Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/1959-4
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.08.2022
- ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.38.1959.4
Begründung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde des Herrn AA und der Frau BB, Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch die CC Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29. Juni 2022, Zl ***, betreffend die Untersagung der weiteren Benutzung der Wohnungen Top 1, Top 2, Top 3 und Top 4 des Gebäudes auf Gst **1, KG *****, als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass der Spruch des Bescheides vom 29.06.2022, Zl ***, zu lauten hat:
„Herrn AA und Frau BB als jeweilige Hälfteeigentümer des Gebäudes mit der Adresse **** Z, Planbergstraße 27, Gst **1, KG *****, wird gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 ab sofort die weitere Benützung der Wohnungen, die mit Baubewilligung vom 17.02.2016, Zl: ***, als Personalwohnungen genehmigt wurden- und zwar im EG eine Wohnung mit 80 m² und 2 Personalwohnungen, sowie im OG 1 Personalwohnung- für touristische Zwecke im Rahmen der gewerblichen Vermietung an wechselnde Gäste, sowie gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 in Verbindung mit § 13 Abs 1 TROG 2022 ab sofort die weitere Benützung dieser Wohnungen als Freizeitwohnsitz untersagt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29. Juni 2022, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern die weitere Benutzung der Wohnungen Top 1, Top 2, Top 3 und Top 4 des Gebäudes auf Gst **1, KG *****, mit der Adresse Planbergstraße 27, **** Z, gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 202 als Freizeitwohnsitz und gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 wider den Verwendungszweck untersagt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Behörde ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung zur Nutzungsuntersagung nur unzureichend nachgekommen sei. Dem vorliegenden Spruch lasse sich nämlich nicht entnehmen, welche Räumlichkeiten gemeint seien und wo diese genau situiert seien. An der gegenständlichen Liegenschaft sei keinerlei Wohnungseigentum begründet, sodass Topbezeichnungen ohne genauere Darstellung der Räumlichkeiten im Spruch nicht ausreichend seien. In der Begründung werde lediglich auf das seinerzeitige Bauvorhaben eingegangen, was einer ausreichenden Konkretisierung nicht entspreche. Die an die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrags zu richtenden Anforderungen seien in erster Linie dazu da, sicherzustellen, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran bestehe, welche Bauteile im Detail betroffen seien. Diese Unterlassung stelle einen Verfahrensmangel dar. Darüber hinaus würden von den Beschwerdeführern auch sämtliche Feststellungen der belangten Behörde angefochten und es werde beantragt, die Ersatzfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer Anlass zu Untersagungsaufforderungen/Anordnungen geben würden, festzustellen. Gesamt werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben, den bezogenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Gst **1, KG *****. Mit Baubescheid vom 17.02.2016, Zl ***, wurde der BB OG die Baubewilligung für den Zu- und Umbau eines Personalhauses mit Garagen erteilt. Im Einreichplan sind im Erdgeschoß eine Wohnung von ca 80 m2 und 2 Personalwohnungen sowie im Obergeschoß eine Wohnung mit ca 103 m2 und eine Personalwohnung vorgesehen. Das Grundstück ist als Sonderfläche Campingplatz, Personalwohnhaus und Betreiberwohnung gemäß § 43 Abs 1 TROG 2022 gewidmet. Die Beschwerdeführer bewohnen die Betriebswohnung im Obergeschoß. Die sonstigen Wohnungen werden unter anderem auf der Buchungsplattform (URL im Original enthalten), sowie (URL im Original enthalten) zur kurzfristigen Vermietung angeboten und zwar eine Ferienwohnung für 2 bis 6 Personen und drei Appartements für je 2 Personen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, sowie durch Einsichtnahme auf der Buchungsplattform (URL im Original enthalten) und (URL im Original enthalten). Darüber hinaus wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.
Die Feststellungen über den Baubescheid und die vorliegende Widmung ergeben sich aus dem schlüssigen Akt der belangten Behörde und wurden zudem auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten. Die Feststellungen zu den Buchungsplattformen resultieren einerseits aus einer Einsicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes auf den Buchungsplattformen und wurden auch nicht bestritten. Auch die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Betreiberwohnung leben wurde in keiner Lage des Verfahrens bestritten.
IV. Rechtslage:
Gemäß § 46 Abs 6 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 62/2022 (kurz TBO), hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 dritter Satz benützt,
e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f)wenn einem Auftrag nach § 34 Abs 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetztes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Löschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs 1 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetztes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
V. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 ist dem Eigentümer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen den Bestimmung des § 13 Abs 3 oder 7 TROG 2022 (Tiroler Raumordnungsgesetz 2022) als Freizeitwohnsitz verwendet. Gemäß lit c leg.cit. ist die Benützung auch dann zu untersagen, wenn die bauliche Anlage zu einem anderen, als dem bewilligten Verwendungszweck genutzt wird.
Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall zur Auffassung gelangt, dass lediglich die Wohnung der Betreiber widmungskonform verwendet wird und die übrigen vier Wohnungen, die mit Top 1 bis 4 beschrieben werden, unzulässig als Freizeitwohnsitz verwendet werden. In ihrer Beschwerde führen die Betreiber aus, dass der Spruch im Wesentlichen zu ungenau formuliert sei, sodass keine Klarheit bestehe, welche Bereiche des gegenständlichen Gebäudes betroffen seien. Im Speziellen werde darauf hingewiesen, dass am gegenständlichen Gebäude kein Wohnungseigentum begründet wurde, sodass eine Zuordnung durch die Top-Bezeichnung nicht ausreichend sei.
Auf der Internetplattform (URL im Original enthalten) werden von den Beschwerdeführern drei Appartements beworben und zwar einerseits die Ferienwohnung „DD“ für zwei bis sechs Personen im Ausmaß von ca 85 m2, die Ferienwohnung „EE“ für ein bis zwei Personen mit ca 30 m2 und schließlich die Ferienwohnung „FF“ für ein bis zwei Personen mit ca 26 m2. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde wurde des Weiteren ein Appartement mit der Bezeichnung „GG“ für ein bis zwei Personen im Ausmaß von 22 m2 beworben. Die Wohnungen sind zur Gänze gegeneinander abgeschlossen. Im genehmigten Einreichplan vom 17.02.2016, Zl ***, ist im Erdgeschoß eine 80 m2-Wohnung sowie zwei Personalwohnungen, sowie im Obergeschoß eine Wohnung mit ca 103 m2 und eine Personalwohnung vorgesehen und so genehmigt worden.
Allein aus der Bewerbung auf den Internetplattformen ist eindeutig definiert, für welche Wohnungen von Seiten der belangten Behörde die Benützung als Freizeitwohnsitz untersagt wurde. Es ist den Beschwerdeführern zunächst beizupflichten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs an die Bestimmtheit eines baupolizeilichen Auftrages Anforderungen zu richten sind, die in erster Linie sichterstellen, dass im konkreten Einzelfall keine Verwechslungsgefahr und somit kein Zweifel daran besteht, welche Bauteile im Detail beseitigt werden sollen (vgl VwGH 26.11.1992, 90/06/0076).
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. April 2022, Zl Ra 2019/06/0255, zum Ausdruck gebracht, dass der Maßstab der Konkretisierung nicht zu eng gefasst werden darf. Liegt ein zulässiger Verweis auf den Baubescheid samt den Einreichplänen, eine verbale Beschreibung der Maßnahmen und den Ausführungen in der Begründung vor und ergibt sich in gebotener Gesamtbetrachtung eindeutig, in welchem konkreten Umfang die Maßnahmen zu setzen sind, ist dies ausreichend (vgl VwGH 23.09.2010, 2010/06/0120).
Durch die Tatsache, dass die einzelnen Wohnungen baulich getrennt sind und auch von den Beschwerdeführern bewusst einzeln beworben werden, ist es nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes für die Beschwerdeführer an sich erkennbar, welche Wohnungen vom Bescheid betroffen sind. Allerdings ist für den Vollzug eine Konkretisierung an Hand des Baubescheides notwendig, um zu verhindern, dass eventuell die Topbezeichnungen kurzfristig geändert werden. Deshalb war im Sinne der Beschwerde der Spruch noch zu konkretisieren.
Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellung treffen solle, dass nicht festgestellt werden könne, dass Anlass zur Untersagungsaufforderung gegeben sei. Aufgrund der vorliegenden Widmung Sonderfläche Campingplatz, Personalwohnhaus und Betreiberwohnung gemäß § 43 Abs 1 TROG 2022 besteht im Fall einer wechselnden touristischen Vermietung, die von Seiten des erkennenden Gerichtes eindeutig festgestellt werden konnte, ein Widerspruch zur vorliegenden Widmung und dem genehmigten Verwendungszweck, sodass eine derartige Feststellung jedenfalls nicht getroffen werden kann. Daraus resultierend war den Beschwerdeführern gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO jedenfalls die weitere Benützung der Personalwohnungen zur touristischen Vermietung zu untersagen.
Darüber hinaus werden diese Wohnungen durch die Beschwerdeführer auch zur kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Gäste zur Verfügung gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers bzw dessen Nutzer und Mieter feststellbar ist (vgl VwGH 27.06.2014, 2012/02/0171). Wie sich aus den Aufzeichnungen des Tourismusverbandes eindeutig ergibt, werden die Wohnungen kurzzeitig für Urlaubszwecke zur Vermietung verwendet, sodass eine unzulässige Verwendung als Freizeitwohnsitz im Sinne der obigen Judikatur vorliegt. Eine Benützungsuntersagung gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO war daraus resultierend jedenfalls geboten.
Gesamt war somit zwar der Spruch des Bescheides der belangten Behörde zu konkretisieren, die Beschwerden aber in Folge unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)