LVwG T LVwG-2022/15/1804-3

LVwG-2022/15/1804-3Tribunale amministrativo regionale12 set 2022

Regest

Wiederherstellungsauftrag<br/>Bestimmung des Konsenses eines Bescheides<br/>

Testo completo

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/1804-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.1804.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.06.2022, Zl ***, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Promulgation und Spruch Folgendes festgehalten:

„Die AA GmbH beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Y die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Sanierung bzw. Änderung der Steganlagen im Bereich des Strandbades auf Gst. **1 KG X.

Am 26.11.2021 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt, dass mit dem Vorhaben bereits begonnen worden war, obwohl eine naturschutzrechtliche Bewilligung für diese Maßnahmen im Seenschutzbereich des CC Sees nicht vorlag.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2021, Zahl ***, wurde die weitere Ausführung des Vorhabens bis zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 lit a TNSchG 2005 untersagt. Die Vorschreibung weiterer Maßnahmen (insbesondere gemäß §17 Abs. 1 lit b TNSchG 2005) wurde vorbehalten.

Im (derzeit noch anhängigen) Bewilligungsverfahren wurde der Antrag bzw. das Vorhaben geändert und wurden überarbeitete Einreichunterlagen vorgelegt.

Spruch

Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBI. Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung, entscheidet in der gegenständlichen Angelegenheit wie folgt:

Gemäß § 17 Abs. 1 lit b TNSchG 2005 werden der AA GmbH zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bzw. Wiederherstellung des früheren Zustandes folgende Maßnahmen aufgetragen:

1. Die im beigeschlossenen und signierten Lageplan vom 05.04.2022, erstellt von der DD GmbH, gelb gekennzeichneten Betonfundamente im Ausmaß von ca. 54,49 m2 sind unverzüglich unter Beiziehung einer ökologischen Baubegleitung zu entfernen und ist der ursprüngliche Kulturzustand in diesem Bereich wiederherzustellen (Verfüllung der Gräben mit dem zwischengelagerten Bodenaushub oder anderem geeigneten Material nach Vorgabe der ökologischen Baubegleitung).

2. Beim Rückbau gemäß Punkt 1 ist unter Beiziehung der ökologischen Baubegleitung eine Dokumentation der Bodenprofile anzulegen. Weiters sind an repräsentativen Stellen (alte Schüttungen, Nahbereich der getätigten Baumaßnahmen) nach Festlegung durch die ökologische Baubegleitung Bodenprofile aufzunehmen, um das Flächenausmaß der alten Schüttungen eingrenzen zu können und um einen Überblick über die Bodenbeschaffenheit der angrenzenden ungestörten Bodenhorizonte zu erhalten.

3. Die ökologische Baubegleitung ist der Behörde vor Beginn namhaft zu machen, ein Bericht über die ordnungsgemäße Umsetzung der Wiederherstellungsmaßnahmen (inkl. Dokumentation der Bodenprofile) ist der Behörde bis längstens 31.08.2022 vorzulegen.

Hinsichtlich der im beigeschlossenen und signierten Lageplan vom 05.04.2022, erstellt von der DD GmbH, grün gekennzeichneten Betonfundamente erfolgt die Entscheidung über die weitere Vorgangsweise im Rahmen des noch anhängigen Bewilligungsverfahrens.“

Außerdem wurden der Beschwerdeführerin Kosten (Kommissionsgebühren) vorgeschrieben.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Maßnahmen bereits umgesetzt worden seien. Auch wenn der Beschwerdeführer der Überzeugung sei, dass die Steganlage über die Liegewiese durch den rechtskräftigen gewerbe-, forst- und wasserrechtlichen Bescheid vom 22.06.2020, ***, genehmigt sei und daher der Beginn deren Errichtung nicht konsenslos erfolgte, sei freiwillig den nachträglich bekanntgewordenen Bedenken im Zusammenhang mit den beiden Stegen über die Liegewiese Rechnung getragen worden. Die Beschwerde richte sich somit dagegen, dass die Maßnahmen in Anwendung des § 17 TNSchG auferlegt worden seien und damit implizit ausgesagt werde, dass die nun entfernten Bauteile unter Verstoß gegen das TNSchG konsenslos errichtet worden seien. Dies treffe nämlich nicht zu.

Der bekämpfte Bescheid unterstelle einfach stillschweigend die Konsenslosigkeit der durchgeführten Maßnahmen und drücke dies darin aus, dass § 17 TNSchG als Rechtsgrundlage gewählt und damit nicht der Antrag der Beschwerdeführerin, im Zuge der Fortsetzung des derzeit einstweilen eingestellten Bauvorhabens diese Bauteile entfernen zu dürfen, bewilligt werde. Zur nicht vorliegenden Konsenslosigkeit des Baubeginns für die beiden Stege wurde vorgebracht, dass im naturschutzrechtlichen Verfahren bereits vor dem Verhandlungstermin am 27.02.2020 der Lageplan des Architekten EE mit Plandatum 17.02.2020 vorgelegt und zum Akt genommen worden sei. Teilnehmer des Termins am 27.02.2020 sei neben der Verfahrensleiterin und der Beschwerdeführerin samt Architekt EE auch der naturkundefachliche Amtssachverständige der belangten Behörde und eine Vertreterin des Landesumweltanwaltes gewesen. Gleichzeitig sei von der Beschwerdeführerin damals ausdrücklich zugestimmt worden, dass eine Ausfertigung dieses Planes an die Vertreterin des Landesumweltanwaltes übergeben werde. Dieser Plan enthalte die Erweiterung des Projektes um Steganlagen und sei damit Grundlage des Verfahrens gewesen, soweit diese betroffen gewesen seien. Dies ergebe sich auch aus dem Gesprächsprotokoll dieses Termins, welches Bestandteil des Aktes sei. Dieser Plan sei im Übrigen auch Grundlage aller anderen Bewilligungen gewesen. So sei dieser dem Ansuchen um Rodungsbewilligung zu Grunde gelegt worden, wie auch dem gewerbe- und wasserrechtlichen Ansuchen. Auf seiner Grundlage sei dann auch die rechtskräftige gewerbe-, forst- und wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden.

Geplant gewesen seien einerseits zwei Stege an Land nebst Liegeplattformen und ein uferparalleler seenaher Steg. An den Enden der Stege sei vorgesehen gewesen eine Verbindung durch einen annähernd dreiecksförmigen Steg zu schaffen. Der am nächsten zur Wasserfläche gelegene Steg berühre diese Wasserfläche geringfügig und solle auf eine neue Uferbefestigung gegründet werden. Die beiden östlich dieses vorderen Steges gelegenen Stege und die nachgenannten Plattformen seien von der Wasserfläche erheblich entfernt und würden gänzlich über Land im Bereich einer Liegewiese liegen. Mit einer Ausführung des seenahen Steges sei nie begonnen worden. In Angriff genommen worden sei lediglich die teilweise Errichtung der beiden östlich des vorderen Steges situierten Stege über der Liegewiese.

Der erwähnte Lageplan sei auch Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturkunde vom 28.02.2020 gewesen. Auch der naturschutzrechtliche Bescheid vom 09.03.2020, ***, beziehe sich ebenso auf diesen Plan wie der gewerbe-, forst- und wasserrechtliche Bescheid vom 22.06.2020, ***. Auf Seite sieben des naturschutzrechtlichen Bescheides entnehme die Behörde aus dem Lageplan vom 07.02.2020 als Gegenstand des Verfahrens unter anderem die Errichtung von zusätzlichen Steganlagen im Liegebereich der Badeanstalt sowie den Ausbau der Uferschutzsicherung und Errichtung einer neuen Steganlage. Beachtlich sei hier, dass die Behörde zwischen dem Komplex „Steganlagen im Liegebereich“ und jenem „Ufersicherungen samt Steganlage“ unterscheide, weil später der letztgenannte Komplex ausgeschieden worden sei, der erstgenannte aber Verfahrensgegenstand geblieben sei.

Auf Seite 8 des Bescheides vom 09.03.2020 in der Mitte beziehe sich die Behörde abermals auf diesen Plan, wenn sie ausführe, dass aufgrund der am 27.02.2020 vorgenommenen Ergänzung des Vorhabens (auch) eine Vergrößerung bzw Erweiterung der Steganlage im Bereich der Badeanstalt bzw ein Ausbau der Uferschutzsicherung, der gleichzeitig als Badesteig verwendet werden soll, vorgesehen sei. Wieder werde zwischen den beiden Komplexen „Steganlage im Bereich der Badeanstalt“ und „Ufersicherung und Steganlage“ unterschieden.

Die Behörde stelle über das Vorgesagte hinaus auf Seite drei des naturschutzrechtlichen Bescheides ganz unten klar, dass es sich bei der im Spruch als nicht umfasst genannten „Ufersicherung inklusive damit verbundener Steganlage“ lediglich um den vorderen Badesteig handle, der auf der Ufersicherung aufgesetzt werden sollte. Dieser eine Steg sei der einzige, der unmittelbar uferparallel an der Wasserfläche gelegen sei und diese sogar geringfügig überrage, somit den Wasserkörper berühre und daher nach Ansicht des naturkundefachlichen Amtssachverständigen ebenso wie die geplante Ufersicherung ergänzender Planunterlagen und Gutachten bedürfe. Die beiden Stege über die Liegewiese seien mit der Ufersicherung nicht verbunden.

In weiterer Folge werden vom Beschwerdeführer zusätzliche Argumente im Rechtsmittel vorgebracht, dass eben zwischen der „Ufersicherung inklusive damit verbundener Steganlage“ und „Steganlage im Bereich der Badeanstalt“ zu unterscheiden sei und diese Unterscheidung auch von der belangten Behörde im naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 09.03.2020 vorgenommen worden sei. Zusammenfassend vertritt der Beschwerdeführer somit die Auffassung, dass die Steganlage, auf die sich der naturschutzrechtliche verwaltungspolizeiliche Auftrag bezieht, bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020 genehmigt worden sei und somit ein rechtswidriges Vorhaben in Bezug auf diese Steganlage im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes nicht vorliege.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher neben dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter die Vertreterin der belangten Behörde und ein naturkundefachlicher Amtssachverständiger sowie ein Vertreter des Landesumweltanwaltes teilgenommen haben.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine naturschutzrechtliche Bewilligung für einen Umbau beim AA erteilt. In der Beschreibung wird in diesem Bescheid das Vorhaben wie folgt dargestellt:

„Am Hotelareal AA soll mit umfassenden Sanierungsmaßnahmen und mit behutsamen Erweiterungen ein zukünftiges Bestehen der Badeanstalt und des Hotelbetriebes sichergestellt werden. Es handelt sich um Änderungen der Gebäude (Adresse 2).

Das bestehende Seebistro wurde mit den Bescheiden vom 3.5.1991 und wegen Fristablauf vom 25.4.1995 naturschutzrechtlich bewilligt, siehe Zahl ***.

Hotelgebäude und Personalhaus:

Im Bereich des derzeitigen Haupteinganges wird eine Wellnessanlage und eine Tiefgarage errichtet.

Anstelle der derzeit vorhandenen Wiese samt randlichem Baumbestand (im Wesentlichen Bergahorn, Birke) am südöstlichen und östlichen Rand des Grundstückes wird die bestehende Zufahrt zweispurig samt Gehsteig erweitert und ein mit Rasengittersteinen begrünter Parkplatz sowie ein Umkehrplatz angelegt.

An der Nordostseite des AA wird ein dreigeschossiges Personalhaus angebaut. Alte Laubbäume (Bergahorn, Esche) werden dauerhaft entfernt.

Das Dach des AA wird am First um ca. 1,98 m angehoben, um Platz für neue Zimmer zu gewinnen.

Seebistro/“Steghaus“:

Für die Erweiterung der Küche wird hangseitig Richtung Osten um ca. 8 m über die gesamte Gebäudebreite zu erweitern. Im Dachgeschoß sind ein Dacheinschnitt und die Zusammenlegung der beiden Dachgauben vorgesehen. Der Vorbau am Eck im 1. Stock (Fotos) wird entfernt, wodurch ein Gestaltungselement entfällt.

Zugang Badeanstalt:

Der Kiosk wird entfernt und durch einen eingeschossigen Zubau zum Seebistro ersetzt. Die WC- und Duschanlagen werden neu errichtet. Lagerflächen für Liegen und Schirmverleih. Dress-on Seesauna für alle Badegäste.

Badehaus FF und Kabinen:

Das Kabinengebäude mit WC wird abgerissen und durch neue Kabinen sowie Hotelzimmer ersetzt. Die große Fichte an er Westseite des Gebäudes wird nach Fällung der Fischerei zur Verfügung gestellt und unter Mithilfe zum See befördert, um als Fischunterschlupf zu dienen.

Material und Farbgebung:

Die neu errichteten Gebäude sollen mit Gründächern versehen werden. Für das Seebistro, das Personalhaus und den Wellnessbereich ist unbehandeltes Lärchenholz („Lärche natur“) vorgesehen.

Beim Hotel soll die Fassadeschalung des Bestandes (Fichte) im selben Stil ergänzt werden. Der Bestand wurde mit Eisstrahler gereinigt.

Für das Badehaus wird dunkles Holz, größtenteils als Wiederverwendung aus dem derzeitigen Bestand, verwendet. Seebistro: Elastomerbitumendach in Anthrazitfarbe.

Im gesamten Planungsberiech werden für Glasbrüstungen Maßnahmen entsprechend der Merkblätter für Vogelschutzpraxis, der schweizerischen Vogelwarte bzw der Richtlinie ONR 191040 ausgeführt. Beim Badehaus werden Verglasungen mit einem Außenreflexionsgrad von unter 15 % verwendet. Betreffend Sichtschutzlamellen und Innenraumgestaltung siehe Nachtrag vom 27.2.2020.

Beleuchtung:

Sie Nachtrag vom 27.2.2020. Es werden LEDs mit einer Farbtemperatur von max. 2400 Kelvin, also mit einem besonders geringen Anteil an kurzweiliger Strahlung, verwendet.

Verkehrsführung:

Die bestehende Zufahrt zu den derzeitigen Parkplätzen auf der Wiese auf dem Grundstück des AA und zum Sommerparkplatz auf Gst. **2 wird auf den Gst. **3, **4 und **2 zweispurig (6,0 m) samt gehsteig (1,5 m) erweitert und ein mit Rasengittersteinen begrünter Parkplatz sowie ein Umkehrplatz angelegt. An der östlichen Grundgrenze sind Böschungen mit einer Neigung von 1:2 (ca. 50%) mit einer senkrecht gemessenen Höhe von bis zu über 2 m notwendig. Die meist ca. 1,0 m hohe Mauer zwischen Straße und Parkplatz wird straßenseitig mit Kletterpflanzen, z.B. Efeu (Hedera helix), Mauerkatze (Parthenocissus tricuspidata „Veitchii“) bepflanzt.

Der Vorplatz der Badeanstalt und des Bistros wird verkehrsberuhigt und dient nur mehr für Fußgänger als Zugang zum Seerundweg. Die bestehenden Parkplätze südwestlich des Hotels nahe der Weggabelung werden in Form von 10 definierten Stellplätzen besser geordnet. Einige Bäume müssen entfern werden.

Die Energieversorgung soll von der Ölheizung (ca 90.000 l/Jahr) auf Hackschnitzel und Erdwärmepumpen mit Tiefenbohrungen umgestellt werden.

Oberflächenentwässerung:

siehe bei gewerblichem Verfahren.

Aus der Stellungnahme zur Änderung des Flächenwidmungsplanes vom 10.12.2019:

***, ***

„Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Y soll auf dem Gst. **5 (Gesamtfläche 21.630 m² laut Grundbuch) für diverse Teilfestlegungen von Sonderflächen verschiedener Verwendungszwecke (wie Beherbergungsbetrieb, Restaurant, Parkplatz) im Beriech der derzeitigen Freibad- und Beherbergungsbetriebswidmung geändert werden. 654 m² werden von Sonderfläche Freibad in Freiland und 1 m² von Sonderfläche Parkplatz in Freiland zurückgewidmet. Die Fläche betrifft bewaldetes Gelände im Norden angrenzend an das Naturschutzgebiet.“ Laut elektronischem Flächenwidmungsplan (eFWP) sind 655 m²von der Rückwidmung betroffen, laut aktuellem Projekt 518 m².

Es konnte im Zuge der Bestandsaufnahme im Tiroler Brutvogelatlas (Lentner et al., 2014) insgesamt 51 Arten Vogelarten im Umkreis von 200 m des Badehauses festgestellt werden.

Der südliche Teil des Grundstückes ragt laut TirisMaps in das Naturschutzgebiet „Moor am CC See“ hinein. Betroffen ist im Westlichen nur die Gabelung der Fahrwege vor dem Hotel.

Durch die vorgesehenen Maßnahmen werden folgende Grundstücke der KG X berührt:

**5, **6, **3, **2 und **7

Anmerkung:

Teil des Vorhabens ist unter anderem auch die Sanierung der „bestehenden“ Ufersicherung am südwestlichen Grundstücksende des Gst. **5 KG X sowie der „Ausbau“ dahingehend, dass der vorderste Badesteg darauf aufgesetzt wird (siehe Punkt 5 der Nachreichung vom 27.02.2020). Dieser Projektsteil wird gesondert abgehandelt und einem eigenen Bescheid zugeführt, somit von dieser naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht umfasst.“

Festgestellt wird somit, dass sich aus der Beschreibung des Vorhabens, auf die sich die Bewilligung der belangten Behörde vom 09.03.2020 bezieht, nicht ergibt, dass damit auch die Errichtung von Stegen auf einer Liegewiese erfasst sein soll. Auch kann aus der ausdrücklichen Feststellung der belangten Behörde, dass eine bestimmte beantragte Stegsanierung nicht Teil der Bewilligung ist, sondern diese Frage in einem eigenen Verfahren geklärt werden soll, noch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine andere Steganlage tatsächlich bewilligt wird.

Auch aus den Einreichunterlagen, welche signiert und zum integrierenden Bestandteil des genannten Bewilligungsbescheides erklärt wurden, ergibt sich nicht, dass Steganlagen auf der Liegewiese errichtet werden sollen. Diese Steganlagen finden in den signierten Planunterlagen keine Erwähnung. Die Anlagenteile, deren Entfernung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid aufgetragen wurde, wurden somit entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht durch den Bescheid vom 09.03.2020 naturschutzrechtlich bewilligt. Dass eine andere naturschutzrechtliche Bewilligung dafür vorliegt wurde weder behauptet, noch ist eine derartige Bewilligung dem vorgelegten Akt zu entnehmen.

Der Entfernungsauftrag bezieht sich auf von der Beschwerdeführerin errichtete Betonfundamente, die im Bereich der Liegewiese errichtet wurden. Festgestellt wird, dass das Vorhaben, auf das sich der angefochtene verwaltungspolizeiliche Auftrag bezieht, unmittelbar im Uferbereich des CC Sees in einem Abstand von jedenfalls weniger als 500 Meter zum See realisiert wurde. Der CC See weist eine Fläche von in etwa 160.000 m² auf.

Die Maßnahmen wurden von der Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides umgesetzt.

III.Beweiswürdigung:

Der Umfang der Bewilligung des Bauvorhabens ergibt sich aus dem genannten Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020. Soweit von der Beschwerdeführerin weiters auf den Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2020 verwiesen wird, so wird festgehalten, dass mit diesem Bescheid eine Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht erteilt wurde. Insofern kommt diesem Bescheid vom 22.06.2020 im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zu.

Dass von der Beschwerdeführerin Betonfundamente im Uferschutzbereich des CC Sees errichtet wurden wird von dieser nicht bestritten. Dass die Entfernung dieser Betonfundamente nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgt ist ergibt sich aus der Aussage des einvernommenen Amtssachverständigen für Naturschutz.

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz

„§ 7

Schutz der Gewässer

(…)

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

(…)

„§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(2) Bei Gefahr im Verzug können durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

a)die weitere Ausführung des Vorhabens nach Abs. 1 eingestellt oder die Verwendung einer Anlage unterbunden und

b)die unerlässlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“

V.Erwägungen:

Unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen wird nochmals festgehalten, dass der Umfang der durchzuführenden Arbeiten vom Beschwerdeführer insofern nicht bestritten wurde, als dass diese bereits umgesetzt wurden. Fraglich war im vorliegendem Fall daher ausschließlich, inwiefern die Beschwerdeführerin für die Steganlagen, die mittlerweile wiederum entfernt wurden, eine naturschutzrechtliche Bewilligung hatte oder ob diese konsenslos im Sinn des Tiroler Naturschutzgesetzes errichtet wurden.

Andererseits wird darauf hingewiesen, dass mit der Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen nach Erlassung des angefochtenen Bescheides keine für das Rechtsmittelverfahren relevante Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, da mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen verwaltungspolizeilichen Auftrag entspricht, keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken ist (vgl VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0118).

Aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass mit diesem Bewilligungsbescheid auch eine Steganlage genehmigt worden wäre. Weder findet sich die Steganlage in der wörtlichen Beschreibung dieses Bescheides, noch findet diese Steganlage in den zu diesem Bescheid signierten Planunterlagen Erwähnung.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass diese Steganlagen in einer Planbeilage gegenüber der belangten Behörde bereits vor Erlassung des Bescheides vom 09.03.2020 Erwähnung gefunden haben, so genügt der Hinweis darauf, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Planbeilage tatsächlich nicht jene darstellt, auf die sich der Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020 stützt. Wenn der Beschwerdeführer darin eine Rechtswidrigkeit erkennen will, so hätte er gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020 ein Rechtsmittel erheben müssen. Dies ist aber tatsächlich nicht erfolgt. Aus diesem Grund ist für die Frage, was tatsächlich naturschutzrechtlich bewilligt wurde, ausschließlich der angeführte Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020 heranzuziehen. Andere Dokumente, mögen diese auch noch vor Bescheiderlassung der belangten Behörde vorgelegt worden sein, sind in diesem Zusammenhang irrelevant.

Die Errichtung einer Steganlage im Uferschutzbereich des CC Sees ist gemäß § 7 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG jedenfalls naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Zu berücksichtigen ist dabei, dass als Anlage im naturschutzrechtlichen Sinn alles zu verstehen ist, was durch Menschenhand geschaffen wird (vgl VwGH 11.12.2019, Ro 2018/05/0018). Die Herstellung von Betonfundamenten für die Steganlage im Uferschutzbereich des CC Sees war daher jedenfalls naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung zur Errichtung dieser Steganlage bzw der Betonfundamente ist nicht vorgelegen, weshalb insgesamt die belangte Behörde ihren Auftrag zu Recht auf § 17 Tiroler Naturschutzgesetz gestützt hat.

Soweit die Beschwerdeführerin im Rechtsmittel weiters kritisiert, dass die Entfernung der Betonfundamente nach § 17 TNSchG vorgeschrieben wurde und nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin, im Zuge der Fortsetzung des derzeit einstweilen eingestellten Bauvorhabens diese Bauteile entfernen zu dürfen, entschieden wurde, so wird festgehalten, dass die belangte Behörde das Verfahren zu Recht nach § 17 TNSchG geführt hat: Bei der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung auf Grundlage eines entsprechenden Antrages handelt es sich um einen Rechtsgestaltungsbescheid. Ein derartiger Bescheid räumt dem Konsensinhaber das Recht zur Umsetzung des genehmigten Vorhabens ein, verpflichtet ihn allerdings nicht dazu. Insofern würde ein Antrag zur Genehmigung der Entfernung der Betonfundamente rechtlich nicht sicherstellen, dass diese auch tatsächlich entfernt werden. Bei einem Auftrag nach § 17 TNSchG und damit einem verwaltungspolizeilichen Auftrag handelt es sich hingegen um einen Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet. Nur ein derartiger Leistungsbescheid kann letztlich auch mit Zwangsmitteln im Wege des VVG umgesetzt werden. § 17 TNSchG normiert im Imperativ, dass die Behörde bei festgestellten konsenslosen Vorhaben bestimmte Maßnahmen zu setzen hat. Nur durch einen derartigen Leistungsbescheid wird sichergestellt, dass der behördliche Widerherstellungsauftrag gesichert umgesetzt wird. Für die Erlassung eines Rechtsgestaltungsbescheides besteht vor diesem Hintergrund kein Raum.

Folglich war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall ausschlaggebend, welchen Umfang der Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 09.03.2020 aufgewiesen hat. Dabei handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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