Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/49/1381-6
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.49.1381.6
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.05.2022, Zl ***, betreffend die zeitliche und ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse von Rotwild in der Genossenschaftsjagd X und der Eigenjagd W nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter der Genossenschaftsjagd X und der Eigenjagd W.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.05.2022, Zl ***, wurde in Ergänzung zu den Abschussplänen für Schalenwild und Murmeltiere für das Jagdjahr 2022/2023 für die Genossenschaftsjagd X und die Eigenjagd W die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne beider Jagdgebiete genehmigt (Rotwild: zwei Hirsche der Klasse I, ein Hirsch der Klasse II, neun Hirsche der Klasse III, zwei Schmalspießer, 18 Alttiere, elf Schmaltiere und 18 Kälber [acht Hirsch- und zehn Tierkälber]).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.05.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 37b Abs 6 lit a Tiroler Jagdgesetz 2004 in Ergänzung zu den Abschussplänen zusätzlich vorgeschrieben, vor jedem Hirschabschuss (klassenlos), ausgenommen Schmalspießer, vorgestaffelt jeweils drei Stück Kahlwild (Tier oder Kälber) erlegen zu müssen. Für den ersten Hirschabschuss der Klasse I oder II müssen vorgestaffelt mindestens neun Stück Kahlwild (Tiere oder Kälber), für den zweiten Hirschabschuss der Klasse I oder II müssen vorgestaffelt mindestens 18 Stück Kahlwild (Tiere oder Kälber) und für den dritten Hirschabschuss der Klasse I oder II müssen vorgestaffelt mindestens 27 Stück Kahlwild (Tiere oder Kälber) erlegt werden. Fallwild ist nicht miteinzurechnen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.05.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, den Abschusslisten der vergangenen Jahre könne entnommen werden, dass der Großteil der getätigten Kahlwildabschüsse in der Genossenschaftsjagd X erfahrungsgemäß auf die Zeit nach der Brunft entfalle. Dies liege darin begründet, dass im Sommer nur wenig Kahlwild in bejagbaren Revierteilen stehe, während die Kahlwildjagd ab dem ersten Schnee um ein Vielfaches leichter werde. Die Abschussplanerfüllung in der Genossenschaftsjagd X sei in den vergangenen Jahren im Vergleich zu den umliegenden Revieren sehr gut gewesen und seien vielfach die 100% erreicht worden. Allein deshalb bestünde für die Maßnahme des Vorschießens kein Anlass. Ein erheblicher Anteil des Hirschabschusses werde zudem von Jagdgästen getätigt, welche für ihn von großer Bedeutung seien. Wenn infolge des Vorschießens die Jagd auf den Feisthirsch und den Brunfthirsch nur sehr eingeschränkt möglich sei, bedeute dies für seine Jagdgäste eine weitreichende Wertminderung ihrer Jagd und damit auch für ihn erhebliche Schwierigkeiten. Erschwerend komme noch das bekannte Fahrverbot auf der Schattseite hinzu.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2022, Zl ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Die Abschussplan-Soll-Ist-Vergleiche für die Jagdjahre 2019 bis 2021 der Genossenschaftsjagd X stellen sich wie folgt dar:
„Abbildungen 1 – 3 im Original als pdf ersichtlich“
Der Abschussplan-Soll-Ist-Vergleich für das Jagdjahr 2021 der Eigenjagd W stellt sich wie folgt dar:
„Abbildung 4 im Original als pdf ersichtlich“
Mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.06.2022 erging an den amtlichen Jagdsachverständigen das Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme, inwieweit gemäß § 37b Abs 6 lit a TJG 2004 zur Erhaltung bzw Herstellung eines nach § 37a Abs 1 und 3 leg cit angemessenen Wildbestandes die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer zeitlichen Abfolge unter Einbeziehung der Abschussplanerfüllung der vorangegangenen Jagdjahre vorliegen und bejahendenfalls, ob die von der Bezirkshauptmannschaft Y angewendete Modalität der zeitlichen Abfolge (Verhältnis Hirsche und Kahlwild [Tiere und Kälber männlich/weiblich] von 1:3) unter Einbeziehung der gegebenen Verhältnisse von Hirschen zu Kahlwild (Tiere und Kälber männlich/weiblich) bezogen auf die gegenständlichen Abschusspläne, den Hegebezirk sowie den Bezirk Y sachlich begründet ist.
Mit Schreiben vom 04.07.2022 erstattete der jagdfachliche Amtssachverständige hierzu eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen darin aus wie folgt:
„Abschussplanerfüllung Jagdjahr 2019/20:
Hirsche 141,7 % (incl. zwei Stück Fallwild), Tiere 111,1 % (incl. zwei Stück Fallwild), Kälber 110,5 % (incl. ein Stück Fallwild) - zusammengefasst 103 %
Abschussplanerfüllung Jagdjahr 2020/21:
Hirsche 176,9 % (incl. fünf Stück Fallwild), Tiere 64,3 % (incl. drei Stück Fallwild), Kälber 94,7 % (incl. fünf Stück Fallwild) - zusammengefasst 86,8 %
Abschussplanerfüllung Jagdjahr 2021/22 (GJ X und EJ W gemeinsam):
Hirsche 135,7 % (incl. vier Stück Fallwild), Tiere 79,3 % (incl. sechs Stück Fallwild), Kälber 50 % (incl. zwei Stück Fallwild - zusammengefasst 82,5 %
Die durchschnittliche Abschussplanerfüllung der vorangegangenen drei Jagdjahre beträgt:
Hirsche 151,3 %, Tiere 84,5 %, Kälber 84,5 % - zusammengefasst 87,3 %
Die durchschnittliche Abschussplanerfüllung der vorangegangenen zwei Jagdjahre beträgt:
Hirsche 155,6 %, Tiere 71,9 %, Kälber 71,8 % - zusammengefasst 79,9 %
Wie in obiger Aufstellung ersichtlich, wurden in den vorangegangenen zwei Jagdjahren (2020/21 und 2021/22) die Abschusspläne hinsichtlich der Tiere und Kälber deutlich nicht erfüllt. Die festgesetzten Abschusszahlen betreffend Hirsche wurden hingegen immer erfüllt. Im Jagdjahr 2019/20 wurde der Abschussplan hinsichtlich Rotwild erfüllt.
Betrachtet man die Abschussplanerfüllung der vorangegangenen zwei Jagdjahre hinsichtlich absoluter Zahlen, so wurden 16 Tiere und 11 Kälber nicht erlegt (Fallwild mitberücksichtigt).
Laut Abschusslisten waren in den letzten sechs Jahren die Strecken hinsichtlich Kahlwild und der Schmalspießer bis zum 1.8. sehr spärlich. Mit 1.8. jeden Jahres beginnt die Schusszeit der Hirsche.
Im Durchschnitt wurden pro Jagdjahr in den vorangegangenen sechs Jagdjahren bis zum Beginn der Schusszeit der mehrjährigen Hirsche 5,8 Schmaltiere, 2 Schmalspießer und 0,2 Alttiere erlegt. Das beste Resultat wurde im Jagdjahr 2019/20 erzielt, in dem bis 1.8. zwei Schmalspießer und 8 Schmaltiere erlegt wurden.
Laut Tiroler Jagdgesetz können ab 15.5. Schmaltiere sowie Schmalspießer und ab 1.6. Alttiere und Kälber erlegt werden. Das bedeutet, dass ab Mitte Mai schon ausreichend Schmaltiere (11 Stück im Abschussplan 2022/23) erlegt werden könnten.
Ab Anfang August bis Mitte September (Beginn Brunft) wurden im Durchschnitt pro Jagdjahr in den vergangenen sechs Jagdjahren 1,5 Schmaltiere, 0,5 Kälber und 0,2 Alttiere erlegt.
Der Beginn der Haupterlegungszeit des Kahlwildes war mit Ausnahme des vorangegangenen Jahres ab Anfang/Mitte Oktober. Im vorangegangenen Jagdjahr wurde erst sehr spät (ab Mitte November) mit der Haupterlegung des Kahlwildes begonnen.
Dieser späte Beginn des Hauptkahlwildabschusses ist für eine noch akzeptable bis vollständige Abschussplanerfüllung im Regelfall nicht ausreichend.
Die Hirsche wurden in den untersuchten sechs Jagdjahren überwiegend in der Brunftzeit erlegt. Eine Ausnahme war wiederum vorangegangenes Jagdjahr, in dem die meisten Hirsche ab Anfang November erlegt wurden.
Die Auswertung der Erlegungsdaten zeigt, dass Kahlwild die gesamte Jagdzeit über anwesend sein muss. Auch vor der Brunft muss schon entsprechend Kahlwild im Jagdgebiet anwesend sein, denn es ziehen zur Brunft in der Regel die Hirsche zum Kahlwild und nicht umgekehrt.
Dass eine Bejagung des Kahlwildes ab dem ersten Schnee um ein Vielfaches leichter wird – Angabe von Egger Andreas im Beschwerdeschreiben vom 18.05.2022 – ist nachvollziehbar, aber wird je nach Beginn des Wintereinbruches keine akzeptable bis vollständige Abschussplanerfüllung sicherstellen können.
Zur Erfüllung von zeitlichen Abfolgen wird öfters mit einem seitens der Jägerschaft nicht gewollten zu frühen Kälberabschuss argumentiert. In Revieren mit hohen Abschussplanvorgaben oder Revieren mit zeitlichen/ziffernmäßigen Abfolgen bei den Abschüssen sollte jedoch spätestens ab Mitte Juli mit dem Kälberabschuss begonnen werden. Der frühzeitige Kälberabschuss funktioniert oftmals auch mit der gemeinsamen Erlegung des dazugehörigen Alttieres oder auch eines kleinen Familienverbandes.
Für die vollständige Abschussplanerfüllung 2022/23 und in Folge für die Herstellung eines angemessenen Wildbestandes ist die Vorschreibung einer zeitlichen Abfolge beim Rotwildabschuss im Jagdjahr 2022/23 aufgrund der deutlichen Nichterfüllung der vorangegangenen zwei Jagdjahre bei den Tieren und Kälbern jagdfachlich jedenfalls notwendig und sinnvoll.
Die von der Bezirkshauptmannschaft Y angewandte Modalität der zeitlichen Abfolge beim Rotwildabschuss im Verhältnis Hirsche zu Kahlwild von 1:3 erfolgte hinsichtlich Verhältnis Hirsche zu Kahlwild in Anlehnung an die bewilligten Rotwildabschusspläne 2022/23 für den Hegebezirk V- Tal. Ein direkter Vergleich mit dem Bezirk Y wird untenstehend angeführt, kann aber aus wildökologisch-jagdfachlichen Gründen direkt verglichen werden.
Hegebezirk V- Tal:
Die Rotwildabschusspläne 2022/23 im Hegebezirk V- Tal ergeben eine Festsetzung von 54 Hirschen, 104 Tieren und 60 Kälbern, insgesamt 218 Stück (ohne Aufträge gemäß § 52 TJG). Hieraus resultiert ein hegebezirksweites Verhältnis Hirsche zu Kahlwild von 1:3,04.
Bezirk Y:
Die Rotwildabschusspläne 2022/23 im Bezirk Y ergeben eine Festsetzung von 291 Hirschen, 494 Tieren und 237 Kälbern, insgesamt 1022 Stück (ohne Aufträge § 52 TJG 2004). Hieraus resultiert ein bezirksweites Verhältnis Hirsche zu Kahlwild von 1:2,51
Die vorhandenen Lebensraumverhältnisse, die Wildbestandszahlen und deren landeskulturelle Verträglichkeit durch angemessene Wildbestände können auf den Hegebezirk genauer beurteilt werden, als über einen großflächigen politischen Bezirk. In einem politischen Bezirk sind regionsweise unterschiedliche Lebensraumverhältnisse, Lebensbedingungen, geschlechterspezifische Einstandsverhältnisse pro Jagdgebiet, Waldgesellschaften verbunden mit unterschiedlicher landeskultureller Verträglichkeit, Ergebnissen von Verjüngungsdynamiken, Wilddichten, etc. vorhanden, aus denen dann auch eine unterschiedliche Eingriffsstärke hinsichtlich Geschlechter resultiert. Aus diesen Gründen ist auch die Bezirksvorschreibung nicht mit den Ergebnissen des Hegebezirkes und der verfahrensgegenständlichen Jagdgebiete eins zu eins vergleichbar.“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.07.2022, Zl LVwG-2022/49/1381, wurde dem Beschwerdeführer die jagdfachliche Stellungnahme zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Eine Stellungnahme hierzu langte von Seiten des Beschwerdeführers nicht ein.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y und der ergänzend eingeholten Jagdstatistik bzw der Stellungnahme des Jagdsachverständigen vom 04.07.2022.
III.Rechtslage
Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004 in der Fassung LGBl Nr 62/2022:
„§ 37a
Erstellung des Abschussplanes
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.
(2) Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(3) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildbestand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren im betreffenden Jagdgebiet oder im betreffenden Teil eines Jagdgebietes sowie im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(…)
- Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist.
(…)
§ 37b
Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung
(…)
(6) Soweit es zur Erhaltung bzw. Herstellung eines nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid
a) eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben;
(…)“
V.Erwägungen
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann gemäß § 37b Abs 6 lit a TJG 2004 zur Sicherstellung der Erfüllung eines Abschussplanes nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse während des Jagdjahres vorschreiben, soweit es zur Erhaltung bzw Herstellung eines nach § 37a Abs 1 und 3 TJG 2004 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist.
Verfahrensgegenständlich war zunächst zu prüfen, ob für die Genossenschaftsjagd X und die Eigenjagd W die Voraussetzungen einer zeitlichen und ziffernmäßigen Abfolge der Abschüsse beim Rotwild in Ergänzung zu den Abschussplänen für das Jagdjahr 2022/2023 gemäß § 37b Abs 6 lit a TJG 2004 vorliegen.
Voraussetzung für eine zeitliche und ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse gemäß § 37b Abs 6 lit a TJG 2004 ist das Erfordernis der Erhaltung bzw Herstellung eines nach § 37a Abs 1 und 3 TJG 2004 angemessenen Wildbestandes. Damit ist bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung auch eine allfällige Nichterfüllung des Abschussplanes hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw der Kitze des Rot- bzw des Rehwildes in vorangegangenen Jagdjahren mit zu berücksichtigen (vgl § 37a Abs 7 TJG 2004, der auf § 37b Abs 6 lit a TJG 2004 verweist).
Entsprechend der Stellungnahme des Jagdsachverständigen liegen die Voraussetzungen für eine zeitliche und ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse gemäß § 37b Abs 6 lit a TJG 2004 vor. Die Abschusspläne wurden in den beiden vorangegangenen zwei Jagdjahren (2020/2021 und 2021/2022) hinsichtlich der Tiere und Kälber deutlich nicht erfüllt. Die Haupterlegungszeit des Kahlwildes lag Anfang/Mitte Oktober bzw im letzten Jagdjahr Mitte November. Dieser späte Beginn des Hauptkahlwildabschusses – auch wenn die Bejagung des Kahlwildes ab dem ersten Schnee um ein vielfaches leichter ist – kann eine vollständige Abschussplanerfüllung nicht sicherstellen. Dies gilt auch in Revieren mit hohen Abschussplanvorgaben in Bezug auf das Erfordernis einer frühzeitigen Bejagung von Kälbern, auch wenn dies seitens der Jägerschaft nicht gewollt ist.
Die Voraussetzungen des § 37b Abs 6 lit a TJG 2004 liegen damit dem Grunde nach vor und ist eine zeitliche und ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse beim Kahlwild für die vollständige Abschussplanerfüllung im Jagdjahr 2022/2023 und in Folge für die Herstellung eines angemessenen Wildbestandes erforderlich.
Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in den vergangenen Jahren im Vergleich zu den umliegenden Revieren die Abschusserfüllung sehr gut gewesen sei und vielfach die 100% erreicht worden seien, geht damit ins Leere. Daran anknüpfend ist auch das weitere Vorbringen entkräftet, wonach der Großteil der getätigten Kahlwildabschüsse in der Genossenschaftsjagd X erfahrungsgemäß auf die Zeit nach der Brunft und ab dem ersten Schnee entfalle. Dies mag zwar grundsätzlich zutreffend sein, ist jedoch davon losgelöst die Abschussplanerfüllung auf die gesamte Schusszeit eines Jagdjahres hin abzustimmen und bereits rechtzeitig zu Beginn des Jagdjahres mit Abschüssen zu beginnen.
In einem zweiten Schritt war zu prüfen, ob die Art und Weise der zeitlichen und ziffernmäßigen Abfolge der Abschüsse von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y sachlich begründet ist.
Die Bezirkshauptmannschaft Y schrieb mit dem angefochtenen Bescheid zusammengefasst dem Beschwerdeführer vor, für jeden Hirschabschuss (klassenlos), ausgenommen Schmalspießer, drei Stück Kahlwild (Tiere und Kälber männlich/weiblich [im Folgenden kurz „Kahlwild“) erlegen zu müssen, wobei die drei Hirsche der Klasse I und Klasse II erst nach neun, 18 und 27 Stück erlegtem „Kahlwild“, erlegt werden dürfen.
Das heißt, dass beispielsweise
a)für neun Stück „Kahlwild“ drei Hirsche der Klasse III oder zwei Hirsche der Klasse III und nach dem neunten Stück „Kahlwild“ ein Hirsch der Klasse I oder II,
b) für zwölf Stück „Kahlwild“ vier Hirsche der Klasse III oder drei Hirsche der Klasse III und frühestens nach dem neunten Stück „Kahlwild“ ein Hirsch der Klasse I oder II,
c) für 18 Stück „Kahlwild“ sechs Hirsche der Klasse III oder vier Hirsche der Klasse III und frühestens nach dem neunten Stück „Kahlwild“ ein Hirsch der Klasse I oder II und frühestens nach dem 18ten Stück „Kahlwild“ ein weiterer Hirsch der Klasse I oder II und
d) für 27 Stück „Kahlwild“ neun Hirsche der Klasse III oder sechs Hirsche der Klasse III und frühestens nach dem neunten Stück „Kahlwild“ ein Hirsch der Klasse I oder II, frühestens nach dem 18ten Stück „Kahlwild“ der zweite Hirsch der Klasse I oder II und frühestens nach dem 27ten Stück „Kahlwild“ der dritte Hirsch der Klasse I oder II
erlegt werden können.
Der zeitlichen und ziffernmäßigen Abfolge der Abschüsse liegt demzufolge ein Verhältnis von Hirschen der Klasse III und „Kahlwild“ von 1:3 und in Bezug auf Hirschen der Klassen I und II von 1:9 zu Grunde.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Bezirkshauptmannschaft Y bei der Festlegung der zeitlichen und ziffernmäßigen Abfolge der Abschüsse von einer sachlich begründ- und nachvollziehbaren Annahme ausgegangen und wurde demnach diese Art der Vorschreibung nicht willkürlich angenommen. Dies wird auch durch die diesbezüglichen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 04.07.2022 untermauert und dem Umstand, dass in der Klasse III der Großteil der Abschüsse zu tätigen ist, hingegen sich die Abschüsse in der Klasse II als Hauptträger des Bestandes auf einige wenige, besonders körperlich schwache Stücke beschränken sollte. Dies gilt zahlenmäßig auch für Hirsche der Klasse I.
Der Beschwerdeführer selbst beantragte beispielsweise für das aktuelle Jagdjahr 2022/2023 einen Abschussplan, der ebenfalls ein sehr ähnliches Verhältnis von Hirschen und „Kahlwild“ von 1:3,06 vorsah. Auch den Abschussplänen des Hegebezirkes V- Tal für das Jagdjahr 2022/2023 liegt beim Rotwild ein Verhältnis von Hirschen (54) und Kahlwild (Tiere und Kälber männlich/weiblich, 164) von 1:3,04 zu Grunde. Bezogen auf den gesamten Bezirk Y liegt den Abschussplänen für das Jagdjahr 2022/2023 beim Rotwild ein Verhältnis von Hirschen (291) und Kahlwild (Tiere und Kälber männlich/weiblich, 731) von 1:2,51 (gerundet 3) zu Grunde.
Aus den vorigen Ausführungen ist abzuleiten, dass sich die Bezirkshauptmannschaft Y bei der Festlegung der Art und Weise der zeitlichen und ziffernmäßigen Abfolge der Abschüsse jedenfalls an den faktischen Gegebenheiten in den verfahrensgegenständlichen Revieren und darüber hinaus auch im betreffenden Hegebezirk und im gesamten Bezirk Y orientierte.
Dem Beschwerdeführer steht jedenfalls nach 27 Stück erlegtem „Kahlwild“ die Möglichkeit offen, sechs Hirsche der Klasse III und die drei Hirsche der Klassen I und II zu erlegen. Damit kann der Beschwerdeführer bei einem vorgesehenen „Kahlwild“-Gesamtabschuss von 47 Stück im Jagdjahr 2022/2023 bereits nach 27 Stück erlegtem „Kahlwild“ neun der möglichen zwölf Hirsche erlegen, wobei die zwei Schmalspießer ohnehin davon unabhängig zusätzlich erlegt werden können. Die zeitliche und ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse erscheint den vorigen Ausführungen zu Folge gerechtfertigt.
Hinsichtlich dem wirtschaftlichen Vorbringen, wonach infolge des Vorschießens die Jagd auf den Feisthirsch und den Brunfthirsch nur sehr eingeschränkt möglich sei und dies für die Jagdgäste eine weitreichende Wertminderung ihrer Jagd und damit auch für ihn erhebliche Schwierigkeiten bereite, ist auszuführen, dass derartige wirtschaftliche Aspekte gemäß §§ 37a Abs 7 iVm 37b Abs 6 lit a TJG 2004 kein Kriterium bilden und bei einer eine zeitlichen und ziffernmäßigen Abfolge der Abschüsse außer Betracht zu bleiben haben.
Zum vorgebrachten bekannten Fahrverbot auf der Schattseite der Jagdreviere, der die Bejagung erschwere, darf auf den zwischenzeitlich erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.07.2022, Zl ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 03.08.2022, verwiesen werden, mit welchem ihm gemäß § 43 Abs 3 TJG 2004 unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfällig erhobenen Beschwerde das erforderliche Fahrrecht eingeräumt wurde. Damit ist auch dieser Teil des Jagdrevieres ab sofort bis auf weiteres wieder leichter bejagbar.
Zusammenfassend ordnete die Bezirkshauptmannschaft Y eine den gesetzlichen Bestimmungen des § 37b Abs 6 lit a TJG 2004 entsprechende zeitliche und ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich und wurde überdies vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)