Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/13/1961-1
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.13.1961.1
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a. Dr.in. Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.06.2022, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von acht Monaten auf sieben Monaten (gerechnet ab 18.04.2022) herabgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Entzugsbescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 09.05.2022 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.04.2022, Zl *** gemäß § 57 Abs 2 AVG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wegen Gefahr in Verzug ausgeschlossen.
Mit obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.04.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem 18.04.2022, entzogen sowie das Recht aberkannt von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung einer Nachschulung vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet. Zudem wurde die Beibringung eines amtsärtzlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit angeordnet.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.06.2022, Zl ***, brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein und beantragte die Herabsetzung der verhängten Entziehungsdauer von acht auf sechs Monaten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, dass der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, woraus eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens resultiere. Dies begründete er damit, dass im gegenständlichen Fall kein Sachschaden (Fremdschaden) entstanden sei, sodass die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG nicht zur Anwendung gelange. Der Verwaltungsgerichtshof habe nämlich wiederholt abgesprochen, dass von einem Sachschaden nicht gesprochen werden könne, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wiederhergestellt werden könne.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 28.04.2022 um ca. 00:10 Uhr in Y den PKW, Marke CC, mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Ca. 50 Meter nach der Adresse 2 ist er von der Gemeindestraße abgekommen und in den linken Straßengraben geraten. Dadurch wurde der PKW des Beschwerdeführers beschädigt. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l ergeben.
Dadurch hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde über ihn mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 13.05.2022, GZ: ***, eine Geldstrafe verhängt.
III.Beweiswürdigung:
Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktenlage.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
(…)
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
(…)
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen wird.
Im Gegenstandsfall war von der Tatbegehung (Lenken eines Kraftfahrzeuges bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr) aufgrund des hierzu ergangenen, rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 13.05.2022 auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich einer rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO Bindungswirkung für das Verfahren nach dem FSG 1997 zu (VwGH 30.07.2018, Ra 2018/11/0133).
Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung bei erstmaliger Begehung des gegenständlichen Deliktes auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. Diese Mindestentziehungszeit steht jedoch dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 17.03.2022, Ra 2021/11/0059).
Gegenständlich hat die belangte Behörde im Rahmen der Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG den vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfall berücksichtigt und daher eine Entziehungszeit der Lenkberechtigung von 8 Monaten, anstatt der Mindestentziehungszeit von 6 Monaten ausgesprochen.
Unter einem Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, zu verstehen (VwGH 20.04.2001, 99/02/0176).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer von der Gemeindestraße abgekommen und in den linken Straßengraben geraten, wodurch er seinen PKW beschädigt hat. Demnach liegt ein Verkehrsunfall vor. Der Beschwerdeführer hat diesen schuldhaft herbeigeführt, da er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat und somit die von einem Fahrzeuglenker gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich beim Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand die Aufmerksamkeit und die Reaktionszeit verringern und sich dadurch das Unfallrisiko erhöht.
Wenn der Betreffende zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdeliktes auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so kann dies laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/11/0139).
Der Beschwerdeführer hat einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet, weshalb die Überschreitung der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten gerechtfertigt war. Allerdings war im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – anders als in der oben angeführten Entscheidung des VwGH vom 28.09.2020 – zusätzlich keine Verwaltungsübertretung iSd § 4 StVO begangen hat. Aus diesem Grund war die Entziehungsdauer von acht auf sieben Monaten herabzusetzen.
Eine weitere Klärung der Rechtssache durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war nicht zu erwarten, weshalb diese entfallen konnte. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 MRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl etwa VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221; VwGH 31.03.2014, 2011/06/0024).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)