LVwG T LVwG-2018/39/1502-34

LVwG-2018/39/1502-34Tribunale amministrativo regionale25 ago 2022

Regest

Wiederaufnahme

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2018/39/1502-34

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2018.39.1502.34

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seine Richterin Drin Mair über den Antrag der/des

1. AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2,

**** Y, und

2. CC, Adresse 2, **** Y,

auf Wiederaufnahme gemäß § 32 VwGVG des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.04.2022, LVwG-***, abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahrens

zu Recht:

1. Die Anträge zu 1. und 2. werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 30.01.2018 (eingelangt am 22.02.2018) beantragten die DD GmbH, EE und FF die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes inklusive des Kellers Adresse 3 in Y und den Neubau einer Kleinwohnanlage bestehend aus einer Tiefgarage, zwei darüber liegenden Baukörpern mit jeweils drei oberirdischen Geschoßen, 8 Wohneinheiten im Objekt mit entsprechenden Nebenräumen, sämtliche Maßnahmen auf Gst **1, KG Y.

Mit Bescheid vom 30.05.2018, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Y die baubehördliche Bewilligung für das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung diverser Auflagen. Die Einwendungen der AA und des CC wurden teils zurück- teils als unbegründet abgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden der AA und des CC wurden - nach Maßgabe diverser Ergänzungen – mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019, LVwG-2018/39/1502-16, als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 09.06.2020, E 1808/2019-5, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerden des CC und der AA abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.07.2022, Ra 2020/06/0154, wurde die sodann erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019, LVwG-2018/39/1502-16, (zwischenzeitlich) zurückgewiesen.

Ein Antrag der AA und des CC vom 01.11.2021 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019 abgeschlossenen Bauverfahrens wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.04.2022, LVwG-***, als unbegründet abgewiesen. Rechtsmittel gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.

Am 19.04.2022 brachten CC (im Folgenden: CC) und die vertretene AA beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen „Antrag vom 18.04.2022 zur Wiederaufnahme des Verfahrens (lt. § 32 VwGVG und § 69 AVG) zur Entscheidung LVWG-*** vom 05.04.2022 im Zusammenhang einer (weiteren) gerichtlich strafbaren Handlung zur Erstellung dieser genannten Entscheidung“ ein.

Anlässlich einer am 12.04.2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol durch den CC gehaltenen Akteneinsicht wäre Unvollständigkeit des vorgelegten Aktes festgestellt, zu den fehlenden Ordnungsnummer 1 bis 20 eine „Ausrede“ aufgetischt worden, könnten sich diese fehlenden Aktenteile aufgrund getroffener Kanzleianweisung so nämlich nicht am Ort der „Ausrede“ befunden haben, Beweismittel würden auch am Landesverwaltungsgericht Tirol manipuliert/unterschlagen, wäre auch dies eine gerichtlich strafbare Handlung.

Durch Vergleich der Angaben des Erkenntnisses mit dem Gleichstück des Antrages vom 01.11.2021 sowie der fehlenden Aktenteile bei der Akteneinsicht und der Überprüfung einiger Angaben im Akt LVwG-2018/39/1502 unter Rücksprache in der Staatsanwaltschaft Innsbruck – habe der CC Kenntnis von wiederum die Einleitung einer Wiederaufnahme rechtfertigenden Tatsachen erlangt. Sowohl subjektive als auch objektive Frist zur Antragstellung wären eingehalten. Den Antragstellern stünde Parteistellung zu.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen, im Falle eines Antrags zur Wiederaufnahme samt Angabe von Gründen seien diese beigebrachten Sachverhalte zu prüfen. Sowohl das Landesverwaltungsgericht Tirol als auch die Mitarbeiter des Landesverwaltungsgerichtes seien nicht dazu berechtigt, bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck in die Strafakten des CC oder des FF sowie Bgm GG Einsicht zu nehmen.

Im Erkenntnis vom 05.04.2022 benenne die erkennende Richterin die Anhänge zum Wiederaufnahmeantrag mit jeweiligen Daten, wären die als „Anhang zu Zl ***“ gekennzeichneten Unterlagen hingegen ohne Datum ausgefertigt beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht worden. Auf die angeführten Daten könne nur bei Durchsicht der Akten der Staatsanwaltschaft Innsbruck zu Zl *** und Zl *** (in diesen Verfahren würden FF und/bzw der CC als Beschuldigte angeführt) geschlossen werden, in welchem Schriftstücke mit sehr ähnlichem Inhalt abgelegt seien. Da die erkennende Richterin in diesen Verfahren weder Täter, Zeuge noch Opfer, noch auch nicht dem Justizapparat, sondern der Verwaltung zuzurechnen wäre, sie durch das Erkenntnis vom 01.04.2019 an die Stelle des Bürgermeisters getreten wäre, sei sie auch nicht zur Strafakteneinsicht anderer berechtigt, häufige Interventionen ihrerseits wären ein Indiz für eine nicht nur aus Versehen geforderte und gesetzwidrige Akteneinsicht. Indem sie sich auf eine Einsichtnahme in die Akte zu Zl *** und *** beziehe, gestehe sie eine gerichtlich strafbare Handlung, nämlich die verbotene Akteneinsicht in fremde Strafakten (FF, CC, GG). Auch im Verfahren zu Zl *** wäre die erkennende Richterin weder Täter, Zeuge oder Opfer. Entgegen ihrer Feststellung, die Verfahren zu Zl *** und Zl *** würden nicht mit dem Verfahren Zl *** zusammenhängen, habe Staatsanwalt JJ im Verfahren zu Zl *** denselben Sachverhalt festgestellt. Bgm GG habe sich in seiner Verteidigungsschrift (Zl *** ) auf das Erkenntnis vom 01.04.20219, FF in seiner Verteidigungsschrift zu Zl *** aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung zu Zl *** auf Schriftstücke und Aussagen der erkennenden Richterin (zitiert wird etwa eine Ausführung des FF bezogen auf die Verhandlung am 20.02.2019) bezogen, wäre das Erkenntnis vom 01.04.2019 der einzig vorgebrachte Beweis seiner Unschuld. Ein Gleichstück der Sachverhaltsdarstellung, welche ca einen Monat vor der strafverfahrenseinleitenden SV bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei, sei ca ein halbes Jahr danach in diesem Akt unter ON5 abgelegt worden. Der Name des zuständigen Staatsanwaltes laute JJ, also jener Staatsanwalt, der die unberechtigte Akteneinsicht der erkennenden Richterin gewährte.

Wäre zur Erstellung dieses Erkenntnisses mindestens eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt worden und ans Tageslicht gelangt, sei nun ein weiterer Antrag auf Wiederaufnahme gerechtfertigt und werde somit folgender Antrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol als eine entscheidende Verwaltungsbehörde gestellt:

„Die Behörde möge das Verfahren – zum Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.05.2018 als Baubehörde gefertigt zur Zahl *** iVm LVwG-2018/39/1502, unter welcher das Landesverwaltungsgericht Tirol den Bescheid mit Erkenntnis vom 1.4.2019 abändern bestätigt hat und am 5.4.2022 eine Wiederaufnahme unter Setzung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung versagt hat – wiederaufnehmen.“

Wie bereits beim Antrag vom 01.11.2021 sei auch nun das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 32 Abs 1 VwGVG und dem identen § 69 AVG verpflichtet, dem Antrag stattzugeben. Bezug genommen wird auf diverse höchstgerichtliche Entscheidungen.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in das Antragsvorbringen und die vorgelegene Aktenlage. Dies lieferte den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt. Es waren maßgeblich Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Antragstellern auch nicht beantragt.

III.Rechtslage:

§ 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021, lautet:

„§ 32

Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

IV.Erwägungen:

1. Zur Antragslage:

Der Wiederaufnahmeantrag wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Der Antrag wird auf Seiten 1 und 4 formuliert. Auf S 1 im Betreff wird der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ausdrücklich „zur Entscheidung LVwG-*** vom 05.04.2022“ (Anm: Abweisung des Wiederaufnahmeantrages vom 01.11.2021) gestellt und wird auf Seiten 1 bis 3 in dieser Weise - begründend ausführend – inhaltlicher Bezug auf ebendieses Erkenntnis genommen bzw zu diesem sachliche Verbindung hergestellt. Auch die Einhaltung von subjektiver und objektiver Frist zur Einbringen des Wiederaufnahmeantrages vom 18.04.2022 wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Erkenntnis vom 05.04.2022 bezogen argumentiert. Die in wortgleicher Weise zum Antragsgegenstand im Betreff gewählte Formulierung im ersten Absatz auf S 4 bezieht sich in dazu inhaltsgleicher Aussage ebenfalls auf das Verfahren zur Entscheidung LVwG-***, welches wiederaufzunehmen ist (arg. „Wäre zur Erstellung dieser Entscheidung …“), die dazu nachgesetzte Formulierung des Antrages im Absatz 2 auf S. 4 ist – wenngleich auch in sich unscharf formuliert – dazu in sachlichem Zusammenhang stehend in ebendiesem Inhalt zu interpretieren.

In zusammenschauender Weise unter Interpretation des gesamten Antragsvorbringens und der dazu getroffenen Begründungsausführungen ist der Eingabe vom 18.04.2022 der Inhalt beizumessen, dass mit dieser die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.04.2022, LVwG-***, abgeschlossen Wiederaufnahmeverfahrens aus den dazu vorgehaltenen Gründen beantragt wurde.

Nur für eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens könnte der vorgeworfene Wiederaufnahmegrund einer - nach Ansicht der Antragsteller – gerichtlich strafbaren Handlung durch Akteneinsicht überhaupt greifen, müsste er andernfalls ansonsten bereits aus diesem Grunde erfolglos sein.

Festgestellt sei an dieser Stelle jedenfalls, dass die Antragsformulierung in der Weise fehlgeht, als es sich beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht um eine entscheidende „Verwaltungsbehörde“ handelt, und auch die erkennende Richterin nicht der Verwaltung zuzurechnen ist.

2. Der vorgeworfene Wiederaufnahmegrund einer durch das erkennende Gericht vorgenommenen rechtswidrigen Akteneinsicht ist schon deshalb erfolglos, da er – wie jedoch höchstgerichtlich gefordert und auch für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG maßgeblich – den Verfahrensgegenstand des zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in einer Weise betrifft, als dadurch zumindest die Möglichkeit gegeben wäre, die Richtigkeit der Sachentscheidung in diesem Verfahren infrage zu stellen. Die vorgehaltene Einschau in die Akten der Staatsanwaltschaft hat keine Sachrelevanz für das Basisverfahren, da die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes immer am in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid (Erkenntnis) zu messen ist, keinesfalls aber lediglich an den Inhalten und Ergebnissen von diesem Bescheid (Erkenntnis) folgendem und dem gegenständlichen Antrag vorausgegangenen Wiederaufnahmeverfahren. Die Antragsteller verkennen weiters, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 05.04.2022 (Wiederaufnahmeantrag vom 01.11.2021) neben dem Rückgriff auf den durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck mitgeteilten Sachverhalt auch in eigener Wertung (S. 9 ff) der vorgebrachten Wiederaufnahmegründe und des dazu vorgebrachten Sachverhaltes und der vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Innsbruck seine Entscheidung getroffen hat und die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe der Sache nach als nicht vorliegend beurteilte. Dieses Erkenntnis vom 05.04.2022 blieb unangefochten und in Rechtskraft.

3. Zudem liegt – wie dies erachtet wird - eine gerichtlich strafbare Handlung schon nicht vor.

Im an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellten Antrag vom 01.11.2021 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 01.04.2019 abgeschlossenen Verfahrens wurde gerichtlich strafbare Handlung des FF zur Erlangung der Baubewilligung geltend gemacht. Ständiger höchstgerichtlicher Judikatur entsprechend hat im Falle, als es bislang zu keiner Verurteilung durch ein Gericht gekommen ist, das (hier) wiederaufnehmende Verwaltungsgericht selbst als Vorfrage zu prüfen und beurteilen, ob es sich um ein gerichtlich strafbares Verhalten handelt, durch das das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts herbeigeführt wurde. Hingegen ist das Verwaltungsgericht an ein rechtskräftiges Urteil des Strafgerichts gebunden.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol oblag es damit, die zu seinem Entscheidungszeitpunkt diesbezügliche maßgebliche Sachlage zu klären.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol lagen dazu die von den Beschwerdeführern ihrem Wiederaufnahmeantrag zur Begründung selbst beigeschlossenen (drei) Sachverhaltsdarstellungen an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vor. Diese gaben weder ihr Erstellungsdatum noch die bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführten Aktenzahlen wieder, enthielten jedoch in ihrem Betreff ausdrücklich auf das Bauverfahren auf Gst **1, KG Y, bezogene, durch die Gemeinde vergebene Geschäftszahlen.

Zur Beurteilung einer dem Landesverwaltungsgericht Tirol obliegenden Verpflichtung zur eigenen Vorfragenklärung wurde zur Abklärung des maßgeblichen Erledigungsstandes in strafgerichtlicher Hinsicht unter Verweis auf bzw unter Übermittlung dieser beim Landesverwaltungsgericht Tirol durch die Antragsteller eingebrachten Sachverhaltsdarstellungen entsprechende Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck als dazu einzig mögliche und auskunftsgeeignete Ansprechpartnerin gehalten.

Mit Schreiben vom 24.03.2022 teilte die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit, dass die mit Zlen *** und *** betitelten Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck zum Aktenzeichen *** behandelt wurden, hinsichtlich der Eingabe *** von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde, hinsichtlich der Eingabe *** keine weiteren Veranlassungen getroffen werden, die mit Zl *** betitelte Anzeige im Akt Zl *** der Staatsanwaltschaft Innsbruck einliege, und auch dazu keine weiteren Veranlassungen getroffen werden.

Über Angebot der Staatsanwaltschaft Innsbruck wurde um kurzfristige Zurverfügungstellung der bezughabenden Akten zu Zlen *** und *** gebeten.

Als Ergebnis einer Einsicht in die Akten zu Zlen *** und *** war es dem Landesverwaltungsgericht Tirol damit ermöglicht, neben den dortigen Aktenzahlen auch die jeweiligen Daten der von den Antragstellern bezogenen Sachverhaltsdarstellungen vollständig in seiner Entscheidung wiederzugeben.

Die Berechtigung des Landesverwaltungsgerichts Tirol auf Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck um entsprechende zweckgerichtete Auskunft und damit auch Einsicht in die zu den mitgeteilten Aktenzahlen geführten Akten erschließt sich aus Artikel 22 B-VG. Nach dieser Bestimmung sind alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Diese Bestimmung formuliert das Prinzip der Amtshilfe.

Die vorgeworfene gerichtlich strafbare Handlung trifft damit nicht zu.

Soweit vermeint wird, es wäre unzulässiger Weise in die zu Zahlen *** und *** der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführten Verfahren (ua den CC als Beschuldigten selbst betreffend) Einsicht genommen bzw eine solche Einsicht gar verlangt worden, trifft dies nicht zu. Sowohl die Anfrage als auch das Ersuchen bzw die Inanspruchnahme einer kurzfristigen Aktenübermittlung betraf ausschließlich die von den Antragstellern selbst vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen bzw die von der Staatsanwaltschaft dazu mitgeteilten Aktenzahlen *** und ***. Die Einbeziehung allfälliger anderer Aktenteile in diese Akten liegt weder im Zuständigkeits- noch Veranlassungsbereich des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Zudem wurden nichtsachrelevante Daten und Vorgänge vom Landesverwaltungsgericht Tirol weder verwendet noch für die Entscheidung herangezogen.

4. Worin im, auf die Verteidigungsweise des FF und Bgm GG bezogenen Vorbringen der Antragsteller schon grundsätzlich (ungeachtet einer Verifizierung der Festhaltung zu einer Aussage der erkennenden Richterin) ein geeigneter Wiederaufnahmegrund im vorliegenden Verfahren (noch aber allenfalls auch in Bezug auf das zugrundeliegende Basisverfahren) bestehen sollte, erschließt sich für das erkennende Gericht ebensowenig wie der Vorhalt, bei der Akteneinsicht am 12.04.2022 die Ordnungsnummer 1 bis 20 nicht vorgefunden zu haben, wobei dazu die Haltlosigkeit des geäußerten Vorwurfes einer Unterschlagung bzw Manipulation von Beweismitteln am Landesverwaltungsgericht Tirol an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten gilt. Diese Unterlagen befanden sich – wie dem CC auch bei seiner Akteneinsicht mitgeteilt – beim Verwaltungsgerichtshof, bei welchem zu diesem Zeitpunkt der Akteneinsicht das Revisionsverfahren zum Erkenntnis vom 01.04.2019 noch anhängig war.

Mangels berechtigter Wiederaufnahmegründe war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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