlange die sofortige Beendigung dieses Strafverfahrens. Und sollte jemand einen mutigen, anständigen Kärntner bestrafen wollen, dann ein paar Euro uns aus!
Beweis: PV
Ich stelle daher die
Anträge,
•das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen.
•Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, so müssen die Polizisten und die Strafreferenting einvernommen werden.
•Sollte tatsächlich jemand bestrafen wollen, so reicht eine Verwarnung oder ein paar Euro. Ich muss meine Gesundheit schützen!
•In der Beilage sende ich Ihnen zusätzlich das Testzertifikat vom 29. Jänner 2022, dass zusätzlich strafmindernd geltend gemacht werden muss.
•Das Gutachten Oberrauch bezüglich Sauerstoffmangel und CO2-Vergasung muss beachtet werden. Es findet insbesondere auf mich als coronarer Herzpatient Anwendung!!!! Und muss angewendet werden, für mich und auch für alle Beteiligten. Und auch strafmindernd.
•Dass diese Masken nicht gegen Viren schützen und eine schwachsinnige Aktion einer korrupten Regierung sind ist für einen normalen Menschen unverständlich und muss dies strafmindernd geltend gemacht werden.
•Dass diese Masken für Bartträger nicht geeignet sind, muss auch strafmindernd geltend gemacht werden.
Ort/Datum Unterschrift
Z, am 7. Juli 2022 AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 30.01.2022 um 14:24 Uhr in **** Y, Adresse 2, als Teilnehmer an einer Demonstration und damit an einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 bzw einer Zusammenkunft gemäß § 14 Abs 1 Z 2 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl in der Zeit vom 21.01.2022 bis zum 30.01.2022 das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 für Personen, die über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs 2 Z 1 oder 2 leg cit verfügen, nur zulässig war, wenn bei diesen Zusammenkünften sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine derartige Atemschutzmaske getragen wird. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Veranstaltung keine FFP2-Maske getragen hat. Der Beschwerdeführer ist am 30.01.2022 zum Polizeiposten gegangen und hat dort mit mehreren Polizisten gesprochen, die vor dem Posten gewartet hatten. Dabei hat er sie ersucht, die Leute, die an der Demonstration teilnahmen, in Ruhe zu lassen. Der Beschwerdeführer wurde von einem Polizisten bei der Demonstration aufgefordert, die FFP2-Maske aufzusetzen, was der Beschwerdeführer nicht getan hat. Der Beschwerdeführer hat am 29.01.2022 einen Antigen-Test an sich vornehmen lassen, der ein negatives Ergebnis brachte. Der Beschwerdeführer lässt sich selber testen, bevor er öffentlich redet, um sicherzustellen, dass er gesund ist. Als Trommler hat der Beschwerdeführer sodann Abstand zu anderen Menschen bei der Demonstration gehalten.
Der Beschwerdeführer hat kein ärztliches Attest vorgelegt, das bestätigen würde, dass ihm das Tragen eine FFP2-Maske nicht zumutbar ist.
Der Beschwerdeführer ist nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft. Ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung hierrüber, die molekularbiologisch bestätigt wurde oder ein Absonderungsbescheid wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt und auch nicht behauptet, dass er über Derartiges verfügen würde.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden. Aus der Anzeige des CI DD vom 04.02.2022, Zl ***, ergibt sich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen selbst in seiner Beschwerde ausgeführt, dass er bei der Demonstration anwesend war und von einem Polizisten auf die Maskenpflicht angesprochen wurde und aufgefordert wurde, die Maske aufzusetzen, was er nicht getan habe. Er hat auch ausgeführt, dass er als Trommler möglichst viel Abstand zu anderen Menschen gehalten habe, was ebenfalls von der zugrundeliegenden Anzeige der PI Y gedeckt wird. Darin ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich von anderen Teilnehmern bei der Demonstration etwas abgesondert hat, weshalb epidemiologisch gesehen von einer Zwangsmaßnahme Abstand genommen werden konnte.
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sohin selbst in der Beschwerde ausführt, an der Demonstration teilgenommen zu haben und dabei keine FFP2-Maske getragen zu haben, obwohl er von einem Polizisten diesbezüglich aufgefordert wurde, diese Angaben mit jenen in der Anzeige übereinstimmen, konnte auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von Polizisten schon deshalb verzichtet werden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer aber diesbezüglich auch keinen konkreten Beweisantrag gestellt, da er lediglich die Einvernahme von „Polizisten“ beantragt hat, ohne näher anzugeben, welche Polizisten einvernommen werden sollen.
Dass der Beschwerdeführer nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft ist, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde. Dort hat er auch nur vorgebracht, sich am 29.01.2022 testen zu lassen haben. Einen Genesungsnachweis oder einen Absonderungsbescheid hat der Beschwerdeführer nicht behauptet zu besitzen, gibt er doch auch in seiner Beschwerde an, gesund zu sein und „keine dieser komischen Viren“ zu haben.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr 255/2021, lauten:
„§ 5
Zusammenkünfte
(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 jedenfalls nicht geregelt werden dürfen Zusammenkünfte von weniger als fünf Personen aus weniger als drei Haushalten zuzüglich sechs minderjährige Kinder dieser Personen und Minderjährige, denen gegenüber diese Personen bestehende Aufsichtspflichten wahrnehmen.
(3) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 ist nach Art, Größe und Zweck der Zusammenkunft, nach der Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen zwischen den Personen zu differenzieren.
(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte
1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden,
2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden,
3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder
4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.
(5) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 4 Z 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact-Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950.
(6) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 4 Z 4 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.
(7) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Zusammenkunft nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann davon abweichend angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(8) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Organisator der Zusammenkunft günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(9) Die Bewilligung einer Zusammenkunft kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Zusammenkunft nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkrafttreten der Verordnung wirksam.
§ 8
Strafbestimmungen
(1) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß § 3 untersagt ist, oder
2. einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß § 4 oder § 4a untersagt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2) Wer
1. eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß § 3 festgelegten Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
2. die in einer Verordnung gemäß § 4 oder § 4a genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(3) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 1 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß §§ 3 bis 4a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(4) Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß § 4 hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Abs. 2 erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß §§ 3 bis 4a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5) Wer einer Verordnung gemäß § 6 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(5a) Wer
1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
2. eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs. 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
3. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;
4. gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass gemäß § 5 Abs. 4 festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(6) Wer entgegen § 9 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
Die wesentlichen Bestimmungen der 6. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021, idf BGBl II Nr 24/2022, lauten:
„§ 14
Zusammenkünfte
§ 14. (1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:
1. Begräbnisse;
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist;
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;
7. Zusammenkünfte von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen;
8. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
9. Zusammenkünfte gemäß Abs. 6 und den §§ 15 und 16.
Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.
(…)“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, bei der Demonstration anwesend gewesen zu sein und von einem Polizisten aufgefordert worden zu sein, eine FFP2-Maske aufzusetzen, was er aber nicht getan habe. Damit hat der Beschwerdeführer aber das ihm zur Last gelegte Verhalten verwirklicht.
Er hat auch ausgeführt, als einziger Demonstrant auf die Maskenpflicht angesprochen worden zu sein, woraus sich entnehmen lässt, dass er als Teilnehmer an der Demonstration anwesend war.
Der Beschwerdeführer hat nur allgemein behauptet, dass FFP2-Masken nicht wirksam wären und im Gegenteil gesundheitsschädlich wären. Er hat aber kein ärztliches Attest vorgelegt, welches ihm das Tragen einer FFP2-Maske nicht zumutbar machen würde. Zu einer derartigen Vorlage wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen.
Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass er als Bevollmächtigter eines Volksbegehrens, Organ der Gesetzgebung sei, ist darauf hinzuweisen, dass Organe der Gesetzgebung in Österreich der Nationalrat und der Bundesrat bzw der jeweilige Landtag sind. Volksbegehren sind noch kein Akt der Gesetzgebung und damit sind auch Bevollmächtigte von Volksbegehren nicht als Organe der Gesetzgebung anzusehen. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich angesprochene Gesetzesstelle ist sohin auf ihn nicht anwendbar.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören.
Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer aber aufgefordert, eine FFP2-Maske aufzusetzen, was er in weiterer Folge nicht getan hat, sodass diesbezüglich von Vorsatz auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als durch die gegenständlichen Normen die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit verhindert werden sollte. Dem hat der Beschwerdeführer eindeutig zuwidergehandelt.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verhütung von ansteckenden Krankheiten zu veranlassen. Auch aus genrealpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer angegebene Einkommen kann auch aus diesem Grund die Strafhöhe nicht als überhöht angesehen werden.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lag nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an der diesbezüglichen Geringfügigkeit des Verschuldens und der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der diesbezüglichen Vorschriften verwirklicht.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)