LVwG T LVwG-2020/17/1504-3

LVwG-2020/17/1504-3Tribunale amministrativo regionale23 ago 2022

Regest

Daueraufenthalt EU<br/>Integrationsvereinbarung<br/>Gesundheitszustand<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/17/1504-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2020.17.1504.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der Frau AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin hat bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 18.11.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gültig vom 08.05.2019 bis 08.05.2020.

Mit dem Bescheid vom 23.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ab und verwies in der Begründung unter anderem auf die schriftlichen Schlussfolgerungen der amtsärztlichen Untersuchung vom 06.09.2019. In dieser wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt:

Für den Gefertigten steht auf Grund des Ergänzungsgutachtens unzweifelhaft fest, dass auf Grund des physischen oder psychischen Zustandes nicht von einem dauerhaft schlechten Gesundheitszustand ausgegangen werden kann, zumal der Amtsarzt im Gutachten selbst eine Nachuntersuchung empfiehlt. In Falle eines dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes wäre eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des aktuellen Gutachtens wohl nicht erforderlich.

Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte in dieser zusammengefasst vor wie folgt:

Der Bescheid werde in seinem gesamten Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin habe ein medizinisches Gutachten vorgelegt, dass es ihr aus medizinischen Gründen unmöglich sei, die B1 Prüfung zu absolvieren. Sie sei stark übergewichtig, leide an Diabetes Mellitus Typ II und überdies an einem Schwankschwindel. Vergeblich sei sie bereits mehrmals an der Halswirbelsäule operiert worden ohne Besserung der Beschwerden, aufgrund deren sie sich nur sehr schwer konzentrieren könne. Deutschkurse habe sie bereits in den 16 Jahren in Österreich absolviert, jedoch könne sie die B1 Prüfung aufgrund der körperlichen Leiden und Konzentrationsstörungen nicht absolvieren. Dies würde sich auch aus der ärztlichen Bestätigung der CC vom 13.08.2019 ergeben. Des Weiteren belaste sie die Pflege der Schwiegereltern, die völlig auf ihre Hilfe angewiesen seien. Die rezidivierenden Kopfschmerzen und die dauernden orthopädischen Behandlungen des ausgeprägten Lumbal- und Cervikalsyndroms würden lernbehindernd wirken, weshalb dieses chronische Schmerzsyndrom ebenfalls ein Grund sei, warum sie die B1 Prüfung nicht absolvieren könne. Das Gutachten sei vollständig und in sich schlüssig. Es gehe vor allem hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres chronischen und anhaltenden Gesundheitszustandes dauerhaft an der Absolvierung der B1 Deutschprüfung gehindert sei.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum dieses Gutachten als unvollständig und in sich nicht schlüssig bewertet worden sei und ein ergänzendes Gutachten des Amtsarztes angefordert worden sei. Dieses sei am 16.06.2020 vorgelegt worden, wobei dieses der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme überlassen worden sei. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Der Amtsarzt komme offenbar zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund ihrer somatischen Leiden mit psychischen Problemen nicht in der Lage sei, die B1-Prüfung zu absolvieren. Unter Optimierung der Therapien und medikamentösen Einstellungen sei allerdings von einer Besserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Diesbezüglich solle eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr erfolgen. Dieses Gutachten sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits mehrfach Operationen und Therapien unterzogen, ohne dass diese zu einer Besserung des Gesundheitszustandes geführt hätten. Das Gutachten sei weder nachvollziehbar noch überprüfbar, da der Amtsarzt keinerlei Therapieansätze vorgebracht habe. Somit könne dieses Gutachten einer Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Es werde nur pauschal auf einer Besserung hingewiesen, ohne näher auf einen Therapieansatz einzugehen. Die Beschwerdeführerin hätte, wäre ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben worden, vorgebracht, dass sie bereits jahrelang in Behandlung gewesen sei und ihre medikamentöse Einstellung laufend optimiert werde. Jedoch hätten diese nicht zu einer derartigen Besserung geführt, dass sie in der Lage sei, die Prüfung B1 abzulegen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass sich in einem Jahr nichts an ihrem Zustand ändern werde. Des Weiteren habe die Behörde das im Gutachten erwähnte chronische Schmerzsyndrom im Zusammenhang mit dem Lumbal- und Cervikalsyndrom, die chronischen Kopfschmerzen und den Diabetes mellitus Typ II übergangen, obwohl diese einem Lernerfolg im Weg stehen würden. Bei einem ordentlich durchgeführten Verfahren hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG aufgrund ihres psychischen und physischen dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden könne. Somit hätte ihr trotz der Nichterfüllung der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden müssen.

Somit stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, das LVwG Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU ausgestellt werde. In eventu möge das LVwG den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Antrag der Beschwerdeführerin, in das amtsärztliche Gutachten vom 06.09.2019 und in das ergänzende amtsärztliche Gutachten vom 16.06.2020. Auch wurde der BF die Möglichkeit gegeben, ein weiteres privates Gutachten erstellen zu lassen, da die Ärztin CC nicht mehr einvernommen werden könnte. Die BF kam dieser Möglichkeit jedoch nicht nach.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsbürgerin. Sie ist seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig. Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ am 08.05.2019 von der belangten Behörde ausgestellt.

Am 18.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ein. Einen Nachweis über die Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung hat die Beschwerdeführerin nicht erbracht.

Die Beschwerdeführerin arbeitet derzeit 26 Stunden in der Woche als Raumpflegerin bei der Firma DD. Die Beschwerdeführerin besuchte in den vergangenen Jahren bereits einen Deutschkurs und absolvierte am 15.02.2011 beim österreichischen JJ die Deutschprüfung auf dem Niveau A2, allerdings unter ihrem EE. Diese Prüfung hat sie mit 51 von 64 Punkten bestanden. Danach besuchte sie keinen Deutschkurs mehr.

In Österreich absolvierte die Beschwerdeführerin keine Schul- oder Berufsausbildung. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin leidet an einem Diabetes Mellitus II, starker Adipositas, einem Schwankschwindel, einem ausgeprägtem Lumbal- und Cervikalsyndrom sowie einem chronischen Schmerzsyndrom. Darüber hinaus leidet die Beschwerdeführerin an starken psychischen Belastungen, einerseits, da sie die gesamte Pflege der Schwiegereltern übernommen hat, und andererseits, da sie an ständigen Schmerzen leidet. Deswegen ist die Beschwerdeführerin derzeit nicht in der Lage, kognitive Beanspruchungen über einen längeren Zeitraum zu bewältigen. Derzeit erscheint die Erwartung einer positiven B1 Prüfung wegen ihrer Konzentrationsstörung als unrealistisch. Durch eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung, welche von den Amtsärzten dringend empfohlen wurde, erscheint eine Besserung aber möglich.

Eine Anpassungsstörung, wie sie bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde, kann jedenfalls behandelt werden. Ohne den Versuch einer Therapie kann aus medizinischer Sicht nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustand aufweist, aufgrund dessen ihr der Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B 1 nicht zugemutet werden kann.

Eine abschließende Beantwortung dieser Frage ist erst möglich, wenn sich die Beschwerdeführerin einer Therapie unterzogen hat.

Derzeit kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob der schlechte physische und psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dauerhaft ist. Unter Optimierung der Schmerztherapie, Zuckereinstellung, Schilddrüseneinstellung und einer psychotherapeutischen Begleitung ist von einer Besserung des Gesundheitszustandes von Beschwerdeführerin auszugehen. Eine Kontrolluntersuchung sollte diesbezüglich in einem Jahr erfolgen.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt und insbesondere azus der Einsichtnahme in die amtsärztlichen Gutachten der FF und des GG und der ärztlichen Bestätigung der Allgemeinmedizinerin CC.

Die Feststellung, dass eine derzeitige Absolvierung der Deutschprüfung B2 nicht zumutbar ist, ergeben sich aus den eben genannten Gutachten und der Bestätigung. Die Ausführungen des Amtssachverständigen GG, dass es bei der Beschwerdeführerin bei richtiger medikamentöser sowie psychotherapeutischer Behandlung zu einer Besserung des allgemeinen Gemüts- und Gesundheitszustandes kommen kann, waren schlüssig und nachvollziehbar.

Die Ausführungen der Amtssachverständigen FF in ihrem Gutachten vom 10.12.2019, Zl ***, dass es sich um eine dauerhafte Beeinträchtigung mit chronischer Progredienz handle und eine Besserung nicht zu erwarten sei, wurde durch das ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen GG widerlegt.

Dass eine Kontrolluntersuchung in einem Jahr erfolgen soll, ergibt sich ebenfalls aus dem ergänzenden Gutachten des GG.

Die Feststellung zur Absolvierung des Deutschkurses A2 ergeben sich aus dem vorlegten Zeugnis des österreichischen JJ.

Die Einvernahme der CC zu ihren Ausführungen in einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung konnte aufgrund einer beruflichen und krankeitsbedingten längeren Abwesenheit der Ärztin nicht durchgeführt werden.

IV.Rechtslage:

Die wesentliche Bestimmung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch lautet auszugsweise wie folgt:

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45.

(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1.

die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2.

das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

(..)“

Die wesentliche Bestimmung des Integrationsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Drittstaatsangehörige () müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.

einen Nachweis des Österreichischen JJ über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18,)

3.

minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Schulorganisationsgesetz (SchOG),) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.

minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule () besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.

einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, nachweist,

6.

einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7.

über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, , oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.

mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1.

die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2.

denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß nicht erfüllt hat.

V.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 NAG 2005 kann einem Drittstaatsangehörigen, der in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt war, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden, wenn er das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10) erfüllt hat. In erster Linie ist für die Erteilung dieses Titels Voraussetzung, dass die drittstaatsangehörige Antragstellerin „in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“ war. In seinem Urteil vom 9.8.2018, Ra 2018/22/0045, hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage und mit Verweis auf § 31 Abs 1 FPG judiziert, dass diese Niederlassung zudem „rechtmäßig“ sein muss. Zum „rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt“ zählen v.a. Zeiten des sichtvermerkfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum, auf Grund einer Legitimationskarte oder auf Grund eines Aufenthaltstitels nach dem NAG (vgl. bspw. VwGH 15.3.2012, 2009/01/0036; 26.6.2013, 2011/01/0280; 24.4.2014, Ro 2014/01/0003). Zwar war die Einreise der Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig, allerdings wurde ihr Aufenthalt mittlerweile legitimiert, wie es aus ihrem bisherigen Aufenthaltstitel ersichtlich ist.

Für den Erhalt des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs 1 NAG) muss überdies das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 10 und 12 IntG) erfüllt werden.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin keinen Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse erbringen konnte.

Gemäß § 10 Abs 3 Z 2 IntG gilt Abs 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen aufgrund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann. Der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren bereits amtsärztliche Stellungnahmen eingeholt und in weiterer Folge um Ergänzung ersucht. Den Feststellungen der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keinen dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand aufweist, ist nicht entgegenzutreten. Das vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführte Beweisverfahren lässt keine andere Beurteilung zu.

In Ermangelung einer Feststellung, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dauerhaft als schlecht anzusehen ist, kann der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel ohne Nachweis der Erfüllung des Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht ausgestellt werden.

Darüber hinaus ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht nicht zu prüfen hat, ob eine Therapie, welche den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eventuell verbessern könnte, dieser zumutbar ist oder nicht. Zu prüfen ist lediglich, ob der Beschwerdeführerin aufgrund eines – wie im gegenständlichen Fall nicht festgestellten – dauerhaft schlechten physischen oder psychischen Gesundheitszustand die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, ist auszuführen, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104, mwN).

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Es handelt sich beim vorliegenden Fall um eine reine Rechtsfrage, nämlich ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 45 Abs 12 iVm 10 IntG erfüllt. Eine mündliche Erörterung (insbesondere eine Befragung der Beschwerdeführerin) ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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