LVwG T LVwG-2022/34/1537-15

LVwG-2022/34/1537-15Tribunale amministrativo regionale16 ago 2022

Regest

Hinterlegung<br/>Zustellmangel<br/>Einspruch verspätet<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/34/1537-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.34.1537.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 13.5.2022, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Tierschutzgesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.8.2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom 6.12.2021 legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie habe als Tierhalterin gegen § 24a Abs 4 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2014, in der Fassung BGBl I Nr 37/2018 verstoßen, weil sie ihren Hund nicht gemeldet habe. Über sie wurde gemäß § 38 Abs 3 TSchG, BGBl I Nr 118/2014, in der Fassung BGBl I Nr 61/2017 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 180,00 verhängt.

Mit E-Mail vom 22.3.2022 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Strafverfügung vom 6.12.2021, weil sie „leider keine Benachrichtigung“ vonseiten der belangten Behörde erhalten habe. Da „leider keine Post angekommen“ sei, sei auch „eine Beschwerde bei der Post“ gemacht worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.5.2022 wies die belangte Behörde diesen Einspruch gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 als verspätet zurück. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die der Beschwerdeführerin am 20.12.2021 zugestellte Strafverfügung sei am 3.1.2022 abgelaufen.

In der dagegen an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) gerichteten Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin ausschließlich, sie habe ihren Hund bereits vor Erlassung der Strafverfügung vom 6.12.2021 gemäß § 24a Abs 4 TSchG gemeldet gehabt. Der im Einspruch vom 22.3.2022 behauptete Zustellmangel wird in der Beschwerde nicht wiederholt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Strafverfügung vom 6.12.2021, den Rückschein zu dieser Strafverfügung und die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 22.3.2022 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.8.2022. Die Verhandlung blieb seitens der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin trotz ordnungsgemäßer Ladung und ohne Angabe von Gründen unbesucht. Es erschien nur die Dolmetscherin für die Sprache Serbokroatisch.

II.Sachverhalt:

Die belangte Behörde ordnete eine Eigenhandzustellung der Strafverfügung vom 6.12.2021 an. Zumal die Strafverfügung vom Zusteller am 17.12.2021 nicht an die Beschwerdeführerin zugestellt werden konnte, er jedoch Grund zur Annahme hatte, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, wurde sie bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes (Post) hinterlegt. Der Zusteller verständigte die Beschwerdeführerin schriftlich von der Hinterlegung der Strafverfügung. Er legte die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung ein. In der Verständigung wurden der Ort der Hinterlegung, Beginn (20.12.2021) und Dauer der Abholfrist sowie die Wirkung der Hinterlegung angegeben. Die Strafverfügung wurde am 20.12.2021 erstmals zur Abholung bereitgehalten. Insgesamt wurde sie zumindest zwei Wochen lang zur Abholung bereitgehalten. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom Zustellversuch am 17.12.2021 bis zur Rücksendung der Strafverfügung an die belangte Behörde nicht ortsabwesend. Der Zusteller beurkundete die Zustellung auf dem Rückschein. Der Zusteller unterfertigte den Rückschein, gab dort an, dass er am „17.12.21“ einen Zustellversuch unternommen hatte, kreuzte auf dem Rückschein an, dass er die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hatte, gab als Beginn der Abholfrist den „20.12.21“ und die Postleitzahl „6020“ an. Auf dem Rückschein findet sich ein Poststempel des Postamtes 6020 vom 17.12.2021.

Der Beschwerdeführerin kam die Strafverfügung vom 6.12.2022 zu keinem Zeitpunkt tatsächlich zu.

Der Ladungsbeschluss betreffend die Verhandlung vor dem LVwG am 16.8.2022 wurde für die Beschwerdeführerin - nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.7.2022 - am 14.7.2022 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes (Post) hinterlegt. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 13.7.2022 bis zur Verhandlung am 16.8.2022 nicht ortsabwesend und holte den Ladungsbeschluss bei der Geschäftsstelle der Post ab. Auch die belangte Behörde erhielt den Ladungsbeschluss. Der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde stand eine Vorbereitungszeit von 14 Tagen zur Verfügung. Sie blieben der Verhandlung ohne Angabe von Gründen fern und stellten keinen Antrag auf Vertagung.

III.Beweiswürdigung:

Der Beweis, wonach eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0099).

Die Beschwerdeführerin hat (ausschließlich) im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 6.12.2021 (und nicht auch in der Beschwerde) einen Zustellmangel behauptet, diesen aber weder begründet noch entsprechende Beweise angeführt. Zur Klärung der Angelegenheit bestellte das LVwG eine Dolmetscherin für die Sprache Serbokroatisch und beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die Beschwerdeführerin hat weder einen auf ihre persönliche Einvernahme abzielenden Beweisantrag gestellt noch die Einvernahme des Zustellers oder einer anderen Person als Zeugen beantragt. Es sollte der Beschwerdeführerin aber von Amts wegen in der Verhandlung eine Gelegenheit geboten werden, ihre Bedenken betreffend die Zustellung der Strafverfügung vom 6.12.2021 darzulegen und entsprechende Beweise anzubieten. Die Beschwerdeführerin ist aber trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen.

Aus diesem Grund geht das LVwG vom Akteninhalt aus und stützen sich die Feststellungen zur Zustellung bzw Hinterlegung der Strafverfügung vom 6.12.2021 auf den im Akt einliegenden und beurkundeten Rückschein. Außer der bloßen Behauptung der Beschwerdeführerin liegen keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel vor.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht geladen wurde, stützt sich auf den Rückschein zum Ladungsbeschluss und ein Telefonat mit dem Sohn der Beschwerdeführerin (vgl Aktenvermerk in OZ 13).

IV.Rechtslage:

1. § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018 lautet (auszugsweise):

„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

2. Die §§ 17 und 21 Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982, in der Fassung BGBl I Nr 5/2008 lauten (auszugsweise):

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

[…]

Zustellung zu eigenen Handen

§ 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.“

3. § 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet:

„§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“

V.Erwägungen:

Die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung beträgt zwei Wochen (vgl § 49 Abs 1 VStG).

Nach den getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen für die Hinterlegung der Strafverfügung vom 6.12.2021 vorgelegen (vgl § 17 Abs 1 und 2 ZustG). Auch eine Abwesenheit im Sinne des § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG ist aufgrund der Feststellungen zu verneinen.

Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (vgl § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG). Es ist somit davon auszugehen, dass die Strafverfügung vom 6.12.2021 der Beschwerdeführerin am 20.12.2021 zugestellt wurde. Die Frist für die Einbringung eines Einspruchs begann an diesem Tag.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Bei Zustellung der Strafverfügung am 20.12.2021 (einem Montag) lief die zweiwöchige Einspruchsfrist am Montag, 3.1.2021, 24.00 Uhr, ab.

Der erst am 22.3.2022 mit E-Mail übermittelte Einspruch war daher verspätet.

Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Fragen der Beweiswürdigung sind nicht revisibel. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zustellnachweis, der eine öffentliche Urkunde darstellt (vgl VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0099). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweise:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Ein Antrag auf Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ist bei der Behörde zu stellen (vgl § 54b Abs 3 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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