LVwG T LVwG-2022/32/2155-1

LVwG-2022/32/2155-1Tribunale amministrativo regionale25 ago 2022

Regest

Aufhebung durch VfGH<br/>2G Nachweis<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/32/2155-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.32.2155.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 11.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zu Last gelegt:

„Datum/Zeit 12.01.2022, 13:01 Uhr

Ort:**** X, Adresse 2, Geschäft BB, CC

Sie haben als Kunde, welcher zum angeführten Zeitpunkt über keinen 2G-Nachweis gemäß § 2

Abs. 2 Zif. 2 leg. cit. verfügt hat, den Kundenbereich der Betriebsstätte des Kundenbereiches, nämlich "CC" in **** X, Adresse 2, welche eine Betriebsstätte des Gastgewerbes darstellt, zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten, obwohl Kunden die Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2022, in der Zeit von 11.01.2022 bis 20.01.2022 nur betreten dürfen, wenn sie über einen 2G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 1 oder 2 leg. cit. verfügen. Bei der gegenständlichen Betriebsstätte handelte es sich auch nicht um eine in § 6 Abs. 2 Zif. 1 bis 22 leg. cit. angeführten Betriebsstätte, welche von den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 leg. cit. ausgenommen sind.

Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 2 Zif. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 255/2021, und § 3 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 90/2021, i.V.m. § 6 Abs. 1 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 idF BGBl. II Nr. 6/2022 begangen und wurde über den Beschwerdeführer nach § 8 Abs 2 Covid-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I 255/2021 eine Geldstrafe der Höhe von Euro 120 (Ersatzfreiheitsstrafe von ein Tag und 16 Stunden) verhängt und wurden weiters behördliche Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass er die gegenständliche Betriebsstätte nicht als Kunde zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen betreten habe, sondern um dort das WC aufzusuchen.

Zudem sei die gegenständliche Filiale auch eine Betriebsstätte des Lebensmittelhandels und daher von der 2G-Regel ausgenommen gewesen.

Im Übrigen machte er Verfahrensmängel geltend.

II.Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:

„§ 1

(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.“

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 601/2021:

„§ 6

(1) Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.

…“

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021 idF BGBL II Nr 6/2022:

„§ 6

(1) Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur betreten, wenn sie über einen 2G-Nachweis verfügen.

…“

Kundmachung vom 19.08.2022 des Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofs vom 03.06.2022, BGBl II Nr 307/2022:

„Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, V 3/2022-19, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. August 2022, zu Recht erkannt:

‚1. § 6 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID- 19 getroffen werden (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021, idF BGBl. II Nr. 601/2021 war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.‘“

III.Erwägungen:

Der oben genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs wurde am 19.08.2022 kundgemacht und beinhaltet ua den Ausspruch, dass § 6 Abs 1 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 601/2021, nicht mehr anzuwenden ist.

Die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren maßgebliche Bestimmung nach § 6 Abs 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021, wurde mit den nachfolgenden Novellen nicht geändert. Die Änderungen mit BGBl II Nr 588/2021, BGBl II Nr 6/2022 (und auch BGBl II Nr 24/2022) beziehen sich nicht auf den 1. Absatz des § 6.

Insofern ist vom Verfassungsgerichtshof angezogene Bestimmung nach § 6 Abs 1 in der Fassung BGBl II Nr 601/2021 jene, die auch zur Tatzeit in Geltung stand.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die für rechtswidrig erkannte Bestimmung nach § 6 Abs 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 537/2021 idF Nr 6/2022, im gegenständlichen Fall keine Anwendung mehr findet, da der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Daher ist das geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter zum jetzigen Zeitpunkt (Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) günstiger als zum Zeitpunkt der Tatbegehung (vgl § 1 Abs 2 VStG).

Es ist somit festzuhalten, dass - rückwirkend betrachtet - keine Verpflichtung des Beschwerdeführers bestand, über einen 2G-Nachweis zu verfügen, als er die in Rede stehende Betriebsstätte zur angegebenen Zeit als Kunde betreten hat.

Da angefochtene Straferkenntnis war daher zu aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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